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25_I_487

BGE 25 I 487

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

97. Urteil vom 11. Oktober 1899 in Sachen Konsumverein Baden gegen Aargau. Besteuerung einer Genossenschaft für die sogenannte Genossenschaftsdividende. A. Der Konsumverein Baden wurde von der dortigen Bezirks¬ steuerkommission für das Jahr 1898 mit einem Erwerb von 25,000 Fr. zur Steuer herangezogen. Gegen diese Einschätzung beschwerte sich der Konsumverein beim aargauischen Obergericht als Verwaltungsgerichtsbehörde, mit dem Antrag, daß der Erwerb auf 3500 Fr. herabzusetzen sei. Die Beschwerde stützte sich darauf daß die sogenannte Genossenschaftsdividende, d. h. derjenige Teil des Rechnungsüberschusses, der den Vereinsmitgliedern statuten¬ gemäß pro rata ihrer Warenbezüge zurückvergütet wird, nicht als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet werden könne. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar 1899 ab. B. In einem staatsrechtlichen Rekurse vom 12. Mai 1899 stellt der Konsumverein Baden beim Bundesgericht das Begehren: „Es sei das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom „16. Februar 1899, weil im Widerspruch mit Art. 73 der kan¬ „tonalen Staatsverfassung vom 7. Juni 1885 erlassen, aufzu¬ „heben und dieser Rekurs als begründet zu erklären.“ In that¬ sächlicher Beziehung wird zunächst auf den Rechtsstreit verwiesen, den der Konsumverein Baden anläßlich der Besteuerung pro 1896 über die nämliche Frage angehoben und der durch Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 14. November 1897 seine Erledigung im Sinne der Verwerfung des Standpunktes des Rekurrenten gefunden hatte. Damals habe, wird dann weiter angebracht, sowohl das aargauische Obergericht als das Bundes¬ gericht auf den Umstand Gewicht gelegt, daß der Konsumverein

