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115. Urteil vom 12. Oktober 1898 in Sachen Industriegesellschaft für Schappe. Besteuerung einer im Gebiete zweier Kantone liegenden Wasserkraftanlage. (Erledigung durch Vergleick.) A. Nachdem das Bundesgericht durch Urteil vom 10. De¬ zember 1896 einen von der Industriegesellschaft für Schappe in Basel eingelegten Rekurs betreffend Doppelbesteuerung gegen Beschlüsse der Regierungen der Kantone Baselland und Solo¬ thurn abgewiesen hatte, soweit er gegen den Kanton Baselland gerichtet war, und auf ihn nicht eingetreten war, soweit er den Kanton Solothurn betroffen hatte, — reichte die genannte Ge¬ sellschaft mit Eingabe vom 8. Mai 1897 einen neuen staatsrecht¬ lichen Rekurs ein, mit dem Begehren: „I. Es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons „Solothurn vom 8. März 1897 aufzuheben, soweit die Industrie¬ „gesellschaft für die aus der Birs bei Dornach gewonnene Wasser¬ „kraft mit 143,000 Fr. zur Vermögenssteuer herangezogen wird; „II. der rekursbeklagte Kanton sei in sämmtliche Kosten zu ver¬ „fällen; III. der Rekursklägerin seien eventuell ihre besonderen „aus Staats= und Privatverträgen hervorgehenden Ansprüche „auf Steuerbefreiung gegenüber dem Kanton Solothurn, soweit „es die Wasserkraft der Birs betreffe, vorzubehalten. Folgende thatsächliche Verhältnisse lagen diesem Rekurse zu Grunde: Die Rekurrentin besitzt eine Fabrikanlage an der Birs in Dornach=Arlesheim, also an der Grenze der Kantone Basel¬ land und Solothurn, und zwar in der Weise, daß die Fabriken ganz auf dem Gebiete der Gemeinde Arlesheim (Kanton Basel¬ land), rechts der Birs, stehen, der Fabrikwuhr sich auf dem Gebiete der beiden Kantone befindet, der Anfang des Einlauf¬ kanals und ein größeres Gebäude, das als Wohnung für Ange¬ stellte benützt wird, in der Gemeinde Dornach (Kanton Solo¬ thurn) liegen, endlich mehrere Arbeiterwohnungen, sowie größeres Terrain von Weiden= und Heideland wiederum in das Gebiet des Kantons Baselland fallen. Sowohl Baselland als auch Solothurn beanspruchten nun kraft ihrer staatlichen Hoheit an der Birs von der Rekurrentin eine Vermögenssteuer für ihre Fabrikanlage, und zwar legte jeder Kanton seiner Steuerberechnung einen andern Modus zu Grunde: Baselland besteuerte die auf seinem Gebiete befindlichen Liegenschaften und die Wasserwerkanlagen (Turbinen u. s. f.), erhob also eine Liegen¬ schaftensteuer; Solothurn dagegen besteuerte zwar gleichfalls die in seinem Gebiete befindlichen Liegenschaften, dazu aber noch die Wasserwerkanlagen, und zwar letztere in der Weise, daß es den Wert der auf seinem Gebiete gewonnenen Wasserkraft an der Länge des Wuhres berechnete; es schätzte diese Wasserkraft auf 1000 Fr. per Pferdekraft, und gelangte unter Ansetzung von 143 gewonnenen Pferdekräften zu einem zu versteuernden Kapital von 143,000 Fr. Die Rekurrentin erblickte nun in diesen beiden Besteuerungen in ihrer Gesamtheit eine Doppelbesteuerung, indem sie ausführte: Die im Kanton Solothurn gewonnene Wasser¬ kraft müsse schon im Kanton Baselland, wo sie zur Verwendung gelange, versteuert werden; jedenfalls könnte eventuell der Kan¬ ton Solothurn nicht die ganze am Wuhr gewonnene Wasserkraft