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24_II_830

BGE 24 II 830

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

96. Urteil vom 9. Dezember 1898 in Sachen Vittonatti gegen Misteli. Art. 61 O.-R.; Pflicht eines Institutsvorstehers zur sorgfältigen Beaufsichtigung seiner Zöglinge. — Körperverletzung, einem Zögling von einem andern Zögling zugefügt. - Vertragliche Pflicht zur besondern Beaufsichtigung des Verletzten. A. Durch Urteil vom 10. August 1898 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit der Erkärung, dasselbe werde angefochten, soweit es die Abweisung der Klage betreffe, und ebenso betreffend Nichtzulassung zum Beweis der in Art. 54 a enthaltenen that¬ sächlichen Behauptungen; er stellt daher die Anträge:

1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. August 1898, soweit angefochten, aufzuheben, und die Sache zur Aktenvervollständigung hinsichtlich der in Art. 54a enthaltenen thatsächlichen Behauptungen und zur neuen Entschei¬ dung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

2. Eventuell seien dem Kläger seine Rechtsbegehren im Sinne der Klage zuzusprechen. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht erneuert der Anwalt des Klägers diese Anträge. Der Anwalt des Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte ist Inhaber einer Knabenerziehungsanstalt in Rüttenen bei Solothurn und nimmt in dieselbe eine beschränkte Zahl von Zöglingen (15—20) auf, die teils den Unterricht im Institut selbst genießen, teils die öffentlichen Schulen besuchen. In den Prospekten ist u. a. gesagt, daß das Institut bestimmt sei, das väterliche Heim zu ersetzen, und daß die Zöglinge sowohl in der Klasse, als außerhalb des Unterrichts überwacht werden. Das Institut befinde sich in der Nähe der Kantonsschule; die Zöglinge können an dieser auch bloß einzelne Fächer besuchen. Das Institut gebe den Eltern die volle Garantie einer sorgfältigen und gewissenhaften Aufsicht, worauf besonders aufmerksam gemacht werde. Im Juli 1894 übergab der Kläger Vittonatti in Turin dem Beklagten seine beiden Söhne Ernst, damals 14 Jahre alt und Giuseppe, damals 11 Jahre alt, in sein Institut zu einem Pensionspreis von 800 Fr. (wobei Wäsche, Schreibmaterialien, Musikunterricht und Arzneien inbegriffen sein sollten). In der vorhergehenden Korrespondenz hatte der Beklagte besonders auch auf die Bestimmungen des Prospektes über die Aufsicht hin¬ gewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß bei der kleinen Zahl der Zöglinge den Einzelnen eine größere Fürsorge und Aufmerk¬ samkeit zugewendet werden könne. Am Abend des 22. April 1896

besuchte Joseph Vittonatti mit 2 andern Zöglingen des Beklagten, Paul Salvat und Alexander Kormann, die Turnhalle der Kan¬ tonsschule in Solothurn. Auf dem Heimwege aus derselben, abends 6 Uhr, warf Paul Salvat, 12½ Jahre alt, dem Joseph Vitto¬ natti mit einer Schleuder einen Stein in das linke Auge, wodurch dasselbe so verletzt wurde, daß es herausgenommen und durch ein künstliches ersetzt werden mußte.

2. Am 8. März 1897 reichte der Kläger gegen den Beklagten Klage mit dem Rechtsbegehren ein, „der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger zu Handen seines Sohnes Giuseppe Schadenersatz zu leisten für die Folgen der diesem letztern durch Paul Salvat am 22. April 1896 zugefügten Körperletzung, und es sei die Höhe dieser Entschädigung durch das Gericht festzustellen, samt Zins zu 5% vom Tage der Verletzung, eventuell der Klage¬ anhebung an.“ Die Schadenersatzforderung beziffere der Kläger auf 50,000 Fr. Zur Begründung dieser Klage führte er im wesentlichen an: Für den dem Giuseppe Vittonatti entstandenen Schaden sei der Beklagte haftbar, weil derselbe rechtlich verpflichtet gewesen sei, die häusliche Aufsicht über Paul Salvat zu führen. Er habe diesen Knaben unter den gleichen Versprechungen und Bedingungen als Zögling aufgenommen, wie den Giuseppe Vitto¬ natti. Am 22. April 1896 habe nun Paul Salvat kaum das

