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63_II_133

BGE 63 II 133

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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132 Familienrecht. N0 3Q. observer que la. note marginale ne convient qu'au premier alinea de l' article; le second a effectivement trait a la representation,·et l'exception relative au concours du pupille dans les actes d'administration (art. 409) montre que l'art. 280 renvoie egalement aux art. 407 a 409. On a pretendu d'autre part que l'art. 282 00, qui exige le con- cours d'un curateur aux actes conclus entre un tiers et I'enfant au profit des pere et mere, assurait a l'enfant une protection suffisante (HOHL, 10c. cit.). Mais, outre que l'art. 392 ch. 2 pose un principe analogue en matiere de tutelle, l'art. 408 ne vise pas seulement les cautionnements souscrits au profit du representant legal; il a une portee toute generale, et interdit aussi p. ex. les cautionnements en faveur des freres et sreurs. On ne saurait enfin argu- menter de la situation plus !ibre qui est en regle generale celle des parents par rapport au tuteur; car il ne s'agit pas Ia d'un principe absolu qui ne doive cMer devant les considerations exposees ci-dessus. En l'espece, et comme il faut assimiler a la representation l'approbation donnee par les parentB ou le tuteur, 1e cau- tionnement souscrit par Alphonse Melly avec le consente- ment de sa mere n'a pas eu pour effet de le lier (art. 19, 411 CO). Vergl. auch Nr. 41. - Voir aussi n° 41. Obligationenrecht. Xo 31. 133 H. OBLIGATIONENREOHT DROIT DES OBLIGATIONS

31. Urteil der I. ZivilabteUung "om 17. Kärz 1937

i. S. Itaegi gegen Baumgartner und ltantonsgericht Schwyz.

1. ZivilrechtIiche Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 1 OG; Voraus- setzuugen. Erw. 1.

2. Der 0 g a tor i s c h e Kr a f t des B und e s r e c h t s. Mit Art. 120 ff. OR nicht vereinbar uud darum uugültig sind Bestimmuugen des kantonalen Prozessrechts, nach denen die Ver r e c h nun g sei n red e nur zulässig sein soll :

a) wenn Forderung uud Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsgeschäfte stammen;

b) wenn der Betrag der Gegenforderung denjenigen der Haupt- forderung nicht übersteigt ;

e) wenn der Gerichtsstand der Klage für die Gegenforderung der gleiche ist wie derjenige der Hauptforderungsklage. Erw.2-4. A. - Der Klager, Viktor Baumgartner in Basel, war in den Jahren 1927-1929 Generalvertreter der New Yorker Firma Savage Arms Oorporation für die Schweiz und lie- ferte als solcher dem Beklagten, Ingenieur A. Kaegi- Treulin in Pfäffikon (Schwyz), Savage-Maschinen. Durch Vertrag vom 30. März 1929 räumte er dem Beklagten das Recht ein, für den Verkauf in einer Reihe deutschschwei- zerischer Kantone und im Tessin Savage-Erzeugnisse direkt von der New Yorker Firma zu beziehen. Jede der Parteien verpflichtete sich bei einer Konventionalstrafe von Fr, 500.- für den einzelnen Übertretungsfall, im Ver- tretungsgebiet der andern Partei Offerten und Lieferungen zu unterlassen. Auf 1. Januar 1930 wurde die Savage-Generalvertretung für die Schweiz dem Beklagten übertragen. Der Kläger verkaufte dem Beklagten durch Vertrag vom 11. Januar 134 Obligationenrecht. N° 31. 1930 sein ganies Maschinenlager samt Propagandamaterial zum Preise von Fr. 18,000.-. Im Kaufvertrage verein- barten die Pärteien, dass der Kläger die Savage-Erzeug- nisse künftig vom Beklagten zu beziehen habe. An,den Kaufpreis von Fr. 18,000.- zahlte der Beklagte am 4. Februar 1930 einen Betrag von Fr. 15,000.-. Für den Restbetrag von Fr. 3000.- sowie einen Saldo von Fr. 185.20 aus frühem Warenlieferungen, beides mit 6 % Zins seit 1. April 1930, erliess der Kläger in der Folge einen Zahlungsbefehl, wogegen der Beklagte Recht vor- schlug. B. - Darauf reichte Baumgartner beim Bezirksgericht Höfe vorliegende Klage ein auf Bezahlung des Betrages von Fr. 3185.20 nebst 6 % Zins seit 1. April 1930 und Fr. 3.40 Betreibungskosten. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er bestritt die Forderung von Fr. 185.20 für frühere Waren- lieferungen und stellte im übrigen Gegenforderungen zur Verrechnung im Betrage von über Fr. 6000.-, wovon Fr. 3000.- Konventionalstrafen aus dem Vertrage vom

