Volltext (verifizierbarer Originaltext)
110. Urteil vom 21. Mai 1897 in Sachen Märki & Haller gegen Märki, Haller & Cie. in Liquidation. A. Mit Urteil vom 4. März 1897 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau erkannt:
1. Die Beklagten sind schuldig, den Klägern 3626 Fr. 80 Cts. samt Zins zu 5 % seit der Klageeinreichung, d. h. vom 18. Juli 1896 hinweg, zu bezahlen. Mit der weitergehenden Forderung werden die Kläger abge¬ wiesen.
2. Auf die Forderung der Beklagten aus dem Licenzvertrage vom 13. Mai 1892 und demgemäß auf die Widerklage wird nicht eingetreten. Dagegen bleiben den Beklagten hinsichtlich der genannten For¬ derung alle Rechte bestens gewahrt. B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Beklagten rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, das angefoch¬ tene Urteil sei in folgendem Sinne abzuändern:
1. Den Beklagten seien die Kontokorrentzinse aus der Zeit vor der Trennung im Betrage von 1506 Fr. zu ihren Gunsten in Rechnung zu bringen.
2. Die beklagtischen Gegenforderungen aus dem Licenzvertrag seien als kompensabel zu erklären und zu Gunsten der Beklagten in Rechnung zu bringen.
3. Soweit die beklagtischen Gegenforderungen aus dem Licenz¬ vertrage nicht zur Aufhebung der Klagforderung verwendet wur¬ den, seien die Kläger zur Bezahlung des Restbetrages nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 1893 zu verurteilen. C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der Beklagten seine Berufungsanträge, und stellt ferner für den Fall, als die Kompensation der Gegenforderungen der Beklagten für unzulässig erklärt würde, das eventuelle Begehren: der Entscheid sei so lange zu suspendieren, bis das Schiedsgericht über die Gegen¬ forderungen der Beklagten aus dem Licenzvertrage entschieden habe. Der Vertreter der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung an¬ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die durch Vertrag vom 1. Februar 1889 gegründete Firma Märki, Haller & Cie., Mühlenbaugeschäft, mit Hauptsitz in Aarau, und Filiale in Monza (Italien) löste sich mittels Trennungs¬ vertrages vom 21. August 1890 auf, in dem Sinne, daß von den Mitgliedern der bisherigen gemeinsamen Firma Jakob Märki und Karl Haller das Geschäft in Aarau mit Aktiven und Pas¬ siven als neue selbständige Firma „Märki & Haller“, W. Strobel und A. Zopfi dagegen die bisherige Filiale in Monza mit Aktiven und Passiven, ebenfalls als selbständiges Geschäft, und zwar unter der Firma „Märki, Haller & Cie.“, übernahmen. Aus dem Tren¬ nungsvertrage ist § 5 als wichtig hervorzuheben, der u. a. be¬ stimmt: „In keinem Falle können aus den frühern Verhältnissen dies= oder jenseits, weder jetzt noch künftig, Ansprüche irgend welcher Art oder Verpflichtungen geltend gemacht werden.“ Die beiden Firmen blieben auch nach der Auflösung in geschäftlichem Verkehre mit einander. Im September 1892 bestellten Märki & Haller bei dem Geschäft in Monza fünf Walzenstühle zum Gesamtpreise von 7710 Fr. und im Oktober 1892 einen sechsten Walzenstuhl zu 1750 Fr. Bei den Bestellungen bedungen sich Märki, Haller & Cie. Bezahlung durch Dreimonattratten von der Präsentation der Fak¬ tura und des Bahn=Recus an aus. Die Lieferung der sechs Walzenstühle erfolgte am 26. Oktober. An den Kaufpreis bezahlten die Käufer nur 736 Fr. 40,Cts., und zwar gemäß Anweisung der
