Volltext (verifizierbarer Originaltext)
119. Entscheid vom 12. Dezember 1899 in Sachen Konkursamt Hinterland. Unpfändbare Gegenstände. Art. 92 Ziffer 1 Betr.-Ges.; Bett. Ein Luxusbett, das an sich für den Schuldner und seine Fa¬ milie notwendig ist, kann dann zur Konkursmasse gezogen (bezw. gepfändet) werden, falls das Konkurs- (bezw. Betrei¬ bungs-) amt in der Lage ist, dem Schuldner dagegen ein ge¬ wöhnliches Bett zur Verfügung zu stellen. I. Am 14. September 1899 verlangte das Konkursamt Hinter¬ land zu Handen der Konkursmasse des Ulrich Lörtscher ein Bett heraus, welches aus dem Haushalte des Gemeinschuldners zu seinem Schwiegervater, alt Bezirksrichter Müller in Stein, ver¬ bracht worden war. Hiegegen erfolgte bei der kantonalen Auf¬ ichtsbehörde Beschwerde und zwar, da Lörtscher landesabwesend ist, durch alt Bezirksrichter Müller als Vormund der Frau Lörtscher und deren Kinder. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß Müller ein 8 Jahre altes Kind des Lörtscher zu sich ge¬ nommen habe, welches das Bett benötige, und daß letzteres als Kompetenzstück zu betrachten sei. Das Konkursamt brachte in seiner Vernehmlassung vor: Das Bett sei nicht um des Kindes willen, sondern um es dem Zugriffe der Gläubiger zu entziehen, nach Stein gebracht worden. Es sei kein gewöhnliches, sondern ein Luxusbett mit schönem Überwurfe und einer Vorlage aus Plüsch und konkursamtlich auf 105 Fr. geschätzt. Der Frau des Kridaren und den fünf Kindern, die sie noch in Pflege habe, seien fünf große Betten und ein Kinderbett belassen worden, wo¬ mit der Vorschrift des Art. 92 B.=G. Genüge geleistet sei. sei allgemein üblich, daß man Kinder gleichen Geschlechtes zum 10. oder 12. Jahre zu zweien in einem Bette schlafen lasse; bequeme sich Frau Lörtscher hiezu, so habe sie der Betten mehr als genug. II. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell A.=Rh. ent¬ schied am 6. Oktober 1899: die Beschwerde sei insoweit begründet, als das fragliche Bett der Konkursmasse nicht herauszugeben bezw. dem 8 Jahre alten Kinde Lörtscher zu belassen sei; dagegen müsse der Bettüberwurf und die Bettvorlage der Masse heraus¬ gegeben werden. In der Begründung wird ausgeführt: Der Art. 92 B.=G. mache keinen Unterschied, ob ein Bett als ein ganz ordinäres oder als ein Luxusbett erscheine. Daß es sich übrigens hier nicht um ein Luxusbett handle, scheine aus der bloß 105 Fr. betragenden amtlichen Schätzung hervorzugehen. Ausschlaggebend könne auch nicht sein, daß viele Leute je zwei ihrer Kinder in einem Bette zusammen schlafen lassen. Der Gesetzgeber habe vielmehr die Zahl der notwendigen Betten nicht derart beschränkt wissen wollen, daß auf zwei jüngere Kinder nur ein Bett entfallen solle. In vielen Fällen — man denke an besondere Gebrechen, unangenehme Eigen¬ arten 2c. — sei es gar nicht ratsam, zwei Kinder zusammen in einem Bette schlafen zu lassen. Da hier das Kind beim Gro߬ vater wohne, bedürfe es um so mehr eines eigenen Bettes; dabei mache es nichts aus, daß sich das Kind auch zuweilen bei der Mutter aufhalte. Bettüberwurf und Bettvorlage (Teppich) seien, weil bloße entbehrliche Zuthaten des Bettes, nicht Kompetenzstücke. Endlich sei durchaus nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, daß das
