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116. Urteil vom 25. Oktober 1898 in Sachen Frey gegen Uri. Die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verbot der Doppelbesteue¬ rung können nicht durch kantonale Bestimmungen über Niederlas¬ sungsbewilligung modifiziert werden. Art. 31 Urner Verfassung. Anerkennung der Steuerpflicht durch Ausfüllen eines Taxations¬ formulars? Steuerrechtliches Domizil im Kanton Uri? Der Zimmermeister Johann Frey, der in der Stadt Luzern domiziliert und dort im Handelsregister eingetragen ist, hat von der Eidgenossenschaft die Ausführung der Zimmerarbeiten zu ver schiedenen Bauten in Andermatt, Kantons Uri, übernommen. Die Arbeiten wurden im Herbst 1897 in Angriff genommen. Zur Beaufsichtigung derselben hielt sich Johann Frey zeitweise in Andermatt auf. Er wurde nun für die Dauer seines Aufent¬ haltes im Kanton Uri zur Steuer für das Jahr 1898 heran¬ gezogen und sein in Uri zu versteuerndes Einkommen wurde auf 3000 Fr. eingeschätzt. Dabei hatte ihm der Gemeinderat von Andermatt, unter Androhung von Strafe und Klage an die Oberbehörde, eventuell Ausweisung, aufgefordert, um eine Nieder¬ lassungsbewilligung einzukommen und das Taxationsformular auszufüllen. Er hinterlegte daraufhin eine Bescheinigung der Polizeibehörde von Luzern, die nach seiner Angabe besagte, daß er dort Niederlassungs= und Geschäftsdomizil besitze und füllte das Steuerformular aus; hierauf erteilte ihm der Gemeinderat von Andermatt und der Regierungsrat von Uri eine förmliche Nieder¬ lassungsbewilligung. Er bestritt jedoch stetsfort, im Kanton Uri steuerpflichtig zu sein, und dieser Streit gelangte vor das Bundes¬ gericht. Dieses erklärte seinen Rekurs als begründet. In Erwägung:
1. Die Gemeindebehörde von Andermatt und der Regierungs¬ rat des Kantons Uri wollen den Rekurrenten für einen Teil seines Erwerbes besteuern, während derselbe behauptet, daß er für einen ganzen Erwerb der Steuerpflicht des Kantons Luzern unterstehe. Damit sind die Voraussetzungen zur Erhebung eines staalsrechtlichen Rekurses wegen Doppelbesteuerung gegeben, und darauf, ob und in welchem Maße der Kanton Luzern thatsächlich den Erwerb des Rekurrenten zur Steuer heranzieht, kommt nichts an.
2. Der Regierungsrat des Kantons Uri glaubt, die Frage der Steuerpflicht sei dadurch entschieden, daß der Rekurrent im Kan¬ ton Uri Niederlassung genommen habe. Thatsächlich ist diesbezüg¬ lich vorauszuschicken, daß der Rekurrent eine Ausweisschrift die übrigens nach seiner unbestrittenen Angabe im Rekurs dahin lautet, daß Frei Niederlassung und Geschäftsdomizil in Luzern besitze — erst deponiert hat, als ihm Ausweisung und Strafe angedroht wurde, unter Ansetzung einer so kurzen Frist, daß ihm kaum etwas anderes übrig blieb, als der Aufforderung Folge zu leisten. Die Urner Behörden stützten sich bei ihrem Vorgehen auf Art. 31 ihrer Verfassung, der allerdings vorschreibt, daß zum ganzen oder teilweisen Betrieb eines selbständigen Geschäftes oder Unternehmens auf dem Gebiete des Kantons der Inhaber des¬ selben im Kanton Domizil zu verzeigen und eine Zweignieder¬ lassung zu nehmen habe; Bundesvorschriften vorbehalten. Es kann sich, speziell angesichts des letztern Vorbehaltes, fragen, ob der Rekurrent wirklich hätte gezwungen werden können, im Kanton Uri Ausweisschriften zu deponieren und um die Niederlassungs¬ bewilligung einzukommen. Jedenfalls aber kann ein solcher Akt nicht entscheidend die Frage der Steuerberechtigung des Kantons Uri hinsichtlich des Erwerbs des Rekurrenten beeinflussen. Das Bundesrecht bestimmt die Voraussetzungen, unter denen der Steuer¬ anspruch eines Kantons, der aus dem Gesichtspunkt des Verbots
der Doppelbesteuerung bestritten wird, zu schützen ist, und die Bundesbehörden können sich beim Entscheide der Frage, ob diese Voraussetzungen vorhanden seien, nicht durch kantonale Vor¬ schriften auf dem Gebiete des Niederlassungswesens binden lassen. Vielmehr haben sie frei zu prüfen, ob derartige, kantonalrechtlich geforderte Formalitäten für die Frage der Steuerberechtigung des einen Kantons im Verhältnis zum andern von Bedeutung seien, wie denn auch in Art. 31 der Urner Verfassung die Bundes¬ vorschriften, wozu auch das Verbot der Doppelbesteuerung gehört, ausdrücklich vorbehalten sind.