Verkäufer an einen gewissen Piat in Paris. Märki, Haller & Cie. verlangten wiederholt die Ausstellung von Accepten; Märki & Haller gingen jedoch darauf nicht ein, sondern sandten ihnen im November 1892 einen auf den 12. November 1892 abge¬ schlossenen Kontokorrentauszug, wonach sich ein Saldo von 794 Fr. 35 Cts. zu Gunsten der Kläger ergab. Darin war auch die For¬ derung der Kläger für die sechs Walzenstühle mit 9460 Fr. auf¬ genommen. Die Kläger erwiderten hierauf, sie können nicht damit einverstanden sein, daß die Beklagten einen Kontokorrentauszug senden, anstatt Accepte auszustellen; überdies können sie mit dem Saldo der Beklagten nicht einig gehen. Am Kontokorrentauszug bemängelten sie insbesondere die Anrechnung von Kontokorrent¬ zinsen aus der Zeit vor und nach dem Trennungsvertrage im Gesamtbetrage von 2336 Fr. 45 Cts. Trotz ihrer Differenzen betreffend den Kontokorrent blieben die Parteien im Geschäfts¬ verkehr. Aus diesem Verkehre ist noch folgendes Rechtsgeschäft zu erwähnen: Durch Vertrag vom 13. Mai 1892 überließen die Beklagten den Klägern den Vertrieb eines von erstern erfundenen patentierten sog. Zellensichters auf dem Gebiete Italiens (sog. Licenzvertrag), gegen Bezahlung einer Licenzgebühr von 150 Fr. per Maschine für die 200 ersten verkauften Maschinen und 100 Fr. per Maschine für die übrigen verkauften Maschinen, eventuell von 1500 Fr. im ersten, 2000 Fr. im zweiten, 3000 Fr. im dritten und 2500 Fr. im vierten Jahre. § 10 des Vertrags bestimmt: „Aus diesem Vertrage entstehende Zwiste müssen durch Schieds¬ gerichte geordnet werden. In dem per 31. März 1895 abge¬ schlossenen Kontokorrentauszuge der Kläger für die Beklagten ist die Forderung von 9460 Fr. aufgenommen. Trotzdem erfolgte keine Einigung betreffend diese Faktur; dies führte schließlich im Jahre 1896 zum Prozeß, in welchem die Kläger als Rest jener Faktur 4460 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. März 1893 for¬ dern. Die Beklagten machten eine Reihe von Gegenforderungen geltend, beantragten demgemäß Abweisung der Klage und erhoben eine Widerklage, soweit ihre Ansprüche die Klageforderung über¬ stiegen. Sie nahmen zunächst den Standpunkt ein, die Faktura¬ forderung sei, da die Kläger den Kontokorrent in diesem Punkte nicht bestritten haben, im Kontokorrent aufgegangen, somit durch Kompensation bezw. Novation als Forderung aus dem Kaufe erloschen. Von ihren Gegenforderungen sodann ist zunächst hervor¬ zuheben: eine Post von 1506 Fr. als Betrag der Kontokorrent¬ zinsen vom 1. Februar 1889 bis 20. August 1890. Ferner beanspruchen sie von den Klägern 6000 Fr., event. 1500 Fr., als Licenzgebühr gemäß dem oben erwähnten Licenzvertrag. Die Kläger bestritten, je eine Abrechnung der Beklagten anerkannt zu haben und hielten daran fest, daß die Fakturaforderung als selb¬ ständige Forderung, bezüglich deren die Beklagten Baarzahlung versprochen und somit auf die Kompensation verzichtet haben, anzusehen sei. Sie anerkannten die Zinsforderung der Beklagten nicht. Den Forderungen aus dem Licenzvertrage hielten sie event. entgegen, die Beklagten haben ihrerseits den Vertrag nicht gehörig erfüllt und dadurch den Klägern großen Schaden zugefügt, den sie eventuell compensando geltend machten, in erster Linie aber machten sie geltend, die staatlichen Gerichte seien gemäß § 10 jenes Vertrages zur Behandlung der Forderungen aus demselben unzu¬ ständig. Letztern Ausführungen hielten die Beklagten die replica doli entgegen, die sie hauptsächlich damit begründeten, auch der Trennungsvertrag habe das schiedsgerichtliche Verfahren vorgesehen; wenn nun die Kläger gleichwohl den staatlichen Richter angerufen haben, so dürfen die Beklagten dadurch nicht um die Kompensa¬ tionseinrede gebracht werden.
