Volltext (verifizierbarer Originaltext)
85. Urteil vom 21. Dezember 1899 in Sachen Courvoisier gegen Bern. Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof gegenüber Civilurteilen kantonaler kompetenter Gerichte. A. Am 8./20. Januar 1893 erhob Witwe Courvoisier=Ochsen¬ bein in Biel gegen den Staat Bern und den Schwellenbezirk Biel, Bözingen, Mett, Madretsch und Nidau Klage mit den Rechtsbegehren: „1. Die Beklagten seien schuldig anzuerkennen, „die Schüß sei ein unter öffentliche Aufsicht gestelltes Privatge¬ „wässer. 2. Es sei zu erkennen, die Klägerin sei als Anstößerin „an die Schüß Eigentümerin des Flußbettes bis in die Mitte, „soweit dasselbe ihre Besitzung berühre. 3. Die Beklagten seien „schuldig anzuerkennen, es stehe der Klägerin ein Privatrecht auf „Ausnützung der Wasserkraft der Schüß, sowohl gemäß ihren „erworbenen Titelsrechten als auch als Anstößerin, gemäß den „Bestimmungen des Gesetzes über den Unterhalt und die Korrektion „der Gewässer und die Austrocknung von Mösern und andern „Ländereien (Wasserbaupolizeigesetz) vom 3. April 1857 zu. „4. Die Beklagten seien unter Solidarhaft schuldig und zu ver¬ „urteilen, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher „ihr aus der vollständigen Abstellung des Wassers der Schüß „im Anfang des Jahres 1891 entstanden ist. 5. Dieser Schaden „sei nach Ermessen des Gerichtes festzustellen und die Beklagten „(seien) solidarisch zu verurteilen, die so festgesetzte Summe samt „gesetzlichem Zins der Klägerin zu bezahlen. Das erste dieser Begehren fiel durch Zwischenentscheid des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern dahin. Über die übrigen Begehren fällte das Amtsgericht Biel am 15. Juni 1898 fol¬ gendes Urteil: „1. Der Klägerin sind ihre Rechtsbegehren 2 und 3 „soweit Privatrecht nach Satz. 380 C.=G. und § 31 Wasser¬ „baupolizeigesetz eingeklagt wird, zugesprochen. Soweit letzteres „(3) weitergeht (sog. weitergehendes Titelsrecht), ist dasselbe ab¬ „gewiesen. 2. Der Klägerin ist ihre Schadenersatzklage gegen den „Beklagten Schwellenbezirk bis zum Betrag von 1000 Fr. zu¬ „gesprochen. 3. Klägerin ist mit ihren beiden gegen den Staat „Bern gerichteten Schadenersatzklagen abgewiesen, 4. Der beklagte „Schwellenbezirk hat der Klägerin ½ der Kosten zu bezahlen. „5. Die Klägerin hat dem Staat Bern ½ der Kosten zu be¬ „zahlen.“ Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien die Appel¬ lation an den Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern; doch zog die Klägerin dieselbe zurück, soweit ihre Schaden¬ ersatzklage gegenüber dem Staat Bern abgewiesen worden war, so daß nur noch die andern Begehren gegenüber dem Staate Bern, sowie die Begehren gegenüber dem Schwellenbezirk aufrecht blieben. Mit Urteil vom 2. Juni 1899 hat nun der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern die Klägerin mit ihren Klagebegehren 2 und 3 gegenüber beiden Beklagten und mit ihren Klagebegehren 4 und 5 gegenüber dem beklagten Schwellenbezirt abgewiesen und sie gegenüber beiden Beklagten zu den 1700 Fr. betragenden Kosten verurteilt. Aus der Begründung dieses Urteils
ist, als für den vorliegenden Rekurs erheblich, hervorzuheben: Zunächst wird festgestellt, daß die Schüß seit dem 20. Juni 1884 als öffentliches Gewässer zu gelten habe, gemäß einer Verordnung des Regierungsrates von diesem Tage, die durchaus rechtsgültig sei, und hieran anschließend ausgeführt, aus § 31 des Gesetzes vom 3. April 1857 könne die Klägerin ihren Eigentumsanspruch 2 ihrer Begehren) nicht herleiten, da sich diese Bestimmung nur auf Privatgewässer beziehe; daß die Klägerin zur Zeit, als die Schüß ein Privatgewässer gewesen — d. h. von 1859 bis 1884 durch besondere Titel Eigentum am Flußbett erworben habe, sei in der Klage nicht einmal behauptet, und zudem wären allfällige Privatrechte am Flußbett mit der Unterstellung der Schüß unter die