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95. Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen Schoch & Cie. Pflicht zur Zahlung der Kosten eines Anfechtungsprozesses; Abgren¬ zung der Kompetenz der Gerichte und der Verwaltungsbehörden. — Uebergang vom summarischen zum ordentlichen Verfahren. Art. 231 Abs. 2 Betr.-Ges. I. Im Konkurse des Ernst Schwank, Kupferschmieds in Mollis, der vom Konkursrichter in das summarische Verfahren gewiesen worden war, berief das Konkursamt eine Gläubigerversammlung ein, um über die Anhebung eines Anfechtungsprozesses gegenüber Kupferschmied Weiß Beschluß zu fassen. Zu der Versammlung wurde auch die Firma Julius Schoch & Cie. in Zürich, die im Konkurse eine Forderung angemeldet hatte, eingeladen; sie nahm jedoch daran nicht teil. Gemäß Beschluß der Gläubigerversamm¬ lung vom 5. November 1897 wurde dann der Anfechtungsprozeß angehoben; er ging indessen verloren. Da die Konkursaktiven zur Deckung der Prozeßkosten nicht hinreichten, belastete das Kon¬ kursamt die Gläubiger mit dem ihren Forderungen entsprechenden Betreffniß. II. Als nun das Konkursamt von der Firma Julius Schoch & Cie ihren Anteil an den Prozeßkosten mit 90 Fr. 25 Cts. einziehen wollte, erhob sie Beschwerde bei den Glarner Aufsichts¬ behörden, weil eine Gläubigerversammlung überhaupt nicht habe einberufen werden dürfen (Art. 230 und 231 des Betreibungs¬ gesetzes) und weil auch sonst die Gläubiger nicht zur Bezahlung der fraglichen Kosten verhalten werden könnten. Von beiden kan¬ tonalen Instanzen wurde die Beschwerde als unbegründet abge¬ wiesen. III. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Firma Julius Schoch & Cie. den Rekurs erklärt, mit dem Antrage, es sei zu erklären, daß die Rekurrenten nicht pflich¬ tig seien, in dem Anfechtungsstreite gegen Kupferschmied Weiß an entstandenen Konkurs=, resp. Prozeß= und Anwaltskosten, einen Beitrag im Verhältnis ihrer angemeldeten Forderung an das Konkursamt Glarus zu bezahlen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es handelt sich, wie aus den in der Rekursschrift gestellten Begehren klar hervorgeht, einzig darum, ob die Rekurrenten pflichtig seien, an die Kosten des Anfechtungsprozesses, den das Konkursamt infolge Ermächtigung einer Gläubigerversammlung geführt hat, einen Beitrag zu leisten. Über eine solche Pflicht, falls sie bestritten wird, urteilsmäßig abzusprechen, steht nun den Aufsichtsbehörden nicht zu. Dies ist vielmehr Sache der Gerichte. Die Aufsichtsbehörden können sich höchstens darüber auslassen, ob vom Standpunkte des Konkursrechtes aus der Konkursbeamte mit Recht die Forderung geltend mache oder nicht. Hierüber ist zu bemerken: Wenn auch die Einberufung einer Gläubigerversamm¬ lung im summarischen Konkursverfahren und der Übergang von
diesem zum ordentlichen Konkursverfahren nicht als ausgeschlossen betrachtet werden darf und wenn ferner auch in einem solchen Falle gewiß nicht verlangt werden kann, daß zur Beschlußfassung über die Anhebung eines Prozesses eine zweite Gläubigerversamm¬ lung einberufen werde, so war doch der Konkursbeamte gehalten, bevor er den Beschluß der Gläubigerversammlung ausführte, sich von den Gläubigern den erforderlichen Kostenvorschuß leisten zu lassen, wenn die Mittel der Masse zur Deckung der Kosten nicht hinreichten; es folgt diese Pflicht unmittelbar aus Art. 231, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes, wie übrigens auch aus der Natur der Sache. Dagegen fehlt unter den die öffentlich=rechtlichen Befugnisse und Pflichten und das amtliche Verhältnis des Konkursbeamten zu den im Konkursverfahren beteiligten Personen regelnden Bestim¬ mungen des Betreibungsgesetzes eine solche, aus der sich ergäbe, daß der Beamte, der es unterlassen hat, sich zum voraus für die Kosten eines Prozesses sicher stellen zu lassen, sich nachträglich an die Gläubiger halten könne, und zwar auch an solche, die an der Beschlußfassung über die Prozeßanhebung nicht teilgenommen haben. Es muß deshalb die Beschwerde der Rekurrenten, die sich gegen die Geltendmachung einer solchen Forderung richtet, gut¬ geheißen werden. Immerhin bleibt es dem Beamten vorbehalten, falls er aus rein civilrechtlichen Gesichtspunkten seine Forderung ründen zu können glaubt, dieselbe vor den Gerichten einzu¬ klagen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Beschwerde der Rekurrenten unter Aufhebung des Vorentscheides im Sinne der Erwägungen gutgeheißen.