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25_I_494

BGE 25 I 494

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

98. Urteil vom 4. Oktober 1899 in Sachen Rampini gegen Rampini. Art. 15 des obgenannten Vertrages. Vollstreckbarkeit eines im Adhäsionsprozesse ergangenen Urteiles über den Civilpunkt. Anwendbarkeit des cit. Vertrages ohne Rücksicht auf die Na¬ tionalität der Parteien in seinem zweiten Teil. Art. 17 Ziffer 1 eod. A. Durch Zahlungsbefehl vom 22. Juli 1899 ließ Gabriel Rampini in Paris den Peter Rampini in Roveredo durch das dortige Betreibungsamt für einen Betrag von 589 Fr. 26 Cts. nebst Zinsen betreiben. Die Forderung stützte sich auf ein Urteil des Appellationshofes von Paris, vom 1. Februar 1899, durch welches Peter Rampini, in Bestätigung eines Urteils des korrek¬ tionellen Gerichts des Seinebezirks vom 7. September 1897, wegen Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis und gegen¬ über der Civilpartei, Gabriel Nampini, zu einer Entschädigung von 500 Fr., sowie zu den Kosten verurteilt worden war. Der Betriebene schlug Recht vor, woraufhin Gabriel Rampini vom Kreisamt Roveredo Rechtsöffnung verlangte. Mit Entscheid vom

14. August 1899 wies dieses das Begehren ab, weil das Urteil, auf welches sich die Forderung stütze, von einem Strafgerichte ausgehe und deshalb nicht unter den Art. 15 des französisch¬ schweizerischen Gerichtsstandsvertrages falle. B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Gabriel Rampini beim Bundesgericht, weil er eine Justizverweigerung und eine Verletzung des erwähnten Gerichtsstandsvertrages, speziell der Art. 15, 16 und 17 desselben, in Verbindung mit den Art. 80 und 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs enthalte. Nach den angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes hätten seinem Rechtsöffnungsbegehren nur die im Gerichtsstandsvertrag vom

15. Juni 1869 vorgesehenen Einwendungen entgegengehalten werden können. Diesbezüglich könne nur Art. 17 Ziff. 1 des Vertrages in Betracht fallen. Nun bedürfe es aber keiner weiter Begründung, daß die Pariser Gerichte zur Behandlung der Straf¬ klage kompetent gewesen seien. Aber auch zur Beurteilung der Civilklage im Adhäsionsprozesse seien sie kompetent gewesen, weil nach konstanter Praxis des Bundesgerichts forum delicti com¬ missi zuständig sei, Forderungsklagen im Anschluß zu behandeln, und, zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht an dem Ort habe, an welchem er die Schädigung verübte. Es liege kein Grund vor, diesen Grundsatz nicht auch im Rechtsverkehr mit einem Staate anzuwenden, zu welchem die Schweiz in einem Vertragsverhältnisse stehe. Übrigens habe Peter Rampini die Kompetenz der französischen Gerichte selbst 'anerkannt dadurch, daß er sich vor denselben einließ. Es bleibe somit bloß die Frage zu prüfen, ob sich die im Staatsvertrage zugesicherte Vollstreckung von Urteilen auch auf solche beziehe, welche zwar Civilansprüche behandeln, aber von einem Strafgerichtshof ausgehen. Dies müsse aber nach der Überschrift des Vertrages und dem allgemein ge¬ haltenen Wortlaut des Art. 15 bejaht werden. C. Die Antwort des Peter Rampini gründet den Antrag auf Abweisung des Rekurses in erster Linie darauf, daß man es mit einem von einem Strafgericht in einem Strafverfahren ausge¬ fällten Strafurteil zu thun habe; für ein solches aber sei die

Vollstreckung im schweizerisch=französischen Gerichtsstandsvertrag nicht zugesichert, und es brauche auch der die Civilfrage beschla¬ gende Teil eines solchen, in dem einen Vertragsstaate ausgefällten Urteils im andern nicht exequiert zu werden. Nicht einmal interkan¬ tonal sei die Exekution eines Adhäsionsurteils anerkannt, da rt. 61 der Bundesverfassung diese nicht umfasse. Um so weniger könne die Vollstreckbarkeit im interkantonalen Verkehr anerkannt werden. Zudem seien vorliegend die im Staatsvertrag hiefür vor¬ gesehenen Bedingungen nicht erfüllt. Die Parteien seien beide schweizerischer Nationalität; daher treffe der Vertrag nicht zu. Das Urteil gehe aber auch nicht von einer kømpetenten Behörde aus, da im Vertrag das forum delicti commissi nicht vorge¬ sehen In ähnlichem Sinne ließ sich das Kreisamt Roveredo auf den Rekurs vernehmen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Kreisamt Roveredo hat die vom Rekurrenten nachge¬ suchte Rechtsöffnung einzig aus dem Grunde verweigert, weil das Urteil, gestützt auf welches dieselbe verlangt wurde, kein Civil¬ urteil sei und weil sich deshalb der Rekurrent nicht auf die Art. 15 ff. des Gerichtsstandsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 berufen könne. Diese Auffassung ist unhaltbar. Nach Art. 15 des genannten Vertrages haben die kontrahierenden Staaten die Vollziehung unter Vorbehalt der Prüfung der in den Art. 16 und 17 aufgestellten Erfordernisse gegenseitig zugesichert für alle Urteile oder definitiven Erkenntnisse in Civil= oder Handelssachen, die durch Gerichte oder Schieds¬ gericht in dem einen der beiden kontrahierenden Staaten ausgefällt werden und in Rechtskraft erwachsen sind (des jugements et arrêts définitifs en matière civite et commerciale rendus soit par des tribunaux soit par des arbitres, dans l'un des deux Etats contractants). Dieser Wortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Vollziehung nur gewährt werde für Urteile, die von einem Civilgericht in einem Civilprozesse ausgefällt worden sind, sondern es wird für die Charakterisierung des Urteils als Civilurteil nur Gewicht gelegt auf die Materie, die Natur des heurteilten Anspruches. Ebensowenig können der Titel der Über¬ einkunft, der lautet: „Vertrag zwischen der Schweiz und Frank¬ reich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Civilsachen,“ und der Untertitel des zweiten Abschnittes „Vollzie¬ hung der Urteile“ dafür angeführt werden, daß sich die Bestim¬ mungen dieses Abschnittes nur auf die von Civilgerichten im Civilrechtsverfahren erlassenen Urteile beziehen. Vielmehr ist auch danach anzunehmen, daß sich die vertragsschließenden Staaten die Vollstreckbarkeit für alle im anderen Staate ausgefällten Civil¬ urteile zusichern wollten. Zum Begriffe eines Civilurteils aber gehört es nicht, daß dasselbe von einem ordentlichen Civilgerichte

