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24_I_567

BGE 24 I 567

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

114. Urteil vom 22. Dezember 1898 in Sachen Franck gegen Basel. Warnung oder Rüge durch den Strafgerichtspräsidenten auf blosse Einreichung einer Beleidigungsklage kin.— Richterliche Verfügung: Verweigerung des rechtlichen Gehörs? A. Richard Franck hatte vom 1. Oktober 1895 bis zum

1. Juli 1898 bei den Eheleuten Burckhardt=Eckenstein in Basel als Mieter gewohnt. Auf den 1. Juli 1898 ist er im Unfrieden mit diesen ausgezogen. Am 15. Juli brachte Frau Burckhardt beim Strafgerichtspräsidenten Dr. Hübscher mündlich eine Beleidi¬ gungsklage gegen Richard Franck an. Am 16. Juli erließ hierauf der genannte Präsident an Franck ein Schreiben folgenden In¬ halts: „Frau Burckhardt=Eckenstein hat heute bei mir geklagt, „daß, nachdem von seiten Ihrer Familie verschiedene kleinliche „Chikanen erfolgt seien, Sie sich auch eine Beleidigung haben zu „Schulden kommen lassen, indem Sie ihr mehrmals unverschämte Frau zugerufen hätten, und zwar vor einer dritten Person. Ich „brauche Sie wohl kaum daran zu erinnern, daß ein solches „Vorgehen eines Mannes, der auf Bildung Anspruch erheben „kann, unwürdig ist und Strafe zur Folge hat. Da Sie nun „ausgezogen sind, wird von der Stellung einer Klage abgesehen, „dagegen ersuche ich Sie, nun in keiner Weise mehr die Familie „Burckhardt zu belästigen oder Dritten gegenüber zu verdächti¬

„gen.“ Franck erhob hiergegen Beschwerde beim Appellations¬ gericht von Baselstadt mit dem Begehren, es sei das angefochtene Schreiben als eine gesetzlich unzulässige Maßregel zu erklären und aufzuheben unter Kenntnisgabe des Entscheides an Frau Burckhardt=Eckenstein. Er machte geltend: Dem Strafgerichts¬ Präsidenten habe die Kompetenz zu seinem Vorgehen gefehlt. Er habe dadurch, daß er auf eine einseitig behauptete, durch kein Beweisverfahren erhärtete Thatsache abgeurteilt habe, das kontra¬ diktorische Verfahren mißachtet und damit die erste und wichtigste Grundregel des Basler Prozeßrechts verletzt. Das Schreiben in seiner Tendenz und seinem Tone unerhört und enthalte in seinem letzten Absatz eine Beleidigung. Durch eine Sanktion des beanstandeten Vergehens würde chikanösen Anzeigen Thür und Thor geöffnet, und kein Mensch wäre vor den grundlosesten rich¬ terlichen Maßregelungen sicher. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde am 3. Oktober 1898 ab mit folgender Begründung: „Wie dem Appellationsgericht aus Erfahrung bekannt ist, auch aus zahlreichen, der Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde beigelegten Akten hervorgeht, werden solche vom Beschwerdeführer getadelte Mahnungen und Warnungen seit vielen Jahren von allen seitherigen Strafgerichts=Präsidenten auf bloße Anzeigen und Klageerhebungen hin an das beklagte Publikum erlassen. Auch am Ehegericht wurde dieses Verfahren beobachtet, das, wenn auch nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, doch keineswegs als eine ungehörige Maßregel bezeichnet und deswegen ohne weiteres unter¬ sagt zu werden braucht. Diese Warnungen werden in bester Ab¬ sicht erlassen, um Klagen und Prozesse mit weitläufigem Gerichts¬ verfahren zu vermeiden, und haben sich thatsächlich im Laufe vieler Jahre erhalten und bewährt. Immerhin ist das Appellations¬ gericht der Ansicht, daß dieser Gebrauch durch die Präsidenten nur in behutsamer und wohlüberlegter Weise anzuwenden ist. Der vom Beschwerdeführer dem Schreiben des Strafgerichts=Präsidenten gemachte Vorwurf, es sei für den Empfänger beleidigend gewe¬ sen, ist unberechtigt. Wenn dasselbe auch für den Beschwerde¬ führer allerdings nicht angenehm sein konnte, so konnte es doch weder in Ton noch Inhalt beleidigend genannt werden, wie denn offenbar dem Präsidenten eine beleidigende Absicht vollständig ferne lag.“ B. Richard Franck ergriff nun den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Unter Berufung auf Art. 4 der Bundes¬ verfassung beantragt er, es sei, unter Aufhebung des Entscheides des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt a. d. 3. Okto¬ ber 1898, die von Herrn Strafgerichts=Präsident Dr. Karl Hüb¬ scher in Basel unterm 15. Juli 1898 gegen ihn erlassene Ver¬ ügung als verfassungswidrig zu erklären und demnach diese Verfügung zu kassieren. Der Rekurrent führt aus: Dadurch, daß der Strafgerichts=Präsident offiziell, in Ausübung einer richterlichen Funktion und in streng amtlicher Form auf die Klage der Frau Burckhardt eine richterliche Verfügung erlassen habe, ohne vorher den Fall zu untersuchen und den Beklagten zu hören oder ihm Gelegenheit zu geben, sich über die Klage auszusprechen, habe er sich der Verweigerung des rechtlichen Gehörs schuldig gemacht. Und wenn das Appellationsgericht seine Beschwerde ab¬ gewiesen und die Verfügung des Strafgerichts=Präsidenten ohne weiteres bestätigt habe, so liege auch hierin eine Verletzung des erwähnten Grundsatzes. Dadurch, daß die beanstandete Verfügung auf ein Gewohnheitsrecht zurückgeführt werden wolle, werde die¬ selbe um nichts zulässiger, da ein richterliches Vorgehen, das an sich verfassungswidrig sei, auch nicht durch einen noch so oft geübten Usus Berechtigung erhalten könne. C. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt hat auf eine besondere Vernehmlassung verzichtet. Strafgerichts=Präsident Dr. Hübscher bemerkt in seiner Antwort: Er habe gegenüber dem Rekurrenten kein Urteil gefällt, und keinen richterlichen Entscheid getroffen, indem er keineswegs erklärt habe, daß Frau Burckhardt im Rechte, der Rekurrent im Unrechte sei. Dem Vertreter des letztern sei ferner sofort eröffnet worden, daß es ihm freistehe, gegen Frau Burckhardt zu klagen, oder wenn er — Franck es verlange, werde er, der Präsident, der Frau Burckhardt Mit¬ teilung davon machen, daß er ihre Angaben bestreite, er werde ihn auch mündlich anhören, wenn er in die Audienz komme. Es liege somit auch keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es kann sich fragen, ob das beanstandete Schreiben des Strafgerichts=Präsidenten Dr. Hübscher eine kantonale Verfügung

