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98. Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen Müller. Arrest; Frist für Bestreitung des Arrestgrundes, Art. 279 Abs. 2 Betr.-Ges. Gegen Albert Abt, Lehenmann in Tiefenthal, Hochwald, erließ die Arrestbehörde Dorneck=Thierstein am 22. April 1898 für eine Forderung des Albin Müller in Bretzwyl, gestützt auf Art. 271, Ziffer 2 des Betreibungsgesetzes einen Arrestbefehl, und am
23. April wurde in Ausführung dieses Befehls eine vom Schuld¬ ner bei Bendicht Roth in Tiefenthal untergebrachte Kuh ver¬ arrestiert. Der Arrest wurde, da der Aufenthaltsort des Schuld¬ ners nicht bekannt war, im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom 14. Mai 1898 publiziert. Mit Zuschrift an das Amts¬ gericht Dorneck=Thierstein, vom 19. Mai 1898, erklärte der Schuldner Abt, unter Bezugnahme auf die Publikation im Amts¬ blatt, daß er den Arrestgrund bestreite. Am 5. Juni beschwer sich derselbe ferner bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Solo¬ thurn gegen die Verarrestierung der Kuh, weil diese Kompetenz¬ stück sei. Mit Entscheid vom 21. Juni 1898 schützte die kantonale Aufsichtsbehörde diese Beschwerde und hob die Verarrestierung der Kuh auf. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger Albin Müller an das Bundesgericht, indem er namentlich betonte, daß
die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde des Schuldners wegen Verspätung nicht hätte eintreten sollen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es kann dahingestellt bleiben, ob die öffentliche Bekanntmachung des Arrestes im vorliegenden Falle die Zustellung an den Schuld¬ ner habe ersetzen können und ob deshalb die Beschwerdefrist gegen die Arrestnahme schon von jener Bekanntmachung an, d. h. am
14. Mai 1898, zu laufen begonnen habe. Denn auch wenn man diese Frage verneint, erweist sich die Beschwerde des Albert Abt als verspätet deshalb, weil der Schuldner jedenfalls am
19. Mai 1898, als er beim Gericht den Arrestgrund bestritt, von der Arrestnahme Kenntnis hatte und somit jedenfalls von jetzt an innert zehn Tagen sich hätte beschweren sollen, was nicht geschehen ist. Hatte aber danach Abt das Beschwerderecht durch Versäumung der Beschwerdefrist verwirkt, so muß der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, die dies nicht beachtet hat und auf die Beschwerde eingetreten ist, aufgehoben werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß, unter Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde vom
21. Juni 1898, die Beschwerde des Albert Abt als verspätet abgewiesen.