30. März 1929 und Fr. 3000.- Schadenersatz wegen Ver- letzung des Vertrages vom 11. Januar 1930. G. - Das Bezirksgericht Höfe hiess die Klage durch Urteil vom 19. Februar 1936 bis zum Betrage von Fr. 500.- nebst 6 % Zins seit 1. April 1930 und Fr. 3. 40 Betreibungs- kosten gut und wies sie für den Mehrbetrag ab. . Der Kläger appellierte an das Kantonsgericht mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage in vollem Umfange. Das Kantonsgericht änderte durch Urteil vom 21. Oktober 1936 das erstinstanzliche Erkenntnis in· der Weise ab, dass es die Klage bis zum Betrage von Fr. 3000.- nebst 6 % Zins seit 1. April 1936 schützte. Es erklärte die Forderung von Fr. 185.20 für frühere Warenlieferungen als nicht bewiesen, liess dagegen die Kaufpreisrestanzforderung von Fr. 3000.- aus dem Vertrage vom 11. Januar 1930 als unbestritten zu und trat auf die Gegenforderungen des Beklagten mit folgender Begründung nicht ein : Obligationenrecht. N° 31. 135 Nach § 93 Abs. 1 der kantonalen Zivilprozessordnung können nur Gegenansprüche aus dem eingeklagten Rechts- geschäft einrede- oder widerklageweise geltend gemacht werden. Gegenstand der Hauptklage seien die Kaufpreis- restanz aus dem Vertrag vom 11. Januar 1930 und ein älterer Saldo von Fr. 185.20 aus den Jahren 1927/28. Der Beklagte dagegen wolle in erster Linie Konventionalstraf~ anspruche aus dem Vertrag vom 30. März 1929 zur Ver- rechnung stellen, was nicht zulässig sei. Im weitem schreibe § 93 Abs. 1 ZPO vor, dass Gegen- , anspruche, wenn sie den Betrag der Hauptklageüber- steigen, nur in Form einer Widerklage geltend gemacht werden dürfen. Der Beklagte erhebe aber Gegenforderun- gen im Betrage von mindestens Fr. 6000.-. Seine An- spruche übersteigen also diejenigen des Klägers und können ihnen daher nicht einredeweise entgegengehalten werden. Dazu komme schliesslich, dass das schwyzerische Pro- zessrecht die Erhebung von Gegenanspruchen sowohl auf dem Weg der Widerklage wie der Einrede ausschliesse, wenn der Gerichtsstand für die widerklage- bezw. einrede- weise geltend gemachten Gegenanspruche ein anderer sei als derjenige der Hauptklage. Das treffe hier zu. Denn für die Beurteilung der Gegenanspruche des Beklagten seien ordentlicherweise nicht die schwyzerischen Gerichte zuständig, sondern diejenigen am Wohnsitz des Klägers. Eine abweichendeParteivereinbarung liege nicht vor. Auf die Verrechnungseinrede des Beklagten sei daher auch man- gels örtlicher Zuständigkeit der schwyzerischen Gerichte nicht einzutreten. D. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die zivil- rechtliche Beschwerde gemäSs Art. 87 Ziff. I' OG ergriffen. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Klage in vollem Umfange, jedenfalls im Betrage von Fr. 2685.20 nebst Zinsen abzuweisen, eventuell Sei die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz hinsichtlich seiner Verrechnungsein- 136 Obligationenrecht. No 31. reden zu U~cht das kantonale Zivilprozessrecht statt Art. 120 ff. OR angewendet habe. Der Kläger hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Er sucht zunächst in langen Ausführungen darzutun, dass die Gegenforderungen des Beklagten, wenn darauf einzu- treten wäre, als unbegründet abgewiesen werden müssten. Sodann macht er geltend, das kantonale Zivilprozessrecht könne und müsse Bestimmungen aufstellen, durch die der Grundsatz des Art. 59 BV gewalrrt werde. Daher bestimme § 93 ZPO mit Recht, dass als selbständiger prozessualer Angriff des Beklagten gegen den Kläger für eine die einge- • klagte Summe übersteigende Forderung nur eine Wider- klage möglich sei, und auch diese nur dann, wenn die Gegenforderung auf dem gleichen Rechtsgeschäft beruhe wie die Hauptforderung. Auch bestehe kein Widerspruch zwischen den §§ 92/93 ZPO und Art. 120 ff. OR. Das kantonale Prozessrecht könne nach OSER-SonöNENBERGER, Anm. 13 zu Art. 120 OR, das Stadium bezeichnen, bis zu welchem im Prozesse die Verrechnungseinrede zugelassen werde, und das Gericht könn~ die Einrede auch abweisen, weil sie nicht richtig angebracht sei. Damit sei das Recht· der Kantone klargestellt, die Form der Verrechnungsein- rede festzulegen. E. - Auf das Gesuch des Beklagten hin hat der Präsident der I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes am 6. Januar 1937 verfügt, dass die Vollziehung des kantonsgerichtlichen Urteils bis nach Erledigung der zivilrechtlichen Beschwerde zu sistieren sei. Daa Bundesgericht zieht in Erwägung: I. - Die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Be- schwerde nach Art. 87 Ziff. 1 OG sind erfüllt. Der ange- fochtene Entscheid betrifft Kaufpreisforderungen, also eine Zivilsache, und wurde vom Kantonsgericht als der letzten kantonalen Instanz gefällt. Die Berufung ist nicht zulässig, da sich der Streitwert nur auf Fr. 3185.20 beläuft, somit den in Art. 59 OG geforderten Betrag von Fr. 4000.- Obliga.tionellrecht. N° 31. 137 nicht erreicht. Gerügt wird die Anwendung des kantona- len Zivilprozessrechts statt der bundesrechtlichen Vor- schriften über die Verrechnung, OR Art. 120 ff. Dass es sich beim kantonalen Recht nicht um Zivilrecht, sondern um öffentliches Recht handelt, ist gleichgültig; Art. 87 Ziff. 1 macht keine solche Unterscheidung (BGE 60 II 487).

