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25_I_81

BGE 25 I 81

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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13. Urteil vom 9. März 1899 in Sachen Ruhstaller gegen Schwyz. Die Verfassungsmässigkeit gesetzgeberischer Verordnungen ist vom Bundesgerichte auch dann zu prüfen, wenn das kantonale Gericht an die Verordnungen gebunden ist. — Kantonsrätliche Verordnung über Grundbuchbereinigung nach Schwyzer Recht verfassungsmässig? A. Hermann Ruhstaller erhob als Eigentümer der Gerbi¬ liegenschaft, Grundbuch Nr. 60 von Lachen, gegen Marianus Büeler, als Eigentümer der Sagenriedwiese, Grundbuch Nr. 61, und des Schornowiesli, Grundbuch Nr. 39 von Lachen, vor den Schwyzer Gerichten Klage mit dem Begehren, Kläger sei in ge¬

nannter Eigenschaft berechtigt, sämtliches Quellwasser der beklag¬ tischen Liegenschaften Sagenried= und Schornowiesli, ebenso alle Wasserzuflüsse aus den oberen Liegenschaften, wie bis anhin auf¬ fassen und auf seine Gerbiliegenschaft abzuleiten, sowie die nötigen Reparaturen an der Auffassung und Ableitung vorzu¬ nehmen. Der Beklagte stellte das Gegenrechtsbegehren: „Es sei Kläger in besagter Eigenschaft nur zu den in der Rechtsbotfrist vom 11. Mai 1895 vorgemerkten Quellen in den beklagtischen Grundstücken Sagenried und Schornowiesli und zur Ableitung derselben auf seine Liegenschaft berechtigt, ferner zum Wasserab¬ fluß von der Quelle in der sogenannten Gugelbergwiese des Josef Rauchenstein sel. sub Nr. 295 Grundbuch und zu demjenigen von der Quelle im Sonnenwiesli des Metzger Wilhelm Zehnder Nr. 38, soweit sie Beklagter nicht zur Alimentation eines Brun¬ nens in seinem Schornowiesli benützt.“ In dem Rechtsbot vom

30. April 1895 hatte Marianus Büeler folgende Rechte zu Gunsten des Grundstückes des H. Ruhstaller anerkannt: a. auf der Sagenriedwiese Nr. 61 das Recht zur Quelle auf diesem An¬ wesen und zur Ableitung in den Weiher wie bis anhin; und

b. auf dem Schornowiesli Nr. 39: 1. das Recht zu den drei vorhandenen Quellen und die Ableitung derselben auf die Liegen¬ schaft Nr. 60 wie bisher, 2. das Recht zum Wasserbezug aus Fleischmanns Baumgarten und aus der Büelerschen Wiese laut kantonsgerichtlichem Urteil vom 21. Januar 1892. Der Kläger beanspruchte überdies: 1. das Recht zur Ableitung von allem Wasser, das sich in den beklagtischen Liegenschaften vorfinde, inkl. desjenigen vom Schlammkasten neben der mittleren Bahnhofstraße in seinen zur Gerbiliegenschaft gehörenden und derselben zudienen¬ den Weiher; 2. das Recht, die notwendigen Fassungen, Ab¬ leitungen und Reparaturen an diesen Wasserzuflüssen von sich aus vorzunehmen. Er stützte sich dafür namentlich auf vier Ur¬ kunden aus den Jahren 1424, 1450, 1611 und 1615. Das Bezirksgericht Schwyz erkannte dem Kläger nur die nicht be¬ strittenen Rechte, sowie das Recht zu, die nötigen Reparaturen an der Auffassung und Ableitung vorzunehmen. Mit Urteil vom