12. Altersjahr überschritten gehabt und sei in seiner körperlichen und geistigen Entwicklung zurückgeblieben gewesen. Die beiden den Vitto¬ natti begleitenden Knaben seien im gleichen Alter und daher zu dessen Überwachung nicht geeignet gewesen. Überhaupt habe der Beklagte die drei Knaben in der Zeit, wo sie die Turnstunde in der Kantons¬ schule besuchten, unbeaufsichtigt gelassen, obschon er gewußt habe, daß die Knaben seines Instituts das gefährliche Steinschleudern heimlich betreiben. Der Beklagte hafte aber auch ferner, weil er die vertragliche Verpflichtung übernommen habe, den Knaben Giuseppe Vittonatti unter sorgfältiger Aufsicht zu halten, während und außerhalb der Unterrichtsstunden, und er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Es treffe daher den Beklagten ein ver¬ tragliches Verschulden, welches in kausalem Zusammenhang mit der Körperverletzung stehe. Der Beklagte habe auch die Schaden¬ ersatzpflicht teilweise anerkannt, indem er die Spitalkosten für Giuseppe Vittonatti bezahlt habe. Der Beklagte bestritt die Klage im ganzen Umfang. Er behauptete, die ihm obliegende Aufsichts¬ pflicht in keiner Weise verletzt zu haben. Der Besitz und Gebrauch von Steinschleudern sei seinen Zöglingen verboten gewesen, und dieses Verbot sei auch gehandhabt worden. Trotzdem habe Ernst Vittonatti eine Schleuder versteckt gehalten, und Giuseppe Vitto¬ natti dieselbe am 22. April 1896 mitgenommen, welche dann von Paul Salvat benutzt worden sei. Der Beklagte hätte das nicht hindern können. Ein Institutsvorsteher könne nicht mehr thun, als ein Verbot erlassen und dasselbe strenge handhaben; dies sei geschehen. Man könne nicht verlangen, daß er tagtäglich In¬ spektionen anstelle und nach dem heimlichen Besitz verbotener Gegenstände forsche. Der Kläger habe nicht erwarten können, und es sei auch nicht seine Meinung gewesen, daß die Knaben auf dem kurzen Weg zur Turnschule besonders beaufsichtigt werden. Für solche Aufsicht, die gar nicht üblich sei, müßte ein Instituts¬ vorsteher ein eigenes Personal halten. Auch Eltern, die ihre Kinder sorgfältig erziehen, lassen Knaben von 12 Jahren ohne Begleitung von und zur Schule gehen, ja in der Regel vom

1. Schuljahr an. Dem gegenüber machte der Kläger geltend, eine Beaufsichtigung auf dem Wege zu den öffentlichen Schulen wäre nicht nur sehr leicht möglich, sondern gesetzliche und vertragliche Pflicht des Beklagten gewesen. Er berief sich hiefür auf sechs der¬ zeitige oder gewesene Institutsvorsteher in Biel, Neuenburg St. Gallen, Rorschach und Rolle, indem er den Beweissatz auf¬ stellte, es sei in Privatinstituten, die in ihren Prospekten den Eltern eine sorgfältige Beaufsichtigung sowohl während als außer¬ halb der Unterrichtsstunden zusichern, üblich, die Zöglinge, nament¬ lich solche im Alter von 10—14 Jahren, bei Ausgängen aus dem Institut auf Distanzen von ¼ Stunde und mehr Entfernung durch einen begleitenden Lehrer oder eine andere Vertrauensperson beaufsichtigen zu lassen, und zwar sowohl zur Verhütung unge¬ bührlichen Betragens außerhalb des Instituts, als zur Verhütung solcher Handlungen oder Beschäftigungen der Zöglinge, die den¬ selben oder andern Leuten zum Schaden gereichen könnten. Der Beklagte bestritt die Erheblichkeit dieses Beweissatzes, weil derselbe sich nur beziehe auf Institute, in welchen der Gesamtunterricht

im Institute selbst gegeben werde, während bei ihm nur Sprachen gelehrt, alle andern Fächer dagegen an der Kantonsschule Solo¬ thurn gegeben werden, was der Kläger gewußt habe.