öffentlichen Gewässer erloschen. Hierauf wird (in Erwägung 5 der Anspruch der Klägerin auf die Wasserkraft der Schüß erör¬ tert. Dabei stellt das Urteil den Grundsatz auf: Der Klägerin liege der Beweis einer originären oder derivativen Erwerbung eines bestimmten Privatrechtes auf die Benutzung der Wasser¬ kraft der Schüß ob. Nun unterliegen der rechtlichen Würdigung bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin diesen Beweis ge¬ leistet habe, einzig und allein die in der Klage selbst angeführten Thatsachen; alle übrigen seien nach der Eventualmaxime grund¬ sätzlich ausgeschlossen (§§ 67 und 68 bern. C.=P.). Maßgebend seien demnach die Behauptungen in Art. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Klage. Mit den als Beweismittel produzierten Urkunden können nach der prozessualen Lage einzig Beweise für die in den citierten Klageartikeln enthaltenen Thatsachen geschaffen werden; dagegen sei es ausgeschlossen, aus diesen Urkunden die Klage¬ thatsachen zu verstärken; auch Indizien hätten schon in der Klage aufgeführt werden müssen. Danach falle aber eine Menge des weitschichtigen Aktenmaterials als unerheblich außer Betracht. Auf dieser Grundlage gelangt dann das Urteil zur Abweisung der Klage. B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie erblickt in dem Urteile eine Rechtsverweigerung, indem in einer willkürlichen Weise das von der Partei dem Richter unterbreitete Streitmaterial nicht gewürdigt worden sei, der Richter sich geradezu geweigert habe, seinen Verpflichtungen zur Prüfung nachzukommen. Indirekt werde dadurch auch Art. 89 der bernischen Staatsverfassung der die Eigentumsgarantie enthält, verletzt. Das Rekursbe¬ gehren lautet: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an den Appellations= und Kassations¬ hof des Kantons Bern zurückzuweisen. C. D. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da es sich um einen staatsrechtlichen Rekurs gegen ein Civilurteil eines kantonalen Gerichtes, dessen örtliche und sachliche Kompetenz außer Zweifel steht, handelt, ist vorerst die Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof solchen Urteilen gegen¬ über zu prüfen. Hierüber ist zu bemerken: Das Bundesgericht ist als Staatsgerichtshof bestellt u. a. zur Wahrung der ver¬ fassungsmäßigen Rechte der Bürger. Bezüglich der Civilgerichts¬ barkeit nun gewährt der Staat diesen verfassungsmäßigen Schutz durch Einsetzung der Gerichte; daher hat das Bundesgericht als Staatsgerichtshof gegebenenfalls zu prüfen, ob die staatlich ein¬ gesetzten Gerichte den Rechtsschutz, auf den der Bürger Anspruch hat, gewährt, oder aber ihn verweigert haben. Dagegen ist das Bundesgericht weder Appellationsinstanz, noch Revisionsinstanz, etwa wie bei den Civilrechtsstreitigkeiten eidgenössischen Rechtes, bei welchen die Berufung an das Bundesgericht zulässig ist, noch endlich Kassationsinstanz in dem Sinne, daß es nachzuprüfen hätte, ob ein kantonales Gericht das kantonale Civil= oder Proze߬ recht richtig oder unrichtig angewendet habe. Durch die Einsetzung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger wollte die Trennung der Staatsgerichtsbarkeit von der Civilgerichtsbarkeit nicht verwischt werden. Die Befugnis des Bundesgerichtes beschränkt sich darauf, nachzuprüfen, ob nicht im angefochtenen Urteil eine formelle oder materielle Rechtsverweigerung liege, d. h. ob der Richter sich förmlich geweigert habe, in einer Sache, in der ihm die Kompe¬ tenz zustand, Recht zu sprechen, oder in der Art geurteilt hat, daß sein Urteil als offenbar willkürlich bezeichnet werden muß
(vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. V, S. 49; Bd. VIII, S. 685; Bd. XVI, S. 716 f. Erw. 2), indem der Richter in That und Wahrheit nicht das Gesetz ausgelegt, sondern seinen eigenen Willen demjenigen des Gesetzes substituiert und in diesem Sinne das Recht verweigert hat.
