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109. Urteil vom 15. Mai 1897 in Sachen Herdy gegen Matter. A. Mit Urteil vom 15. März 1897 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau erkannt: Die Klägerin wird mit ihrer Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage: Das Bundesgericht wolle in Aufhebung des handelsgerichtlichen Erkenntnisses der Klägerin das Klagebehren zusprechen, eventuell: Das Bundesgericht wolle, in grundsätzlicher Gutheißung der Klage, entweder selbst oder durch das aargauische Handelsgericht für die Bestimmung der Größe des Schadens die in der Klage beantragten Beweise durchführen lassen. C. In seiner Vernehmlassung auf die Berufungsschrift stellte der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Berufung; eventuell ersuchte er darum, das Bundesgericht wolle die Einvernahme der vor dem Instruktionsrichter abgehörten Zeugen vor der Gesamt¬ heit des Handelsgerichts anordnen, ebenso die Einvernahme der Zeugen Jakob Laufer und Jakob Herdy=Eichy. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In seiner Berufungs=Beantwortungsschrift bestreitet der Beklagte die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behandlung der vorliegenden Streitsache, freilich ohne einen bestimmten diesbezüg¬ lichen Antrag zu stellen, mit der Begründung, das Handelsgericht stütze sein Urteil nicht auf Bundesrecht, sondern auf Handels¬ gewohnheitsrecht. Diese letztere Behauptung ist zunächst thatsächlich durchaus unrichtig, indem im ganzen angefochtenen Urteil kein Wort von Handelsgewohnheitsrecht steht, sondern das Handels¬
gericht einfach auf eine „allgemeine Übung“ verweist, wonach Bestellungen im Umfang der vorliegenden schriftlich bekräftigt zu werden pflegen. Indessen geht die ganze weitläufige Ausführung des Vertreters des Beklagten über Handelsgewohnheitsrecht auch juristisch völlig fehl. Wie das Bundesgericht schon früher entschie¬ den hat (s. Amtl. Samml., Bd. XIV, S. 475), kann neben dem Obligationenrecht, das gemeines bürgerliches Recht für Kaufleute wie für Nichtkaufleute bildet, ein Handelsgewohnheitsrecht oder überhaupt ein Gewohnheitsrecht mit derogatorischer Wirkung auf das geschriebene Recht nicht bestehen; andernfalls würde der Zweck des Obligationenrechts, Rechtseinheit in den von ihm gere¬ gelten Materien zu schaffen, gänzlich vereitelt; Handelsgewohnheiten und =gebräuche können nur bei Auslegung des Parteiwillens Berücksichtigung finden. Davon, daß das Bundesgericht inkompe¬ tent sei, kann also keine Rede sein, da die übrigen Voraussetzungen seiner Kompetenz unzweifelhaft gegeben sind.
2. In der Sache selbst ist durch die Vorinstanz festgestellt: Der Prokurist der Klägerin, A. Herdy, und der Beklagte trafen am 25. Juli 1896 abends — die Zeit ist nicht genau ersichtlich — zufällig im Gasthaus zum „Raben“ in Zofingen. Im Laufe der Unterhandlung kamen sie auf den Weinhandel, besonders auf den billigen Weinverkauf des Beklagten zu sprechen. Letzterer erklärte
u. a., es sei ihm, als Vertreter eines spanischen Hauses, mög¬ lich, spanischen Weißwein, Panadès, Naturwein, direkt, fracht¬ und zollfrei ab Spanien, zu liefern zu 24 Fr. per hl.; Herdy erwiderte hierauf, er bezahle dem Beklagten für Panadès mit 10 % Stärke, garantiert Naturwein, grün von Farbe und rein im Geschmack, franko und eidgenössisch verzollt, lieferbar Bahnhof Zofingen mit Lieferfrist bis 13. August 1896, 25 Fr. per hl. Auf Befragen Matters erklärte Herdy, er nehme 10 Waggons à 90 hl. zu den genannten Bedingungen. Über den weitern Verlauf geben die Akten keinen genauen Aufschluß. Die Klägerin behaup¬ tet, die Parteien haben sich nach der erwähnten Zusicherung die Hand gereicht; der Beklagte habe die Bestellung in sein Notizbuch eingetragen und die am gleichen Tische sitzenden Gäste aufgefor¬ dert, an den Abschluß des Kaufes zu denken. Der Beklagte dagegen stellt die Sache so dar: Nach der von ihm gegebenen Zusicherung habe er die Bestellung in sein Notizbuch eingetragen und hierauf die Unterschrift des Herdy verlangt; dieser habe sich geweigert zu unterzeichnen, worauf der Beklagte erklärt habe, dann sei mit dem Kaufe nichts. Die Klägerin behauptet überdies, es sei Baarzahlung vereinbart worden. Der Beklagte bestreitet dies. Da der Beklagte gestützt darauf, ein gültiger Verkauf sei nicht zu stande gekommen, nicht lieferte, belangte ihn die Klägerin im November 1896 auf Bezahlung von 2700 Fr. nebst Zius zu 5 % seit dem 31. August 1896, als Quantitativ des ihr durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages erwachsenen Schadens. Der Beklagte bestritt jegliche Schadenersatzpflicht, indem er auch im Prozesse in erster Linie den Standpunkt einnahm, ein gültiger Kauf sei nicht zu stande gekommen, da dem Vertreter der Klägerin der Vertragswille gemangelt habe.