besteuern. B. Sowohl der Regierungsrat von Solothurn als auch der¬ jenige des Kantons Baselland trugen auf Abweisung des Re¬ kurses an und hielten beide an ihren Standpunkten und ihrer verschiedenen Steuermethode fest. C. Nachdem die Akten in mehrfacher Hinsicht ergänzt worden waren, und von einer Instruktionskommission ein Augenschein auf¬ genommen worden war, gelang es dieser Kommission, unter den beteiligten Kantonsregierungen eine Verständigung betreffend den Steuermodus herbeizuführen. Durch eine Zuschrift an die ge¬ nannten Regierungen, datiert den 7. Mai 1898, hob sie her¬ vor, daß durch die Befolgung der verschiedenartigen Systeme der Steuerberechnung leicht eine nach Bundesrecht unzulässige Doppelbesteuerung eintreten könne: Das Vermögensobjekt für
den Fabrikinhaber liege unzweifelhaft in der zum Betriebe der Maschinen verwendeten Wasserkraft, welch' letztere ihrerseits durch die Erstellung von Wasserwerkanlagen gewonnen werde. In¬ soweit bestehe zwischen den beiden ein innerer Zusammenhang. Die Baukosten, welche hiefür verwendet worden, repräsentieren nun für den Fabrikinhaber nicht durchwegs den eigentlichen Vermögenswert, indem sie unter Umständen höher zu stehen kommen, als der Wert der damit erzielten Betriebskraft, eben so gut aber auch geringer sein können, als der letztere. Anderseits könne Solothurn die Wasserwerkanlagen auf seinem Gebiete, soweit es die dadurch gewonnene Wasserkraft betreffe, nicht in der Weise als Vermögensobjekt taxieren, wie wenn die Wasser¬ kraft schon auf seinem Gebiete die thatsächliche Verwendung fände. Nur auf dem Zusammenwirken der Wasserwerkanlagen in beiden Kantonsgebieten, als einem Ganzen, ruhe die vom Fabrikinhaber gewonnene Wasserkraft und der damit von ihm zu versteuernde Vermögenswert. Bilde aber die Gesamtanlage der Wasserwerke ein einheitliches Vermögensobjekt, das sich auf den Gebieten zweier Kantone befinde, so seien allerdings beide Kantone be¬ rechtigt, dasselbe zur Vermögenssteuer herbeizuziehen, und liege hierin an und für sich noch keine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung; wohl aber trete eine solche dann ein, wenn und soweit die von beiden Kantonen vorgenommene Schatzung zusammen den Wert des Ganzen übersteige, vorausgesetzt, daß der Grund hiefür nicht schon in einer an sich unzulässigen Über¬ taxation liegen würde. D. In Beantwortung dieser Zuschrift zeigten nun die Re¬ gierungen der Kantone Solothurn und Baselland mit Eingaben vom 8. bezw. 9. Juli 1898 der Instruktionskommission an, daß folgende Verständigung zwischen ihnen zu Stande gekommen sei: Als Grundlage für die Schatzung zu Steuerzwecken werde die effektiv gewonnene Wasserkraft genommen. Nach den Angaben des Vertreters der Rekurrentin betrage die an den Turbinen effektiv gewonnene Kraft netto 336 P. S. Davon fallen unter Berücksichtigung der ursprünglichen natürlichen Gefällsverhältnisse und ferner der in den beiden Kantonen verschiedenen Gefälls¬ verluste und auch mit Rücksicht auf die besondern Grenzver¬ hältnisse 62 % auf Baselland und 38% auf Solothurn. Dieses vereinbarte Prozentverhältnis würde beibehalten auch für den Fall, daß eine neue Berechnung der effektiven Wasserkraft statt¬ finden sollte. Zur