Volltext (verifizierbarer Originaltext)
104. Urteil vom 1. Mai 1897 in Sachen Boßard und Henggeler gegen Niggeler. A. Durch Urteil vom 27. Februar 1897 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dasselbe aufzuheben und die Klage in allen Teilen abzuweisen. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des Beklagten Alois Boßard diesen Antrag. Der Anwalt des Beru¬ fungsbeklagten beantragt, die Berufung als unbegründet zu erklären und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Beklagte Joseph Henggeler ist nicht vertreten, dagegen hat derselbe schriftlich erklärt, daß er sich zur Begründung seines Berufungsantrages auf alle Ausführungen berufe, welche der Anwalt des Beklagten A. Boßard machen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger Niggeler in Palazzolo sull’Oglio, Italien, hatte der Kollektivgesellschaft Henggeler, Hämmerli & Cie., welche eine Papierfabrik in Landquart betrieb, und mit deren Anteilhaber, Zeit bei der Oberst Adolf Henggeler, er befreundet war, seiner Bank von Winterthur einen Kredit von 50,000 Fr. verbürgt. Als diese Kollektivgesellschaft im Jahre 1887 in eine Aktien¬ umgewandelt gesellschaft unter der Firma „Fabriken Landquart“ wurde, übernahm Kläger jene Schuld von 50,000 Fr. bei der Bank in Winterthur gegen Behändigung von 50 Aktien der neuen Aktiengesellschaft zu je 1000 Fr.; er bezahlte an die genannte Bank 13,000 Fr., und konstituierte sich für den Rest von 37,000 Fr. als Darlehnsschuldner. Dagegen verpflichteten sich die beiden Kollektivgesellschafter Oberst Adolf Henggeler und Alfred Hämmerli durch Revers vom 10. August 1887 solidarisch, die von ihm übernommenen Aktien innert 5 Jahren, vom 1. Januar 1888 an gerechnet, anderwärts zu placieren oder al pari selbst zu übernehmen; wenn das nicht geschähe, sollte Kläger zur Veräuße¬ rung der Aktien nach seinem Gutfinden ermächtigt sein, und ver¬ pflichteten sich die beiden, ihm einen allfälligen Ausfall zu vergüten, resp. ihn für jeden aus dieser Operation erwachsenden Verlust schadlos zu halten. Ebenso verpflichteten sie sich für den Fall, daß zwischen dem zu entrichtenden Zinsbetrag für die vom Kläger bei der Bank von Winterthur eingegangene Darlehnsschuld und dem Erträgnis der genannten Aktien ein Ausfall sich ergäbe, ihm diesen Ausfall zu vergüten. Zur Deckung seiner Darlehnsschuld von 37,000 Fr. bei der Bank in Winterthur verpfändete Kläger dieser Bank 37 Stück der von ihm übernommenen Aktien der Fabriken Landquart, mußte aber am 30. Dezember 1892 für 11,100 Fr. Nachdeckung leisten, da der Nominalwert der genann¬ ten Aktien inzwischen von 1000 Fr. auf 700 Fr. reduziert worden war. Im Jahre 1888 starb Oberst Adolf Henggeler; sein Nachlaß wurde von der Waisenbehörde Namens der minderjährigen Kinder ausgeschlagen, jedoch von der Witwe auf Grund des öffentlichen Inventars angetreten. In dieses öffentliche Inventar ist vom Kläger keine Eingabe gemacht worden. Die Aktien der Fabriken Landquart gaben seit 1889 keinen Ertrag; dagegen waren die Zinsen für das Guthaben der Bank in Winterthur bis zum Tode des Ad. Henggeler regelmäßig durch Henggeler und Häm¬ merli bezahlt worden; Hämmerli zahlte die eine Hälfte dieser Zinsen auch nachher an die Bank weiter, während die andere Hälfte nunmehr vom Kläger entrichtet wurde. Kläger behauptet nun, es sei ihm aus der Zahlung dieser Zinsen (deren Betrag bis Juni 1894 auf 5635 Fr. 75 Cts. ohne Zinseszins aufge¬ laufen sei) und der Zahlung der Nachdeckung von 11,100 Fr., gestützt auf den Revers vom 10. August 1887, eine ungedeckte Forderung von rund 17,000 Fr. an die Witwe Henggeler, als
Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, erwachsen. Als Kläger im Jahre 1894 nach Zürich kam, besuchte er die Witwe Henggeler, die seit dem Tode ihres Ehemannes daselbst eine Pen¬ sion betrieb, und verlangte Sicherheit für diese Forderung, erhielt jedoch zur Antwort, sie besitze nichts mehr als ihr Mobiliar; wenn er dieses als Sicherheit annehmen wolle, so solle er sich darüber mit Advokat Wyß besprechen. Dieser erhob nun namens des Klägers gegen Witwe Henggeler Betreibung für 17,000 Fr., wogegen kein Rechtsvorschlag erfolgte. Am 5. November 1894 wurde dem Kläger das Mobiliar der Witwe Henggeler im Schatzungswert von 4603 Fr. 40 Cts. gepfändet. An Stelle der öffentlichen Versteigerung ordnete das Betreibungsamt im Ein¬ verständnis des Gläubigers und der Schuldnerin, gemäß Art. 130, Ziff. 1 des B.=Ges. über Sch. u. K. den Verkauf aus freier Hand an, wobei das gepfändete Mobiliar dem Kläger um den mit der geltend gemachten Forderung verrechneten Kaufpreis von 6599 Fr 80 Cts. zugeschlagen wurde. Am gleichen Tage (19. Dezember
1894) vermietete Kläger dieses Mobiliar der Witwe Henggeler gegen einen jährlichen Mietzins von 550 Fr. für die Dauer von fünf Jahren. Am 1. August 1895 betrieb der Beklagte Alois Boßard die Witwe Henggeler für 66,993 Fr. 90 Cts. nebst Zins, welcher Betreibung eine solche von Joseph Henggeler für 48,000 Fr. folgte. Gegen beide Betreibungen wurde von Frau Henggeler kein Rechtsvorschlag erhoben. Von Boßard war sie für die nämliche Schuld bereits im Jahre 1892 betrieben worden, und hatte damals einen Stundungsvertrag mit ihm abgeschlossen. Gegenstand der Pfändung bildete fast ausschließlich das vom Kläger erworbene und der Witwe Henggeler wieder vermietete Mobiliar. Die Be¬ klagten bestritten die vom Kläger erhobene Eigentumsansprache, d provozierten denselben dadurch gemäß Art. 107 des B.=Ges. über Sch. u. K. zur Klage; sie behaupteten, die Eigentumsüber¬ tragung sei ungültig, weil es sich um ein simuliertes Rechts¬ geschäft (unzulässiges Deckungsgeschäft in der Form eines Veräußerungsgeschäfts) gehandelt habe, eventuell sei jene Eigen¬ tumsübertragung anfechtbar wegen Benachteiligung anderer Gläu¬ biger gemäß Art. 202, Abs. 2 O.=R., eventuell gestützt auf Art. 288 des B.=Ges. über Sch. u. K. Kläger besitze überhaupt keine Forderung gegenüber der Frau Henggeler; allerdings liege eine Schuldanerkennung der letztern vor, allein dies sei angesichts von Art. 288 des B.=Ges. über Sch. u. K. nicht entscheidend. Eine allfällige Forderung gegen den verstorbenen Oberst A. Heng¬ geler sei durch Nichtanmeldung in das öffentliche Inventar unter¬ gegangen. Dazu komme, daß eine solche eventuelle Forderung gemäß dem Revers vom 10. August 1887 noch bedingt wäre durch die Liquidation der Aktien. Durch Erkenntnis vom 16. No¬ vember 1896 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich die Eigentumsansprache des Klägers gutgeheißen. Die Appellations¬ kammer des Obergerichts bestätigte diesen Entscheid durch das ein¬ gangs, Fakt. A mitgeteilte Urteil, indem sie ausführte: Kläger gebe zu, daß er die Regreßforderung, die ihm gegenüber dem ver¬ storbenen Oberst Henggeler zugestanden, in das über den Nachlaß des letztern errichtete öffentliche Inventar nicht angemeldet habe. Daraus folge nun allerdings, daß die Forderung gemäß § 209 des zugerischen privatrechtlichen Gesetzbuchs durch den Antritt der Erbschaft seitens der Witwe Henggeler untergegangen sei, und der Kläger bei Anhebung des Rechtstriebes im Herbst 1894 keinen rechtsgültigen Anspruch gegen die Betriebene besessen habe. In¬ dessen komme hierauf deswegen nichts an, weil die Witwe Heng¬ geler die Existenz der Forderung stillschweigend anerkannt, und dadurch den Kläger für die Durchführung des Rechtstriebes in die gleiche Lage versetzt habe, wie wenn seine Forderung noch ungeschwächt zu Recht bestanden hätte. Bei dieser Sachlage erscheine der Standpunkt, daß die vom Betreibungsamt vorgenommene Eigentumsübertragung infolge des Mangels einer Forderung unwirksam gewesen sei, von vornherein als unstichhaltig; es könnte sich höchstens fragen, ob Witwe Henggeler gegenüber dem Kläger eine Rückforderungsklage im Sinne von Art. 86 Sch. u. K.