d. h. von einem Gerichte ausgehe, dem gemäß den gerichtsorga¬ nisatorischen Bestimmungen des betreffenden Staates ordentlicher Weise innerhalb bestimmter Grenzen die Civilrechtspflege über¬ tragen ist, sondern es wird aller Regel nach als Civilurteil jeder gerichtliche Ausspruch zu bezeichnen sein, durch den ein civilrecht¬ licher Anspruch mit der Wirkung erledigt wurde, daß eine neue Geltendmachung ausgeschlossen ist und daß dessen Vollziehung verlangt werden kann (s. Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1. Teil, S. 457). Von diesem Gesichtspunkte aus stellt sich auch ein im Adhäsionsverfahren von einem Strafgerichte ausgefälltes Urteil über den vom Geschädigten erhobenen Civilanspruch als Civilur¬ teil dar. Für den interkantonalen Urteilsvollzug, der durch Art. 61 B.=V. dahin geordnet ist, daß die rechtskräftigen Civilurteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz sollen voll¬ zogen werden können, ist der Begriff des Civilurteils vom Bun¬ desgericht in Sachen Burkhard gegen Bürgin (Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1. T., S. 455) bereits im angegebenen Sinne fest¬ gestellt worden. Im Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich ist die Frage der Vollziehung von Civilurteilen grundsätzlich in gleich allgemeiner Weise geregelt. Es liegt kein Grund vor, hier den Begriff enger zu fassen als dort. Der Grund, der das Kreisamt Roveredo zur Verweigerung der vom Rekurrenten nachgesuchten Rechtsöffnung führte, ist danach nicht stichhaltig, und es erweist sich insofern der angefochtene Entscheid als staatsvertragswidrig.

2. Der erst in der Rekursantwort erhobene Einwand, daß die Urteilsvollstreckung nicht verlangt werden könne, weil beide Par¬ teien gleicher Nationalität seien, der Gerichtsstandsvertrag daher gar nicht angerufen werden könne, erledigt sich durch den Hinweis darauf, daß nach bundesgerichtlicher Praxis für die Anwendbar¬

keit des zweiten Teils des Vertrages auf die Nationalität der Parteien nichts ankommmt (vgl. Amtl. Samml., Bd. IV, S. 262, Bd. XVIII, S. 764).

3. Ebenfalls erst im Rekursstadium wurde die Frage der Kom¬ petenz des urteilenden Richters aufgeworfen, die allerdings nach Art. 17 Ziff. 1 des Gerichtsstandsvertrages für die Vollstreckbar¬ keit des Urteils von Bedeutung ist. Diesbezüglich erweist sich zunächst der Einwand, daß der Vertrag das forum delicti com¬ missi nicht vorsehe, deshalb als unstichhaltig, weil sich die im zweiten Abschnitt des Vertrages aufgestellte Pflicht zur Urteils¬ vollstreckung nicht auf die Fälle beschränkt, für die im ersten Abschnitt desselben bestimmte Gerichtsstandsnormen aufgestellt worden sind (s. Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 764 u. Bd. XXV.

1. T., S. 96). Vielmehr kann es sich nur fragen, ob für den raglichen Anspruch die französische Gerichtsbarkeit und ein fran¬ zösischer Gerichtsstand begründet waren oder nicht. Dies ist zu bejahen. Nicht nur war das Delikt, aus dem der Rekurrent nen Anspruch herleitete, in Frankreich begangen, unterlag also auch nach der in der Schweiz anerkannten Regel des forum de¬ licti commissi der Ahndung durch die dortigen Strafbehörden, sondern es war der Beklagte damals auch in Frankreich domizi¬ liert und demnach hinsichtlich persönlicher Ansprachen auch der dortigen Civilgerichtsbarkeit unterworfen. Bei dieser Sachlage kann er sich aber jedenfalls nicht darauf berufen, daß das im Adhäsionsprozeß in Frankreich gegen ihn ausgefällte Urteil über einen gegen ihn erhobenen Deliktsanspruch von einem inkompe¬ tenten Richter ausgehe.

4. Dem Rekursantrage ist danach in seinem ersten Teile zu ent¬ sprechen. Auf den zweiten Teil kann nicht eingetreten werden, da der Rechtsöffnung auch noch andere als die den Gegenstand des Rekurses bildenden Gründe entgegenstehen können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und demgemäß der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Kreisamtes Roveredo, vom 14./17. August 1899, aufgehoben.