2. - Die Vorinstanz ist auf die Gegenforderungen, welche der Beklagte gegenüber der an sich nicht bestrittenen Hauptforderung des Klägers von Fr. 3000.- zur Ver- rechnung gestellt hat, aus drei Gründen nicht eingetreten:

a) weil die Gegenforderungen nicht aus dem gleichen Rechtsgeschäft herrühren wie die Klageforderung ;

b) weil die Gegenforderungen den Betrag der Klage- forderung übersteigen, und

c) weil die schwyzerischen Gerichte zur Beurteilung der Gegenforderungen nicht zuständig seien. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf die §§ 92 und 93 der kantonalen Zivilprozessordnung vom 3. Dezember 1915, die folgendermassen lauten: § 92. « Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage angebracht werden, wenn der mit letzterer geltend ge- machte Anspruch mit der Klage im Zusammenhang steht oder sich sonst zur Kompensation eignet und fer- ner, wenn die Widerklage auf Feststellung eines streiti- gen Rechtsverhältnisses oder Rechtes gerichtet ist, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil abhängt. Ausgeschlossen ist die Zulässigkeit der Widerklage, wenn der Gerichtsstand der Widerklage ein anderer als derjenige der Hauptklage wäre und die Zuständigkeit durch Vereinbarung der Parteien nicht begründet wer- den könnte. Vor dem Vennittler als Einzelrichter sind nur Wider- klagen bis zum Streitwerte von Fr. 30.- zulässig und 138 Obligatiommreeht. No 31. vor der Bezirksgerichtskommission bis zum Werte von Fr. 200.-.» § 93. «Hat der Beklagte kompensationsfähige Gegenan- sprüche aus dem eingeklagten Rechtsgeschäfte, so kann er sie bis zur Höhe der Hauptklage bloss einrede- weise oder in Form einer Widerklage geltend machen. Übersteigt der Betrag der kompensationsfahigen Gegen- ansprüche denjenigen der Hauptklage, so kann er nur in Form einer Widerklage geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Widerklage gemäss § 92 Abs. 2 und 3 gelten auch für die kompen- sationsfähigen Gegenansprüche. » Ob die Vorinstanz diese Bestimmungen richtig ausge- legt und auf den vorliegenden Fall sinngemäss angewendet hat, ist hier nicht zu untersuchen. Das hätte lediglich auf eine staatsrechtliche Beschwerde hin geschehen können und auch dort nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 4 BV). Was das Bundesgericht auf Grund der zivil- rechtlichen Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 1 OG zu prüfen hat, ist die Frage, ob nicht das Bundesrecht, Art. 120 ff. OR, zufolge seiner derogatorischen Kraft die Anwendbarkeit des kantonalen Zivilprozessrechtes überhaupt ausschliesse.

