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24_II_796

BGE 24 II 796

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

93. Urteil vom 26. November 1898 in Sachen Blatter gegen Kuranstalten Affolern a. A. Beitritt zu einer Genossenschaft; nachherige Erweiterung des Ge¬ nossenschaftszweckes durch Statutenrevision; Klage auf Einzahlung des gezeichneten Beitrags; Einwendung, die Genossenschaft sei eine neue geworden. Die Verletzung von Sonderrechten der Genossen¬ schafter durch Statutenänderung kann nur durch Anfechtung der Statutenrevision, nicht durch Weigerung der Zahlung des Beitrags geltend gemacht werden. A. Durch Urteil vom 16. August 1898 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Die Beklagte ist verpflichtet, das von ihr gezeichnete Aktien¬ kapital von 10,000 Fr. der Klägerin einzuzahlen, nebst Zins zu 5% seit 15. Januar 1898. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, es sei in Abände¬ rung desselben die Klage abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten diesen Antrag. Der Anwalt der Klägerschaft beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagte verkaufte im Mai 1896 ihre Besitzung zum Lilienberg bei Affoltern um 70,000 Fr. an den Architekten Gre¬ maud in Zürich, welcher beabsichtigte, darauf, anschließend an das bereits bestehende Wohngebäude, ein Kurhaus zu bauen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten mußte er aber den Bau vor dessen Vollendung einstellen; es legte sich nun ein Konsortium ins Mittek, welches die Gründung einer Genossenschaft zur Erwerbung der Liegenschaft zum Lilienberg anstrebte. Diesem Konsortium gegenüber erklärte die Beklagte am 21. Mai 1897, daß sie für den Fall, als die Genossenschaft zu stande komme, den mit Gre¬ mand vereinbarten Kaufpreis um 10,000 Fr. reduziere und von dem verbleibenden Kaufrest von 60,000 Fr. weitere 10,000 Fr. in Genossenschasftsanteilen übernehme. Am 21. Juni 1897 unterzeichnete sie dann einen Subskriptionsschein, laut welchem sie sich „auf Grund der Statuten und des Prospektus der Genossen¬ schaft „Kneippkurhaus Lilienberg Affoltern a. A.“ zur Über¬ nahme und Einzahlung von 10 Genossenschaftsanteilen à 1000 Fr. im Gesamtbetrage von Franken zehntausend, nach Beschluß der Generalversammlung“ verpflichtete. Am 30. Juli 1897 fand die konstituierende Generalversammlung der Genossenschaft statt, wobei die Statuten definitiv festgestellt und einstimmig angenommen wur¬ den und der Vorstand bestellt wurde. In § 1 der Statuten wird als Name der Genossenschaft „Kurhaus Lilienberg“ und als Sitz Affoltern am Albis bezeichnet. § 2 bestimmt: „Der Zweck der Genossenschaft ist Ankauf, Ausbau und Betrieb des Kurhauses Lilienberg in Affoltern a. A.“ § 16 erfordert zur Beschlußfassung über Statutenänderung oder Auflösung der Gesellschaft die Ver¬ tretung von 3 aller Anteilscheine. Die Beklagte nahm an dieser Generalversammlung teil und zeichnete auf einem in derselben vorgelegten, die alten Scheine ersetzenden Subskriptionsschein 20 Genossenschaftsanteile im Betrag von zusammen 10,000 Fr. Dieser neue Subskriptionsschein lautet: „Die Unterzeichneten ver¬ pflichten sich auf Grund der in der konstituierenden General¬ versammlung der Genossenschaft „Kurhaus Lilienberg Affoltern

a. A.“ vom 30. Juli 1897 angenommenen Statuten zur Über¬ nahme und Einzahlung von Genossenschaftsanteilen à 500 Fr.

nach Beschluß des Vorstandes.“ Am 29. Oktober 1897 erfolgte die Eintragung der Genossenschaft „Kurhaus Lilienberg“ ins Handelsregister. In einer am 25. November 1897 abgehaltenen Generalversammlung, an welcher die Beklagte nicht teilgenommen hat, wurde eine Statutenrevision vorgenommen. Die Firma wurde umgeändert in „Kuranstalten Affoltern a. A.“, und in § 2 der Statuten als Zweck der Genossenschaft bezeichnet: „Der Ankauf und Betrieb von Liegenschaften, die sich zu Kurzwecken eignen.“ Ebenso wurde das Genossenschaftskapital erhöht. Sodann wurde in dieser Generalversammlung die Erwerbung des Lilienberges von Architekt Gremaud genehmigt, ebenso ein mit J. A. Suter in Affoltern abgeschlossener Kauf über die „Arche“, bisherige Kneipp¬ kuranstalt in Affoltern. Als die Beklagte im Januar 1898 von der Verwaltung der Kuranstalten zur Einzahlung der gezeichneten 10,000 Fr. eingeladen wurde, weigerte sie sich dessen; die Ge¬ nossenschaft stellte darauf, gestützt auf die Beitrittserklärung der Beklagten, beim Bezirksgericht Affoltern das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Einzahlung von 10,000 Fr. nebst Verzugszins zu 5% seit 15. Januar 1898 zu bezahlen. Die Beklagte trug auf gänzliche Abweisung der Klage an, indem sie im wesentlichen ausführte: Während nach den Statuten vom