3. Da A. Herdy der Prokurist der klägerischen Firma ist, kann darüber, daß er in deren Namen zum Vertragsabschlusse auch ohne besondern Auftrag berechtigt war, kein Zweifel bestehen. Aus dem Stellvertretungsverhältnis folgt aber weiterhin, daß der Ver¬ tragswille auf Seite des Stellvertreters vorhanden sein mußte, damit ein gültiger Vertrag zu Stande kam. Es ist also zu unter¬ suchen, ob A. Herdy den Willen zum Abschluß eines Kaufver¬ trages mit dem Beklagten hatte.
4. Dabei könnte sich zunächst fragen, ob das Vorhandensein des Vertragswillens auf Seite Herdys schon deshalb verneint werden müsse, weil er bei Abschluß des Vertrages die Schriftlich¬ keit nicht beobachten wollte. Denn wenn auch an sich die Willens¬ erklärung formlos abgegeben werden kann (Art. 9 O.=R.), so muß doch dann, wenn die eine Partei zu erkennen gegeben hat, nur unter Beobachtung seiner bestimmten Form —
z. B. der Schrift¬ lichkeit — kontrahieren zu wollen, angenommen werden, daß die Partei vor Erfüllung dieser Form nicht verpflichtet sein wollte (Art. 14 O.=R.), und ist daher ein gültiger Vertrag nicht zu stande gekommen, wenn die Gegenpartei auf die Erfüllung dieser Form nicht eingeht. Nun muß aber jene Bedingung der Gültig¬ keit des Vertragsabschlusses von der Partei, die sie stellt, gestellt sein vor Abschluß des Vertrages, und zwar genügt alsdann auch eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien. In dieser Hinsicht
beruft sich der Beklagte auf eine allgemeine Handelssitte, wonach Bestellungen in dem streitigen Umfange erst durch die Schriftlich¬ keit perfekt werden. Allein eine solche Handelssitte ist weder durch das angefochtene Urteil festgestellt, noch dem Bundesgerichte sonst¬ wie nachgewiesen. Allerdings ist richtig, daß in der Regel bei Käufen in größern Beträgen die Schrift eine Rolle spielt, aber nicht als Erfordernis der Gültigkeit des Vertrages, als Form, sondern lediglich als Bestätigungsmittel, zum Beweise des Ab¬ schlusses eines Vertrages. Von einer stillschweigenden, auf Handels¬ sitte beruhenden Vereinbarung der Parteien, ohne Erfüllung der schriftlichen Form nicht verpflichtet sein zu wollen, kann also nicht die Rede sein. Ebensowenig aber ergeben die Akten genügende Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte seinen Willen, vor Unter¬ zeichnung der Bestellung durch A. Herdy nicht gebunden sein zu wollen, vor Abschluß des — nach Gesetz formlosen — Vertrages zu erkennen gegeben hat, wie er weiterhin behauptet. Eine noch¬ malige Zeugeneinvernahme (die gemäß Art. 82, Abs. 2 Org.=Ges vor den kantonalen Gerichten erfolgen müßte) zur Aufhellung in diesem Punkte erscheint angesichts der eingehenden Art und Weise, wie die Zeugen befragt worden sind, als überflüssig; übrigens sind alle von den Parteien angerufenen Zeugen abgehört und sind ihre Aussagen im angefochtenen Urteil gewürdigt worden, so daß von einer nochmaligen Abhörung schon aus diesem Grunde Um¬ gang genommen werden muß.