3. Der klägerische Anspruch stützt sich auf zwei selbständige, von einander unabhängige Klagegründe. In erster Linie stellt sich die Klage als Deliktsklage dar, indem der Kläger behauptet, daß der Beklagte rechtlich zur Ausübung der häuslichen Aufsicht über den Schädiger, Paul Salvat, verpflichtet gewesen sei, das übliche und durch die Umstände gebotene Maß von Sorgfalt in der Beaufsichtigung aber nicht beobachtet und dadurch die Ver¬ letzung des Joseph Vittonatti durch Paul Salvat verschuldet habe, wonach der nach Art. 61 O.=R. die Haftung des Beklagten be¬ gründende Thatbestand vorhanden sei. In zweiter Linie hat der Kläger seinen Anspruch aus Vertrag hergeleitet, und erscheint die Klage als Vertragsklage. Er stützt nämlich seinen Anspruch even¬ tuell darauf, daß der Beklagte nicht bloß vertraglich die Aufsicht übernommen, sondern sich zu einem besondern, über das übliche hinausgehende Maß von Sorgfalt in der Beaufsichtigung ver¬ pflichtet, diese Verpflichtung aber nicht erfüllt habe, und zwischen dem Mangel dieser Sorgfalt und der Verletzung des Joseph Vit¬ tonatti ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Nur auf diesen zweiten Klagegrund kann sich das von den Vorinstanzen abgelehnte, vom Kläger aber sowohl in der Berufungserklärung als heute festgehaltene Beweisanerbieten beziehen; denn darin wird ausdrück¬ lich die Pflicht des Beklagten zur Beaufsichtigung bezw. Beglei¬ tung seiner Zöglinge auf dem Wege zu und von den öffentlichen Schulen daraus hergeleitet, daß der Beklagte in seinem Prospekte, welcher einen Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages bilde, die sorgfältige Beaufsichtigung der Zöglinge während und außerhalb der Unterrichtsstunden zugesichert habe. Solche Zusicherungen sind aber für die Haftung aus Art. 61 O.=N. ohne Bedeutung, und zwar einmal deshalb, weil diese Ge¬ setzesbestimmung die Haftung des Aufsichtspflichtigen nur gegenüber Dritten statuiert, nicht dagegen gegenüber dem zu Beaufsichtigenden selbst, welcher sich selbst geschädigt hat oder von einem Dritten geschädigt worden ist, während umgekehrt die in dem Prospekte des Beklagten enthaltenen Zusicherungen offenbar gerade den Schutz des zu Beaufsichtigenden im Auge haben; sodann aber auch des¬ halb, weil die gesetzlichen Thatbestände, auch der Civildelikte, in der Regel durch die Parteiabrede nicht verändert, weder erweitert noch verengert werden können.

