opencaselaw.ch

25_I_606

BGE 25 I 606

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

125. Entscheid vom 30. Dezember 1899 in Sachen Erben Weibel. Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung einer untern kantonalen Aufsichtsbehörde seitens der obern kanto¬ nalen Aufsichtsbehörde wegen ungeziemender Sprache. Rechtsverweigerung, Art. 19 Betr.-Ges. — Recht eines Be¬ schwerdeführers, die Amtshandlungen einer (untern) Auf¬ sichtsbehörde in der Beschwerdeschrift zu rügen. Im September 1898 hatte Dr. Weibel, Fürsprech in Luzern, für zwei Forderungen von 127 Fr. 15 Cts. und 76 Fr. 90 Cts. Häfliger=Maurer in Knutwil Betrei¬ samt Zinsen gegen Lauren bung angehoben. Anläßlich der Durchführung dieser Betreibung beschwerten sich die Erben des inzwischen verstorbenen Dr. Weibel beim Gerichtspräsidenten von Sursee als der zuständigen untern Aufsichtsbehörde gegen das Betreibungsamt Knutwil, wobei sie laut ihrer Angabe vor Bundesgericht — anbrachten: Sie hätten vergeblich vom Amte eine Bescheinigung darüber verlangt, wann die Betreibungsbegehren gewisser anderer Gläubiger, die vor ihnen Pfändung erwirkt hätten, eingelangt seien. Ferner hätten sie nach Eingang eines leeren Pfandscheines erfolglos um Nachpfändung einer Forderung und Abtretung derselben im Sinne von Art. 131 B.=G. nachgesucht, welche Forderung dem betrie¬ benen Schuldner gegen Joseph Albrecht und Gemeindeschreiber Bachmann in Knutwil zufolge gerichtlichen Vergleiches zustehe. Endlich weigere sich das Amt, den Originalakt des genannten Vergleiches, den die Rekurrenten ihm zur Einsichtnahme zugesandt. hätten, wieder zurückzustellen. Der Gerichtsvizepräsident von Sursee wies die Beschwerde am

22. August 1899 als unbegründet ab, wobei er nach Erörterung der Beschwerdepunkte — deren Darstellung mit der von den Rekurrenten gegebenen nicht übereinstimmt — sub 3 der Urteils¬ erwägungen noch hinzufügte: „Im übrigen mag im Rekursfalle „die h. Justizkommission sich mit diesen durcheinandergehenden „Akten belustigen, da diese Amtsstelle als solche nur als Lücken¬ „büßer dasteht.“ II. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Erben des Dr. Weibel an die Justizkommission des luzernischen Obergerichtes als kan¬ tonale Aufsichtsbehörde. Sie beantragten: es seien vorerst alle verlangten Akten beizubringen, und sodann sei in Aufhebung des Vorentscheides das Betreibungsamt Knutwil zur Beschaffung der verlangten Daten und zur Vornahme der begehrten Nachpfändung und der Abtretung nach Art. 131 B.=G. anzuhalten; endlich seien dem Gerichtspräsidenten und dem Betreibungsamte Knutwil in solidarischer Haftbarkeit sämtliche Kosten zu überbinden. In der Begründung des Rekurses sprechen sich die Rekurrenten über die Vorinstanz bezw. deren Vorgehen in der Sache wie folgt aus: Die Kosten müssen einer Amtsperson, die vorliegend so liederlich ihre Pflicht erfüllt habe, zum mindesten überbunden werden und ein scharfer Verweis gehöre auch dazu. Auf unend¬ liche Mahnungen und Beschwerden sei nichts geschehen, und als endlich durch Beschwerdeführung bei der Oberbehörde ein Entscheid quasi erzwungen worden sei, sehe man die Sache gar nicht an. Der Gerichtspräsident solle doch als untere Aufsichtsbehörde ab¬ danken, wenn er sich nur als Strohmann betrachte; dann brau¬ chen ihn Rekurrenten nicht mehr zu belästigen. Mit wohlfeilem, höhnischem Witz, der für die Unbefangenheit bezeichnend sei, habe er sich der Kenntnisnahme der verschiedenen Begehren enthoben. In ähnlicher Weise wird ferner im Rekurse gegenüber dem Be¬ treibungsbeamten Kritik geübt und insbesondere die Vermutung ausgesprochen, er habe den verlangten Vergleichsakt bei Seite geschafft. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 9. November 1899, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und sei über den Verfasser derselben und Anwalt der Rekurrenten, Fürsprech Dr. Gelpke in Luzern, eine Ordnungsbuße von 10 Fr. verhängt. Sie begründete diesen Entscheid damit, daß Dr. Gelpke sich meh¬ rerer Ausdrücke bediene, die schwere Beleidigungen und Verhöh¬ nungen der untern richterlichen Behörden in sich schließen, somit die Beschwerdeschrift das Erfordernis des § 7 der kantonalen Ver¬ fassung, wonach Eingaben an Behörden in anständiger Fassung eingereicht werden sollen, nicht besitze und die hierortige Instanz ein solches Verhalten nicht ungerügt lassen könne.