2. Im vorliegenden Falle werden dem angefochtenen Urtheile zwei Vorwürfe gemacht: erstens, es habe das ihm unterbreitete Material nicht vollständig gewürdigt, und zweitens, es habe das¬ selbe in einer den Akten widersprechenden Weise gewürdigt. Unter Anwendung des in Erwägung 1 niedergelegten Grundsatzes ist zu diesen Behauptungen zu sagen: Das vollständige Übersehen erheblicher Behauptungen wird allerdings in der Regel dann als Rechtsverweigerung zu bezeichnen sein, wenn dieses Übersehen auf Willkür beruht. Allein vorab ist es Sache des urteilenden Ge¬ richtes, festzustellen, welche Behauptungen als erheblich anzusehen sind, und insbesondere ist es einzig Sache dieses Gerichtes, in Anwendung des kantonalen Prozeßrechtes den Umfang des Pro¬ zeßstoffes, des Prozeßmaterials zu bestimmen. Wenn daher der Appellations= und Kassationshof in Anwendung der Eventual¬ maxime gewisse neue Thatsachen nicht gehört hat, so kann das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht nachprüfen, ob hiebei die Grundsätze des kantonalen Prozeßrechtes richtig oder nicht richtig angewendet worden sind, da das Bundesgericht andernfalls zur Oberinstanz in Prozeßsachen würde, und hat es daher beim Entscheide des kantonalen Gerichtes sein Bewenden; denn von einer willkürlichen Auslegung des bernischen Prozeßrechtes, einer Aus¬ legung, die dem Wortlaute oder dem Geiste des Gesetzes wider¬ spräche, kann in casu von vornherein keine Rede sein, wie sie denn auch nicht einmal von der Rekurrentin behauptet wird. Und die Frage, ob ein kantonales Urteil Aktenwidrigkeiten enthalte, kann noch viel weniger vom Bundesgerichte als Staatsgerichtshof nachgeprüft werden. Die Aktenwidrigkeit wird in der Regel auf dem Wege eines Rechtsmittels geltend zu machen sein. Diese Frage ist dort, wo die Berufung an das Bundesgericht zulässig ist, vom Bundesgericht als Civilgerichtshof zu prüfen; in den andern Fällen kann das Bundesgericht allerdings als Staatsge¬ richtshof einschreiten, allein doch nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß das kantonale Gericht Thatsachen als feststehend ange¬ nommen hat, die nach Maßgabe der Behauptungen und Beweise nicht als erwiesen angenommen werden können, oder wenn die Begründung eines Urteils derart mangelhaft und ungenügend erscheint, daß das Erkenntnis in That und Wahrheit der Be¬ gründung in einem wesentlichen Punkte gänzlich entbehrt. Diese Voraussetzungen treffen vorliegend nicht zu; das Urteil würdigt in eingehender Weise den Prozeßstoff; die Würdigung der Be¬ weise, die selbst bei der Berufung an das Bundesgericht als Civil¬ gerichtshof dem kantonalen Gerichte ausschließlich zukommt, kann auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses nicht angefochten werden. Die Behauptung der Rechtsverweigerung erscheint also nach allen Richtungen als unbegründet.
3. Damit fällt die behauptete Verletzung der Eigentumsgarantie dahin, da die für sie vorgebrachten Gründe sich mit den für die Behauptung der Rechtsverweigerung geltend gemachten decken. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.