5. Danach ist weiterhin zu untersuchen, ob aus andern, innern Gründen das Vorhandensein des Vertragswillens verneint werden muß. Darüber, daß die Requisite des Kaufvertrages vorhanden sind, kann ein ernstlicher Zweifel nicht bestehen; keine Partei behauptet, es sei eine Willenseinigung nicht zu Stande gekommen, sondern die Parteien weichen nur darin ab, in welchem Sinne die Einigung zu stande gekommen sei; der Streit darüber, ob Barzah¬ lung vereinbart worden sei oder nicht, ist deshalb ohne Bedeutung, weil die Zahlungsweise nicht zu den essentialia des Kaufvertrages gehört und von keiner Partei behauptet wird, sie sei in concreto zu einem wesentlichen Vertragsmerkmal gemacht worden. Aus dem Geschäfte selbst kann also der Mangel des Vertragswillens nicht hergeleitet werden. Dagegen macht der Beklagte geltend, es seien äußere Thatumstände vorhanden, die darauf schließen lassen, der Wille zum Abschlusse eines Vertrages habe dem A. Herdy geman¬ gelt. Dieser Einwand ist zu hören, weil der erklärte Wille dem wirklichen Willen entsprechen muß. Ist sonach zu prüfen, ob äußere Thatsachen erwiesen sind, die auf den Mangel des Ver¬ tragswillens bei Herdy schließen lassen, — eine Prüfung, die vom Bundesgerichte selbständig, auf Grund der von der kantonalen Instanz festgestellten Thatsachen vorzunehmen ist, — so ergiebt sich: die Vorinstanz leitet den Mangel des Vertragswillens auf Seite Herdys schon aus seiner Weigerung, die Bestellung im Notizbuche des Beklagten zu unterzeichnen, her. Nun kann im allgemeinen nicht gesagt werden, daß die Weigerung der Unter¬ schrift immer das Nichtvorhandensein des Vertragswillens beweise, da ja die meisten Geschäfte zu ihrer Gültigkeit keiner Form bedürfen, die Schrift vielmehr in der Regel nur als Beurkun¬ dungsmittel verwendet zu werden pflegt. Wohl aber bildet die Verweigerung der Unterschrift dann ein wichtiges Indiz für die Annahme, ein Vertragswille sei auf Seite des sich Weigernden nicht vorhanden gewesen, wenn andere Momente vorliegen, die zu demselben Schluß führen müssen. Solche Momente sind nun in concreto vorhanden. Zunächst sind die Parteien unbestrittener¬ maßen zufällig zusammengekommen. Die Unterhandlung zwischen A. Herdy und dem Beklagten begann mit Sticheleien des erstern gegen den letztern wegen seiner billigen Weinpreise, wodurch letz¬ terer zu seiner Offerte veranlaßt wurde. Sodann ist höchst charak¬ teristisch, daß A. Herdy dem Beklagten 1 Fr. mehr per hl. anbot als letzterer verlangt hatte. Ferner ist die offenbar etwas späte Stunde, in der die Unterhandlung stattfand, zu berücksichtigen. Aus den Aussagen der Zeugen endlich geht hervor, daß der Be¬ klagte schon bei der Bestellung gewichtige Zweifel an der Ernst¬ lichkeit der Erklärungen Herdys hegte, da er sie sofort als Zeugen anrief und die Bestellung in das Notizbuch eintrug; ferner ist erwiesen, daß Herdy die Unterschrift verweigerte, ohne das vom Beklagten verfaßte Schriftstück auch nur zu lesen. Unter diesen Umständen läßt die Verweigerung der Unterschrift durch Herdr weit eher darauf schließen, daß ihm der Vertragswille von Anfang an fehlte. Das Benehmen des A. Herdy war ein derart unge¬
schäftsmäßiges, der Verkehrssitte widersprechendes, daß in der Annahme der Vorinstanz, auf seiner Seite habe ein Vertragswille nicht bestanden, kein Rechtsirrtum liegt. Da ein gültiger Vertrag zwischen den Parteien nach dem An¬ geführten nicht zu stande gekommen ist, muß die Klage und dem¬ nach auch die Berufung abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen und demgemäß das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aar¬ gau vom 15. März 1897 in allen Teilen bestätigt.