4. Was nun die Klage aus Art. 61 O.=R. angeht, so besteht zwischen den Parteien darüber kein Streit, daß der Beklagte zur Führung der häuslichen Aufsicht über Paul Salvat verpflichtet war. Im fernern hat der Beklagte seine Haftung nicht etwa unter Berufung darauf abgelehnt, daß dieselbe (abgesehen von der Zu¬ rechnungsfähigkeit) von einem Verschulden des zu Beaufsichtigenden, des Schädigers, abhängig sei, ein solches aber nicht vorliege. Er bestreitet seine Haftpflicht vielmehr lediglich deshalb, weil ihm ein Verschulden in der ihm obliegenden Aufsicht nicht zur Last falle. Es braucht daher einzig geprüft zu werden, ob dem Beklagten der Beweis dafür, daß er die übliche und durch die Umstände gebotene Sorgfalt in der Beaufsichtigung des Paul Salvat be¬ obachtet habe, gelungen sei oder nicht. In dieser Hinsicht ist aber im wesentlichen dem Standpunkt der Vorinstanz beizutreten. Die¬ selbe hat in durchaus nicht aktenwidriger Weise festgestellt, daß der Beklagte seinen Zöglingen den Besitz von Steinschleudern verboten und dieses Verbot auch gehandhabt habe. Es läßt sich auch nicht etwa sagen, daß diese Handhabung, wie sie als erwiesen zu betrachten ist, nicht der übungsgemäßen und durch die Umstände gebotenen Sorgfalt entsprochen habe. Die Vorinstanz nimmt als erwiesen an, daß der Beklagte und seine Ehefrau von Zeit zu Zeit in den Zimmern der Zöglinge nach Steinschleudern geforscht, und wenn solche sich vorgefunden, dieselben weggenommen und vernichtet haben. Diese Feststellung kann sich allerdings nur auf die Aussage der beiden Knaben Paul Salvat und Alex. Kormann stützen, allein dieselbe ist für das Bundesgericht verbindlich, da sie jedenfalls nicht aktenwidrig ist. Wenn nun auch aus dem Verbot, wie übrigens auch aus der eigenen Darstellung des Beklagten, hervorgeht, daß demselben der Besitz und Gebrauch von Stein¬ schleudern bei seinen Zöglingen, insbesondere den Brüdern Vit¬ tonatti, nicht unbekannt geblieben war, so ist doch anderseits nicht behauptet worden, daß Paul Salvat jemals eine Stein¬ schleuder besessen habe, vielmehr steht fest, daß die Steinschleuder,

welche er am 22. April 1896 gebraucht hat, dem Ernst Vitto¬ natti gehörte, und demselben von Giuseppe Vittonatti zu seinem eigenen Gebrauch weggenommen worden ist. Besondere Umstände, welche eine spezielle Aufsicht des Paul Salvat hinsichtlich des Besitzes einer Steinschleuder erfordert hätten, lagen also nicht vor. Ebensowenig ist klägerischerseits behauptet worden, es sei dem Beklagten bekannt gewesen, daß seine Zöglinge, speziell die Vitto¬ natti, auf ihren Ausgängen zur Schule, speziell zur Zeit des Unfalls, heimlich Steinschleudern, welche sie sich trotz den früheren Konfiskationen wieder hätten verschaffen können, mit sich führten und gebrauchten, und der Beklagte habe deshalb besondere Ver¬ anlassung gehabt, sich vor deren Entfernung vom Hause davon, daß sie keine Steinschleudern mit sich führen, zu vergewissern. Man kann also nicht sagen, daß der Beklagte in dieser Hinsicht die übliche und durch die Umstände gebotene Sorgfalt in der Be¬ aufsichtigung des Paul Salvat versäumt habe, und das Gleiche gilt hinsichtlich der Unterlassung der Begleitung der Zöglinge auf ihrem Wege zu und von der Kantonsschule. In dieser Beziehung kann einfach auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen wer¬ den, daß in Solothurn auch die sorgfältigsten Eltern ihre viel jüngeren Kinder auf dem Wege von und zur Schule nicht zu begleiten und zu beaufsichtigen pflegen; daß den Zöglingen des Beklagten die Weisung erteilt worden sei, sofort nach Beendigung des Unterrichts unverweilt den Heimweg anzutreten, daß der Be¬ klagte durchschnittlich 10 Zöglinge gehabt habe, welche verschiedene Klassen der öffentlichen Schulen zu verschiedenen Stunden be¬ sucht haben, und weder die örtlichen Verhältnisse noch der Cha¬ rakter der Zöglinge Veranlassung zu einer ausnahmsweisen Be¬ gleitung derselben geboten habe. Allerdings könnte die in Solothurn herrschende Übung nicht maßgebend sein, wenn dieselbe sich als Sorglosigkeit darstellen würde. Allein hievon ist keine Rede; viel¬ mehr steht dieselbe ganz in Übereinstimmung mit dem an andern Orten bestehenden Verfahren. Den meisten Eltern wäre es ja auch gar nicht möglich, ihre Kinder im Alter des Paul Salvat von und zu der Schule zu begleiten oder für dieselben eine beson¬ dere Begleitung zu bestellen; einem Erziehungsinstitut aber kann, sofern nichts anderes ausgemacht ist, oder nach den Verhältnissen sich als ausgemacht ergiebt, doch gewiß keine größere Diligenz zugemutet werden, als sorgsamen Eltern.