2. - Das OR behandelt die Verrechnung als Einrede: so fällt dieselbe unzweifelhaft unter den Begriff der Ein- rede im Sinne von Art. 145 Abs. 1. Das ist nach VON TUHR, Allg. Teil des schweiz. OR, I S. 23 und 24, II S. 595 und 596, auf den ältern Sprachgebrauch zurückzuführen, der unter Einrede sowohl eine zugunsten des Beklagten wir- kende Tatsache als auch das Recht, die geschuldete Leistung aus besonderem Grunde zu verweigern, verstan- den habe. Im neuern, technischen Sinne bezeichne man als Einreden nur die letztgenannte Art, während für eine dem Recht des Klägers entgegenstehende Tatsache das Wort Einwendung gebraucht werde. Mit einer solchen Einwendung habe man es bei der· Verrechnung zu tun. Obligationenrecht. N° 31. 139 Es werde nicht, wie z. B. bei der Retention nach Art. 895 ZGB, aus besonderem Rechtsgrunde eine an sich geschul- dete Leistung verweigert, sondern eine das Recht des Gläubigers aufhebende Tatsache geltend gemacht; wer sich auf Verrechnung berufe, behaupte, dass er infolge einer früher oder jetzt abgegebenen Willenserklärung nicht mehr Schuldner des Klägers sei. Im vorliegenden Falle besteht kein Anlass, auf diese Unterscheidung einzugehen und gegebenenfalls von der gesetzlichen Bezeichnung der Verrechnung als Einrede abzuweichen. Die Verrechnung stellt auf jeden Fall ein materiellrechtliches Verteidigungsmittel dar, dessen Vor- aussetzungen und Wirkungen vom Bundesrecht, Art. 120 ff. OR, beherrscht sind. Das allein ist für die Entscheidung massgebend. Denn damit bleibt für das kantonale Recht in materieller Hinsicht kein Raum, gleichviel ob man die Verrechnung als Einrede oder als Einwendung bezeichnen will. Das kantonale Recht kann einzig bestimmen, wie die Verrechnung prozessual geltend zu machen ist, insbe- sondere bis zu welchem Stadium des Prozesses die Einrede zugelassen werden soll (BGE 12 S. 245, 13 S. 293 und 392, 30 II 512, 43 II 69; OSER-SCHöNENBERGER, N 13 zu Art. 120). Davon dürfen aber die materiellen Vorausset- zungen nicht berührt werden; diese richten sich, auch wenn die Verrechnung im Prozess geltend gemacht wird, ausschliesslich nach Bundesrecht.

3. - Aus dieser Abgrenzung ergibt sich, dass die § § 92 und 93 der schwyzerischen Zivilprozessordnung, so wie sie von der Vorinstanz ausgelegt worden sind, in das Herrschaftsgebiet des Bundesrechtes übergreifen und daher keine Geltung beanspruchen können.

a) Das ist ohne weiteres klar, insoweit § 93 Abs. 1 die Verrechnungseinrede nur zulassen will, wenn die Gegen- forderung aus dem gleichen Rechtsgeschäft stammt wie die eingeklagte Forderung. Damit stellt das kantonale Prozessrecht für die Verrechnung eine Bedingung auf, die das materielle Bundesrecht nicht kennt. Im Gegensatz 140 Obligationenrecht. No 31. zu den Besti~mungen über die Retention (Art. 895 ZGB) setzen die Art. 120 ff. OR die Konnexität der Forderungen nicht voraus:; die Verrechnung ist zulässig, sofern die bei- den Forderungen nur gleichartig und fällig sind.