Berechnung der dermaligen Steuer kommen also in Betracht für den Kanton Solothurn 126 P. S. und für den Kanton Baselland 210 P. S. Infolge davon erklärt der Regierungsrat von Solothurn ausdrücklich, daß er an der früher geltend gemachten Berechnung von 143 P. S. nicht fest¬ halte, sondern nur noch 126 P. S. in Berechnung ziehe. Auf der Schatzung von 1000 Fr. per Pferdekraft als Steuerkapital müsse er dagegen beharren. Der Regierungsrat von Solothurn gibt daher die Erklärung ab, daß er als steuerpflichtiges Kapital von der Wasserwerkanlage der Rekurrentin 126,000 Fr. ein¬ stelle, und beantragt, alle weitergehenden Begehren der Rekur¬ rentin seien als unbegründet abzuweisen. Der Regierungsrat des Kantons Baselland bestätigt das Zustandekommen der Verstän¬ digung. Er fügt jedoch bei: er halte es für recht und billig, und sauch bundesrechtlich für zulässig, daß bei der Einschätzung der einzelnen Pferdekraft auf die eigentlichen Wasserwerkanlagen auch Rücksicht genommen werde. Mit Rücksicht auf den Umstand nun, daß der weitaus größte Teil der Wasserwerkanlagen sich auf basellandschaftlichem Gebiet befindet, glaubt der Regierungsrat von Baselland berechtigt zu sein, die Pferdekraft um 200 Fr. höher einschätzen zu dürfen als Solothurn, also auf 1200 Fr. Eventuell, falls das Bundesgericht eine vollständig gleichmäßige Schatzung verlangen sollte, beantragt der Regierungsrat des Kantons Baselland, daß jedenfalls nicht unter 1000 Fr. ge¬ gangen werde. Die Steuerschatzung für die Rekurrentin komme demgemäß zu stehen auf 210 x 1200 = 252,000 Fr., eventuell auf 210 x 1000 = 210,000 Fr., und da die bisherige E schätzung von 125,000 Fr. viel zu niedrig gewesen sei, sei die Rekurrentin pflichtig, den zu wenig versteuerten Betrag für die Jahre 1897 und 1898 nachzubezahlen, und selbstverständlich werde die neue Taxation für die im Jahre 1899 beginnende neue Steuerperiode voll und ganz im Steuerrodel eingesetzt werden. E. Die Rekurrentin, der diese Eingaben der beiden Regie¬ rungen mitgeteilt worden sind, gibt folgende Erklärungen ab;
1. Sie sei damit einverstanden, daß bei der Besteuerung Wertes der ganzen Wasserwerkanlage eine Quotenteilung der Weise eintreten solle, daß von diesem Werte 62 % der Steuer¬ hoheit Baselland und 38 % der Steuerhoheit des Kantons Solo¬ thurn unterworfen sein solle, und modifiziere ihre Rechtsbegehren insoweit.
2. Der von den beiden Regierungen vorgenommenen Berech¬ nung und Schatzung der Pferdekräfte stimme sie nicht bei, müsse sich jedoch, da diese Differenz eine Steuerangelegenheit, die in die Kompetenz der einzelnen Kantone falle, sei, ihre Rechte in diesem Punkte bei den kantonalen Behörden zu wahren suchen.
3. Der Kanton Solothurn werde bei seiner Erklärung, in Zukunft nur 38 % der Wasserwerkanlage besteuern zu wollen, behaftet, und es werde beantragt, den Rekurs in diesem Sinne als begründet zu erklären, unter Vorbehalt der Einwendungen der Rekurrentin gegen die Berechnung der Pferdekräfte sowohl, wie auch gegen die Schatzung derselben, und unter Vorbehalt ferner der besondern Ansprüche der Rekurrentin gegenüber dem Kanton Solothurn aus den bestehenden Staats= und Privatver¬ trägen betreffend die Wasserrechte an der Birs.