23. November 1898 bestätigte das Kantonsgericht Schwyz, an das der Kläger appelliert hatte, das bezirksgerichtliche Urteil. Die beiden Instanzen führten aus: Durch die Urkunden von 1424, 1450, 1611 und 1615 sei allerdings dem Besitzer der Mühle¬ liegenschaft das ausdrückliche Recht zuerkannt worden, sämtliche Quellen sowie anderes Wasser, das sich auf der Lachner Allmeind vorfindet (zu der nach der Behauptung des Klägers die beklag¬ tischen Liegenschaften gehört haben sollen), zu fassen und auf seine Mühle zu leiten. Allein bei der im Jahre 1874 abge¬ schlossenen Kapitalbereinigung der Gemeinde Lachen seien jene Urkunden der damit betrauten Kommission nicht eingegeben wor¬ den, und nach den kantonsrätlichen Verordnungen vom 24. No¬ vember 1869 und 9. November 1871, die für die Gerichte ver¬ bindlich seien, habe die Nichteingabe der Titel den Verlust der durch sie verurkundeten Rechte zur Folge gehabt. Von den aus öffentlichen Urkunden gefolgerten Gerechtigkeiten könnten daher dem Kläger nur die durch das Grundbuch bewiesenen zugesprochen werden. Die Rechte sodann, die der Kläger gestützt auf Privat¬ urkunden und Zeugenaussagen beanspruche (das Recht auf den Wasser= oder Schlammkasten im Sagenried und auf die Wasser¬ ableitung von dem ehemaligen Dünchelrons von dem Bahnhof¬ gebäude her in und durch diesen Kasten zum Gerbiweiher) seien nicht bewiesen. B. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat Ruhstaller einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht eingereicht. Es wird darin geltend gemacht, durch die Androhung des Rechtsverlustes wegen Nichteingabe der Urkunden in die Kapitalbereinigung sei der Kantonsrat des Kantons Schwyz über seine Kompetenz hinausgegangen; ein solcher privatrechtlicher Grundsatz habe nur durch einen Akt der Gesetzgebung aufgestellt werden können; die fraglichen Verordnungen hätten deshalb nach Art. 3 der Ver¬ fassung des Kantons Schwyz von 1848 dem Volke vorgelegt werden sollen. Die Verfassungswidrigkeit könne geltend gemacht werden gleichviel, ob zu deren Prüfung die Schwyzer Gerichte befugt gewesen seien oder nicht. Es lasse sich auch die Frage er¬ örtern, ob der Rekurrent nicht einer offenbar rechtswidrigen Be¬ handlung im Urteil ausgesetzt gewesen sei, also eine Rechtsver¬ weigerung vorliege. Demgemäß wird beantragt: „Es sei das Urteil des schwyzerischen Kantonsgerichtes vom 23. November

1898 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist, eventuell sei das Urteil ganz aufzuheben.“ C. Der Rekursbeklagte und das Kantonsgericht von Schwyz berufen sich darauf, daß die Ordnung des Grundbuchwesens im Kanton Schwyz, seitdem man sie an die Hand genommen habe,

d. h. seit dem Jahr 1846, als Sache des Kantonsrates betrachtet worden sei und daß auch nach der Verfassung von 1833 sowohl als nach derjenigen von 1848 diese Kompetenz als begründet er¬ scheine, indem in beiden dem Kantonsrat das Recht zum Erlaß organischer Gesetze eingeräumt sei, wozu gewiß auch die Grund¬ buch= und Kapitalbereinigungserlasse gehörten. Der Rekursbe¬ klagte fügt bei, es schmälerten die angefochtenen Verordnungen keine Grundsätze des Privatrechts, sie organisierten einfach die Vorarbeiten zu einem Hypothekargesetz, das dann allerdings dem Volke zur Annahme oder Verwerfung unterbreitet werden müsse. Der darin angedrohte Rechtsverlust sei die natürliche Folge der Nichteinhaltung der für Eingabe der Titel anberaumten Frist. Peremtorische Fristen mit Rechtsverlust spreche aber der Kantons¬ rat aus, so in der Prozeßordnung, die nach der Verfassung eben¬ falls von ihm ausgehe. Es sei auch bei Erlaß der Verordnungen weder im Kantonsrat noch im Volke gegen dessen Kompetenz eine Einwendung erhoben worden. Die Schwyzer Gerichte seien nicht befugt, die Verfassungsmäßigkeit der Erlasse des Kantons¬ rates zu prüfen. Von Rechtsverweigerung endlich könne nicht die Rede sein, da sämtliche klägerischen Anbringen untersucht und einer materiellen Prüfung unterstellt worden seien. Aus dem Umstand, daß die angefochtenen kantonsrätlichen Verordnungen nicht innert 60 Tagen nach ihrem Erlasse angefochten worden seien, zieht das Kantonsgericht seinerseits geradezu den Schluß, daß ihre Rechtsbeständigkeit heute nicht mehr mit Erfolg bestritten werden könne und daß die Gerichte verpflichtet seien, dieselben bei Beurteilung einschlägiger Fälle zur Nichtschnur zu nehmen, Das Bundesgericht zieht in Erwägung

