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25_I_574

BGE 25 I 574

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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117. Entscheid vom 11. Dezember 1899 in Sachen Keßler und Konsorten. Art. 151 und 153 Betr.-Ges. Legitimation zur Beschwerde wegen Missachtung dieser Bestimmungen. I. Der am 7. August 1899 in Konkurs erklärte Reinhard Schilling in Basel hatte vor genanntem Zeitpunkte dem I. B. Wohler daselbst drei Liegenschaften verkauft und dem Käufer als neuem Eigentümer zufertigen lassen. Die darauf grundpfändlich versicherten Forderungen der Hypothekenbank in Basel wurden vom Erwerber nicht übernommen und im Konkurse Schilling als persönliche Forderungen des Gemeinschuldners in 5. Klasse zuge¬ lassen. Die Hypothekenbank stellte sodann am 14. Oktober 1899 beim Betreibungsamte Basel das Begehren auf Versteigerung der ihr als Unterpfand haftenden Liegenschaften. Das Amt entsprach diesem Begehren und verkündete am 28. Oktober amtlich die auf den 30. November 1899 angesetzte Gant. Hiergegen beschwerte sich Hans Keßler mit mehrern andern Gläubigern der 5. Klasse im Konkurse Schilling bei der kanto¬ nalen Aufsichtsbehörde; sie beantragten Widerruf der Gantpubli¬ kation. Sie führten hierbei aus, das Betreibungsamt habe dem Dritteigentümer gegenüber die gesetzlichen Fristen (Art. 151 und 153 B.=G.) nicht gewahrt und die Versteigerung ohne voran¬ gegangenen rechtsgültigen Zahlungsbefehl angeordnet. Eventuell machten die Beschwerdeführer geltend, sie hätten ein Interesse an der Verschiebung der Gant bis zur Erledigung des Prozesses, der zur Zeit zwischen der Masse und Wohler über die Rechtsgültig¬ keit des fraglichen Liegenschaftskaufes hängig sei. II. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Baselstadt erkannte am

17. November 1899: Es sei die Hauptbeschwerde mangels Legi¬ timation der Rekurrenten zur Beschwerde und das Eventualbegeh¬ ren als unbegründet abzuweisen. Der Entscheid stützt sich auf folgende Gründe: Das Interesse, welches die Beschwerdeführer an der Verschiebuug der Gant zu haben behaupten, werde von ihnen gar nicht näher bezeichnet. Das Betreibungsamt habe sich übrigens an die gesetzliche Frist des Art. 133 B.=G. gehalten und könne innerhalb dieser Frist nach Gutfinden handeln. Gegen die Versteigerung der fraglichen Liegen¬ schaften überhaupt sich zu beschweren, worauf der Hauptantrag der Beschwerde gehe, seien die Rekurrenten nicht legitimiert. Denn ob die Liegenschaften in die Konkursmasse fallen oder nicht, so müßten sie versteigert werden. Ein rechtlich zu schützendes Interesse an einer Nichtvergantung bestehe für die Beschwerdeführer nicht. III. Gegen diesen Entscheid rekurrierten Keßler und Konsorten rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Begehren, ihn aufzu¬ heben und die gestellten Beschwerdeanträge gut zu heißen, eventuell aber die Sache zu materieller Erledigung des Hauptbegehrens an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Ihr Interesse an der Verschiebung der Versteigerung bis zur Erledigung der Prozesses gegen Wohler begründen die Rekurrenten nunmehr damit, daß man bis dahin nicht wisse, ob die Versteige¬ rung für Rechnung Wohlers oder der Masse erfolge. Bei letzte¬ rer Eventualität falle der Mehrerlös über die Hypotheken hinaus in die Konkursmasse und hätten die Kreditoren ein Interesse daran, selbst auf die Liegenschaften zu bieten und sie eventuell zu ersteigern. Dieses Interesse an der Verschiebung der Gant genüge auch, um die Rekurrenten zur Stellung des auf Widerruf der Gantpublikation gerichteten Hauptbegehrens zu legitimiren. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Infolge der Zufertigung der fraglichen Liegenschaften an Woh¬ ler ist dieser zur Zeit und bis zu einer allfällig erfolgreichen Erledigung der angehobenen Anfechtungsklage formell ihr Eigen¬ tümer. Freilich haften sie anderseits für die Konkursforderungen der Hypothekenbank in Basel als Pfand; aber dieser Umstand be¬ rechtigt nach bisheriger Praxis (s. Archiv [II, Nr. 128, i. S. Konkursamt Weinfelden) nicht, sie zur Masse zu ziehen und im Konkurse zu liquidieren. Vom Standpunkte der Verwertung des Massevermögens aus läßt sich somit die Beschwerde nicht begrün¬ den. Es handelt sich vielmehr um ein außerhalb des Konkurses sich vollziehendes selbständiges Betreibungsverfahren. Ebensowenig können sich die Rekurrenten darauf berufen,

Der Rekurs wird abgewiesen. erkannt: Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer führern gegenüber nicht vor. bungs= und Konkursamtes Baselstadt liegt also den Beschwerde¬ thekarbank zurücktreten. Ein gesetzwidriges Vorgehen des Betrei¬ der in erster Linie und direkt als Gläubigerin beteiligten Hypo¬ der Rekurrenten an der Verschiebung der Gant vor demjenigen Rechtes auf Durchführung der Betreibung muß jenes Interesse gesichts dessen und namentlich des der letztern Partei zustehenden dern daß auch die betreibende Gläubigerin dieselbe verlangt. An¬ eigentümer mit der sofortigen Verwertung einverstanden ist, son¬ zu können. Aber dem steht gegenüber, daß nicht nur der Dritt¬ bei einem Verkaufe für Rechnung der Masse als Bieter auftreten schiebung der Steigerung interessiert sein können, so etwa, um Es ist nun freilich möglich, daß die Rekurrenten an der Ver¬ des Bundesgerichtes, Bd. XXIII, Nr. 250 i. S. Schwegler). andere Drittpartei zur Beschwerde legitimiert (vergl. Entscheid. Schuldner, nicht aber der Dritteigentümer des Pfandes oder eine auf Pfandverwertung betreffenden Vorschriften nur der betriebene derholt erkannt wurde, ist bei Mißachtung dieser die Betreibung Art. 151 und 153 B.=G. verletzt worden seien. Denn wie wie¬ daß bei Ansetzung der Liegenschaftsgant die Bestimmungen der