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88. Urteil vom 4. Oktober 1899 in Sachen Surdez. Gerichtsstand der «civilistisch verantwortlichen Person » in einem Straf- und Civilprozesse wegen Körperverletzung. A. Am 20. Dezember 1897 wurde Emma Hiltbrand, Brief¬ trägerin in Bellmund von einem durch Emil Huguenin, von Locle, bedienten, mit zwei Pferden bespannten Fuhrwerke über¬ fahren und erlitt dadurch eine bleibende Benachteiligung ihrer Arbeitsfähigkeit. Huguenin war damals Knecht bei Henri Surdez, welch letzterer in Biel die Fuhrhalterei betrieb, anfangs 1898 aber nach Genf übersiedelte. Infolge Strafanzeige vom 22. Dezember 1897 wurde Huguenin wegen fahrläßiger Körperverletzung, begangen an Emma Hilt¬ brand, und Widerhandlung gegen das Straßenpolizeigesetz Untersuchung gezogen und am 17. Mai 1899 dem Gerichts¬ präsidenten von Nidau als korrektionellem Richter überwiesen. Zu der auf 8. Juni 1899 angesetzten Hauptverhandlung erhielt auch Surdez „als civilrechtlich verantwortliche Partei“ eine Vorladung gab derselben jedoch keine Folge. Huguenin wurde in genannter Audienz der eingeklagten Vergehen für schuldig erklärt und ver¬ urteilt:
1. Polizeilich zu 50 Fr. und 5 Fr. Buße.
2. Zu Bezahlung von 1316 Fr. Stellvertretungskosten (wegen Dienstverhinderung) an Emma Hiltbrand.
3. Zu Bezahlung von 212 Fr. 75 Cts. Heilungskosten an dieselbe.
4. Zur Bezahlung einer Entschädigung für bleibenden Nachteil von 4000 Fr. an Gleiche.
5. Zu Bezahlung von 50 Fr. Interventionskosten und 126 Fr. Staatskosten. Hieran anschließend bestimmt sodann sub Ziffer 6 das Urteils¬ dispositiv: „Für die der Geschädigten auszubezahlenden Entschädi¬ gungen und Interventionskosten wird der Geschäftsherr H. Surdez, nun in Genf, gegenüber der Civilpartei haftbar erklärt.“ B. Gegen dieses ihm am 3. Juli 1899 zugestellte Erkenntnis rekurrierte H. Surdez mit Eingabe vom 14. Juli 1899 an das Bundesgericht, indem er die Aufhebung desselben, soweit es ihn in der soeben angegebenen Weise als haftbar erklärte, mit nach¬ folgender Begründung beantragte: Das Urteil verletze Art. 59 B.=V. Nach bundesrechtlicher Praxis seien Personen, welche für das von einem andern be¬ gangene Vergehen civilrechtlich in Anspruch genommen werden, des Schutzes genannten Artikels teilhaftig und müßten also für die betreffende persönliche Ansprache beim Richter ihres Wohn¬ ortes — in casu in Genf — belangt werden. Rekurrent sei ein aufrecht stehender Schuldner, sei niemals in die gegen Huguenin angehobene Strafuntersuchung eingezogen worden und habe bei der erstmaligen Ladung bereits über ein Jahr festen Wohnsitz in Genf gehabt. Daß er der Ladung nicht Folge leistete, bedeute keine Anerkennung des bernischen Gerichtsstandes; ebenso sei gleichgültig, daß die Strafuntersuchung gegen Huguenin noch während seines (des Rekurrenten) Aufenthaltes in Biel eingeleitet wurde. Übrigens bestreite Rekurrent auch materiell jegliche Haft¬ pflicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es steht aktenmäßig fest, daß die bernischen Strafbehörden den Rekurrenten nicht als Mitangeklagten in die gegen Huguenin eingeleitete Strafuntersuchung einbezogen haben. Dagegen erklärt das Strafurteil vom 8. Juni 1899 denselben nach den civilrecht¬ lichen Vorschriften über die Haftbarkeit des Geschäftsherrn ver¬ antwortlich für den von seinem frühern Knechte, dem verurteilten Huguenin, verursachten Schaden. Im weitern hatte der Rekurrent zugestandenermaßen zur Zeit, als er durch die Ladung des Ge¬ richtspräsidenten zum ersten Male von dem hängigen Strafver¬ fahren Kenntnis erhielt, seinen festen Wohnsitz seit mehr als Jahresfrist in Genf und es wird endlich nicht bestritten, daß er aufrechtstehend ist. Bei dieser Sachlage ruft Surdez mit Recht den Schutz des
Art. 59 der B.=V. an. Dieser Artikel steht in der That nach bundesrechtlicher Praxis (vergl. das vom Rekurrenten angerufene Bundesgerichtsurteil, Bd. XIII, Nr. 64, i. S. Teissier) der ad¬ häsionsweisen Verfolgung von Civilansprüchen gegen Dritte, von der Strafklage nicht betroffene Personen entgegen und zwar inso¬ fern, als solche Personen für Ansprachen im Sinne des Artikels wie eine derartige hier unzweifelhaft vorliegt, — vor dem Richter ihres Wohnsitzes zu belangen sind. Mit Grund hält ferner Rekurrent für bedeutungslos, daß das fragliche Strafver¬ fahren bereits während seiner Niederlassung in Biel hängig war, da es ihn damals in keiner Weise berührte; und ebenso kann daraus, daß Rekurrent der Vorladung vor den verfassungsmäßig unzuständigen Richter keine Folge gab, nicht auf eine Aner¬ kennung des bernischen Gerichtsstandes geschlossen werden (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes, Band X, Nr. 7 Erw. 2 i. S. Kopp). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Urteil des kor¬ rektionellen Richters von Nidau d. d. 8. Juni 1899, soweit es den Beklagten betrifft, aufgehoben.