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25_I_413

BGE 25 I 413

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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86. Urteil vom 21. Dezember 1899 in Sachen Schwarzenbach & Cie. gegen Bern. Besteuerung von Ferggereien; sind Ferggereien Zweigniederlassungen? A. Die Firma Robert Schwarzenbach & Cie., Seidenstoffwe¬ berei, die ihre Hauptniederlassung in Thalweil (Kanton Zürich hat, besitzt in Laufen, Courroux und Mervelier (Kanton Bern) Ferggereien, deren Charakter folgender ist: die Fergger sind von der Firma bezahlte Angestellte, die den Webern die Seide zustellen, die gewobenen Tücher von denselben entgegennehmen und der Firma zustellen und die Weberlöhne auszahlen. Die Firma wurde

seit einigen Jahren von den drei genannten Gemeinden für ihre Ferggereien für ein Einkommen I. Klasse besteuert; eine Ein¬ sprache gegen diese Besteuerung erhob sie nie. B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 5. Juli 1899 gelangt nunmehr die genannte Firma an das Bundesgericht mit dem An¬ trage: Die von den Gemeinden Laufen, Courroux und Mervelier getroffene Einschätzung für ein Einkommen I. Klasse pro 1899 sei aufzuheben und die Rekurrentin sei als in den genannten Gemeinden nicht steuerpflichtig zu erklären. Die Rekurrentin er¬ blickt in der Besteuerung für ihre Ferggereien im Kanton Bern eine nach Art. 46 Abs. 2 B.=V. unzulässige Doppelbesteuerung da die Ferggereien nicht als Zweigniederlassungen anzusehen seien. C. Der Regierungsrath des Kantons Bern beantragt in seiner Antwortschrift: Auf den Rekurs sei nicht, oder doch wenigstens zur Zeit nicht einzutreten; eventuell sei derselbe als unbegründet abzuweisen. Für seinen Hauptantrag auf Nichteintreten macht er geltend, die Rekurrentin habe das Rekursrecht verwirkt, und zwar erstens durch die frühere vorbehaltlose Zahlung der Steuern und zweitens dadurch, daß sie binnen der Auflagefrist gegen ihre Taxierung im Einkommensteuerregister keine Einsprache erhoben habe. Der Antrag auf Nichteintreten zur Zeit wird damit be¬ gründet, daß die Rekurrentin gegen die Verfügung der Bezirks¬ steuerkommission von Laufen eine Einsprache an den Regierungs¬ rat erhoben habe, und nun dieser noch keinen Entscheid getroffen habe, der Rekurs somit verfrüht sei. In materieller Beziehung sodann bemerkt der Rekursgegner lediglich, „die thatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen die Besteuerung der Rekurrentin im Kanton Bern in vollem Maße;“ ferner habe die Rekurrentin durch ihr bisheriges Verhalten das Recht des Kantons Bern, sie zu besteuern, anerkannt. D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, das Bundesgericht möge auf den Rekurs eintreten und denselben gutheißen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Hier wird ausgeführt, daß auf den Rekurs einzutreten sei, unter Hinweis auf die Entscheide des Bundesgerichts in Bd. XXIV,

1. Teil, S. 447 Erw. 4, S. 587 Erw. 1, S. 606 Erw. S. 448 Erw. 7, S. 588 Erw. 2 der Amtl. Samml. In der Sache selbst fragt es sich einzig und allein, ob die Rekurrentin in den drei in Betracht kommenden Berner Gemein¬ den eine Zweigniederlassung besitze; nur unter dieser Voraus¬ setzung wäre sie, nach der ständigen bundesgerichtlichen Praxis, dort steuerpflichtig (f. Amtl. Samml. Bd. XVIII, S. 21 Erw. 2. S. 435 Erw. 3; Bd. XIX, S. 11 Erw. 4; Bd. XXI, S. 11 Erw. 5; Bd. XXIV, S. 617 Erw. 3 f., S. 449 Erw. 8 ff.). Es lag dem Rekursgegner ob, nachzuweisen, daß dieses Erfor¬ dernis für seine Steuerhoheit zutreffe. Nun können aber Fergge¬ reien, wie sie von der Rekurrentin an den fraglichen Orten ein¬ gerichtet sind, nicht als Zweigniederlassungen angesehen werden. Allerdings steht an der Spitze der Ferggereien ein ständiger An¬ gestellter mit festem Gehalt; allein eine irgendwie selbständige Thätigkeit für die Leitung des Geschäftes haben diese Fergger nicht zu entfalten; sie sind nichts anderes als Mittelspersoneu zwischen der Fabrik und den Arbeitern, denen für den Betrieb der Fabrik eine leitende Thätigkeit nicht zukommt. Sind aber die Ferg¬ gereien nicht als Zweigniederlassungen anzusehen, so fehlt es an einem Rechtsgrunde, die Steuerhoheit über die Rekurrentin, die ihre Hauptniederlassung im Kanton Zürich hat, dem Kanton Bern zuzuerkennen; dieser kann nur die Fergger für deren per¬ sönliches Einkommen besteuern, nicht aber die Rekurrentin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet und demgemäß die Rekurrentin in den Gemeinden Laufen, Courroux und Mervelier nicht ein¬ kommensteuerpflichtig erklärt, so daß die Einschätzung der Rekur¬ rentin für ein Einkommen I. Klasse pro 1899 aufgehoben wird.