seine Waren nicht nur an Vereinsmitglieder, sondern an Jeder¬ mann verkaufe und so ein allgemeines Verkaufsgeschäft betreibe. Schon von Beginn des Jahres 1897 an nun habe der Vereins¬ vorstand beschlossen, sich auf den Standpunkt zu stellen, daß nur noch an Mitglieder Waren abgegeben werden sollen und in diesem Sinne dem in dem Laden der Genossenschaft funktionierenden Angestellten Weisung erteilt. Am 28. November 1897 sodann sei auch § 2 der Vereinsstatuten in diesem Sinne abgeändert worden. Gleichzeitig habe man den unpassenden Ausdruck „Rein¬ gewinn“ aus den Statuten ausgemerzt. Durch diese Anderungen sei die Genossenschaft in eine reine Gemeinwirtschaft, eine wirkliche Haushaltung ihrer Mitglieder umgewandelt worden. Trotzdem beharrten die Steuerbehörden auf ihrem frühern Taxationsmodus. Das verstoße gegen Art. 73 der aargauischen Kantonsverfassung. Die Genossenschaftsdividende könne nämlich nicht als Einkommen oder Erwerb der Genossenschaft qualifiziert werden. Vom volks¬ wirtschaftlichen Standpunkte aus sei der zur Verteilung an die Vereinsmitglieder gelangende Betriebsüberschuß eine Rückvergütung, eine Summe von Ersparnissen, die ihrem rechtmäßigen Eigen¬ tümer zurückgegeben werden. Juristisch könne das Verhältnis nicht anders aufgefaßt werden; was in Wirklichkeit eine Ersparnis sei, könne von der Jurisprudenz niemals mit Recht zu einem Ein¬ kommen gemacht werden. Wenn es auch richtig sei, daß das ein¬ zelne Mitglied eine selbständige, von der juristischen Person der Genossenschaft verschiedene Person sei, so träten doch die einzelnen Mitglieder nicht durch Rechtsgeschäft und Vertrag in rechtliche Beziehungen zur Genossenschaft, sondern die Beziehungen beider seien durch die Statuten und Vereinsbeschlüsse geregelt und rein interner Natur; als Mitglied sei der einzelne der juristischen Person unter= und eingeordnet. Wenn nun eine Person, eine physische oder juristische, durch Ein= und Verkauf von Waren Gewinn machen, ein Einkommen erzielen soll, so sei hiezu notwendig, daß sie die Waren einer andern Person, resp. vielen andern Personen ver¬ kaufe. Ein solcher Verkauf finde beim Konsumverein Baden nicht statt. Er kaufe Waren ein, verkaufe sie aber nicht an Dritte, sondern gebe sie lediglich an seine Mitglieder ab in Erfüllung des Genossenschaftszweckes. Wenn als Zweck der Genossenschaft in § 1 der neuen Statuten der gemeinsame Einkauf von Lebens¬ mitteln und andern Gegenständen des läglichen Bedarfes zum Schutze der Mitglieder gegen Übervorteilung angegeben sei, so werde hiebei von der Idee ausgegangen, daß die eingekauften Waren sofort in das Mit= und Gesamteigentum aller Genossen¬ schaftsmitglieder übergehen und daß das Sondereigentum des ein¬ zelnen durch die spätere Verteilung, resp. den Bezug durch das Mitglied festgesetzt werde. Letzteres sei eine interne Vereinssache, wobei es gleichgültig sei, ob die Waren genau zum Selbstkosten¬ preis oder vorläufigem Zuschlag für Unkosten und unter Vor¬ behalt der Rückerstattung des nicht gebrauchten Teils abgegeben werden. Das ändere an der Natur des Vereins nichts; der sog¬ Betriebsüberschuß könne nie Gewinn, d. h. Einkommen oder Er¬ werb sein, weil die Voraussetzung, an die er geknüpft sei, der Verkauf an dritte Personen, fehle. Es sei unrichtig und widerspreche dem Vereinszwecke, wenn man das einzelne Mitglied aus seiner Mitgliedschaft, aus seiner engen Zusammengehörigkeit zur Ge¬ nossenschaft herausreiße und der juristischen Person der Genossen¬ schaft als selbständigen, unabhängigen Gegenkontrahenten gegen¬ überstelle. Die bloße Möglichkeit einer Konsumgenossenschaft werde auf diese Weise wegdisputiert. Aber auch wenn man das einzelne Mitglied gegenüber der Genossenschaft die Rolle eines Käufers spielen lasse, könne bei den Verhältnissen, wie sie beim Rekurrenten vorliegen, von einem Erwerb nicht die Rede sein, da die Rück¬ erstattung nichts anderes sei, als die von Anfang an und zum vornherein bestimmte und ausbedungene Rückerstattung eines über den wahren Kaufpreis hinaus geleisteten Vorschusses, zu dessen Leistung sich das Mitglied nur im Bewußtsein seines Rechtes verstehe, daß ihm ein Teil davon werde zurückgegeben werden. In keinem andern Sinne verfahre die Verwaltung des Konsum¬ vereins bei der vorläufigen Bestimmung der Beträge, zu denen die Waren abgegeben werden sollen. Die provisorischen Preiszu¬ schläge vergrößerten das Vermögen der Genossenschaft nicht, weil mit dem Eingang derselben im gleichen Moment die Verpflichtung auf demnächstige Rückerstattung entstehe. Wenn also bei der Konsumgenossenschaft nach Gewinn oder Erwerb gesucht werden solle, so könne dies erst geschehen nach Rückerstattung des Über¬

