Volltext (verifizierbarer Originaltext)
124. Entscheid vom 23. Dezember 1899 in Sachen Wenger. Unpfändbare Gegenstände. — Zum Beruf notwendige Werkzeuge. Art. 92 Ziff. 3 Betr.-Ges. Pfändbarkeit eines kostspieligeren Werkzeuges gegen Ueberlassung eines einfacheren. I. Dem Albert Parisell=Sieber, Coiffeur in Binningen, wurden auf Verlangen des Christian Wenger daselbst durch das Betrei¬ bungsamt Arlesheim zur Sicherstellung rückständigen Mietzinses eine Toilette und 2 Spiegel, als dem Retentionsrechte unterlie¬ gend, mit Beschlag belegt. Parisell=Sieber beschwerte sich hiergegen unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 3 B.=G. bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 8. November 1899 erklärte diese die Beschwerde für begründet und wies das Betreibungsamt an, für Rückgabe der retinierten Toilette an den Beschwerdeführer zu sorgen. Hierbei zog sie folgendes in Erwägung: Die in Frage stehende dreiplätzige Toilette sei nach dem eingeholten Experten¬ bericht in der denkbar einfachsten Form hergestellt und habe ohne Spiegel einen Wert von 192 Fr. 50 Cts., mit den 3 Spiegeln (wovon 2 retiniert werden) einen solchen von 297 Fr. 50 Cts. Der Experte erkläre, daß nach den Anforderungen der heutigen Zeit zur richtigen Ausübung des Coiffeurgewerbes in einer größern Gemeinde wie Binningen eine vollständige Toilette mit Spiegeln und den Toilettengarnituren gehöre. Sie sei deshalb eine für die Berufsausübung des Rekurrenten notwendige und damit der Pfändung und dem Retentionsrechte nicht unterliegende Gerätschaft. II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger Wenger rechtzeitig an das Bundesgericht, wobei er geltend machte: Die retinierte komplete Toilette werde auf 500 Fr. geschätzt und sei, weil ein Luxusobjekt, gemäß dem Entscheide im Archiv I, Nr. 69, pfändbar. Der in Sachen beigezogene Experte habe die Toilette, welche Rekurrent in Verschluß genommen habe, gar nicht gesehen und könne deshalb nicht behaupten, sie sei von der denkbar ein¬ fachsten Konstruktion.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt in ihrer Ver¬ nehmlassung Abweisung des Rekurses, wobei sie noch ausführt: Das Betreibungsamt habe anfangs selbst die Toilette für un¬ pfändbar gehalten und diese erst nachträglich gepfändet. Ihre be¬ treibungsamtliche Schatzung von 500 Fr. sei willkürlich übersetzt. Der Experte sei freilich durch das Benehmen des Rekurrenten verhindert gewesen, die Toilette selbst zu besichtigen; aber seine Angaben gründen sich auf eine Zeichnung der Toilette, die er sich vom Schuldner habe geben lassen und auf Informationen, die er gestützt auf diese Zeichnung beim Vertreter des Lieferanten dersel¬ ben über ihre Ausstattung und ihren Wert eingezogen habe. Der Rekurrent habe nunmehr kein Recht mehr, den Experten¬ bericht materiell zu beanstanden. Auf den letztern sei abzustellen. Denn maßgebend sei, daß der Experte, ohne hierin Widerspruch zu finden, eine Toilette als eine zur Ausübung des Coiffeur¬ berufes unentbehrliche Gerätschaft bezeichne, und daß der Nachweis für die Möglichkeit der Ersetzung der Toilette durch eine einfachere fehle. IV. Im genannten Gutachten finden sich im fernern über die fragliche Toilette folgende Angaben: „Sie ist dreiplätzig mit drei „Spiegeln, besteht aus Nußbaumholz, fourniert, Beine: massiv „Nußbaumholz und ist mit Marmorplatte versehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach den Akten ist die retinierte Toilette dreiplätzig und also zum gleichzeitigen Gebrauche durch den Schuldner und neben ihm arbeitende Gehülfen eingerichtet. Nun können aber, wie das Bun¬ desgericht bereits entschieden hat (s. Amtl. Samml., Bd. XXIII Nr. 168, i. S. Brauchli), Handwerksgeräthe, welche dem Schuld¬ ner nicht zur Ausübung seines Berufes in eigener Person, son¬ dern zur Ausübung desselben mit einer größern oder geringern Anzahl von Gesellen erforderlich sind, grundsätzlich nicht als un¬ pfändbar betrachtet werden. Immerhin läßt sich dieser an sich richtigen und konsequenten Auffassung entgegenhalten, daß damit der betreffende Schuldner ungünstiger gestellt wird, als ein ande¬ rer Betriebener, der ein nur für seinen persönlichen Gebrauch dienendes Berufsgerät der nämlichen Art besitzt und es als un¬ pfändbar behalten kann. Diese Erwägung rechtfertigt die An¬ nahme, daß nach der Intention des Gesetzgebers dem Gläubiger der Zugriff auf ein derartiges für einen ausgedehnteren Geschäfts¬ betrieb dienendes Objekt nur dann gestattet werden solle, wenn dieser willens und in der Lage ist, dem Schuldner dafür ein ent¬ sprechendes Objekt anzubieten, das ihm die Berufsausübung in eigener Person auch fernerhin ermöglicht. Vorliegenden Falles kann sich nun offenbar der Schuldner zur selbständigen Aus¬ übung seines Berufes mit einer einplätzigen Toilette begnügen, indem er darauf verzichtet, mehrere Kunden gleichzeitig vermit¬ telst Inanspruchnahme von Gehülfen zu bedienen. Es ist also dem betreibenden Gläubiger nach dem Gesagten die Befugnis zugestehen, die retinierte dreiplätzige Toilette zur Befriedigung sei¬ ner Forderungen zu verwenden, sofern er dafür dem Schuldner eine einplätzige zur Verfügung stellt. Hierbei ist noch zu bemer¬ ken, daß die erstere nach dem Expertenberichte, wie es scheint, aus besserem Material (Hartholz, Marmor) als dem hierfür üblichen gearbeitet ist und sich wenigstens insoweit als kein gewöhnliches, sondern eher als ein Luxusobjekt dieser Art darstellt, während natürlich der Gläubiger als Ersatz nur eine Toilette anzubieten hat, die auch ihrem Stoffe nach eine solche einfacher Qualität ist (vergl. Entscheid des Bundesgerichts i. S. Konkursamt Hinter¬ land vom 12. Dezember 1899)*, Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Dem Rekurrenten wird die Berechtigung zugesprochen, fragliche dreiplätzige Toilette als dem Retentionsrechte bezw. der Pfändung zur Befriedigung seiner Forderung unterliegend zu be¬ anspruchen, sofern er dem Schuldner dafür eine einplätzige Toi¬ lette gewöhnlicher Art zur Verfügung stellt. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.