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99. Entscheid vom 7. Oktober 1899 in Sachen Olivier=Stucki. Betreibbarkeit der Ehefrau, die Handelsfrau ist. Art. 34 und 35 O.-R., Art. 47 Abs. 3 Betr.-Ges. Voraussetzungen. Die Be¬ stimmung eines kant. Einf.-Ges., die Ehefrau könne für persönliche Schulden erst betrieben werden, wenn Gütertren¬ nung eingetreten sei, ist hiernach ungültig. I. Frau Olivier=Stucki in Langnau, die thatsächlich von ihrem Ehemanne getrennt lebt, ohne daß jedoch eine güterrechtliche Tren¬ nung stattgefunden hat, wurde für verschiedene von ihr kontrahierte Schulden persönlich betrieben, indem sich die Gläubiger auf Art. 35 des Obligationenrechtes und Art. 47 Abs. 3 des Betreibungs¬ gesetzes beriefen. Die Zahlungsbefehle blieben unwidersprochen und auch gegen die vorgenommenen Pfändungen erhob Frau Olivier keinen Einspruch; im Gegenteil gab sie jeweilen verschiedenes Mobiliar freiwillig zu Pfand. Als dann am 3. Juni 1899 die Steigerung ausgeschrieben wurde, beschwerte sich der Ehemann Olivier für sich und seine Ehefrau gegen das Betreibungsamt
Signau und stellte den Antrag: Die sämtlichen beim Betreibungs¬ amt Signau hängigen Betreibungen gegen Frau Olivier=Stucki seien zu kassieren. Dieses Begehren stützte sich auf § 84 des bernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuld¬ betreibung und Konkurs, und es wurde beigefügt, daß die Vor¬ aussetzungen der Art. 34 und 35 des Obligationenrechts und 47 Alinea 3 des Betreibungsgesetzes hier nicht zutreffen. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Sie stellte an Hand des Ergebnisses einer von ihr angeordneten Untersuchung fest, daß Frau Olivier einen kleinen Handel betreibe und ihren Unterhalt namentlich auch dadurch zu verdienen suche, daß sie in einer größern, von ihr gemieteten und mit Möbeln ausgestatteten Wohnung Kost= und Schlafgänger halte. Danach betreibe sie zweifellos ein selbstständiges Gewerbe; auch sei anzu¬ nehmen, daß der Ehemann zu dem Geschäftsbetrieb wenigstens stillschweigend seine Einwilligung (gegeben habe. Ferner handle es sich zweifellos um Geschäftsschulden, weshalb die Voraussetzungen zur Einleitung selbständiger Betreibungen gegen die Ehefrau vor¬ handen gewesen seien. III. Gegen diesen Entscheid haben die Eheleute Olivier den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Kraft eidgenössischen Rechts (Art. 34 und 35 des Obliga¬ tionenrechts) haftet die Handelsfrau, d. h. die Ehefrau, die mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung ihres Ehemannes einen Beruf oder ein Gewerbe selbständig betreibt, für Geschäfts¬ schulden, d. h. für Schulden, die aus den zum regelmäßigen Be¬ trieb des Berufs oder Gewerbes gehörenden Geschäften herrühren, persönlich mit ihrem ganzen Vermögen; und nach eidgenössischem Rechte (Art. 47, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes) ist für derartige Schulden die Betreibung nicht gegen den gesetzlichen Vertreter der Ehefrau, sondern gegen sie selbst am Orte des Geschäftsbetriebes zu führen. Diesen Bestimmungen gegenüber hält die kantonalrecht¬ liche Vorschrift des § 84 des bernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, daß eine Ehe¬ frau für persönliche Schulden nicht belangt werden könne, ehe zwischen ihr und ihrem Ehemanne Gütertrennung eingetreten ist mit Ausnahme der Fälle in Satzung 91 des bernischen Civil¬ gesetzbuches — nicht Stand; es muß dieselbe, insoweit sie mit eidgenössischem Recht in Widerspruch steht, weichen, d. h. es kann eine bernische Ehefrau, trotzdem sie güterrechtlich von ihrem Ehe¬ mann nicht getrennt ist, für solche Schulden selbständig betrieben werden, die sie als Handelsfrau in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes kontrahiert hat. Da nun die Voraussetzungen der selb¬ ständigen Betreibbarkeit zugleich auch diejenigen der persönlichen Haftbarkeit sind, über letztere Frage aber der Entscheid den Ge¬ richten zusteht, so haben die Betreibungsorgane, wenn die Anhe¬ bung einer Betreibung gegen eine Ehefrau anbegehrt wird, nur eine provisorische und summarische Prüfung darüber vorzunehmen, ob man es mit einer Handelsfrau und mit einer Geschäftsschuld derselben zu thun habe und nur dann die Betreibung zu verwei¬ gern, wenn eines dieser Erfordernisse liquidermaßen nicht vorhan¬ den ist, sonst aber das Verfahren einzuleiten und es der Betrie¬ benen oder ihrem gesetzlichen Vertreter zu überlassen, ob sie mittelst Rechtsvorschlags geltend machen wolle, daß sie für die fragliche Forderung nicht hafte. Vorliegend nun wurde die Betreibung gegen die Ehefrau angehoben, ohne daß sie sich dagegen durch Beschwerde auflehnte. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hätte auch in der That die Einleitung des Verfahrens vom Betreibungs¬ amt nicht abgelehnt werden können, da nicht etwa von vornherein gesagt werden konnte, daß Frau Olivier nicht Handelsfrau und die betriebene Schuld keine Geschäftsschuld sei. Bei dieser Sachlage aber kann weder sie noch der Ehemann nachträglich auf dem Be¬ schwerdewege gegen die einmal angehobenen Betreibungen auftreten und ist ihr erstes Begehren mit Recht von der kantonalen Auf¬ sichtsbehörde abgewiesen worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.