1. Der staatsrechtliche Rekurs wegen formeller oder materieller Verfassungswidrigkeit eines kantonalen Erlasses allgemeiner Natur kann nach feststehender Praxis nicht nur gegen diesen selbst er¬ griffen, sondern es kann damit auch jede in Anwendung desselben von einer kantonalen Behörde getroffene Verfügung oder Ent¬ scheidung in einem konkreten Falle angefochten werden. Das Rekursrecht kann ferner auch nicht davon abhängig sein, ob und inwieweit die kantonalen Behörden ihrerseits befugt sind, die Übereinstimmung einer von ihnen anzuwendenden Vorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Der bundesrechtliche Schutz besteht unabhängig hievon, er ist gerade da am notwendigsten, wo die kantonalen Behörden in der Prüfung der Konstitutionalität der allgemeinen Erlasse beschränkt sind. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

2. Die Verordnungen des Kantonsrates von Schwyz, vom

24. November 1869 und 9. November 1871, deren Verfassungs¬ mäßigkeit in Frage steht, sind die erste eine Revision, die andere eine Ergänzung der kantonsrätlichen Verordnung über Aufstellung und Führung von Grundbüchern vom 12. März 1862. Letztere, die eine Verordnung über Veranstaltung und Durchführung einer Kapitalbereinigung vom 2. April 1846 ersetzte, sah im ersten Abschnitt eine Aufnahme sämtlicher Liegenschaften des Kantons, mit Ausnahme der Allmenden, vor; im zweiten Abschnitt ordnete sie eine sogenannte Kapitalbereinigung an, welche bezweckte, daß die auf jeder Liegenschaft haftenden Pfandrechte, Reallasten und vertragsmäßigen oder amtlich anerkannten Hypotheken ermittelt und in das Grundbuch aufgenommen werden. In § 16 war bestimmt, es erlasse der Regierungsrat auf Vorschlag der Kapitalbereini¬ gungskommission in und außer dem Kanton eine peremtorische Aufforderung zur Eingabe aller Titel, welche Pfandrechte, Real¬ lasten und vertragsmäßige oder amtlich anerkannte Servituten, sowie Miteigentums= und Nutznießungsrechte begründen, oder zur Anmeldung solcher Rechte, wo keine Titel dafür vorhanden sind, und es war beigefügt: „Die Kommissionen haben durch amtliche Mahnungen mitzuwirken, daß aller aus Versäumnis der Eingaben oder Anmeldungen erfolgende Schaden so viel als möglich ver¬ mieden werde.“ § 16 der Verordnung von 1862 wurde dann durch diejenige vom 24. November 1869 in dem Sinne abge¬ andert, daß eine zweimalige Aufforderung zu erlassen, und daß mit der ersten eine Ordnungsbuße bis 30 Fr., samt Vergütung all¬ falliger Kosten, mit der zweiten Rechtsverlust anzudrohen Und unterm 9. November 1871 ergänzte der Kantonsrat diese Vorschrift dahin: „Wenn die Kapitalbereinigung einer Gemeinde