b) Ebensowenig hält § 93 Abs. 1 vor dem Bundesrecht stand, wenn darin verlangt wird, die Gegenforderung sei für den Fall, dass sie den Betrag der Klageforderung übersteige, im ganzen Umfange, also auch bis zur Höhe der Klageforderung, durch :Widerklage geltend zu machen. Nach Art. 120 und 124 OR können Haupt- und Gegen- forderung, soweit sie sich ausgleichen, miteinander ver- rechnet werden ohne Rücksicht darauf, ob im übrigen die eine über die andere hinausgehe. Demgegenüber versagt der Einwand, dass es sich bei der Widerklagevorschrift des § 93 Abs. 1 nur um die pro- zessuale Form handle, in der die Gegenforderung geltend zu machen sei. Das Bundesgericht hat es schon in einer ältern Entscheidung, BGE 30 II 512/13, als unzulässig erklärt, dass für die Verrechnung die Form der Widerklage gefordert werde. Es stützte sich hiebei auf Art. 124 Abs. 1 OR (bezw. den damit übereinstimmenden Art. 138 Abs. 1

a. OR) wonach die Verrechnung eintritt, wenn der Schuldner dem Gläubiger seinen Verrechnungswillen irgendwie zu erkennen gibt, was auch formlos und in konkludenter Weise geschehen kann. Ob das allein schon schlüssig ist, mag bei erneuter Prüfung bezweifelt werden. Art. 124 Abs. 1 OR betrifft nur die Verrechnungserklärung als solche, von der die prozessuale Geltendmachung der Ver- rechnung zu unterscheiden ist, wenn sie auch in den Fällen, wo die Verrechnung erst im Prozess erklärt wird, mit ihr zusammenfallen kann. Diese Vorschrift allein würde daher offenbar den kantonalen Prozessgesetzgeber noch nicht hindern, für die prozessuale Verrechnungsein- rede die Form der Widerklage vorzuschreiben. Das geht aber auf jeden Fall aus andern Gründen nicht an. Nach Art. 124 Abs. 2 OR werden Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich ausgleichen, durch die Verrechnung getilgt. Obligationenrecht. N° 31. 141 Denmach müsste der Beklagte mit der Widerklage einen Anspruch verfolgen, der zufolge der Verrechnungserklä- rung, gleichviel ob diese schon vor dem Prozess oder im Prozess selber abgegeben wurde, gar nicht mehr besteht. Im weitern lässt Art. 120 Abs. 3 OR auch verjährte For- derungen zur Verrechnung zu, wenn sie der Hauptfor~ derung seinerzeit noch unverjährt gegenübergestanden haben. Demnach besteht das Wesen der verjährten For- derung gerade darin, dass sie unter Umständen wohl noch einrede-, aber nicht mehr angriffsweise, d. h. nicht mehr durch Klage oder Widerklage, geltend gemacht werden kann. Damit ist nicht vereinbar, dass das kantonale Prozessrecht dem Beklagten die Einrede der Verrechnung versage und ilm auf den von Bundesrechts wegen ungang- baren Weg der Widerklage verweise.

