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24_II_298

BGE 24 II 298

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

41. Urteil vom 30. Juni 1898 in Sachen Peters

gegen Hiltpold=Senn.

Weibergutsansprache bei einer Pfändung; eidgenössisches Recht?

Art. 111 Schuldbetr.- u. Konk.-Ges.; Art. 56 u. 57 Org.-Ges.

Im Februar 1897 erklärte die Klägerin sich einer vom Be¬

klagten gegen ihren Ehemann vorgenommenen Pfändung für eine

Weibergutsforderung von zusammen 85,000 Fr. anschließen zu

wollen. Der Beklagte bestritt diesen Anspruch, worauf die Klä¬

gerin rechtzeitig Klage erhob. Sie wurde indeß erstinstanzlich vom

Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich am 16. März 1898,

oberinstanzlich von der Appellationskammer des Obergerichts des

Kantons Zürich durch Beschluß vom 28. Mai 1898, gänzlich

abgewiesen. In der zweitinstanzlichen Entscheidung wird ausge¬

führt, es sei zwar als erwiesen zu erachten, daß die Klägerin

ein Vermögen von 14,700 Fr. in die Ehe gebracht habe, allein

es sei anzunehmen, daß sie für diesen Betrag von ihrem Ehemann

durch Abtretung verschiedener Schuldbriefe vollständig befriedigt

worden sei.

Gegen diesen Entscheid ergriff die Klägerin die Berufung an

das Bundesgericht, mit dem Antrage, es sei die Anschlußpfändung

der Berufungsklägerin für den Betrag von 14,700 Fr. gutzu¬

heißen. Sie bemerkte, daß durch den von der zweiten Instanz

aufgestellten Satz, sie müsse sich auf ihr Weibergut alle diejeni¬

gen Werte anrechnen lassen, welche sie von ihrem Manne er¬

halten habe, das Prinzip des Weibergutsprivilegs, wie dasselbe

in Art. 111 Schuldbetr. u. Konk.=Ges. Aufnahme gefunden habe,

verletzt werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Art. 111 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes stellt

keineswegs, wie die Berufungsklägerin behauptet, ein „Prinzip

des Weibergutsprivilegs“ auf; er bestimmt vielmehr lediglich, daß

es der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten bleibe, der Ehefrau für

Forderungen aus dem ehelichen Verhältnisse das Privileg einzu¬

räumen, sich einer Pfändung auch ohne vorgängige Betreibung

anschließen zu dürfen. Die in casu streitige Frage nun war die,

ob und zu welchem Betrage der Berufungsklägerin eine Weiber¬

gutsforderung, für welche dieses Privilegium beansprucht werden

könne, zustehe, speziell ob auf das Weibergut Werte anzurechnen

seien, welche die Ehefrau vom Ehemann erhalten habe. Über

diese Frage entscheidet Art, 111 Schuldbetr.= u. Konk.=Ges. offen¬

bar in keiner Weise, vielmehr ist dieselbe eine Frage nicht des

Schuldbetreibungs= und Konkursrechts, sondern des ehelichen

Güterrechts, daher nicht nach eidgenössischem, sondern nach dem

das eheliche Güterrecht beherrschenden (kantonalen oder ausländi¬

schen) Rechte zu beurteilen. Ist aber demgemäß nicht eidgenössisches

Recht anwendbar, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 56 u. 57

Organis.=Ges. zur Beurteilung der Berufung nicht kompetent. Es

braucht demgemäß nicht untersucht zu werden, ob die übrigen

Voraussetzungen der Berufung gegeben seien, speziell ob der frag¬

liche Beschluß der Appellationskammer des Obergerichts des Kan¬

tons Zürich sich als ein Haupturteil im Sinne des Art. 58

Organis.=Ges. qualisiziere.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Gerichtes

nicht eingetreten.