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87. Urteil vom 9. November 1899 in Sachen Ackermann gegen Luzern. Entzug der Niederlassung wegen wiederholter schwerer Vergehen; Art. 45 Abs. 3 B.-V. A. Maria Margaritha Ackermann, gebürtig von Schüpfheim, ist seit dem Jahre 1893 in Schwarzenberg (Kanton Luzern) wohnhaft, woselbst sie ihre Ausweisschriften am 15. September 1894 deponiert hat und bei Franz Josef Burri im Dienste steht. Am 7. September 1899 beschloß der Gemeinderat von Schwar¬ zenberg, sie habe diese Gemeinde innert drei Wochen dauernd zu verlassen. Er machte hiebei unter Berufung auf Art. 45 der Bundesverfassung geltend, daß sie zum zweiten Male wegen Unzucht bestraft worden sei. Gegen diesen Ausweisungsbeschluß rekurrierte Maria Marga¬ ritha Ackermann an den Regierungsrath des Kantons Luzern, indem sie anbrachte: In ihrem jugendlichen Alter, in den 80er Jahren, sei sie frei¬ lich vom Statthalteramte wegen außerehelicher Niederkunft gebüßt worden. Seither aber habe sie zu keinen Strafen mehr Anlaß gegeben, namentlich auch nicht seit ihrem Aufenthalte in Schwar¬ zenberg. Die Ausfällung jener Buße sei lange vor ihrer Nieder¬ lassung in genannter Gemeinde erfolgt, und es habe sich hiebei weder um eine gerichtliche Bestrafung, noch um ein schweres Ver¬ gehen im Sinne des Art. 45 der Bundesverfassung gehandelt. Der Gemeinderat von Schwarzenberg erwiderte in seiner Ver¬ nernehmlassung auf den Rekurs: Unzuchtsdelikte feien als schwere Vergehen im Sinne von Art. 45 cit. anzusehen, und die Be¬ strafung durch das Statthalteramt komme einer gerichtlichen Be¬ strafung gleich. Es entspreche diese Auffassung einem früher in Betreff einer Maria Duß entschiedenen Falle. Übrigens sei das Verhalten der Rekurrentin in Schwarzenberg selbst die Veran¬ lassung zu ihrer Ausweisung gewesen. Denn allem Vernehmen nach habe sie sich noch nicht der Sittlichkeit beflissen; sie wohne gegenwärtig allein bei ihrem Brodherrn; sie habe zwischen dessen Eltern durch Lügen Unfrieden gestiftet und dazu beigetragen, daß die Eltern aus dem Hause verdrängt worden seien. Seiner Vernehmlassung legte der Gemeinderat von Schwarzen¬ berg einen Auszug aus der Leumundskontrolle von Schüpfheim bei, demzufolge Margaritha Ackermann am 21. November 1888 wegen Unzucht im ersten Rückfalle vom Statthalteramt Entlebuch mit 14 Tagen Gefängnis, eventuell mit 42 Fr. Buße, bestraft worden ist. B. Der Regierungsrat des Kantons Luzern wies am 30. Sep¬ tember 1899 den Rekurs als unbegründet ab, in Erwägung: „Daß die Rekurrentin zweimal wegen Unzucht bestraft worden ist und jedes Unzuchtsvergehen als schweres Vergehen im Sinne von Art. 45 der Bundesverfassung zu betrachten ist; „Daß ein statthalteramtlicher Strafantrag, der vom Beschul¬ digten ohne Weiterziehung angenommen wird, in seinen Wirkun¬ gen einem gerichtlichen Urtheile gleichzustellen ist.“ C. Mit Eingabe vom 15. Oktober 1899 beantragte Maria Margaritha Ackermann beim Bundesgerichte die Aufhebung des re¬ gierungsrätlichen Entscheides. Die Rekursschrift beruft sich zunächst auf die erstinstanzlich bereits vorgebrachten Gründe (s. oben sub A). Das luzernische Strafrechtsverfahren, wird beigefügt, unter¬ scheide zwischen geringen und schweren Polizeivergehen. Nur erstere können vom Statthalteramte abgewandelt werden, und hiezu ge¬ hören auch die nur mit einer Geldbuße von 20—80 Fr. bedrohten Unzuchtsvergehen. Der angefochtene Entscheid widerspreche der bundesrechtlichen Praxis. Rekurrentin habe sich während ihrer Nie¬ derlassung in Schwarzenberg immer brav und unklagbar betragen; zum Entzuge der Niederlassung liege nicht die geringste Veranlas¬ sung vor. D. In seiner Antwort trägt der Regierungsrat des Kantons Luzern auf Abweisung des Rekurses an. Jedes Unzuchtsvergehen, macht er geltend, sei als schweres Vergehen im Sinne von Art. 45 B.=V. aufzufassen. Daß die Bestrafungen vor der Nie¬ derlassung in Schwarzenberg erfolgt seien, falle nicht in Betracht,
