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25_I_576

BGE 25 I 576

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

118. Entscheid vom 11. Dezember 1899 in Sachen Aebi. Mehrfache Pfändungen gegen denselben Schuldner durch den nämlichen Gläubiger; Wirkungen. — Art. 95 Betr.-Ges. I. Laut Zahlungsbefehl vom 8. Juli 1899 (Betreibung Nr. 9609) machte Frau Anna Aebi geb. Eysoldt in Bonn ge¬ genüber E. Aebi, Fürsprecher in Bern, zwei Alimentenforderungen von je 200 Fr., wovon die erste am 15. März, die andere am

15. Juni 1899 verfallen war, geltend. Auf Begehren vom

31. Juli 1899 des Fürsprechers R. L. in Bern als Vertreter der Frau Aebi pfändete das Betreibungsamt der Stadt Bern am

4. August 1899 für die erste dieser Alimentenbeträge samt wachsenen Rechtsöffnungskosten eine Obligationsforderung des Schuldners von 3000 Fr. an Fürsprecher H. in Bern. Für den zweiten Betrag samt den auch bezüglich seiner erwachsenen Rechts¬ öffnungskosten stellte Fürsprecher L. am 10. August 1899 das Fortsetzungsbegehren und ebenso am 23. August Fürsprecher Dr. E. in Bern als nunmehriger Vertreter der Frau Aebi für eine dritte Alimentenforderung samt Rechtsöffnungskosten, welche Forderung Dr. E. durch Zahlungsbefehl vom 26. Juli 1899 (Betreibung Nr. 10,160) geltend gemacht hatte. Diesen letztern Pfändungs¬ begehren gab das Amt in der Weise Folge, daß es dafür An¬ schluß an die Pfändung vom 4. August 1899 erteilte, wodurch sich die Gruppe Nr. 530 bildete. II. Nachdem Dr. E. am 13. September 1899 die Abschrift der Pfändungsurkunde erhalten hatte, beschwerte er sich am

20. September 1899 Namens der Frau Aebi bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gegen das Betreibungsamt Bern=Stadt. Unter Berufung auf Art. 95 B.=G. stellte er hierbei den Antrag, es sei das Amt anzuweisen, für die drei Alimentenforderungen neuer¬ dings beim Schuldner zu pfänden, und zwar körperliche Sachen, Geld, Werttitel, Mobiliar 2c. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies am 6. Oktober 1899 die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Es ergebe sich aus einem Schreiben des Dr. E. an das Amt, daß derselbe am 28. September 1899 die Verwertung für die Ansprüche in Betreibung Nr. 9609 verlangt habe. Nun sei klar, daß die Gläubigerin nicht für die eine ihrer Forderungen Verwer¬ tung des gepfändeten Vermögensstückes, für die beiden andern, in der nämlichen Gruppe figurierenden Forderungen dagegen die Vornahme einer andern Pfändung verlangen könne. Durch die Stellung des Verwertungsbegehrens für die eine Forderung habe sie sich auch in Betreff der beiden übrigen des allfälligen Rechtes begeben, die Vornahme einer andern Pfändung zu verlangen. Erst wenn sie durch die Verwertung des gepfändeten Vermögensstückes keine oder ungenügende Deckung erhalte, so könne und solle eine neue Pfändung stattfinden.