30. Juli 1897, auf Grund welcher die Beklagte ihren Beitritt erklärt habe, die Thätigkeit der Genossenschaft ausdrücklich auf die Erwerbung, Ausbau und Betrieb des Lilienberges beschränkt ge¬ wesen sei, woran die Beklagte als Gläubigerin eines Briefes von 60,000 Fr. ein besonderes Interesse gehabt habe, sei durch die Statutenänderung vom 25. November gl. J. der Zweck der Ge¬ nossenschaft auf den Ankauf von Liegenschaften zu Kurzwecken überhaupt ausgedehnt worden, und damit die Grundlage, auf welcher sich die Beklagte zur Übernahme von 20 Anteilen zu 500 Fr. verpflichtet habe, dahingefallen, wodurch auch die Verpflichtung der Beklagten erloschen sei. Man habe es nun mit einer ganz neuen Gesellschaft zu thun, nämlich mit einer Speku¬ lationsgesellschaft, während die erste Genossenschaft, diejenige, wel¬ cher die Beklagte beigetreten sei, sich bloß auf den Ausbau und Betrieb des Kurhauses Lilienberg habe beschränken wollen. Even¬ tuell werde bestritten, daß die Statutenänderung überhaupt in ordnungsmäßiger Weise erfolgt sei, und von der Gegenpartei Ausweis darüber verlangt, daß die Versammlung vom 25. No¬ vember 1897 statutengemäß publiziert worden sei, wie viele An¬ teile damals gezeichnet und wie viele an der Versammlung ver¬ treten gewesen seien. Die Klägerin entgegnete, die Beklagte sei unzweifelhaft Mitglied der Genossenschaft geworden und auch jetzt noch Mitglied derselben. Sie könne nicht einseitig austreten, und habe übrigens ihren Austritt nie erklärt. Die Statutenänderung sei in ordnungsmäßiger Form vorgenommen worden, und daher auch für die Beklagte verbindlich. Allerdings habe man anfänglich nur den Ankauf und Betrieb des Kurhauses in Lilienberg in Aus¬ sicht genommen, dann habe man aber für zweckmäßig gefunden, die bisherige Kneippkuranstalt zur Arche auch noch dazu zu kaufen, und beide Kuretablissements unter die Leitung des bisherigen Di¬ rektors der „Arche“ zu stellen. Diese Erweiterung des Gesellschafts¬ zweckes sei auf dem Wege der Statutenrevision zulässig gewesen. Durch letztere sei die Gesellschaft noch keineswegs zu einer Spe¬ kulationsgesellschaft geworden, und die Anteilscheine seien trotz dem Ankauf der „Arche“ ebensoviel wert wie vorher.

2. Auf die Frage, ob die Statutenrevision vom 25. November 1897 wegen begangener Formfehler ungültig sei oder nicht, ist die Vorinstanz nicht weiter eingetreten, weil eine Anfechtung in dieser Richtung vor derselben nicht mehr aufrecht erhalten wurde. Es ist denn auch klar, daß die Beklagte ihre Weigerung, die gezeichneten Anteilscheine einzulösen, unmöglich darauf stützen kann, daß bei jener Statutenrevision ordnungswidrig verfahren worden und dieselbe deshalb ungültig sei. Denn der klägerische Anspruch gründet sich überhaupt nicht auf die Statutenrevision; die Klägerin leitet die Verpflichtung der Beklagten zur Einlösung ihrer Anteil¬ scheine nicht aus den revidierten Statuten her, sondern aus der Thatsache, daß die Beklagte diese Anteilscheine gezeichnet und damit ihren Beitritt zur Genossenschaft erkärt hat. Es wird auch nicht behauptet, daß die Beitrittserklärung auf Grund der revidierten Statuten erfolgt, und nun etwa deswegen für die Beklagte un¬ verbindlich geworden sei, weil wegen Ungültigkeit der revidierten Statuten die Voraussetzung, unter welcher sie abgegeben wurde, dahingefallen sei. Im Gegenteil beruht die Weigerung der Be¬

klagten, ihre mit der Beitrittserklärung übernommenen Verpflich¬ tungen zu erfüllen, gerade darauf, daß ihr dies mit Rücksicht auf die, durch die Statutenrevision geschaffene veränderte Sachlage nicht mehr zugemutet werden könne. Ihre Bestreitung der Klage setzt demnach geradezu die formelle Gültigkeit der neuen Statuten voraus.