=G. hätte geltend machen können, worauf aber nicht weiter eingetreten zu werden brauche. Die Behauptung der Beklagten, daß die Eigentumsübertragung eine simulierte gewesen sei, insofern als der Kläger seinerseits gar nicht den Willen gehabt habe, das Eigen¬ tum des betreffenden Mobiliars zu erwerben, finde in den Akten keine Unterstützung. Der Umstand, daß man zuerst von einer allfälligen Sicherheit für die Forderung gesprochen habe, könne
eine solche Annahme noch nicht begründen. Was die Berufung auf Art. 202 O.=R. anbelange, so sei zu berücksichtigen, daß es sich nicht um einen zwischen dem Kläger und der Witwe Heng¬ geler direkt abgeschlossenen Veräußerungsvertrag, sondern um eine Zwangsvollstreckung gehandelt habe. Nun finde die Vorschrift des Art. 199 u. ff. O.=R., daß eine Eigentumsübertragung nur durch Tradition oder durch constitutum possessorium erfolgen könne, auf die Zwangsverwertung gar keine Anwendung, vielmehr seien hier einzig und allein die Art. 122 u. ff. des Sch. u. K.=Ges maßgebend. Danach habe aber der Kläger unzweifelhaft mit dem Zuschlag der Gegenstände und der Verrechnung des Kaufpreises das Eigentum an den verwerteten Pfändern erworben, auch wenn eine Wegnahme derselben aus dem Besitze der Schuldnerin nicht erfolgt sei. Übrigens könne natürlich auch bei einer Zwangs¬ verwertung durch das Betreibungsamt eine Benachteiligungsabsicht im Sinne von Art. 202, Abs. 2, O.=R. gar nicht in Frage kommen.
2. Der Kläger stützt sein Eigentumsrecht an dem streitigen Mobiliar auf den vom Betreibungsamt angeordneten freihändigen Verkauf, bei welchem er dasselbe als Käufer zugeschlagen erhielt sein Erwerbstitel besteht also in einem zwischen dem Betreibungs¬ amt und ihm abgeschlossenen Kaufvertrag. Außer Zweifel steht nun zunächst, daß die für das Zustandekommen dieses Vertrages erforderlichen Voraussetzungen in casu vorhanden sind, indem zwischen dem Betreibungsbeamten und dem Kläger der überein¬ stimmende Wille gegenseitig erklärt wurde, daß das Mobiliar dem Kläger um den vereinbarten Kaufpreis zu vollem Rechte und Genusse übergeben werden solle. Ebenso kann mit Grund nicht bestritten werden, daß die gemäß Art. 199 O.=R. für den Eigen¬ tumsübergang erforderliche Besitzübergabe stattgefunden habe. Aller¬ dings ist der Kaufgegenstand nicht in den Gewahrsam des Klägers übergegangen; allein hieraus folgt nicht, daß eine Besitzesübergabe nicht stattgefunden habe, indem der Besitzerwerb des Klägers auch durch Stellvertretung erfolgen konnte. Ein solcher Besitzerwerb ist nun in der That dadurch bewirkt worden, daß der Betreibungs¬ beamte das verkaufte Mobiliar, statt es dem Kläger dieekt behändigen, gemäß dem Willen desselben der Betriebenen überließ, und diese den Gewahrsam daran nunmehr für den Kläger aus¬ übte. Da der Kaufgegenstand sich in den Händen eines dritten, der Betriebenen, befand, genügte zur Besitzübertragung an den Kläger die Zustimmung des Betreibungsbeamten dazu, daß die Betriebene den Kaufgegenstand fortan im Namen des Klägers im Gewahrsam halte. Diese Zustimmung konnte auch stillschwei¬ gend erteilt werden, und sie muß in der That als erteilt angesehen werden, indem irgend ein vernünftiges Interesse des Betreibungs¬ beamten, der Empfangnahme des Kaufgegenstandes durch den Kläger gemäß der von diesem getroffenen Disposition sich zu widersetzen, und dadurch die Beendigung des Verwertungsaktes aufzuhalten, schlechterdings nicht eingesehen werden kann.