2. Bei ihrem sub Fakt. A mitgeteilten Urteile geht die Vor¬ instanz davon aus, die Kläger haben durch Aufnahme des Faktura¬ betrages von 9460 Fr. in den den Beklagten zugestellten Konto¬ korrentauszug vom 31. März 1895 anerkannt, daß dieser Betrag einen Bestandteil des Kontokorrentverhältnisses bilde; daraus folge, daß die Beklagten berechtigt seien, der Klagforderung Gegenforde¬ rungen aus dem Kontokorrentverkehre entgegenzustellen. Was die heute noch streitigen Gegenforderungen der Beklagten betrifft, so bemerkt sie betreffend den Zinsanspruch: Die Forderung von Zinsen aus dem vor der Trennung bestandenen Kontokorrent¬ verkehre zähle offenbar auch zu den Ansprüchen aus frühern Ver¬ hältnissen, deren Geltendmachung der Trennungsvertrag ein für allemal habe ausschließen wollen; diese Gegenforderung sei daher abzuweisen. In der Frage der Zulässigkeit von Gegenforderungen
aus dem Licenzvertrage tritt sie der Auffassung der Kläger bei, wonach ihre Kompetenz zur Beurteilung auch von einredeweise geltend gemachten Forderungen aus dem genannten Vertrage durch die Schiedsvertragsklausel ausgeschlossen ist.
3. Nachdem die Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil die Berufung an das Bundesgericht nicht ergriffen haben, ist die Frage, ob die eingeklagte Kaufpreisforderung als ein Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Kontokorrentverhältnisses anzusehen sei, erledigt; streitig sind nur noch zwei Punkte: der Anspruch der Beklagten auf Kontokorrentzinsen aus der Zeit vom
1. Februar 1889 bis 20. August 1890, und ihr Anspruch aus dem Licenzvertrage.
4. Was den Zinfenanspruch betrifft, kann nicht etwa gesagt wer¬ den, es handle sich hier lediglich um eine Thatfrage, die der Über¬ prüfung durch das Bundesgericht entzogen sei; vielmehr ist zu ermitteln, ob sich die Begründetheit des Anspruches aus dem genannten Geschäftsverkehre der Parteien ergebe oder aber ins¬ besondere durch Art. 5 des Trennungsvertrages ausgeschlossen sei eine Frage des Beweises, zu deren Beurteilung das Bundes¬ gericht kompetent ist. In dieser Hinsicht kann nun der in Erwä¬ gung 2 angeführten Begründung der Vorinstanz nicht beigetreten werden. Zwar lauten die Ausdrücke in § 5 des Trennungsver¬ trages sehr allgemein; allein eine nähere Prüfung ergiebt, daß unter den „Ansprüchen irgend welcher Art oder Verpflichtungen“ aus den frühern Verhältnissen dieser Zinsanspruch nicht inbegriffen sein kann. Betrachtet man nämlich, wie es einzig richtig ist, § 5 des Trennungsvertrages in Verbindung mit dem Gesamtinhalte des Vertrages, so ergiebt sich aus den §§ 3 und 4, worin aus¬ drücklich von einem „restlichen Guthaben“, das Monza an Aarau zu zahlen hat, und von einem „sich ergebenden Saldo“ zu Gunsten Aaraus die Rede ist, daß jenen Ausdrücken in § 5 nicht die allgemeine Bedeutung beigelegt werden kann, die sie für sich allein angesehen haben. Aus jenen §§ 3 und 4 geht vielmehr hervor, daß der Saldo zu Gunsten Aaraus erst noch zu ermitteln war. Aus den Akten ist nun nirgends ersichtlich, welches der Betrag der Aktiven und Passiven auf jeder Seite war; da ein Inventar nicht einge¬ legt worden ist, muß angenommen werden, ein solches existiere nicht. Würde man den § 5 so allgemein auslegen, wie es die Vorinstanz thut, würde dies zu der Konsequenz führen, daß die Parteien Aktiven und Passiven nicht ermitteln könnten. Ist so¬ nach der Zinsenanspruch der Beklagten nicht schon durch § 5 des Trennungsvertrages ausgeschlossen, so ist zu prüfen, ob ihnen der ihnen obliegende Beweis für dessen Existenz gelungen ist. in dieser Beziehung ist vorab zu bemerken, daß allerdings die beiden Niederlassungen in Aarau und Monza zur Zeit, als sie noch im Verhältnisse von Hauptniederlassung und Filiale zu ein¬ ander standen, nicht eigentlich gegenseitig Gläubiger und Schuldner