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94. Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen Stern. Pflicht der Konkursämter zur Hebung von Unklarheiten eines Kollo¬ kationsplanes; Art. 247 Schuldbetr.-Ges.; Art. 250 eod.; Bedeu¬ tung des Rechtes der Anfechtung des Kollokationsplanes. I. Im Konkurse des Annibal Festner in Wülflingen meldete die Ehefrau des Konkursiten eine Weibergutsforderung von 38,500 Fr. an, wobei sie für die Hälfte das gesetzliche Privi¬ legium beanspruchte. Bei der Kollokation wurde die Forderung in einem Betrage von 20,000 Fr. zugelassen; darüber, in wel¬ chem Betrage ein Privileg anerkannt werde, litt der Kollokations¬ plan an Undeutlichkeit. Nachdem derselbe am 4. März 1898 öffentlich aufgelegt und den Beteiligten, so auch der Frau Festner, die vorgeschriebenen Anzeigen gemacht worden waren, teilte das Konkursamt der Frau Festner mittelst einer neuen Anzeige vom
7. März 1898 mit, daß ein Vorzugsrecht für die anerkannte Weibergutsforderung von 20,000 Fr. nicht gewährt werde. Frau Festner nahm diese Anzeige entgegen und erhob in der Folge gerichtliche Klage auf Anerkennung der angemeldeten Weiberguts¬ forderung im vollen Betrage von 38,500 Fr. und des Privi¬ legiums für die Hälfte. II. Anderseits hat Johann Stern, Bierdepothalter in Zürich, als Konkursgläubiger des Annibal Festner, die Anweisung der Frau Festner gerichtlich angefochten insofern, als derselben ein Privileg zugestanden worden sei. Als derselbe dann davon Kennt¬ nis erhalten hatte, daß das Konkursamt das Privileg unterm
7. März ebenfalls bestritten habe, erhob er mit Eingabe vom
2. April 1898 gegen diese Bestreitung Beschwerde bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde, weil nach der Publikation des Kollo¬ kationsplanes solche Bestreitungen nicht mehr zulässig seien (Art. 247 des Betreibungsgesetzes). Die Beschwerde wurde von der untern und, nachdem sie vor der obern kantonalen Aufsichts¬ behörde erneuert worden war, auch von dieser abgewiesen, von letzterer, laut Entscheid vom 24. Mai 1898, im wesentlichen mit folgender Begründung: Da es sich um die Frage handle, ob
eine auf Abänderung oder Verdeutlichung eines bereits aufge¬ legten Kollokationsplanes gerichtete konkursamtliche Verfügung, noch zulässig sei oder nicht, sei die Kompetenz der Aufsichts¬ behörden gegeben. Der Beschwerdeführer sei zur Beschwerde legi¬ timiert, da seine Rechtsstellung im Konkurse eine bessere sei, wenn seine Bestreitung einzig bleibe, er somit ein Interesse daran habe, daß die Bestreitung der Masse als nicht erfolgt betrachtet werde. Nun sei die Verfügung des Konkursamtes dann jedenfalls unan¬ fechtbar, wenn man darin lediglich eine Verdeutlichung des un¬ vollständigen Kollokationsplanes erblicke. Aber auch dann, wenn angenommen würde, es liege eine materielle Anderung des Kollo¬ kationsplanes vor, so könnte von einer Gesetzwidrigkeit nicht ge¬ prochen werden, da solche Abänderungen so lange zulässig seien, als die Anfechtungsfrist laufe und der betroffene Gläubiger mittelst gerichtlicher Klage noch dagegen auftreten könne. III. Gegen diesen Entscheid hat Stern den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn, wie die beiden Vorinstanzen annehmen, der Kollokations¬ plan, wie er am 4. März 1898 aufgelegt wurde, darüber im unklaren ließ, ob, bezw. in welchem Betrage der Frauenguis¬ ansprache der Frau Festner ein Privileg zugestanden werde, so hatte das Konkursamt nicht bloß das Recht, sondern die Pflicht, die Unklarheit durch eine sachgemäße Verfügung, die hier in einem erläuternden Zusatz im Kollokationsplan und in einer sachgemäßen Mitteilung an die Gläubiger bestand, zu heben. Denn der Kollokationsplan soll nicht nur darüber, ob und inwie¬ weit die angemeldeten Forderungen anerkannt werden, sondern auch über die ihnen zuerkannte Rangordnung Aufschluß geben (Art. 247 Betr.