c) Durch § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 93 Abs. 2 ZPO wird die Verrechnungseinrede ausgeschlossen für den Fall, dass der Gerichtsstand der Klage für die Gegenforderung ein anderer wäre als derjenige der Hauptforderungsklage, m.a.W. wenn die Gegenforderung klageweise bei einem andern Richter ans Recht gesetzt werden müsste als beim Richter, bei dem die Hauptforderungsklage hängig ist. Die Vorinstanz hält jedenfalls zu Unrecht dafür, dass diese Vorschrift durch Art. 59 BV gedeckt sei. Art. 59 BV garantiert dem Schuldner hinsichtlich persönlicher An- sprachen den Gerichtsstand des Wohnsitzes und schützt ilm demgemäss anderorts auch vor Widerklagen, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Widerklage mit seiner Hauptklage nicht konnex ist (BGE 58 I 169 und dort angeführte Entscheidungen, nach denen übrigens die Konnexität nicht nur dann vorhanden ist, wenn die beiden Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgeschäft her- rühren, sondern auch dann, wenn sie sonstwie in innerem Zusammenhange stehen, z. B. zu einem Komplex unter sich zusammenhängender Geschäfte der Parteien gehören). Mit den Einreden hingegen, also insbesondere auch mit 142 Obligationenrecht. No 31. der Verrechnungseinrede, hat Art. 59 BV nichts zu tun, da sie im ~gensatz zur Widerklage nicht dazu dienen, einen Anspruch selbständig und angriffsweise durchzu- setzen, sondern lediglich ein Verteidigungsmittel gegenüber der Klage darstellen, die damit zur Abweisung gebracht werden soll (vgl. hiezu speziell BGE 28 I 23). Der vom kantonalen Prozessrecht aufgestellte Grund- satz lässt sich aber nicht nur nicht mit Art. 59 BV recht- fertigen, sondern widerspricht darüber hinaus der Natur der Verrechnung, wie sie durch die materielle bundes- rechtliche Ordnung gegeben ist. Ihrem Wesen als Einrede gemäss muss die Verrechnung der Klage entgegengehalten werden können, unabhängig davon, ob der urteilende Richter örtlich und sachlich zuständig wäre, wenn die Gegenforderung auf dem KJageweg geltend gemacht würde. Anders verhält es sich nur dann, wenn für die Gegenforderung ein Schiedsgericht vorgesehen ist (BGE 23 I 780 f.), weil die Parteien damit die Beurteilung der Gegenforderung der staatlichen Gerichtsbarkeit schlecht- weg entzogen haben. Im übrigen hat der vom Kläger ange- rufene Richter auch die Verrechnungseinrede zu prüfen, die vom Beklagten zur Bestreitung der Klage vorgebracht wird «( Le juge de l'action est le juge de l'exception » ; vgl. GARSONNET et CESAR-BRu, Traite de prooedure, 36 ed., 1756 N. 479). Die Verrechnung würde die ihr nach Art. 120 ff. OR zukomme~de Bedeutung als Einrede und Verteidigungsmittel zu einem erheblichen Teile einbüssen, wenn sie im Prozesse nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden könnte, dass der gleiche Richter zur Beurteilung der Gegenforderung auoh auf Klage statt auf blosse Einrede hin zuständig wäre.

4. - Die Vorinstanz hat somit zu Unreoht kantonales statt eidgenössisches Reoht angewendet. Das führt ge- mäss Art. 93 Abs. 2 OG dazu, dass ihr Urteil aufgehoben und die Saohe zu neuer Entscheidung (naoh Art. 120 ff. OR) an sie zurüokgewiesen werden muss. Obligationenrecht. N° 32. 143 Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Besohwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. Oktober 1936 aufgehoben und die Sache zu neuer Entsoheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurüokge- wiesen wird.

32. Urteil der I. Zivüs,bteiluDg vom as. April 1937

i. S. Stadtgemeinde Zürich gegen Unfallversicherungsverband Schweizer Keuglrmeiater. Wer k ha f tun g, Art. 58 0&, ist auch gegenüber dem Gemein- wesen anwendbar. Wer km a n gel im Fehlen eines Sicherheitsventils bei einem Dampfkessel. Unechte Solidarität, Art. 51 0&, nur bei Anspruchs- k 0 n kur ren z, nicht bei Anspruchskumulation. Die &egressordnung von Art. 51 0& daher nur anwendbar bei S c h ade n s ver s ich e run g (z. B. Haftpflichtver- sicherung), nicht . bei Per s 0 n e n ver s ich er u n g (z. B. Unfallversicherung.) Bei Kom bin a t ion beider Versicherungsarten ist massgebend, welche im konkreten Fall wirksam wird. Abt r e t bar k e i t von H a f t P f I ich t ans p r ü c h e n. A. - Die Stadt Zürich stellt ihren Sohlachthof den Metzger- und Kuttlermeistern gegen Entgelt zur Verfü- gung. Die maschinellen Einrichtungen werden durch Angestellte der Stadt bedient, die Bearbeitung des Fleisches und der Kutteln dagegen ist Sache der Metzger und Kuttler. Am 16. Januar 1935 arbeiteten die Kuttler Jakob Blaich, Jules Bühler und Hans Schürch für ihre Meister im Schlachthof in der Abteilung, in welcher in 4 Dampf- kesseln (Autoklaven) Kutteln unter Überdruck gesotten wurden. Bevor der Dampfdruck auf Null gesunken war, öffnete der städtische Angestellte Müller mit Hilfe des Kuttlers Schürch, der ihm hiebei eine Gefälligkeit erweisen wollte, den Deckel des einen Kessels. Dabei erlitten die