VI. Diesen Entscheid zogen die Erben des Dr. Weibel bezw. irsprech Dr. Gelpke rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit den Begehren: Die erkannte Buße sei aufzuheben, dagegen das Betreibungsamt Knutwil und der Gerichtspräsident von Sursee zu büßen; das Betreibungsamt Knutwil sei zu verhalten, den seinerzeit vor ihm gestellten Begehren (s. oben sub 1) Folge zu geben und es seien ihm sämtliche Kosten zu überbinden. In der Begründung des Rekurses wird bemerkt, daß selbst dann, wenn die Ausdrucksweise gegen die Amtsstellen als unan¬ gemessene taxiert werden müßte, dies doch die materielle Erledi¬ gung durch die vorgesetzte Behörde nicht verhindern könnte. V. In seiner Vernehmlassung beantragt das Betreibungsamt Knutwil, es sei der Rekurs abzuweisen, in formeller Hinsicht, weil die Vorinstanz darüber nicht abgesprochen habe, ferner aber auch wegen materieller Unbegründetheit desselben. Der Betrei¬ bungsbeamte sei demnach von Schuld und Kosten freizusprechen. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte, sich mit dem Hinweise auf die in ihrer Erkanntnis enthaltenen Ausführungen zu be¬ gnügen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid der Vorinstanz, auf die Beschwerde wegen ungeziemender Fassung derselben nicht einzutreten, stellt sich als eine Rechtsverweigerung dar. Es könnte sich höchstens fragen, ob nicht im Beschwerdeverfahren eine Zurückweisung einer unge¬ bührlichen Eingabe zur Abänderung mit Ansetzung einer Nach¬ frist verfügt werden darf (wie dies z. B. Art. 39 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vorsieht). Dagegen wird es nie angehen, auf solche Eingaben überhaupt nicht einzutreten und damit den Rekurrenten, falls unterdessen die Rekursfrist abgelaufen ist, um sein materiell vielleicht durchaus begründetes Rekursrecht zu bringen. Die Berufung der Vorinstanz auf den Art. 7 der kantonalen Verfassung erscheint offenbar als unzutreffend. Denn dieser Artikel garantiert lediglich das freie Petitionsrecht an die Behörden und betrifft also keineswegs das Verfahren bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen. Es folgt dies auch aus Art. 39 der kantonalen Civilprozeßordnung, wo¬ nach die Verletzung der dem Gerichte schuldigen Achtung und des der Gegenpartei schuldigen Anstandes lediglich Verweis, Büßung und Ausstreichung der ehrverletzenden Anbringen, keineswegs aber Nichteintreten auf ein Begehren zur Folge haben kann. Übrigens könnten derartige das Rekursrecht einschränkende kantonale Be¬ stimmungen beim Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs= und Konkurssachen gar nicht zur Anwendung kommen, da die Art. 17/19 des Bundesgesetzes das Beschwerderecht allgemein und vorbehaltlos zulassen (vergl. auch Archiv II, Nr. 107). Es ist somit der Rekurs bezüglich dieses ersten Punktes in der Weise begründet zu erklären, daß die kantonale Aufsichtsbehörde auf denselben einzutreten hat. Dagegen erweist sich eine sofortige materielle Beurteilung des Rekurses durch das Bundesgericht, wie sie die Rekurrenten zu be¬ antragen scheinen, nach der Aktenlage nicht als angezeigt.

2. Zu dem Begehren auf Aufhebung der erkannten Buße ist zu bemerken: Es kann den Aufsichtsbehörden das Recht, solche Bußen wegen Verletzung des Anstandes in den Auseinander¬ setzungen der Parteien aufzuerlegen, nicht abgesprochen werden, sofern sie dazu nach der kantonalen Gesetzgebung befugt sind und sofern in den betreffenden Bußverfügungen nicht eine Schmälerung des bundesgesetzlich gewährleisteten Rekursrechtes liegt. Zu einer gehörigen Ausübung dieses letztern gehört aber auch, daß der Rekurrent die Mängel des Verfahrens offen rügen und dasselbe mit den Ausdrücken bezeichnen darf, die es der Wahrheit gemäß verdient. Hatte also vorliegenden Falles, wie behauptet wird, der betreffende Beamte seine Pflicht wirklich liederlich erfüllt, sich als Strohmann betrachtet und mit wohlfeilem, höhnischem Witze über die Prüfung der Beschwerde hinweggesetzt ec., so werden die Rekurrenten bezw. deren Vertreter solche Ausdrücke auch Illustration ihres Rekurses gebrauchen dürfen. Dabei wird na¬ türlich vorausgesetzt, daß sich ihr Vorgehen nicht als ein leicht¬ fertiges, unbesonnenes darstellt, und daß es ihnen wirklich um eine richtige Darstellung der Sachlage, nicht aber lediglich um Beleidigung der angegriffenen Partei zu thun ist. Bevor demnach über die Zulässigkeit der geübten Kritik abgesprochen werden kann, ist es erforderlich, den ganzen Sachverhalt zu prüfen, und es geht nicht an, ohne näheres Eintreten auf die einzelnen Be¬

schwerdepunkte und ohne ihre objektive Berechtigung zu untersu¬ chen, wegen angeblich ungehöriger Fassung der Eingabe eine Buße auszufällen. Vielmehr ist die disziplinarische Büßung einer Re¬ kurspartei in einem Falle vorliegender Art mit der materiellen Prüfung des Rekurses zu verbinden. Nur auf diese Weise wird die betreffende Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt, sich über die Berechtigung einer Büßung und des Maßes derselben ein rich¬ tiges Urteil zu verschaffen. Dies ermöglicht dann auch der zu¬ ständigen Oberinstanz, bei Entscheidung der dem Rekurse zu Grunde liegenden Hauptfrage, eine gesetzwidrige, das Rekursrecht schmä¬ lernde Bußverfügung aufzuheben. Nach dem Gesagten ist also der angefochtene Entscheid auch bezüglich des Bußerkenntnisses zu kassieren, in der Meinung, daß der kantonalen Aufsichtsbehörde die Aussprechung einer Buße nach Prüfung der Beschwerdepunkte gewahrt bleibt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt; damit ist die Justizkom¬ mission des luzernischen Obergerichtes verhalten, auf die Beschwerde der Rekurrenten einzutreten und ist im fernern die durch den an¬ gefochtenen Entscheid auferlegte Buße aufgehoben.