4. Gegenüber dem Kanton Baselland mache sie den Anspruch geltend, daß von dem bis jetzt dort versteuerten Vermögen von 1,540,000 Fr. 38 % des Wertes der Wasserwerkanlage in Ab¬ zug zu bringen seien; die Steuersumme der Jahre 1897 und 1898 wäre also um diesen Betrag zu reduzieren, von einer Er¬ höhung derselben könne keine Rede sein. Auch hier werden alle Rechte bezüglich Berechnung und Schatzung der Pferdekräfte ge¬ wahrt. Es gehe sicherlich nicht an, daß Baselland zuerst den größern Prozentsatz des zu versteuernden Teiles der Wasserwerk¬ anlage in Anspruch nehme, und dann noch den Wert der Wasser¬ kraft höher schätze, als Solothurn, mit der Begründung, die höhere Berechnung rechtfertige sich deshalb, weil sich die Anlagen zum größeren Teil auf basellandschaftlichem Gebiete befinden; darin läge eine Doppelbesteuerung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Durch die in Fakt. D mitgeteilte Verständigung ist zunächst die frühere Verschiedenheit der Grundlage der Besteuerung von Seiten beider Kantone dahingefallen, indem als Grundlage die zu berechnende Vermögenssteuer die effektiv gewonnene Wasser¬ kraft angenommen wird. Zur Vermeidung der Möglichkeit einer Doppelbesteuerung haben sich sodann die beiden Regierungen dahin geeinigt, die gesamte gewonnene Wasserkraft einheitlich berechnen, und zugleich die Quote bestimmt, welche jedem beiden Kantone zuzuscheiden sei. Der Kanton Solothurn hat zu¬ dem auf Grund dieser Verständigung erklärt, die frühere Berech¬ nung von 143 Pferdekräften auf 126 Pferdekräfte zu reduzieren. Endlich haben sich die Regierungen auch zu dem Ansatz von 1000 Fr. per Pferdekraft geeinigt. Bei allen diesen Erklärungen sind die beiden Regierungen zu behaften. Dabei ist zu bemerken, daß Berechnung und Schatzung der Pferdekräfte ausschließlich in der Kompetenzsphäre der kantonalen Behörden liegen, unter Vor¬ behalt des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht im Falle der Willkür. Unter diesen Umständen kann auch rein theo¬ retisch von einer Doppelbesteuerung nicht mehr die Rede sein, da nicht mehr ein und dasselbe Steuerobjekt gleichzeitig von zwei Kantonen zur Steuer herangezogen wird. Der Rekurs ist somit in diesem Sinne als begründet zu erklären.
2. Hiebei ist jedoch der Vorbehalt von Baselland, die Pferde¬ kraft höher schätzen zu dürfen als Solothurn, zurückzuweisen. Die Zulassung einer solchen verschiedenartigen Berechnung wider¬ spräche der Verständigung und würde diese wieder zu nichte machen: es stünde dies im Widerspruch mit dem von beiden Kantonsregierungen adoptierten System der Besteuerung, die Wasserkraft zu Grunde zu legen und als eine Gesamtheit ein¬ heitlich zu berechnen und jedem Teil seine bestimmte Quote zur Besteuerung zu überlassen. Darauf, daß der größere Teil der Wasserwerkanlagen, der Bauten, auf basellandschaftlichem Gebiete liegt, kommt eben nach dem von beiden Regierungen adoptierten Steuersystem nichts an; Ziel der Verständigung war ja gerade die Zugrundelegung einer einheitlichen Steuermethode, da die Verschiedenheit der Steuermethode die Gefahr der Doppelbesteuerung in sich schloß.
3. Der Rekurrentin sind ihre besondern Ansprüche gegenüber dem Kanton Solothurn aus Privat= und Staatsverträgen be¬ treffend Wasserrechte an der Birs vorzubehalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen und unter Be¬ haftung der beiden Kantonsregierungen bei den von ihnen abge¬ gebenen Erklärungen als begründet erklärt.