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24_II_299

BGE 24 II 299

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

42. Urteil vom 8. Juni 1898 in Sachen Trefzger gegen Trefzger. Nebenfolgen der Ehescheidung; Kompetenz und Stellung des Bundes¬ gerichts. — Anwendbarkeit von Art. 55 O.-R. bei Ehescheidung? Art. 49 B.-Ges. betr. Civilstand u. Ehe. A. Am 8. Juli 1896 ist Gustav Trefzger von Aarau wegen eines gegen seine Ehefrau Nepomukina geb. Schönle begangenen Vergiftungsversuchs schwurgerichtlich mit einer kriminellen Strafe

belegt worden. Die Ehefrau verlangte daraufhin gerichtliche Schei¬ dung der Ehe, welchem Begehren sich der Ehemann nicht wider¬ setzte. Die Scheidung wurde denn auch, gestützt auf Art. 46 litt. b und c des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, durch beide kantonalen Instanzen ausgesprochen, durch die obere, das Obergericht des Kantons Aargau, mit Urteil vom 19. Mai 1897. In beiden Urteilen wurde der Ehemann als der schuldige Teil erklärt, immerhin mit der Beschränkung im „Sinne der Motive“ wo ausgeführt wurde, daß freilich den Ehemann die überwiegende Schuld an der Ehescheidung treffe, daß aber auch die Ehefrau nicht von aller Schuld an dem argen Zerwürfnisse, das zwischen den Ehegatten bestanden habe, freizusprechen sei. Die vorhandenen Kinder wurden gemäß ihrem, vom Ehemann bestrittenen, Antrag der Ehefrau zugesprochen und ersterer dieser gegenüber zu bestimm¬ ten jährlichen Beiträgen an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung derselben verfällt. Betreffend die von der Klägerin ge¬ stellte, vom Kläger ebenfalls bestrittene, Entschädigungsforderung erkannte das Obergericht: „Der Beklagte ist grundsätzlich ver¬ urteilt, der Klägerin eine, in besonderem Verfahren festzusetzende, Entschädigung zu bezahlen.“ B. Mittelst besonderer Klage stellte nun Frau Trefzger unter Berufung auf dieses Urteilsdispositiv gegen ihren Ehemann fol¬ gende Begehren ans Recht „1. Es sei richterlich festzustellen, daß die Klägerin zur ideellen „Hälfte Miteigentümerin des sämtlichen am 6. März 1897 in der „ehelichen Gemeinschaft vorhanden gewesenen liegenschaftlichen und „Mobiliarvermögens ist. Eventuell: „a. Es sei richterlich festzustellen, daß die Klägerin dem Be¬ „klagten Frauengut im Werte von 1305 Fr. in die Ehe brachte. „b. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin obige „1305 Fr., nebst Zins von der Zustellung der Klage hinweg, „auszubezahlen. „2. Es sei richterlich festzustellen, daß der im gemeinderätlichen „Inventar vom 27. Mai 1896 verzeichnete Vermögensstand auch „am 6. März 1897 noch vorhanden war. „3. Der Beklagte sei für den Fall der richterlichen Anerken¬ „nung der Gütergemeinschaft auf Grund von Art. 55 O.=R. zu einem „Schadensersatz von 5000 Fr. an die Klägerin zu verurteilen. „Eventuell: Der Beklagte sei für den Fall der richterlichen „Aberkennung der Gütergemeinschaft auf Grund von Art. 55 „O.=R. zu einem Schadenersatz von 7500 Fr. an die Klägerin „zu verurteilen. „4. Der Beklagte sei für den Fall der richterlichen Anerken¬ „nung der Gütergemeinschaft wegen der Scheidung zu einer Ent¬ „schädigung von 10,000 Fr. an die Klägerin zu verurteilen. „Eventuell: Der Beklagte sei für den Fall der richterlichen „Aberkennung der Gütergemeinschaft zu einer Entschädigung von „15,000 Fr. an die Klägerin zu verurteilen.“ Der Beklagte schloß auf Abweisung der Klage. Streitig war vorab unter den Parteien, ob für die Vermögensverhältnisse der Ehegatten und für deren Ausscheidung das Recht des Gro߬ herzogtums Baden, dem die Eheleute bis zu ihrer im Jahr 1882 erfolgten Einbürgerung in Aarau angehört hatten, und wo ihre Ehe abgeschlossen worden war und ihr erstes eheliches Domizil sich befunden hatte, bezw. ein zwischen ihnen am 31. Januar 1872 abgeschlossener Ehevertrag, oder das Recht des Kantons Aargau maßgebend sei. Die Klägerin behauptete, daß badisches Recht bezw. der Ehevertrag Regel mache, und hierauf beruhen ihre prinzipalen Rechtsbegehren, während sie mit ihren eventuellen Begehren die Möglichkeit der Anerkennung des aargauischen Rechts ins Auge faßte. Das Obergericht fand, daß die Güter¬ rechtsverhältnisse der Eheleute Trefzger auch noch im Zeitpunkte der Scheidung durch badisches Recht beherrscht gewesen seien, und daß deshalb und gemäß dem zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Ehevertrag das erste Klagsbegehren gutgeheißen werden müsse, und zwar sei das gesamte gemeinsame Vermögen der Eheleute laut gemeinderätlichem Inventar auf 41,606 Fr. 85 Ets. anzu¬ schlagen. Die Entschädigungsfrage betreffend führte das Ober¬ gericht aus: Nach dem frühern Urteile vom 19. Mai 1897 stehe der Klägerin eine Entschädigungsforderung zu, weil der Beklagte sich ihr gegenüber des Verbrechens des Mordversuches schuldig gemacht habe und infolgedessen bei der Ehescheidung als der schul¬ dige Teil erklärt worden sei. Für beides gehöre der Klägerin eine angemessene Gesamtentschädigung. Mit Rücksicht darauf, daß die