bezw. eines Viertels vollendet und das Grundbuch durch den Delegierten der Regierung geprüft und auf dessen Bericht hin genehmigt ist, so wird die Bereinigungsarbeit durch öffentliche Bekanntmachung als geschlossen erklärt, mit der jedesmaligen Bei¬ fügung, daß mit dieser Erklärung der Rechtsverlust für alle nicht eingegebenen Pfand= oder andern dinglichen Rechte (§ 20 lit. f und g der Verordnung über Aufstellung und Führung von Grundbüchern) eingetreten sei.“

3. Die Verfassung des Kantons Schwyz vom 18. Februar 1848, unter deren Herrschaft die genannten Verordnungen er¬ lassen wurden, bestimmte in § 3: „Die Souveränität beruht im Volke. Dasselbe gibt sich die Verfassung selbst, und die Gesetze müssen ihm zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.“ Bei der Regelung der Befugnisse des Kantonsrates sodann war in § 47 bestimmt: „Ausschließlich vom Kantonsrat gehen aus: Die organischen Gesetze und Prozeßordnungen über das Verfahren in Civil= und Strafrechtsfällen.“ Und § 48 lautete: „Er erläßt die übrigen Gesetze und bringt sie zur Genehmigung an die Kreisgemeinden.“ Hienach hängt die Frage, ob der Kantonsrat durch den Erlaß der streitigen Verordnungen von 1869 und 1871 über seine Kompetenz hinausgegangen sei und in die Rechte des Volkes eingegriffen habe, davon ab, ob dieselben als organische Gesetze qualifiziert werden können oder nicht; denn, daß man es nicht mit civil= oder strafprozessualischen Normen zu thun hat, ist ohne weiteres klar. Was unter organischen Gesetzen zu ver¬ stehen sei, sagt die Verfassung nicht. Zu enge wird der Begriff angesichts des Umstandes, daß dem Kantonsrate die Kompetenz zum Erlasse der Civil= und Strafprozeßordnungen zugewiesen ist, welche Materien doch in der Regel der ordentlichen gesetzgebenden Gewalt vorbehalten sind, nicht gefaßt werden dürfen. Allein auch bei einer ausdehnenden Interpretation würden als organische Ge¬ setze doch wohl nur solche zu betrachten sein, durch welche be¬ stimmt wird, in welcher Weise der staatliche Organismus funk¬ tioniert, wie die Staatsverwaltung — im weitern Sinne des Wortes — ausgeübt wird. Und jedenfalls können Vorschriften, durch welche privatrechtliche Verhältnisse in bindender Weise ge¬ ordnet werden, nicht als Gegenstände eines organischen, der Kom¬ petenz des Kantonsrates vorbehaltenen, Erlasses angesehen wer¬ den. Denn wenn nicht die Ordnung des positiven Privatrechtes als ein der Sanktion des Volkes unterliegender Gegenstand be¬ trachtet wird, so wäre schwer erfindlich, was denn unter den „übrigen“ Gesetzen des § 48 der Verfassung von 1848 zu ver¬ stehen sei, und weshalb nicht die ganze Gesetzgebungsgewalt in die Hände des Kantonsrates gelegt wurde. Nun mag ja die Einführung einer Grundbuchordnung, wie sie mit der Verord¬ nung von 1862 bezweckt war, allgemein gesprochen, als eine staatliche Aufgabe betrachtet werden, die nach damals geltendem Schwyzer Verfassungsrecht mittelst einer bloßen kantonsrätlichen Verordnung zu erreichen war. Denn es kann gesagt werden, es handle sich dabei um die Regelung eines Zweiges der nichtstrei¬ tigen Gerichtsbarkeit, um eine Maßnahme verwaltungsrechtlicher Natur, durch welche, teils im öffentlichen, teils im Interesse der einzelnen Beteiligten, einerseits die Publizität, anderseits ein wirk¬ samer Schutz der Immobiliarverhältnisse erreicht werden sollte. Allein wenn auch die formale Ordnung des Grundbuchrechts als in die Kompetenz des Kantonsrates fallend angesehen wird, so konnte sich diese doch nicht auf die Einführung eines neuen Er¬ löschungsgrundes für private dingliche Berechtigungen erstrecken. Nichts anderes aber bedeuten die Bestimmungen der Verordnungen von 1869 und 1871, durch welche erklärt wurde, daß die Nicht¬ eingabe der Titel für Servituten und andere dinglichen Rechte bezw. die Nichtanmeldung dieser Rechte innert einer peremtorischen Frist den Verlust derselben nach sich ziehe. In dieser Weise neue Frivatrechtsnormen zu setzen, lag nicht in der Kompetenz des Kantonsrates; vielmehr hätte es dazu der Mitwirkung des Volkes bedurft. Es kann denn auch darauf hingewiesen werden, daß ein eine ähnliche Materie, die Verjährung von Immobiliarrechten, betreffender Erlaß vom 25. September 1863 der Volksabstimmung unterbreitet worden ist. Der Einwand, daß der in den Verord¬ nungen von 1869 und 1871 vorgesehene Rechtsverlust die natür¬ liche Folge der Nichteingabe der Titel bezw. der Nichtanmeldung der Rechte sei, ist unstichhaltig. Wohl wird eine Grundbuchord¬ nung nur dann ihren Zweck vollständig erfüllen, wenn mit ihrer Einführung eine Bereinigung der Immobiliarverhältnisse Hand in Hand geht, die ihrerseits ohne das Mittel von Präklusivfristen kaum in völlig zweckentsprechender Weise wird durchgeführt wer¬

