opencaselaw.ch

24_I_489

BGE 24 I 489

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

93. Entscheid vom 12. Juli 1898 in Sachen Koller=Füglistaller. Betreibung gegen die Mutter eines minderjährigen Sohnes « namens desselben »; Unterlassung des Rechtsvorschlags; Fortsetzung der Betreibung gegen die Mutter zulässig? I. Für eine auf gerichtliches Urteil sich stützende Forderung von 430 Fr. 15 Cts. der Witwe Verena Koller=Füglistaller in Oberwyl wurde vom dortigen Betreibungsamt unterm 17. März 1898 an Frau Anna Maria Wetli geb. Räber „namens ihres minderjährigen Sohnes Georg Wetli“ ein Zahlungsbefehl er¬ lassen, der unwidersprochen blieb. Nachdem das Fortsetzungs¬ begehren gestellt worden war, nahm das Betreibungsamt am

20. April 1898 bei Frau Wetli „in Gegenwart der Schuld¬ nerin“, wie auf der Pfändungsurkunde verbalisiert wurde, eine Pfändung vor, wobei es eine Anzahl derselben gehörenden Ver¬ mögensstücke mit Beschlag belegte. Frau Wetli beschwerte sich hie¬ gegen rechtzeitig bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie anbrachte: Da nicht sie, sondern ihr Sohn Schuldner und betrieben worden sei, habe auch nicht gegen sie eine Pfändung ausgeführt werden können; jedenfalls aber wäre in der Pfän¬ dungsurkunde ihr Eigentumsanspruch anzumerken gewesen. Aus der Antwort des Betreibungsbeamten geht hervor, daß er an¬ nahm, es könne die Betreibung gegen Frau Wetli fortgesetzt werden, da sie gegen den Zahlungsbefehl nicht Recht vorgeschlagen habe, obschon sie noch besonders darauf aufmerksam gemacht worden sei. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die obere dagegen hieß dieselbe gut und hob die Pfändung auf, weil der Zahlungsbefehl auf den Sohn Wetli gelautet habe und die Betreibung deshalb auch nur gegen ihn habe fortgesetzt werden können. II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gläubigerin Witwe Koller an das Bundesgericht. III. Frau Wetli trägt in einer Vernehmlassung auf Abwei¬ sung des Rekurses an.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Zahlungsbefehl der Witwe Koller richtete sich, wie dies offenbar dem zu Grunde liegenden materiellen Schuldverhältnis entsprach, gegen den Sohn Georg Wetli, und die Mutter wurde darin bloß als Vertreterin des Schuldners, der noch minderjährig war, genannt. Betrieben war somit bloß der Sohn Wetli, und infolgedessen konnte auch nur gegen ihn die Betreibung fort¬ gesetzt werden. Nun aber hat der Betreibungsbeamte die Pfändung gegen die Mutter Wetli vollzogen, die er irrtümlicherweise als Betriebene betrachtete. Es geht dies nicht nur aus seiner Ant¬ wort, sondern auch daraus klar hervor, daß er auf der Pfän¬ dungsurkunde bemerkte, die Pfändung sei im Beisein „der Schuld¬ nerin“ vorgenommen worden. Es handelte sich also auch nicht etwa um eine gegen den Sohn gerichtete Pfändung, in der die gepfändeten Objekte von der Mutter vindiziert worden wären. Für eine Fortsetzung der Betreibung gegen die Mutter fehlt es aber an der erforderlichen betreibungsrechtlichen Grundlage, einem Zahlungsbefehl. Die Pfändung ist deshalb mit Recht aufgehoben worden. Dagegen wird nun der Betreibungsbeamte dem Fort¬ setzungsbegehren der Gläubigerin in gesetzlicher Weise dadurch Folge zu geben haben, daß er gegen den Sohn Weili eine Pfän¬ dung ausführt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.