im Sinne des Art. 178 Ziffer 1 des Organisationsgesetzes und ob somit der staatsrechtliche Rekurs im vorliegenden Falle über¬ haupt zulässig sei. Denn es kann gesagt werden, daß, nachdem Frau Burckhardt, wie aus dem Schreiben selbst ersichtlich ist, die Klage zurückgezogen hatte, ein Strafverfahren gegen den Rekurrenten somit offenbar nicht mehr hängig war, es sich doch wohl nicht mehr darum handeln konnte, in dieser Sache eine Verfügung, sei es prozessualer oder materieller Natur, zu treffen. Es würde sich, von diesem Standpunkte aus betrachtet, das frag¬ liche Schreiben als ein Rat, eine Art Belehrung darstellen, zu der sich der Strafgerichts=Präsident nicht kraft seiner Stellung als Richter, sondern aus allgemein moralischen Erwägungen veranlaßt sehen mochte. Für diese Auffassung würde auch der Umstand prechen, daß das Schreiben nicht die Form einer richterlichen Verfügung aufweist und namentlich auch nicht zur Eröffnung an die Klagspartei bestimmt gewesen zu sein scheint. Allein an¬ derseits trägt dasselbe doch äußerlich alle Merkmale einer amt¬ lichen Kundgebung, eines vom Strafgerichts=Präsidenten als solchem ausgehenden Erlasses, und auch dem Inhalt nach stellt es sich als eine richterliche Mahnung oder Rüge dar, womit für den Betroffenen die in Art. 178 Ziffer 1 Org.=Ges. aufgestellte Vor¬ aussetzung zur Erhebung eines staatsrechtlichen Rekurses ge¬ geben war.

2. Sobald man hievon ausgeht, so ist klar, daß der Beklagte verfassungsrechtlich darauf Anspruch hatte, über die Thatsachen, die die richterliche Maßnahme veranlaßten, gehört zu werden, wie ihm auch jeder andern Bestrafung gegenüber diese Garantie zur Seite steht. Trotzdem nun aber eine vorherige Einvernahme des Beklagten nicht stattgefunden hat und die Verfügung ohne weitere Untersuchung des Sachverhaltes getroffen wurde, kann doch unter den obwaltenden Umständen nicht angenommen werden, daß dem Beklagten das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Denn wie der Strafgerichts=Präsident berichtet, ist dem Verireter des Rekur¬ renten nach Erlaß des fraglichen Schreibens mitgeteilt worden, daß er, Präsident, den Beklagten mündlich anhören werde, wenn er in die Audienz komme, und daß er der Klägerin auf Verlan¬ gen mitteilen werde, daß ihre Angaben bestritten werden. Man hat es also im Grunde mit einem antizipirten und bedingten Erkenntnis zu thun, das freilich gleichsam eine Vertauschung der Rollen zur Folge hatte, durch welches aber dem Beklagten doch nicht das rechtliche Gehör definitiv abgeschnitten wurde. Es war in seine Hand gelegt, ob er eine weitere Untersuchung der Sache, durch die unter Umständen die in dem Schreiben enthaltene Rüge hinfällig geworden wäre, veranlassen wollte oder nicht. Ein solches Verfahren kann an sich nicht als ein eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs in sich schließendes bezeichnet werden. Fraglich erscheint dagegen, ob nach basler Prozeßrecht dem Strafgerichts¬ Präsidenten überhaupt die Kompetenz zum Erlaß derartiger Mah¬ nungen und Rügen zustehe. Es muß jedoch in dieser Richtung die Feststellung des basler Appellationsgerichts, wonach man es mit einem prozessualischen Gewohnheitsrecht zu thun habe, hinge¬ nommen werden. Das Appellationsgericht erklärt freilich selbst, daß die gewohnheitsrechtliche Rügebefugnis der Strafgerichts¬ Präsidenten nur in behutsamer und wohlüberdachter Weise anzu¬ wenden sei. Ob nun aber im einzelnen Falle diese vom Appella¬ tionsgerichte gezogene Schranke der Präsidialbefugnis überschritten sei, kann das Bundesgericht nicht nachprüfen, sondern es muß hierüber der endgültige Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz überlassen werden, da es sich dabei nicht um die Verletzung ver¬ fassungsmäßiger Rechte handelt. Wenn deshalb das Appellations¬ gericht gefunden hat, der Strafgerichts=Präsident habe es im vor¬ liegenden Falle an der gebotenen Behutsamkeit und Ueberlegtheit nicht fehlen lassen, so kann hieran das Bundesgericht nichts ändern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.