sein konnten; allein die Parteien waren durch keinen Umstand gehindert, im Zeitpunkte ihrer Trennung, ihrer itio in partis, alles im Kontokorrent aufgeschriebene zu Forderungen und Schul¬ den zu gestalten. Das ist denn auch in der That geschehen; wären nsskripturen gemacht worden, so hätten sie mit dem Momente der Trennung rechtlichen Bestand als Forderung und Schuld gewonnen. Auf (diesem Standpunkte scheinen denn auch die Be¬ klagten zu stehen. Allein der auf ihnen ruhende Beweis ist nicht gelungen. Sie machen geltend, es sei Übung zwischen den Parteien gewesen, die aus dem Kontokorrent hervorgehenden Forderungen mit 5 % zu verzinsen, und die Kläger haben die Verrechnung dieser Zinsen stillschweigend anerkannt. Allein diese letztere Behaup¬ tung ist durch die durchaus aktengemäßen Feststellungen der Vor¬ instanz, wonach die Kläger die Pflicht zur Zinszahlung von Anfang an bestritten haben, widerlegt, und damit fällt auch die Schlüssigkeit der erstern Behauptung dahin. Es hat also in diesem Punkte beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
5. Den zweiten noch streitigen Punkt betreffend, ist vor allem die Begründetheit der von den Klägern gegenüber den Forderungen der Beklagten aus dem Licenzvertrage erhobenen Einrede der Un¬ zuständigkeit der staatlichen Gerichte und der daherigen Nichtzuläs¬ sigkeit der Kompensation jener Forderungen mit dem von den Klägern eingeklagten Anspruch zu prüfen. Dabei mag, weil zur Entscheidung der Hauptfrage nicht nötig, dahingestellt bleiben, ob diese Einrede aus dem Schiedsvertrage als materielle Einrede anzusehen ist, wie dies das Bundesgericht i. S. Stigler, A. S.
XIII, S. 355, Erw. 4, ausgeführt hat, oder als prozessualische Einrede, wie dies offenbar die Vorinstanz (in Überinstimmung z. B. mit Wach, Handbuch des Civilprozeßrechts I, S. 72, Anm. 29) annimmt. Klar und außer Streit ist, daß die Beklagten die An¬ sprüche, die sie heute nur kompensations= und widerklageweise gel¬ tend machen, gemäß § 10 des Licenzvertrages als Hauptkläger nur vor einem Schiedsgerichte geltend machen könnten. Fraglich ist nur, ob diese Ansprüche trotz des Schiedsvertrages verteidigungs¬ weise vor den staatlichen Gerichten erhoben werden dürfen und alsdann von diesen materiell auf ihre Begründetheit zu unter¬ suchen sind. Die Schiedsklausel betreffend ist nun zunächst, in Übereinstim¬ mung mit dem Urteile des Bundesgerichts vom 11. November 1892 in Sachen der Tessiner Kantonalbank gegen den Kanton Tessin (A. S. XVIII, S. 965), zu sagen, daß der Schiedsvertrag dem kantonalen Rechte untersteht (vergl. auch Soldan, le code fédéral des obligations et le droit cantonal, S. 170, Nr. 5), und dies hat zur Folge, daß die der fraglichen Schiedsklausel von der Vorinstanz gegebene Auslegung für das Bundesgericht an sich bindend ist, und das Bundesgericht nur zu prüfen hat, ob durch diese Auslegung die Bestimmungen des eidg. O.=R. über Kompensation von Forderungen verletzt seien. Übrigens erscheint jene Auslegung auch materiell richtig. Hierüber ist zu bemerken: Nach § 10 des Licenzvertrages müssen aus demselben entstehende Zwiste“ durch Schiedsgericht geordnet werden. Die Voraussetzung der Anwendbarkeit dieser Klausel ist offenbar vorhanden, handelt es sich doch gerade um bestrittene Forderungen aus dem Licenz¬ vertrage. Die Argumentation der Beklagten, durch jene Klausel ei nur die klageweise Geltendmachung derartiger Forderungen ausgeschlossen, geht fehl. Einmal machen sie dieselben ja zum Teil, soweit sie die Ansprüche der Kläger übersteigen, selbst widerklage¬ weise, also angriffsweise auf dem Wege der Klage, geltend, und daß dies nach § 10 des Licenzvertrages nicht angeht, leuchtet ohne weiteres ein. Allein auch soweit nur die Frage der Zuläs¬ sigkeit der Kompensation in Frage kommt, ist die fragliche Klausel