und es gehe übrigens aus den Akten nicht hervor, daß sie der Gemeinderat von Schwarzenberg bei Erteilung der Niederlassung gekannt habe. Übrigens habe Rekurrentin laut der Vernehmlas¬ sung des Gemeinderates (s. oben sub A) auch seither Anlaß zu Beschwerden gegeben. Ihre Berufung auf das luzernische Straf¬ verfahren treffe nicht zu. Der Umstand, daß auf eine Gefängnis¬ strafe von 14 Tagen gegen sie erkannt wurde, thue dar, daß es sich um ein schweres Vergehen gehandelt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn der Regierungsrat des Kantons Luzern glaubt, es könne zufolge Art. 45 Abs. 3 der Bundesverfassung einem bürgerlichen Rechten und Ehren stehenden Schweizerbürger die Niederlassung an einem Orte ohne anderes wegen gerichtlicher Bestrafungen, die in die Zeit vor dem Erwerb der Niederlassung fallen, entzogen werden, so befindet er sich in einem offenbaren Frrtum. Diese Auffassung würde praktisch dazu führen, daß einem Bürger die Niederlassung, die ihm gemäß Art. 45 Abs. 2 der B.=V. nicht verweigert werden konnte, sofort nach der Bewilli¬ gung und ohne daß in seinen Verhältnissen sich irgend etwas verändert hätte, wieder entzogen werden könnte. Das hat natür¬ lich die Bundesverfassung nicht gewollt. Im Gegenteil wollte sie solchen, die an einem Orte gerichtlich, jedoch ohne Entzug der bürgerlichen Ehren, bestraft worden sind, den Erwerb der Nieder¬ lassung an einem andern Orte, die Begründung einer neuen Existenz, ermöglichen.
2. Allerdings ist der verfassungsmäßige Grundsatz des Nieder¬ lassungsrechts durch die dem Bundesgerichte im Jahre 1893 über¬ lieferte bundesrechtliche Praxis bedeutend abgeschwächt worden. Die administrativen Rekursbehörden des Bundes, in deren Zuständigkeit die Erledigung von Beschwerden betreffend das Niederlassungsrecht der Schweizerbürger bis zum 1. Oktober 1893 gehörte, haben ange¬ nommen, daß die Voraussetzungen des Niederlassungsentzuges auch dann erfüllt seien, wenn der Niedergelassene an seinem Wohnsitze sich zwar nur eines schweren Vergehens schuldig gemacht hat, jedoch infolge früherer krimineller Bestrafung bereits im Rückfalle sich befindet, ja daß die Behörden die Ausweisung sogar dann ver¬ fügen dürfen, wenn der Niedergelassene seit der Niederlassung nicht mehr strafgerichtlich verurteilt worden ist, dagegen eines die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit gefährdenden Lebenswandels sich schuldig gemacht hat (vgl. v. Salis, Bundesrecht, II, Nr. 406, 425 u. 426). Das Bundesgericht will von dieser Praxis nicht abgehen. Im Rekursfalle ist jedoch keine der er¬ wähnten Voraussetzungen des Niederlassungsentzuges vorhanden. Die Rekurrentin wurde nach Ausweis der Akten ungefähr sechs Jahre vor ihrer Niederlassung in der Gemeinde Schwarzenberg wegen außerehelicher Niederkunft im ersten Rückfalle vom Statt¬ halteramt Entlebuch mit Strafe belegt. Es kann, zumal im Hin¬ blick darauf, daß nach Maßgabe ihrer Strafgesetzgebung von der Mehrzahl der Kantone in einem solchen Falle überhaupt nicht strafrechtlich eingeschritten würde, nicht gesagt werden, daß die Rekurrentin sich dadurch eines schweren Vergehens im Sinne des Art. 45 Abs. 3 der B.=V. schuldig gemacht habe, wie dies bei gewerbsmäßiger Unzucht, Kuppelei u. s. w. unzweifelhaft der Fall wäre. Außerdem fehlt in casu vollständig der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens der Rekurrentin am Niederlassungsorte, welches doch einzig nach der feststehenden Praxis das Zurückgrei¬ fen auf frühere Bestrafungen zu rechtfertigen vermöchte. Was in dieser Beziehung der Gemeinderat von Schwarzenberg in seiner Eingabe an das kantonale Polizeidepartement vorgebracht und der Regierungsrat in der Antwort auf den Rekurs berührt hat, ist so unbestimmter Natur, daß es nicht in Betracht fallen kann. (Zu vgl. Entscheide des Bundesgerichts, Amtl. Samml. Bd. XXII, Nr. 67 Erw. 4; Bd. XXIII, Nr. 75 Erw. 2; Bd. XXIV, VY
* Nr. 36, S. 203.) Nr. 122 Erw. 3 i. f.; Bd. AA Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und infolgedessen der Beschluß des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 30. Sep¬ tember 1899 aufgehoben, womit auch derjenige des Gemeinderates von Schwarzenberg vom 7. September 1899 dahinfällt.