Volltext (verifizierbarer Originaltext)
116. Entscheid vom 1. Dezember 1899 in Sachen Amberg. Kompetenz der Aufsichtsbehörden, Art. 17 ff. Betr.-Ges. Teiliceiser Rechtsvorschlag; Art. 74 Abs. 2, Art. 83 Abs. 3 Betr.-Ges. Auslegung; That- und Rechtsfragen. I. Am 23. Januar 1899 erließ das Betreibungsamt Sursee auf Begehren des Johann Amberg in Dagmersellen, in Abtretung von Albert Josef Marfurt, als Vormund des Martin Müller, gewesenen Geschäftsagenten daselbst, an den Arzt B. Renggli in Sursee einen Zahlungsbefehl für 520 Fr. nebst Zins zu 5% seit 28. September 1898, gemäß Schuldschein von letzterem Da¬ tum. Der Betriebene erhob folgenden Rechtsvorschlag: „Wird „bestritten und nur der Betrag des von der Vormundschaftsbehörde „Dagmersellen eingegangenen Betrages anerkannt.“ Der Gläubiger verlangte hierauf Rechtsöffnung, die ihm erteilt wurde. Dagegen erhob der Schuldner seinerseits eine, noch pendente, Aberkennungs¬ klage. Auf ein am 12. April 1899 gestelltes Fortsetzungsbegehren wurde Amberg an eine am 23. März vorgenommene Pfändung angeschlossen. Am 29. Mai stellte er für 130 Fr. das Verwer¬ tungsbegehren, davon ausgehend, daß dieser Betrag vom Schuld¬ ner anerkannt sei. Dieser hatte nämlich seinen Rechtsvorschlag in der Verhandlung über das Rechtsöffnungsbegehren dahin be¬ gründet, der Gemeinderat von Dagmersellen habe als Vormund¬ schaftsbehörde für den Gläubiger Martin Müller dem vom Schuldner proponierten, außergerichtlichen Nachlaßvertrag, wonach eine Zahlung von 25% und Nachlaß der übrigen Summe ver¬ sprochen wurde, beigestimmt. Dem Verwertungsbegehren wurde keine Folge gegeben, worauf sich Amberg bei der untern, und, als er von dieser abgewiesen worden war, bei der obern kanto¬ nalen Aufsichtsbehörde, beschwerte, mit dem Begehren, das Be¬ treibungsamt Sursee sei anzuhalten, dem Verwertungsbegehren vom 29. Mai Folge zu leisten und für die Fortsetzung der Be¬ treibung zu sorgen. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid vom
2. September 1899 die Beschwerde ebenfalls ab, mit der Begrün¬ dung, in dem allerdings etwas unklaren Wortlaut des Rechts¬ vorschlags könne die definitive Anerkennung eines Betrages von 130 Fr. nicht gefunden werden, indem offensichtlich der Betriebene diese Summe nur unter der Voraussetzung nicht habe bestreiten wollen, daß im Sinne seines Abkommens mit dem Gemeinderate von Dagmersellen auf die Restanz verzichtet werde; nun sei aber der Gläubiger auf dieses Anerbieten nicht eingetreten, habe viel¬ mehr für die Gesamtforderung die provisorische Rechtsöffnung anbegehrt und weiter falle auch noch der Umstand als maßgebend in Betracht, daß die provisorische Rechtsöffnung für den Gesamt¬ betrag von 520 Fr. ausgesprochen worden sei. III. Nunmehr gelangte Johann Amberg an das Bundesgericht, vor dem er das vor den kantonalen Instanzen gestellte Begehren aufnimmt und zu dessen Begründung anbringt: Für den Betrag von130 Fr. habe eine definitive Pfändung stattgefunden; für nur den Rest der Forderung sei dieselbe eine provisorische gewesen. Zudem sei bezüglich des Betrages von 130 Fr. eine Aber¬
kennungsklage nicht gestellt, sondern nur für die Differenz bis auf 520 Fr. Das Verfahren müsse deshalb, soweit die Pfän¬ dung eine definitive sei, seinen Fortgang nehmen. IV. B. Renggli beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutre¬ ten, eventuell sei derselbe abzuweisen. Der erste Antrag wird da¬ rauf gestützt, daß es sich um einen Entscheid in Rechtsöffnungs¬ sachen handle, den die Justizkommission des Kantons Luzern als gerichtliche Behörde gefällt habe und gegen den deshalb eine Weiterziehung im Beschwerdeverfahren unzulässig sei. Übrigens beruhten die Anbringen der Rekursschrift auf falschen faktischen Voraussetzungen, wie die für das Bundesgericht verbindlichen, übrigens aktenmäßig erwiesenen Ausführungen der Vorinstanz darthäten. Speziell sei unwahr, daß irgend ein Teil der Forde¬ rung bedingungslos anerkannt sei. Sowie der Nachlaß abgelehnt werde, sei alles bestritten. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Be¬ treibungsamtes Sursee, dem Verwertungsbegehren des Rekurrenten für den Betrag von 130 Fr. Folge zu geben. Der Entscheid hierüber fällt nach den Art. 17 ff. des Betreibungsgesetzes zwei¬ fellos in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden, und es hat denn auch die Vorinstanz ausdrücklich als Aufsichtsbehörde in Betrei¬ bungs= und Konkurssachen und nicht, wie der Rekursgegner behauptet, als Gerichtsbehörde das angefochtene Erkenntnis aus¬ gefällt.