fragliche Bett in doloser, auf Schädigung der Gläubiger gerich¬ teter Absicht weggenommen worden sei. III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Konkursamt Hinter¬ land rechtzeitig an das Bundesgericht. Es beantragte, die Be¬ schwerde des alt Bezirksrichters Müller vollständig abzuweisen und diesen für allen der Konkursmasse aus seiner Weigerung der Herausgabe entstehenden Schaden prinzipiell haftbar zu erklären. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Nach der Ansicht der Rekurrentin müßte der Schuldner, welcher bisher für sich und seine Familienangehörigen mit Inbe¬ griff der Kinder gesonderte Betten besaß, bei Durchführung der Zwangsvollstreckung es sich gefallen lassen, daß von nun an ein Bett mehreren der genannten Personen zum Gebrauche zu dienen habe. Dem gegenüber ist mit der Vorinstanz anzuerkennen, daß die Kompetenzwohlthat des Art. 92, Ziff. 1 nicht in einem solch einschränkenden Sinne ausgelegt werden darf. Es mag ja vieler¬ orts üblich sein, daß zwei Familienangehörige und namentlich Kinder das nämliche Bett benutzen. Dies rechtfertigt aber den Schluß keineswegs, daß nun auch das Bundesgesetz auf diesen Zustand abstelle. Vielmehr wird Art. 92 Ziff. 1 dahin zu ver¬ stehen sein, daß jedem Familiengliede eines der vorhandenen Betten als zum persönlichen Gebrauche notwendig belassen werden müsse. ür diese Auffassung sprechen in der That die von der Vorinstanz angeführten Gründe.
2. Nun kommt aber ferner in Betracht, daß vorliegenden Falles nach Angabe der Konkursverwaltung nicht ein gewöhnliches, son¬ dern ein Luxusbett als Kompetenzstück beansprucht werden will. Die Vorinstanz scheint freilich die Richtigkeit dieser Angabe zu bezweifeln in Rücksicht darauf, daß das fragliche Bett konkurs¬ amtlich auf nur 105 Fr. geschätzt worden sei. Dem gegenüber ist aber zu bemerken, daß das Amt im Inventar zwei andere große Betten des Gemeinschuldners zu je 35 Fr. gewertet hat, was zu dem Schlusse berechtigt, daß sich das beanspruchte Bett nicht als ein gewöhnliches und einfaches darstellt. Nun können aber Ver¬ mögensstücke, welche an sich als Kompetenzgegenstände nach Art. 92 B.=G. zu betrachten sind, dann nicht mehr ohne weiteres als solche behandelt werden, wenn sie als Luxusobjekte oder doch als Objekte von erheblich höherm Werte gegenüber gewöhnlichen und einfachen ihrer Art bezeichnet werden müssen. Der Bundes¬ rat hat denn auch solchen Vermögensftücken die Kompetenzqualität schlechterdings abgesprochen (vgl. Archiv I, Nr. 69, Entscheid
i. S. Graz, Amrein & Cie.). Immerhin läßt sich dieser Auffas¬ sung entgegenhalten, daß damit der betreffende Schuldner ungün¬ stiger gestellt wird, als ein anderer Betriebener, der ein gewöhn¬ liches Vermögensstück der nämlichen Art besitzt und es als un¬ pfändbar behalten kann. Diese Erwägung rechtfertigt die Annahme, daß nach der Intention des Gesetzgebers dem Gläubiger der Zu¬ griff auf ein Objekt von erheblich höherm als dem gewönlichen Werte nur dann zu gestatten sei, wenn er Willens und in der Lage ist, dem Schuldner dafür einen einfachen Gegenstand der gleichen Art als Ersatz anzubieten. Nach dem Gesagten wird also die rekurrierende Konkursverwaltung das fragliche Bett nur herausverlangen können, wenn sie der Familie Lörtscher ein Bett einfacherer Qualität, etwa wie die von ihr zu 35 Fr. gewerteten, zur Verfügung stellt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Dem Konkursamte Hinterland wird die Berechtigung zugespro¬ chen, das fragliche Bett zur Masse zu ziehen, sofern das Konkurs¬ amt in der Lage ist, gegen dasselbe ein gewöhnliches Bett zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne wird der Rekurs abge¬ wiesen.