schusses an die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Bezüge. So werde überall verfahren, wo Spezierer, Bierbrauereien 2c. ihren Kun¬ den Rabatte, Skonto, d. h. Rückvergütungen auf den bezahlten Preisen für gelieferte Waren gewähren; niemand werde be¬ haupten wollen, daß die Summe solcher Rabatte von dem, der sie zahle, als Erwerb versteuert werden müsse. Handle es sich sonach um keinen Erwerb und kein Einkommen, so verstoße die Besteuerung gegen Art. 73 der aargauischen Kantonsverfassung. C. Die zur Vernehmlassung eingeladene Gemeindesteuerkommis¬ sion von Baden schließt auf Abweisung des Rekurses. Es wird geltend gemacht, daß die vom Rekurrenten vorgenommenen Sta¬ tutenänderungen für den Entscheid der streitigen Frage ohne Be¬ deutung seien und sodann den Rekursanbringen gegenüber nament¬ lich betont, daß der Konsumverein eine eigene rechtliche Existenz habe und daß ihm auch bei Verkauf der Waren an die Mitglieder diese als Gegenkontrahenten gegenübertreten, sowie daß die Kon¬ sumdividende nicht einem Skonto oder Rabatt gleichgestellt werden könne. Schließlich wird bemerkt, daß das Bundesgericht nicht kompetent sei, die Auslegung des kantonalen Steuergesetzes nach¬ zuprüfen. D. Das aargauische Obergericht verweist auf die Motive seines Urteils, worin, anschließend an die Definition des Erwerbes in den aargauischen Steuergesetzen, ausgeführt wird, daß der Konsum¬ verein Baden eine handeltreibende, juristische Person sei, welche ein Geschäft nach kaufmännischen Grundsätzen betreibe und aus demselben einen Erwerb herleite, woran der Umstand nichts än¬ dere, daß dieser Erwerb in der Hauptsache dazu bestimmt sei, an die Mitglieder des Vereins ausbezahlt zu werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Schon im frühern Rekursfall war die Frage gestellt, ob die Besteuerung der sogenannten Genossenschaftsdividende, d. h. der Rückvergütungen, die der Rekurrent seinen Mitgliedern im Verhältnis ihrer Bezüge aus den Betriebsüberschüssen gewährt, eine Verletzung des Art. 73 der aargauischen Kantonsverfassung bedeute. Das Bundesgericht hat in seinem* Entscheide vom

6. Mai 1897 diesbezüglich seine Aufgabe dahin umschrieben, daß es, da in der aargauischen Verfassung die Begriffe von Einkommen und Erwerb nicht näher definiert seien, nur prüfen habe, ob in einem allgemeinen Erlasse oder in einem Ent¬ scheide über einen Spezialfall Objekte zur Steuer herangezogen werden wollen, die schlechterdings unter die in der Verfassung und in der dieselbe ausführenden Gesetzgebung aufgestellten Kategorien nicht subsumiert werden können; es hat sodann ausgeführt, daß sich die aargauische Steuergesetzgebung mit der Verfassung nicht in Widerspruch setze, wenn sie als Erwerb dasjenige Ein¬ kommen bezeichne, das aus Pensionen durch Leibrenten herrührt oder durch Ausübung einer Kunst, eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder durch irgend eine andere Beschäftigung oder Ar¬ beit erworben wird (§ 2 des Staatssteuergesetzes vom 11. Mär 1865 und § 24 des Gemeindesteuergesetzes vom 30. November 1866); und weiterhin könne auch die Auslegung, die den ein¬ schlägigen gesetzlichen Vorschriften, speziell den den Begriff des Erwerbes näher definierenden, gegeben wurde, nicht als eine will¬ kürliche, völlig haltlose bezeichnet werden. Gegenüber dem vor¬ liegenden Rekurse ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerich¬ tes weder eine beschränktere noch eine weiter gehende. Und da nun das aargauische positive Steuerrecht seit der Beurteilung des frühern Rekurses keine Abänderung erfahren hat, die für die Lösung der zu entscheidenden Frage in Betracht fallen könnte, so ist einzig zu untersuchen, ob die Statutenänderungen, die der Rekurrent seither vorgenommen hat, einen andern Entscheid er¬ fordern. Dies ist zu verneinen. Von vornherein ist klar, daß die Ersetzung des Wortes Reingewinn durch Betriebsüberschuß oder dergleichen, da sie rein formeller Natur ist und an dem Wesen der Sache nichts ändert, außer Betracht fällt. Aber auch der Umstand, daß der Geschäftsbetrieb des Konsumvereins insofern eingeschränkt wurde, als Waren an Dritte nicht mehr abgegeben werden sollen, ist für die Entscheidung der streitigen Frage uner¬ heblich. Abgesehen davon, daß eine Kontrolle über die Hand¬ habung dieser Bestimmung, sobald ein offener Laden gehalten wird, kaum möglich und jedenfalls den Steuerbehörden nicht zu¬ zumuten ist, ist zunächst festzustellen, daß im früheren Entscheide das Schwergewicht darauf verlegt wurde, daß die Besteuerung des