5. Bei dem zweiten Klagegrund kann nur in Frage kommen, ob der Beklagte die vertraglich bezüglich des Giuseppe Vittonatti selbst übernommene Aufsichtspflicht erfüllt habe oder nicht. Denn während der Deliktsanspruch damit begründet wird, der Beklagte habe die rechtliche Pflicht zur Beaufsichtigung des Schädigers (Paul Salvat) nicht erfüllt, kann der vertragliche Anspruch nur darauf gestützt werden, der Beklagte habe seine vertraglich übernommene Pflicht, den Verletzten, Giuseppe Vittonatti, durch angemessene Beaufsichtigung vor Schaden zu bewahren, nicht er¬ füllt. Nur in dieser Beziehung besteht ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, denn der Beklagte hat sich offenbar dem Kläger nur zur besondern Beaufsichtigung seiner Söhne, nicht auch der andern Zöglinge verpflichtet, und es kann auch keine Rede davon sein, daß der Kläger sich etwa auf den vom Beklagten mit dem Machthaber des Paul Salvat hinsichtlich dieses Zöglings abgeschlossenen Vertrag als einen Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von Art. 128 O.=R. berufen könnte. Frägt sich dem¬ nach, ob der Beklagte die ihm auf Grund des zwischen den Par¬ teien abgeschlossenen Vertrages obliegende Aufsichtspflicht über Giuseppe Vittonatti erfüllt habe, so ist zu bemerken: Der Kläger macht in dieser Hinsicht namentlich geliend, daß nach dem Ver¬ trage, resp. den in dem Prospekte enthaltenen Zusicherungen, der Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Giuseppe Vittonatti den Gang zu und von der Schule nicht ohne passende Begleitung machen zu lassen. Es muß zugegeben werden, daß wenn dem Giuseppe Vittonatti am 22. April 1896 eine passende Begleitung beigegeben worden wäre, die Verletzung würde verhindert worden sein. Allein es ist mit der Vorinstanz anzunehmen, daß eine solche vertragliche Verpflichtung nicht bestanden habe. Von selbst versteht sich, daß wenn in dem Prospekt gesagt ist, die Zöglinge werden während der Unterrichtsstunden beaufsichtigt, dabei nur an den Unterricht im Institut des Beklagten selbst gedacht ist; denn eine Verpflichtung, die Zöglinge auch während des Unterrichts in den öffentlichen Schulen zu beaufsichtigen, konnte und wollte der Beklagte natürlich nicht übernehmen, da dieselbe ja gar nicht hätte