in einem der Auffassung der Beklagten entgegengesetzten Sinne zu interpretieren. Denn der Zweck der Kompensationseinrede ist ein doppelter: einerseits ist sie lediglich ein Verteidigungsmittel mit dem Zweck, einen Erlöschungsgrund der eingeklagten Forderung zu behaupten; andrerseits macht sie eine selbständige Forderung geltend. Weil und soweit letzteres der Fall ist, wird denn auch das über die eingeklagte Forderung ergehende Urteil rechtskräftig auch für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der zur Kompensation verstellten Gegenforderung, wie dies die deutsche Civilprozeßordnung in § 293 als einzige Ausnahme von dem Satze, daß Entscheidungen über Einreden niemals rechtskräftig werden, ausdrücklich bestimmt. Ist dem aber so, so folgt daraus, daß die staatlichen Gerichte zur Entscheidung über die aus dem Licenzvertrage entstehenden Forderungen auch soweit sie nur kom¬ pensationsweise erhoben werden, gemäß der Schiedsgerichtsklaufel nicht befugt sind, weil eben auch hier rechtskräftig über den Bestand der Forderung entschieden würde. Eine solche Entscheidung wollten aber die Parteien offenbar aus Zweckmäßigkeitsgründen, wie sie von den Klägern richtig namhaft gemacht werden, den staatlichen Gerichten entziehen.
6. Zu untersuchen ist nach dem oben Ausgeführten endlich ein¬ zig noch, ob die so gewonnene Auslegung der Schiedsklausel mit den Bestimmungen des eidg. O.=R. über die Verrechnung von Forderungen im Widerspruche steht. Dies ist zu verneinen. Zu¬ nächst könnte sich fragen, ob nicht in dem Schiedsvertrage zugleich implicite ein teilweiser Verzicht auf die Kompensation im Sinne des Art. 139 O.=R. liege; dafür ließe sich anführen, daß der vom Verzicht auf die Kompensation handelnde Art. 139 O.=R. die Gründe, wenn ein Verzicht anzunehmen ist, nicht erschöpfend aufzählt und ferner zweifellos auch einen nur teilweisen Verzicht zuläßt, ein solcher aber darin gefunden werden kann, daß auf die Beurteilung vor dem staatlichen Richter verzichtet wird, weil eben, wie in Erwägung 5 ausgeführt, die Beurteilung auch einer nur kompensationsweise geltend gemachten Forderung, für die ein Schiedsgericht vorgesehen ist, durch den ordentlichen Richter aus¬ geschlossen ist. Allein diese Auffassung würde zu weit gehen; ein Verzicht auf das materielle Recht der Kompensation lag nicht in der Willensmeinung der Parteien. Von einer Verletzung der bundes¬ rechtlichen Bestimmungen über Kompensation kann nun deshalb
keine Rede sein, weil die Forderung an und für sich kompensabel bleibt, ja die Kompensabilität von den Klägern geradezu anerkannt ist. Die Sache liegt so, daß die Beklagten lediglich darauf ver¬ zichtet haben, die Kompensationseinrede zur Zeit, in diesem Prozesse, geltend zu machen, daß ihnen aber im übrigen das Recht der Kompensation unbenommen bleibt.
7. Von diesem Gesichtspunkte aus muß auch das erst in der heutigen Verhandlung eventuell gestellte Begehren der Beklagten um Sistierung des Prozesses bis nach Erledigung der Strei¬ tigkeiten aus dem Licenzvertrage durch das Schiedsgericht abge¬ wiesen werden, ganz abgesehen davon, daß es fraglich ist, ob ein solches Begehren in diesem Stadium des Prozesses noch zulässig ist. Denn die Kläger haben ein Recht auf ungehinderte Durch¬ führung des Prozesses; Sache der Beklagten wäre es gewesen, rechtzeitig für Beurteilung der Streitigkeiten aus dem Licenzver¬ trage durch ein Schiedsgericht zu sorgen. Daß schließlich die der Einrede aus dem Schiedsvertrage ent¬ gegengehaltene Replik der Arglist unbegründet ist, weist die Vor¬ instanz durchaus zutreffend nach. Die Berufung der Beklagten ist also auch im zweiten Punkte abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und demgemäß das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 4. März 1897 in allen Teilen bestätigt.