III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Fürsprecher Dr. E. Namens der Frau Aebi innert nützlicher Frist an das Bundesgericht mit dem Begehren: Es sei das Betreibungsamt Bern=Stadt an¬ zuweisen, neuerdings beim Schuldner zu pfänden für die Forde¬ rung von 225 Fr. Betreibung, Nr. 10,160 und zwar körperliche Sachen (Geld, Werttitel, Mobiliar ec.). Dr. E. bemerkt, daß er irrtümlicher Weise in die vor der kantonalen Instanz erhobenen Beschwerde die Betreibung Nr. 9609 eingeschlossen habe, bezüglich welcher Fürsprecher L. bereits Ver¬ wertung verlangt habe. Die Betreibung Nr. 10,160 aber sei eine durchaus selbständige. Daß sie in derselben Gläubigergruppe mit Betreibung 9609 figuriere, in welcher Betreibung sich Frau Aebi die Pfändung einer Forderung habe gefallen lassen, enthalte bezüglich jener keinen Verzicht auf die gesetzlichen Rechte. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentin macht gegen ihren Schuldner drei ver¬ schiedene Forderungen auf dem Betreibungswege geltend, für welche zufolge Pfändung vom 4. August 1899 und der beiden nachheri¬ gen Anschlußpfändungen das nämliche Vermögensstück, eine Obli¬ gationsforderung des Betriebenen gegenüber dem Drittschuldner H., mit Beschlag belegt worden ist. Ihr Begehren, es seien an Stelle dieser Obligationsforderung körperliche Sachen (Geld, Werttitel, Mobiliar ec.) zu pfänden, will aber Rekurrentin, wenigstens vor bundesgerichtlicher Instanz, ausdrücklich nur auf eine ihrer An¬ sprachen, die durch Betreibung Nr. 10,160 geltend gemachte, be¬ zogen wissen. Daß die Pfändung für die beiden andern, durch Betreibung 9609 eingeforderten, Ansprachen in Rechtskraft er¬ wachsen ist, wird von ihr anerkannt. Nun erscheint zunächst der von der Vorinstanz eingenommene Standpunkt nicht als zutreffend, wonach Frau Aebi durch die Unterlassung, die Pfändung bezüglich der Betreibung Nr. 9609 anzufechten, das Recht zur Anfechtung der Pfändung auch bezüg¬ lich der Betreibung Nr. 10,160 verwirkt haben soll. Denn, wie zunächst bemerkt werden muß, ist die Stellung der einzelnen Gläubiger einer Gruppe unter sich eine selbständige, und es ver¬ mag der Umstand, daß der eine Gläubiger eine Beschwerde nicht erhebt oder das durch Art. 106—109 B.=G. vorgesehene Ver fahren nicht beobachtet, einem andern Gläubiger nicht nachteilig sein und diesem die Möglichkeit nicht benehmen, von sich aus seine Rechte in der angegebenen Weise zu wahren. (Vgl. Ent¬ Er¬ scheid des Bundesgerichtes i. S. Allgemeine Aargauische sparnißkasse, Bd. XXIII, Nr. 136 in Verbindung mit dem ihm zu Grunde liegenden kantonalen Entscheide.) Im weitern auch nicht abzusehen, warum dieser Grundsatz nicht gelten sollte in Rücksicht auf die mehreren Pfändungen, die der nämliche Gläubiger für verschiedene Forderungen in einer Gruppe ver¬ langen kann. Wenn hier auch Identität in der Person des betreibenden Gläubigers vorliegt, so handelt es sich doch um selbständige Betreibungssachen, die an sich betreibungsrechtlich in keinem nähern Zusammenhange stehen, als die einzelnen Betrei¬ bungen verschiedener Gläubiger. Die Annahme, daß ein Versehen oder eine Unterlassung bezüglich der einen Betreibung ihre Rechts¬ folgen auch auf die andern erstrecke, rechtfertigt sich auch in die¬ sem besondern Falle nicht. Nur spezielle und dringende Gründe, an denen es offenbar fehlt, ließen eine derartige Rechtsverwirkung als zulässig erscheinen.

2. Infolge des Gesagten ist auf die von der Vorinstanz nicht berührte Frage einzutreten, ob die angefochtene Pfändung wirklich gegen den Art. 95 B.=G. verstoße. Nach Vorschrift dieses Arti¬ kels „wird in erster Linie das bewegliche Vermögen mit Einschluß „der Forderungen gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegen¬ „stände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; jedoch werden „entbehrlichere Vermögensstücke vor den weniger entbehrlichen „gepfändet. Es läßt sich nun kaum behaupten, daß die vorliegenden Falles gepfändete Forderung, welche weder ein indossables noch ein auf den Inhaber lautendes Papier ist, sich als einen Gegenstand des täglichen Verkehrs im Sinne des Artikels darstellt. Indem aber das Gesetz die Gegenstände genannter Art als zunächst in die Pfändung fallend bezeichnet, will es offenbar im Interesse des Gläubigers dafür sorgen, daß die diesem zugepfändeten Vermögens¬ stücke auch wirklich jederzeit zu einem die betriebene Forderung deckenden Preise Abnehmer finden resp. daß der Gläubiger gegebe¬