Klägerin einen Anspruch auf die Hälfte des gesamten ehelichen Vermögens habe und daß sie nicht von aller Schuld freizuspre¬ chen sei, sei es gerechtfertigt, eine Entschädigung von 4000 Fr. zu sprechen. Demgemäß wurde mit Urteil vom 25. April 1898 erkannt: „1. Der Beklagte hat anzuerkennen, daß die Klägerin zur „ideellen Hälfte Miteigentümerin des sämtlichen am 6. März „1897 in der ehelichen Gemeinschaft vorhanden gewesenen liegen¬ „schaftlichen Vermögens und des Mobiliarvermögens ist. „2. Es ist festgestellt, daß der im gemeinderätlichen Inventar „vom 27. Mai 1896 verzeichnete Vermögensstand auch am „6. März 1897 noch vorhanden war. „3. Der Beklagte hat der Klägerin eine Gesamtentschädigung „von 4000 Fr., nebst Zins seit der Zustellung der Klage „(14. Juli 1897) zu bezahlen." C. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Die Klägerin beantragt, es sei ihr in Abänderung des Dispositivs 3 des angefochtenen Urteils

a. wegen des vom Beklagten begangenen Mordversuchs, rc., d. h. gestützt auf Art. 55 O.=R. eine Entschädigung von 5000 Fr.;

b. wegen der vom Beklagten verschuldeten Ehescheidung (Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe) eine Entschädigung von 10,000 Fr. zuzusprechen; es sei also der vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Gesamtschadenersatz von 4000 Fr. auf 15,000 Fr. zu erhöhen; alles mit Zins à 5 % seit Zustellung der Klage. Der Beklagte dagegen beantragt, es sei Dispositiv 3 zu streichen, eventuell sei die der Klägerin zu bezahlende Ent¬ schädigung erheblich zu reduzieren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Von den beiden, heute noch streitigen Entschädigungs¬ insprüchen der Klägerin, die von der Vorinstanz, ohne daß sie eine Ausscheidung traf, in einem Betrage von zusammen 4000 Fr. geschützt wurden, stützt sich der eine auf § 147 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, der andere auf Art. 55 O.=R. Was nun den ersten dieser Ansprüche betrifft, so kann das Bundes¬ gericht auf denselben bezw. auf die Berufungen, die von beiden Parteien gegen den darüber vom aargauischen Obergericht ausge¬ fällten Entscheid ergriffen worden sind, nicht eintreten. Das Bun¬ desgesetz über Civilstand und Ehe überläßt die Feststellung der Folgen der Ehescheidung in Betreff der persönlichen Verhältnisse der Ehegatten, ihrer Vermögensverhältnisse, der Erziehung und des Unterrichts der Kinder und der dem schuldigen Teile aufzu¬ erlegenden Entschädigung — abgesehen von der Bestimmung in Art. 48 betreffend die Wartefrist bei gänzlicher Scheidung wegen eines bestimmten Grundes — dem kantonalen Rechte (Art. 49). Das Bundesgericht, dem als Berufungsinstanz nur die Über¬ prüfung der richtigen Anwendung des eidgenössischen Rechtes übertragen ist (Art. 56 O.=G.), ist daher an sich nicht kompe¬ tent, über die nach kantonalem Rechte zu beurteilenden Neben¬ folgen der Ehescheidung zu befinden. Nur da, wo die Frage der Scheidung selbst an das Bundesgericht gezogen wird, hat sich dieses für kompetent erachtet, soweit es in der Hauptsache zu einer Abänderung des kantonalen Urteils gelangte, auch über die Nebenfolgen abzusprechen, dies namentlich deshalb, weil in Art. 49 Abs. 2 ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß das Gericht über die Nebenfolgen von Amtes wegen oder auf Begehren der Parteien zu gleicher Zeit wie über die Scheidungsklage entscheide. Stets aber muß, wenn das Bundesgericht auf diese Fragen soll eintreten können, vor ihm noch die Hauptfrage, die Frage der Scheidung, streitig sein. Diese Voraussetzung ist nun dann immer vorhanden, wenn die Scheidung entgegen dem Antrag des einen Ehegatten ausgesprochen und dieser dagegen die Berufung erklärt hat. Sie trifft aber auch dann zu, wenn zwar darüber, daß die Ehe getrennt werden solle, zwischen den Parteien kein Streit mehr herrscht, wohl aber noch streitig ist, aus welchem Grunde die Scheidung ausgesprochen werden soll, ob aus einem der bestimm¬ ten Gründe, bezw. aus welchem, oder aus einem unbestimmten Grunde, und, soweit dies damit zusammenhängt, wen das Ver¬ schulden, bezw. das vorwiegende Verschulden, treffe. So lange bezüglich der Scheidungsgründe ein rechtskräftiges Erkenntnis nicht vorliegt, ist ein rechtskräftiges Scheidungsurteil überhaupt nicht vorhanden. Das Scheidungsurteil ist stets abhängig von den Scheidungsgründen, und das Bundesgericht kann selbst da, wo beide Parteien das die Scheidung aussprechende kantonale Urteil