Betriebsüberschusses als Einkommen oder Erwerb mit dem Wort¬ laut der aargauischen Steuergesetzgebung nicht im Widerspruch stehe; auf die Thatsache, daß der Konsumverein Waren auch an Dritte verkaufte, wurde nur in dem Sinne hingewiesen, daß des¬ halb um so weniger von einer willkürlichen Gesetzesauslegung bezw. einer Verfassungsverletzung die Rede sein könne. Dieses Moment wurde somit nicht als entscheidendes, sondern nur als ergänzendes Motiv verwendel. Sobald aber jener Unterschied in der thatsächlichen Unterlage als unwesentlich dahinfällt, muß der heutige Rekurs schon deshalb abgewiesen werden, weil er lediglich als eine Wiederholung des frühern, im Sinne der Ab¬ weisung erledigten, darstellt.

2. Überdies mag bemerkt werden: Es ist zuzugeben, daß sich der Konsumverein Baden nach seinem Zweck und seiner Organi¬ sation als eine Art Gemeinwirtschaft darstellt, als eine Personen¬ vereinigung, die dadurch, daß sie selbst Waren einkauft, in Ver¬ bindung mit der Art und Weise, wie sie dieselben ihren Mit¬ gliedern abgibt, diesen den Handelsprofit zum größten Teil zu¬ wendet und ihnen so eine Ersparnis verschafft. Allein nach außen tritt der Verein nicht nur als selbständiges Rechtssubjekt, sondern auch als besonderer wirtschaftlicher Organismus auf, der als solcher durch seine Vertreter Handel treibt und nach seiner äußern Geschäftsgebahrung als Erwerbsgenossenschaft bezeichnet werden muß. Dieser Charakter der Vereinigung tritt nicht nur im Ver¬ hältnis zu den Verkäufern, von denen sie Waren bezieht, und zu Dritten hervor, sondern es ist auch die Abgabe von Waren an die Mitglieder keineswegs eine bloße Verteilung, sondern ein ge¬ wöhnlicher Verkauf, dessen ökonomisches Ergebnis zunächst einzig der Genossenschaft als solche zukommt. Es steht nun weder ein allgemein steuerrechtlicher Grundsatz, noch eine positive Bestimmung der aargauischen Steuergesetzgebung entgegen, daß der Staat und die Gemeinden bei der Ausübung der Steuerhoheit solche Vereini¬ gungen losgelöst von ihrem Zwecke für die Privatwirtschaft der Mitglieder ins Auge fassen und lediglich auf die Art abstellen, wie sie nach außen im wirtschaftlichen Leben auftreten. Selbst vom steuerpolitischen und volkswirtschaftlichen Standpunkt aus ist dieses Vorgehen nicht ohne anderes zu verwerfen; es kann dafür namentlich angeführt werden, daß solche Vereinigungen in oft sehr wirksamen Wettbewerb mit andern erwerbenden Subjekten treten und deren Steuerkraft schwächen. Jedenfalls aber kann an Hand des gegenwärtig im Kanton Aargau geltenden Steuerrechtes, wie übrigens schon im frühern Entscheide festgestellt wurde, eine Ver¬ fassungsverletzung oder Rechtsverweigerung darin nicht erblickt werden, daß die dortigen Steuerbehörden und nach ihnen das Obergericht auch die sogenannte Genossenschaftsdividende als Er¬ werb der Genossenschaft zur Erwerbssteuer heranzogen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.