3. Auch der Einwand, daß der Rekurrent seine Steuerpflicht gegenüber der Gemeinde Andermatt anerkannt habe, hält nicht Stand. Auf die erste Einladung zur Selbsteinschätzung hin hatte Frey ausdrücklich seine Steuerpflicht unter Hinweis darauf be¬ stritten, daß sein Steuerdomizil Luzern sei. Wenn er nun auf eine bald darauf an ihn erlassene erneute Aufforderung das Ein¬ schätzungsformular ausfüllte und einreichte, so that er dies offen¬ bar bloß deshalb, um den ihm angedrohten, sehr schweren Folgen zu entgehen. Ein anderes Mittel stand ihm bei der Kürze der Frist, die ihm eingeräumt war, kaum zu Gebote. Unter solchen Umständen kann aber nicht angenommen werden, daß er durch das Ausfüllen und Einreichen des Schätzungsformulars seinen grundsätzlichen Standpunkt, den er noch kurz vorher klar zum Ausdruck gebracht hatte, aufgegeben habe, zumal da er, nach seiner unwidersprochen gebliebenen Angabe, im Rekurse an den Regierungsrat seine Steuerpflicht neuerdings gänzlich bestritten hatte.
4. Frägt es sich sonach einzig, ob nach Mitgabe der bundes¬ rechtlichen Normen über Doppelbesteuerung der Steueranspruch der Gemeinde Andermatt begründet erscheine, so muß dies ver¬ neint werden. Das Geschäftseinkommen ist in der Regel in dem Kanton zu versteuern, in welchem der Geschäftsinhaber seinen Sitz hat, und nur da ist eine Ausnahme zuzugestehen, wo sich in einem andern Kanton in ständiger Weise und unter besonderer Leitung ein wesentlicher Teil der Geschäftsthätigkeit abwickelt. Hie¬ mit aber hat man es vorliegend nicht zu thun. Denn einmal wird die Leitung der Bauten in Andermatt vom Rekurrenten selbst von Luzern aus besorgt, zu welchem Zwecke er sich aller¬ dings zeitweise, jedoch nur vorübergehend, in Andermatt aufhält, und sodann handelt es sich nicht um einen auf die Dauer berech¬ neten Geschäftsbetrieb, sondern um die Ausführung eines ein¬ zelnen Werkvertrages. Ein Steuerdomizil des Rekurrenten in Andermatt ist somit nicht begründet und es muß die Einschätzung desselben aufgehoben werden (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 14 ff.). Hieran ändert der Umstand, daß der Rekurrent gemäß Art. 31 der Urner Verfassung gezwungen wurde, im Kanton Niederlassung zu nehmen, nichts. Denn eine derartige formale und erzwungene Maßnahme, die allerdings in anderer Richtung gewisse rechtliche Wirkungen, speziell solche polizeilicher Natur, haben mag, kann doch die bundesrechtlich geforderten materiellen Voraussetzungen für die Entstehung eines selbständigen Steueranspruchs des Kantons Uri oder der Gemeinde Andermatt nicht ersetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und, unter Aufhebung der Schlußnahme des Regierungsrates des Kantons Uri vom
13. August 1898, der Gemeinde Andermatt das Recht aberkannt, den Rekurrenten für den Erwerb aus seinem Geschäftsbetrieb mit Steuer zu belegen.