2. Wenn, wie der Rekurrent in der Beschwerde an das Bun¬ desgericht behauptet, der Schuldner die Aberkennungsklage nicht ür die ganze betriebene Forderung, sondern nur für 75% der¬ selben angestellt haben sollte, so müßte der Rekurs ohne weiteres schon deshalb geschützt werden, weil in diesem Falle zu sagen wäre, daß für die übrigen 25% die nach erteilter Rechtsöffnung vom Gläubiger erwirkte Pfändung unter allen Umständen durch die Unterlassung des Schuldners, auf Aberkennung zu klagen, eine definitive geworden sei (Art. 83, Abs. 3 des Betreibungs¬ gesetzes).
3. Allein auch abgesehen hievon erweist sich der Rekurs als begründet. Zunächst ist zu bemerken, daß es sich keineswegs bloß um Thatfragen handelt, mit Bezug auf welche in gewissem Sinne davon gesprochen werden könnte, daß das Bundesgericht an die Ausführungen der Vorinstanz gebunden sei; vielmehr steht jeden¬ falls mit in Frage, ob letztere die gesetzlichen Vorschriften über den Rechtsvorschlag und über die Folgen einer nur teilweisen Bestreitung der Forderung (Art. 74 des Betreibungsgesetzes) richtig angewendet habe oder nicht.
4. Der vom Betriebenen erhobene Rechtsvorschlag zerfällt in zwei Teile, die sich, jeder für sich betrachtet, widersprechen, indem der erste Teil die Erklärung enthält, daß die Forderung bestritten werde, während der zweite Teil besagt, daß ein gewisser Betrag anerkannt werde. Die beiden Teile stehen nun aber nicht, wie dies in früheren Fällen zutraf, in einem solchen Verhältnis zu einander, daß sich der erste als die eigentliche, den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl enthaltende Erklärung, der zweite als die Begründung dieser Erklärung darstellen würde. Vielmehr ist der ganze Inhalt des Rechtsvorschlages als einheitliche Erklärung des Schuldners aufzufassen, wie namentlich daraus folgt, daß er die beiden Teile selbst durch ein „und“ miteinander in Verbindung gebracht hat. Sobald aber hievon ausgegangen wird, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß mit dem Rechtsvorschlag nicht die ganze Forderung, sondern nur ein Teil bestritten werden wollte, wäh¬ rend hinsichtlich des andern Teils, des von der Vormundschafts¬ behörde „eingegangenen“ Betrags, in der Erklärung geradezu eine Anerkennung liegt.
