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97. Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen Schmidt Söhne. Pfändung und nachheriger Ausbruch des Konkurses über den Pfandschuldner; Stellung des Pfandgläubigers. Für zwei betriebene Forderungen an Jakob Lauer=Bürki, Schreinermeister in Basel, von 153 Fr. 50 Cts. und 158 Fr. 5 Ets., erwirkte die Firma Schmidt Söhne daselbst am 23. April und 12. Mai 1898 Pfändung, und zwar wurden für die erste Forderung zwei Betten, für die zweite ein Barbetrag von 170 Fr. gepfändet. Der Schuldner veräußerte die beiden Betten eigenmächtig, gab aber den Erlös im Betrage von 170 Fr. an die Gerichtskasse zu Handen der Gläubiger ab. Am 21. Mai wurde über den Schuld¬ ner der Konkurs verhängt. Die Gläubigerin verlangte nun die Ausweisung ihrer Forderungen vom Konkursamt und führte gegen den abweisenden Bescheid desselben Beschwerde bei der Auf¬ sichtsbehörde, indem sie geltend machte, daß es, wenn bares Geld gepfändet oder an Stelle des Pfandes getreten sei, einer Verwer¬ tung nicht mehr, sondern bloß noch der Zuweisung bedürfe. Das Konkursamt stellte sich auf den Standpunkt, daß, da der Umfang
des Beschlagsrechts eines pfändenden Gläubigers erst feststehe, wenn die Teilnahmefrist abgelaufen sei, das Betreibungsverfahren erst mit diesem Zeitpunkte als durchgeführt angesehen werden könne und daß deshalb, gemäß dem in Art. 199 des Betreibungs¬ gesetzes aufgestellten Prinzip, wenn vorher der Konkurs ausbreche, auch das bare Geld, auf das ein Gläubiger ein Betreibungs¬ pfandrecht erworben hat, in die Konkursmasse falle. Die kanto¬ nale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, mit der Begrün¬ dung, daß den Ausführungen des Konkursamtes beizupflichten sei und daß überhaupt nach dem Zwecke des Betreibungsgesetzes die Verwertung nicht einfach eintrete durch die wirtschaftliche Umsetzung der gepfändeten Vermögensstücke in Geld auf irgend eine Weise, sondern daß sie nach den Vorschriften des Gesetzes erfolgen müsse, ihr also eine Reihe anderer Stadien der Betreibung vorauszu¬ gehen habe; was auch dann zutreffe, wenn bares Geld gepfändet werde. Gegen diesen Entscheid hat die gläubigerische Firma rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist festzuhalten, daß hinsichtlich beider Pfändungen die Teil¬ nahmefrist noch nicht abgelaufen war, als der Konkurs über den Schuldner eröffnet wurde. Bei dieser Sachlage kann unter keinen Umständen davon die Rede sein, daß dem pfändenden Gläubiger ein Recht auf Aushändigung der Pfandobjekte zustehe. Denn so lange die Teilnahmefrist läuft, ist das Recht des pfändenden Gläubigers noch ein völlig unbestimmtes, seinem Umfange nach davon abhängiges, ob noch andere Gläubiger sich anschließen wer¬ den oder nicht. Wenn sich aber der pfändende Gläubiger dem Anschlusse anderer Gläubiger nicht widersetzen kann und diese an dem Pfändungspfandrecht teilnehmen lassen muß, so folgt daraus daß sich auch die Gesamtgläubigerschaft der Beschlagnahme muß anschließen können. Das Sonderrecht des pfändenden Gläubigers kann gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger kein anderes, weiter¬ gehendes sein, als gegenüber den innert der Teilnahmefrist sich anschließenden, pfändenden Gläubigern. Wenn daher der Konkurs innert der Teilnahmefrist ausbricht, so geht das Beschlagsrecht des pfändenden Gläubigers in demjenigen der Gesamtgläubigerschaft auf, und es fällt das Pfändungsobjekt in die Masse. Dies trifft auch zu, wenn bares Geld gepfändet oder an die Stelle gepfän¬ deter Objekte getreten ist, da das Betreibungsgesetz die Pfändung baren Geldes eben auch als Pfändung, nicht etwa bereits als vollendete Vollstreckung betrachtet (vgl. Art. 98 des Betreibungs¬ gesetzes). Danach muß aber der Vorentscheid in seinem Dispositiv jedenfalls bestätigt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.