3. Was nun die Bedeutung der Statutenänderung für die in Rede stehende Verpflichtung der Beklagten zur Einlösung der von ihr gezeichneten Genossenschaftsanteile anbetrifft, so müßte diese Anderung allerdings zur Abweisung der Klage führen, wenn infolge derselben die als Klägerin auftretende Genossenschaft nicht mehr identisch wäre mit derjenigen, für welche die Anteilscheine gezeichnet worden waren. Hierauf hat die Beklagte in der Klage¬ beantwortung in der That angespielt, indem sie behauptete, infolge der Anderung des Zweckes der Genossenschaft sei in Wahrheit eine neue Gesellschaft entstanden. Allein diese Behauptung ist un¬ chtig. Von einer Umwandlung der bisherigen Genossenschaft in eine neue könnte nur die Rede sein, wenn die bisherige aufgelöst und ein neuer Personenverband an deren Stelle konstituiert wor¬ den wäre. Dahin gingen aber die Beschlüsse der Generalversamm¬ lung vom 25. November 1897 unbestrittenermaßen nicht. Dieselben berührten nicht die Existenz, sondern lediglich den Zweck der be¬ stehenden Genossenschaft. Durch die Abänderungen, die in dieser letztern Richtung gegenüber den ursprünglichen Statuten getroffen wurden, wurde nicht die bisherige Genossenschaft aufgelöst und eine neue ins Leben gerufen, sondern die Genossenschaft blieb ihrem Bestande nach dieselbe. Die Klägerin ist demnach identisch mit dem Personenverband, zu dem die Beklagte ihren Beitritt erklärt hat, und da ferner (mit Recht) nicht behauptet worden t, daß die Beitrittserklärung etwa von Anfang an, wegen Mängel des Vertragsschlusses, für die Beklagte unverbindlich ge¬ wesen sei, so steht außer Zweifel, daß die Beklagte Mitglied der Klägerin geworden ist. Damit ist aber ohne weiteres ihre Pflicht zur Einzahlung des von ihr übernommenen Anteils am Genossen¬ schaftskapital gegeben. Denn nachdem die Beklagte einmal in rechts¬ gültiger Weise Mitglied der Genossenschaft geworden ist, kann sie ihren Beitritt nicht nachträglich aus dem Grunde wieder rückgängig machen, daß infolge einer Anderung des Zweckes der Genossen¬ schaft die Voraussetzung, unter welcher sie beigetreten war, dahin¬ gefallen sei. Allerdings schließt der Beitritt zu einer Genossenschaft nicht in sich, daß der Beitretende mit Bezug auf seine Rechte und Pflichten als Genossenschafter unbedingt dem Mehrheitswillen der übrigen Mitglieder unterworfen wird. Gewisse Rechte der einzel¬ nen Genossenschafter können denselben durch Gesellschaftsbeschlüsse nicht entzogen werden, und zu diesen, den sog. Sonderrechten der Korporationsmitglieder, gehört unstreitig auch der Anspruch des einzelnen Genossenschafters darauf, daß der Gesellschaftszweck nicht gegen seinen Willen umgewandelt werde. Wenn dieses Sonderrecht im eidg. Obligationenrecht bezüglich der Genossenschaft auch nicht ausdrücklich, wie bei der Aktiengesellschaft (Art. 627, Abs. 3) hervorgehoben ist, so folgt daraus nicht etwa, daß der Gesetzgeber es hier nicht habe anerkennen wollen. Denn bei der rechtlichen Natur der Genossenschaft ist offenbar das Bedürfnis eines Schutzes des einzelnen Mitgliedes gegen einseitige Bestimmung des wirt¬ schaftlichen Charakters des Unternehmens durch Mehrheitsbeschlüsse in noch höherem Grade vorhanden, als bei der Aktiengesellschaft. Allein die Folge der Verletzung eines Sonderrechts durch die Generalversammlung kann unmöglich darin bestehen, daß die in ihren Rechten beeinträchtigten Mitglieder nun befugt wären, unter Zurückziehung ihrer Einlagen aus der Genossenschaft auszutreten. Es steht ihnen vielmehr nur das Recht zu, solche Beschlüsse an¬ zufechten und zu verlangen, daß dieselben als ungültig erklärt werden, wie denn auch ihre rechtmäßigen Interessen nicht weiter gehen als darauf, daß die begangene Verletzung ihrer Sonderrechte wieder aufgehoben werde. Wenn also die Beklagte den gezeichneten Beitrag bereits einbezahlt hätte, könnte demnach keine Rede davon sein, daß sie denselben etwa deswegen wieder zurückzufordern be¬ rechtigt wäre, weil durch den Generalversammlungsbeschluß vom

25. November 1897 eine für sie unverbindliche Umwandlung des Genossenschaftszweckes vorgenommen wurde, sondern sie wäre, wenn sie sich diesem Beschluß nicht fügen wollte, darauf angewie¬ sen gewesen, auf dem Wege der gerichtlichen Anfechtung dessen Ungültigerklärung zu erwirken. Daß sie nun die Einzahlung noch nicht geleistet hat, ist aber offenbar für die Frage, welche Rechte

ihr rücksichtlich der beanstandeten Statutenänderung gegenüber der Genossenschaft zustehen, ohne alle Bedeutung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 1898 in allen Teilen bestätigt.