anerkennen, aber nicht die vom kantonalen Gerichte angenommenen Scheidungsgründe, die Trennung der Ehe verweigern, und es wird dies da immer thun müssen, wo es findet, daß gesetzliche Scheidungsgründe nicht vorliegen; denn die Scheidung gehört zu einem wesentlichen Teile dem öffentlichen Rechte an und ist inso¬ weit von dem Parteiwillen unabhängig. Im vorliegenden Falle ist nun aber die Frage der Scheidung selbst nicht mehr streitig, auch nicht mit Bezug auf den Scheidungsgrund bezw. die Schuld an der Scheidung. Denn nicht nur ist das obergerichtliche Urteil vom 19. Mai 1897, das die Scheidung, gestützt auf Art. 46 litt. b und c des Gesetzes, aussprach und den Ehemann als den überwiegend schuldigen Teil erklärte, nicht selbständig innert der Berufungsfrist angefochten worden, sondern es bezieht sich auch die Berufung gegen das Urteil vom 25. April 1898 nach der schrift¬ lichen Erklärung ausschließlich auf die Frage der Entschädigung, und es wird darin nirgends verlangt, daß die Scheidungsfrage selbst als solche oder mit Bezug auf die Frage des Scheidungs¬ grundes bezw. des Verschuldens anders gelöst werde. Das Bun¬ desgericht kann daher auf die Berufung, soweit es sich um die Entschädigungsforderung aus § 147 des aargauischen bürger¬ lichen Gesetzbuches handelt, nicht eintreten, weil eine Frage eid¬ genössischen Rechts, von der die Frage der Entschädigung abhinge, nicht mehr zum Entscheide steht.

2. Dagegen unterliegt allerdings das Urteil, das die kantona¬ len Instanzen über den von der Klägerin an den Beklagten, ge¬ stützt auf Art. 55 O.=R., erhobenen Anspruch gefällt haben, der Überprüfung des Bundesgerichtes. In dieser Richtung erhebt sich nun aber zunächst die Frage, ob auf diesem Gebiete für die vom schuldigen dem unschuldigen Ehegatten im Falle der Scheidung zukommende Entschädigung nicht ausschließlich kantonales Recht maßgebend sei, oder ob daneben auch das gemeine eidgenössische Recht angerufen werden könne. Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe hat nun offenbar den Sinn, daß alle aus dem ehelichen Leben herrührenden Entschädigungsansprüche nach kantonalem Rechte zu beurteilen seien. Bezieht er sich aber auf die Gesamtheit dieser Ansprüche, so kann eidgenössisches Recht da¬ neben nicht mehr zur Anwendung kommen. Art. 55 O.=R. könnte daher nur in Betracht fallen, wenn Entschädigungsansprüche gel¬ tend gemacht würden, deren Gründe außerhalb der ehelichen oder Familienverhältnisse liegen. Die Klägerin hat aber derartige An¬ rüche nicht geltend gemacht, folglich kann Art. 55 O.=R. auch nicht zur Anwendung kommen, und die hierauf gestützte Entschä¬ digungsforderung muß abgewiesen werden. Dagegen frägt es sich, ob nicht eine Herabsetzung der zugesprochenen Entschädigungs¬ summe von 4000 Fr. stattzufinden habe, weil das aargauische Obergericht dabei auch auf Art. 55 abgestellt hat. Diese Frage ist zu verneinen. Denn es liegt nichts dafür vor, daß der vor¬ instanzliche Richter weniger gesprochen haben würde, wenn er den § 147 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches allein in Be¬ tracht gezogen hätte, zumal ja von der Klägerin gar keine Gründe, die außerhalb der ehelichen Beziehungen liegen, zur Be¬ gründung ihrer Forderung geltend gemacht wurden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Auf die Berufungen der Parteien wird nicht eingetreten, sofern damit das Urteil der Vorinstanz über den von der Klä¬ gerin aus der Ehescheidung hergeleiteten Entschädigungsanspruch angefochten wird.

2. Im übrigen werden die Berufungen abgewiesen, so daß es in allen Teilen beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden hat.