erfüllt werden können. Die Aufsicht des Beklagten hätte sich daher, soweit seine Zöglinge die öffentlichen Schulen besuchten, auf die Begleitung zu und von der Schule beschränken müssen. In der That behauptete der Kläger, daß diese Verpflichtung bestanden habe und berief sich hiefür auf Beweis durch Sachverständige. Vor den kantonalen Gerichten scheinen nun aber beide Parteien darüber einig gewesen zu sein, daß die angerufenen Sachverstän¬ digen Vorsteher von Erziehungsinstituten sind oder waren, in welchen der gesamte Unterricht erteilt wird, die Zöglinge also nicht ganz oder teilweise auf den Besuch der öffentlichen Schulen an¬ gewiesen sind, während in casu kein Streit herrscht, daß bei Abschluß des Vertrages beide Parteien die Meinung hatten, daß Giuseppe Vittonatti, wie andere Zöglinge des Beklagten, die öffentlichen Schulen in Solothurn besuche. Würden daher auch die angerufenen Sachverständigen den Beweissatz des Klägers, daß bei Erziehungsanstalten der erstern Art die Zöglinge über¬ haupt nicht ohne Begleitung ausgehen dürfen, erhärten, so wäre dies für das Schicksal der vorliegenden Klage doch nicht entschei¬ dend. Die Frage, ob der Aufsichtspflicht genügt worden sei, ist mit Rücksicht auf Treu und Glauben und die Umstände des kon¬ kreten Falles zu beurteilen, danach aber im vorliegenden Falle zu bejahen. Es steht fest, und war offenbar dem Kläger von Anfang an nicht unbekannt, daß der Beklagte eine größere Anzahl von Zöglingen aufnahm, welche die öffentlichen Schulen besuchen, und er mußte voraussehen, daß (wie dies nach dem Zeugnis des Rek¬ tors Kaufmann thatsächlich der Fall war) dieser Besuch je nach dem Alter und dem Studiengang der einzelnen Zöglinge sich auf verschiedene Klassen und Stunden verteile. Daß unter solchen Um¬ ständen die Begleitung der Zöglinge zu und von der Schule viel Zeit in Anspruch nehmen werde und nur durch eine Mehrzahl von Personen ausgeführt werden könne, war ohne weiteres klar, und es mußte dem Kläger doch mindestens zweifelhaft erscheinen, ob der Beklagte bei dem bescheidenen Pensionspreise, den er for¬ derte, eine solche Begleitung zusichern wolle. Setzte er daher Wert darauf, daß diese Begleitung stattfinde, so mußte er sich hierüber vergewissern, und es ist auch die Annahme ganz unbedenklich, daß er es gethan habe, bezw. die Unterlassung einer Begleitung ihm bald nach Verbringung seiner Söhne in die beklagtische Erziehungs¬ anstalt bekannt geworden sei. Die Vorinstanz stellt thatsächlich fest, daß der Kläger seine beiden Söhne wiederholt besucht habe, und von denselben allein, ohne weitere Begleitung, am Bahnhof der 2100 Meter vom Hause des Beklagten entfernt ist, abgeholt und wieder dorthin geführt worden sei. Unbestritten hat Giuseppe Vittonatti vor dem 22. April 1896 schon mehr als ein Jahr die städtische Primarschule besucht, und es ist nun nicht anzuneh¬ men, daß bei den Besuchen des Klägers hierüber nicht gesprochen und ihm der Sachverhalt unbekannt geblieben sei. Daß ihm die Wahrheit vorenthalten worden sei, hat er nicht behauptet, ebenso¬ wenig aber, daß er jemals dem Beklagten Vorstellungen gemacht, bezw. die Nichtbegleitung seiner Söhne auf dem Weg zur Schule als vertragswidrig gerügt habe. Auch nachdem ihm der Beklagte am 24. April 1896 von dem Unfall Mitteilung gemacht hatte, ist von ihm die Nichtbegleitung seines Sohnes, trotzdem ihm die¬ selbe aus der Mitteilung klar sein mußte, nicht getadelt worden, sondern hat er gegenteils seinen Sohn Ernst jedenfalls noch bis zum 1. August gl. J. in dem beklagtischen Institut belassen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welchem auch dieses Vertragsverhältnis untersteht, kann daher nicht angenommen wer¬ den, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Giuseppe Vitto¬ natti auf seinen Gängen zu und von der Schule zu begleiten, resp. durch eine geeignete Person begleiten zu lassen. Die Behauptung des Klägers endlich, daß der Beklagte durch Bezahlung der Spitalrechnungen für Giuseppe Vittonatti seine Verantwortlichkeit für dessen Verletzung anerkannt habe, erledigt sich schon dadurch, daß der Beklagte vom Kläger widerklagsweise Bezahlung dieser Auslagen verlangt und zugesprochen erhalten hat, und der Kläger gegen diesen Teil des vorinstanzlichen Urteils die Berufung nicht ergriffen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

10. August 1898 in allen Teilen bestätigt.