=Ges.). Und zwar kann und muß eine solche Erläuterung selbstverständlich auch noch nach Ablauf der für die Aufstellung des Kollokationsplanes in Art. 247 festgesetzten Frist von zwanzig Tagen, die überhaupt nur der Ordnung halber aufgestellt und für das materielle Konkursrecht ohne Bedeutung ist, erfolgen. Wollte man aber auch annehmen, der am 4. März 1898 aufgelegte Kollokationsplan habe an einer Unklarheit in Bezug auf die Frage des Privilegs der Ehefrau Festner nicht gelitten, indem dieses Privileg darin für den Betrag von 20,000 Fr. anerkannt gewesen sei, und es habe die Anzeige vom 7. März somit eine materielle Abänderung des Kollokationsplanes bedeutet, so kann sich darüber doch der Rekurrent jedenfalls nicht beschwe¬ ren. Dessen Rechtsstellung wurde dadurch, daß vom Konkursamt das ursprünglich anerkannte Privileg aberkannt wurde, fürs erste keineswegs verschlimmert, sondern verbessert, da durch die Ab¬ änderung Frau Festner gezwungen wurde, die Klägerrolle zu übernehmen, wenn sie ihr Privileg zur Anerkennung bringen wollte, während ohne die Abänderung die Gläubiger, so auch der Rekurrent, klagend auftreten mußten, um das Privileg zu beseiti¬ gen. Die Maßnahme des Konkursamtes wiederstritt somit den Interessen der Gläubiger nicht, sondern diente ihnen, und nicht sie konnten sich deshalb über die Abänderung beschweren, sondern höchstens Frau Festner, die nun aber durch vorbehaltlose An¬ nahme der bezüglichen Anzeige und durch Ausspielung der Klage das Vorgehen des Konkursamtes gebilligt hat. Wohl stand es dem Rekurrenten bei der Sachlage, wie sie sich vor der Abänderung des Kollokationsplanes vom 7. März darstellte, offen, selbständig das Privileg der Frau Festner zu bestreiten, und er konnte in diesem Falle hoffen, daß der Prozeßgewinn ihm einzig zufalle. Allein, auch die übrigen Gläubiger konnten das Privileg anfech¬ ten, und wenn sie dies thaten, so fiel ihnen allen der Proze߬ winn — der übrigens ja durchaus nicht in sicherer Aussicht stand — zu. Irgend ein Vorteil erwuchs dem Beschwerdeführer in diesem Falle daraus, daß die ursprüngliche Verfügung des Konkursamtes betreffend das Privileg der Frau Festner aufrecht erhalten, das heißt also daraus, daß dasselbe von dem Amte an¬ erkannt wurde, nicht, und die bloße Möglichkeit, daß ihm viel¬ leicht der Prozeßgewinn einzig zufallen möchte, vermag ein genü¬ gendes Interesse an der selbständigen Anfechtung des Vorgehens des Amtes nicht zu begründen. Das Recht zur Bestreitung der durch den Kollokationsplan anerkannten Forderungen und Privi¬ legien ist dem einzelnen Gläubiger nicht zu dem Ende gegeben, damit er auf Unkosten der Masse einen Gewinn machen könne sondern zu dem Zwecke, daß er nicht in ungehöriger Weise um
die ihm sonst zukommende Konkursdividende gebracht werde. An sich hat er keinen andern Anspruch, als den auf die Dividende, sie ihm bei gehöriger Kollokation der Forderungen zukommen würde, und die Bestimmung in Art. 250, Al. 3 des Betreibungs¬ gesetzes hat nur die Bedeutung, daß derjenige, welcher den Prozeß infolge der Nichtteilnahme anderer Interessenten allein und auf seine Rechnung und Gefahr führt, als Aquivalent für das Risiko auch den Prozeßgewinn in erster Linie bekommen soll. Die Mög¬ lichkeit der Erlangung dieses Gewinns berechtigt aber den einzel¬ nen Gläubiger nicht, eine Maßregel anzufechten, die darauf abzielt, jenen Gewinn der Gesamtheit der Gläubiger zuzuwenden, und ein Beschwerderecht desselben ist dann jedenfalls ausge¬ schlossen, wenn, wie dies im vorliegenden Falle zutrifft, die Ver¬ fügung getroffen wurde, bevor die Frist verflossen war, innert der durch selbständiges gerichtliches Auftreten die sämtlichen übrigen Gläubiger mit dem sich Beschwerenden bezüglich des eventuellen Prozeßgewinnes in Konkurrenz treten konnten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.