5. Nun hat nach Art. 74, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes der Betriebene, der die Forderung nur teilweife bestreitet, den bestrit¬ tenen Betrag genau anzugeben, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet wird. Es kann sich fragen, ob im vorliegenden Falle anzunehmen sei, daß der Schuldner den be¬ strittenen Betrag genau angegeben habe oder nicht. Erstere An¬ nahme ließe sich damit rechtfertigen, daß offenbar die von der Vormundschaftsbehörde anerkannte Quote beiden Teilen genau bekannt war, während man zu letzterer Annahme gelangt, wenn man davon ausgeht, daß im Rechtsvorschlag ziffermäßig der be¬ strittene bezw. anerkannte Betrag angegeben werden müsse. Ob
man es hier mit einem Falle der erstern oder einem solchen der letztern Art zu thun habe, kann jedoch dahingestellt bleiben, da man unter beiden Annahmen zu der gleichen Entscheidung gelangt. Geht man nämlich davon aus, daß im Rechtsvorschlag ein be¬ stimmter Betrag anerkannt worden sei, so ist ohne weiteres klar, daß für diesen Betrag die nachmals ausgeführte Pfändung eine definitive war und daß insoweit ohne anderes die Verwertung verlangt werden konnte. Nimmt man aber an, es sei der bestrittene Betrag nicht genau angegeben worden, so würde dies nach aus¬ drücklicher Vorschrift des Gesetzes nicht dem Gläubiger, sondern dem Schuldner zum Nachteil gereichen, der die Summe nicht präzisiert hat. Freilich ist durch die Praxis die Wirksamkeit der fraglichen Bestimmung in Art. 74, Alinea 2 des Betreibungs¬ gesetzes in sehr enge Schranken gewiesen worden. Immerhin darf diese doch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, und noch weniger darf sich eine Entscheidung direkt mit dem Gesetze in Widerspruch setzen. Dies geschähe aber, wenn man eine bloße teilweise Bestreitung des Schuldners deshalb, weil er nicht genau den anerkannten Betrag bezeichnete, als einen die Betreibung für die ganze Forderung hemmenden Rechtsvorschlag betrachten wollte. Von diesem Standpunkte aus wäre vorliegend der Gläubiger be¬ rechtigt gewesen, über den Rechtsvorschlag hinweg für die ganze Forderung die Betreibung fortzusetzen. Freilich geht der Rekurrent selbst nicht soweit, sondern verlangt Fortsetzung und Durch¬ führung der Betreibung nur für einen Teil der Forderung. Da¬ rüber kann sich aber jedenfalls der Schuldner nicht beschweren, und auch den Aufsichtsbehörden steht es nicht zu, dem Gläubiger seine Exekutionsrechte ganz abzusprechen, weil er dieselben nur zum Teil zur Geltung bringen will.
6. Stand somit dem Gläubiger ein unmittelbar auf den Zah¬ lungsbefehl bezw. auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Rechtsvorschlag sich stützendes Recht zu, wenigstens für den aner¬ kannten Teil der Forderung die Durchführung des Verfahrens zu erwirken, so hat er dieses Recht dadurch nicht verloren, daß er für die ganze Forderung Rechtsöffnung verlangte. Denn die Ergreifung eines unnötigen Rechtsbehelfes kann den Berechtigten an der anderweitigen Verfolgung seiner ohnedies bestehenden Rechte nicht hindern. Ebensowenig kann natürlich der Umstand, daß der Schuldner die Aberkennungsklage ausspielte, an der Rechtsstellung, die der Gläubiger im Exekutionsverfahren errungen hat, etwas ändern. Und da nun nach dem Gesagten die Pfändung jedenfalls für den anerkannten Betrag eine definitive war, so war insofern der Gläubiger, ungeachtet einer allfälligen Aberkennungsklage, be¬ rechtigt, für jenen Betrag die Verwertung zu verlangen.
7. Der Schuldner macht nun freilich geltend, die im Rechts¬ vorschlag enthaltene Anerkennung sei nur eine bedingte gewesen, in dem Sinne, daß, falls der Gläubiger nicht seinerseits auf den Mehrbetrag verzichte, auch der anerkannte Betrag bestritten werde; und es stellt sich auch die Vorinstanz auf diesen Boden. Nun fehlt aber in den Akten jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Schuldner nur gegen die Zustimmung zum Nachlaßvertrag sich zur Anerkennung einer Forderung herbeigelassen habe, oder daß hierüber auch nur zwischen den Parteien verhandelt worden wäre. Und sollte das auch der Fall gewesen sein, so läßt doch jedenfalls der Rechtsvorschlag in seinem Wortlaut in keiner Weise erkennen daß die Anerkennung eines Teils der Forderung eine bedingte sein sollte. Dies ist nun aber für die Vollstreckungsorgane bei der Beantwortung der Frage, ob die Betreibung ihren Fortgang neh¬ men könne oder nicht, entscheidend, zumal da sich im vorlie¬ genden Falle die Fassung des Rechtsvorschlags sachgemäß dadurch erklären läßt, daß der Schuldner sich infolge der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zum Nachlaßvertrag für den über die Nachlaßquote von 25% hinausgehenden Betrag der Forderung für befreit hielt. Daß die Anerkennung eine bloß bedingte gewesen sei, ist um so weniger anzunehmen, als der Schuldner ein ande¬ res Motiv der Bestreitung nirgends auch nur angedeutet hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß das Betreibungsamt Sursee, unter Aufhebung des Vorentscheides, an¬ gewiesen, dem Verwertungsbegehren des Rekurrenten für einen Betrag von 130 Fr. nebst Zins Folge zu geben.