den können. Allein das Grundbuch wird einen gewissen Wert auch dann haben, wenn es nicht auf der Grundlage einer durch¬ aus sicheren Bereinigung der Grundrechtsverhältnisse beruht. Und jedenfalls darf nicht deshalb, weil die völlig zweckmäßige Grund¬ bucheinrichtung eine Anderung der Normen des materiellen Privat¬ rechtes erfordert, letztere durch eine Behörde vorgenommen werden, die an sich zu derartigen Erlassen verfassungsmäßig nicht kom¬ petent ist. Die Bestimmungen der Verordnungen von 1869 und 1871, durch welche an die Nichteingabe der Titel über dingliche Rechte bezw. an die Nichtanmeldung der letzteren der Rechtsver¬ lust geknüpft wurde, sind danach formell verfassungswidrig, und es kann das Urteil des Kantonsgerichtes Schwyz, soweit es ge¬ stützt auf jene Bestimmungen die vom Kläger angerufenen Titel von 1424, 1450, 1611 und 1615 aus dem Rechte wies, nicht aufrecht erhalten werden. Sondern es ist dasselbe aufzuheben und die Sache zu neuer Behandlung an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuweisen, in dem Sinne, daß auf die fraglichen Bestimmun¬ gen der Verordnungen von 1869 und 1871 nicht abgestellt werden darf. Die Würdigung des Beweiswertes und der Beweis¬ kraft der angerufenen Urkunden bleibt jedoch selbstverständlich den kantonalen Gerichtsbehörden vorbehalten.

4. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung wird durch diesen Entscheid gegenstandslos. Auf dieselbe, die übrigens offenbar un¬ begründet ist, braucht deshalb nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom 23. November 1898, soweit darin gestützt auf die kantons¬ rätlichen Verordnungen vom 24. November 1869 und 9. No¬ vember 1871 wegen der Nichteingabe von Titeln ein Rechts¬ verlust angenommen und die Klage des Rekurrenten gegen den Rekursbeklagten abgewiesen wurde, aufgehoben.