nen Falles dieselben selbst ohne Risiko übernehmen kann. Es er¬ schiene somit von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet die Be¬ schwerde als begründet, sofern dargethan wäre, daß neben der gepfändeten Forderung pfändbare Gegenstände des täglichen Ver¬ kehrs vorhanden sind. Nun fragt es sich aber, wie sich die erwähnte zu Gunsten des Gläubigers aufgestellte Vorschrift zu der im anschließenden Satze und zwar offenbar zu Gunsten des betriebenen Schuldners auf¬ gestellten Vorschrift verhält, wonach die entbehrlicheren Vermögens¬ stücke vor den weniger entbehrlichen zu pfänden sind. Hierbei kommt jedenfalls als wesentlichstes Moment für die Auslegung in Betracht, daß das Wort „jedoch,“ welches die beiden Bestim¬ mungen verbindet, einen Gegensatz zwischen ihnen ausdrücken will, und zwar in dem Sinne, daß die erste nur dann Anspruch auf Anwendung solle erheben können, wenn dadurch der zweiten kein Eintrag geschieht. Diese letztere, laut welcher der Beamte bei Aus¬ wahl der Pfändungsgegenstände auf deren Entbehrlichkeit Rücksicht zu nehmen hat, geht also der erstern, auf deren leichte Verwert¬ barkeit abstellenden vor und bedeutet ihr gegenüber eine Einschrän¬ kung. In der That entspricht diese Auffassung einem Gebote der Billigkeit. Denn es erschiene gewiß hart, dem Schuldner die für seinen persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände bis auf die Kompetenzstücke zu verkaufen und ihm dafür Guthaben und an¬ dere nicht unentbehrliche Vermögensobjekte zu belassen, nur aus dem Grunde, weil jene Gegenstände nicht mit derselben Leichtig¬ keit verwertbar sind. Es ist nun freilich zu bemerken, daß weder der französische noch der italienische Text des Gesetzes den Gegen¬ satz zwischen den beiden Vorschriften, wie es die deutsche Fassung thut, zum Ausdrucke bringen (der französische lautet: « les objets » de valeur doivent être saisis les premiers, ceux dont le » débiteur peut se passer plus aisément, de préférence à » ceux dont il pourrait difficilement se priver; » der italienische: » saranno pignorati anzitutto gli oggeti di commercio quoti¬ « diano, e i meno necessari prima degli indispensabili. »). Aber die Richtigkeit der oben gegebenen Auslegung des Artikels wird bestärkt durch dessen Entstehungsgeschichte. Denn an Stelle des jetzigen Ausdruckes „jedoch“ war früher im deutschen Texte die noch deutlichere Wendung: „immerhin mit der Einschränkung“ gebraucht, während der französische Entwurf die beiden Bestim¬ mungen durch die ihren Gegensatz ebenfalls ausdrückenden Worte « toutefois avec cette réserve » (später verkürzt in « toute¬ fois ») verband. Die Annahme der jetzigen Texte anläßlich der Beratung des Gesetzes in der Bundesverfammlung hat ferner, wie aus den bezüglichen Verhandlungen hervorgeht, bloß die Bedeu¬ tung und den Zweck redaktioneller Bereinigungen. Würde man auch endlich den Artikel unter Berufung auf die französische und italienische Fassung desselben im Sinne einer Nebeneinanderstel¬ lung der beiden Vorschriften auffassen, so käme dies für seine praktische Anwendung doch gewöhnlich und gerade für den vor¬ liegenden Fall auf das nämliche hinaus. Denn bei einer Kolli¬ ston der beiden Bestimmungen würde eben der Beamte resp. die Aufsichtsbehörde sich zu Gunsten der einen oder der andern Be¬ stimmung zu entscheiden haben und würde dabei, da die Interessen des Schuldners wohl ernstlicher in Frage stehen als diejenigen des Gläubigers, der für den Schutz der erstern berechneten Vor¬ schrift regelmäßig den Vorzug geben müssen. Natürlich kann der Schuldner mit seinem Anspruche auf Be¬ lassung der unentbehrlichen Vermögensstücke im Sinne von Art. 95 Al. 1 B.=G. nur insofern geschützt werden, als die an deren Stelle zum Pfande angebotenen Gegenstände, wenn nicht als solche „des täglichen Verkehrs,“ so doch als solche sich darstellen, die dem Gläubiger bestimmte und ausreichende Deckung zu bieten vermögen. Denn das Recht des Gläubigers auf möglichste Siche¬ rung seiner Ansprache durch den Pfändungsvollzug muß der er¬ wähnten Rücksichtnahme auf das schuldnerische Interesse vorgehen. Frau Aebi braucht sich also, wenn andere leicht verwertbare aber weniger entbehrliche Gegenstände vorhanden sind, die gepfändete Forderung nur dann als Pfändungsobjekt gefallen zu lassen, wenn die Forderung bezüglich Liquidität und Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners die nötige Garantie bietet. Daß dies nicht zutreffe, wird von ihr aber ernstlich nicht behauptet und noch weniger des nähern begründet oder bewiesen. Umgekehrt erklärt der Betreibungsbeamte, daß nach Aussage des Betreibungsgehül¬ fen Hirsbrunner, welcher die Pfändung vollzog, der Drittschuldner

H. seine Schuldpflicht nicht bestreite; ferner sei ein ungenügender erlös nicht zu erwarten und zudem für die Forderung noch eine Lebensversicherungspolice von 10,000 Fr. vom Jahre 1891 als Faustpfand verschrieben und dem Betreibungsamte übergeben wor¬ den (s. Bericht des Amtes an die kantonale Aufsichtsbehörde vom

30. September 1899 mit Nachtrag vom 3. Oktober 1899). An diesen Angaben zu zweifeln liegt keine Veranlassung vor. Endlich hat auch die Rekurrentin in keiner Weise dargethan, daß der Schuldner „entbehrlichere“ Vermögensstücke im Sinne des Art. 95 cit. besitze, die im Gegensatze zu der gepfändeten Forderung als solche des täglichen Verkehrs zu bezeichnen wären und deshalb zunächst hätten gepfändet werden sollen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.