3. Aus der Thatsache, daß der Rechtstitel für das Eigentum des Klägers in einem mit dem Betreibungsbeamten, und nicht mit der angeblichen Schuldnerin abgeschlossenen Veräußerungsgeschäfte besteht, ergiebt sich nun auch ohne weiteres die Unbegründetheit der von den Beklagten erhobenen Einrede der Simulation. Mit der Einrede der Simulation wird geltend gemacht, daß die Kon¬ trahenten das erklärte Rechtsgeschäft nur zum Scheine abgeschlossen haben, während sie dessen Rechtswirkungen gar nicht wollten. Nun kann aber keine Rede davon sein, daß zwischen dem die Pfand¬ verwertung durchführenden Betreibungsbeamten und dem Kläger etwa die Meinung obgewaltet habe, der Zuschlag und die Über¬ tragung des Eigentums an dem Mobiliar an diesen solle nur zum Schein stattfinden; bei dem zwischen diesen beiden Kontrahenten abgeschlossenen Rechtsgeschäft deckte sich vielmehr ganz offenbar der wirkliche Vertragswille mit der abgegebenen Erklärung. Ebenso muß es hiernach als verfehlt bezeichnet werden, wenn sich die Beklagten zur Bestreitung der klägerischen Eigentumsansprache auf Art. 202 O.=R. berufen haben. Wie bereits bemerkt, befand sich das veräußerte Mobiliar nicht in Handen des Veräußerers, son¬ dern eines dritten, der angeblichen Schuldnerin, und es kann daher von einer Besttzübertragung durch constitutum possesso¬ rium, d. h. durch die Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber, daß die veräußerte Sache auf Grund eines besondern Rechtsverhältnisses, wie z. B. eines Mietvertrages, noch im Ge¬ wahrsam des erstern zurückbleiben solle, nicht die Rede sein. Der Umstand aber, daß der Erwerber die gekaufte Sache der Betrie¬
benen, auf Grund eines mit dieser abgeschlossenen Mietsvertrages, überließ, war für die Frage der Wirksamkeit seines Besitzerwerbes ebenso gleichgültig, als wenn er dieselbe anderweitig vermietet, oder in eigenen Gewahrsam genommen hätte. Unmöglich kann der Auffassung der Beklagten beigetreten werden, daß Art. 202, Abs. 2 =R. auch in den Fällen Anwendung finde, wo ein Gläubige statt sich für seine Forderung Deckung durch Besitzübertragung mittelst constitutum possessorium zu verschaffen, die Betreibung anhebt, und nach erfolgter Pfandverwertung die gepfändeten Gegen¬ stände in den Händen des Schuldners läßt. Dieser Auffassung steht schon der klare Wortlaut des Art. 202 cit. entgegen, der ausdrücklich nur von dem Falle spricht, wo die veräußerte Sache sich im Gewahrsam des Veräußerers befindet, und nach der Ver¬ einbarung der Kontrahenten auch nach der Veräußerung in dem¬ selben zurückbleiben soll. Sodann ist zu beachten, daß der einzelne Gläubiger zweifellos berechtigt ist, ohne sich um die Interessen anderer Gläubiger zu kümmern, auf dem Betreibungswege für seine fällige Forderung Deckung zu suchen, und daß der Umstand, daß infolgedessen die übrigen Gläubiger aus dem Vermögen des Schuld¬ ners keine Befriedigung mehr finden, diesem kein Recht giebt, das Resultat eines solchen Vorgehens anzufechten. Daraus ergiebt sich denn auch, daß von einer Benachteiligung dritter überhaupt nicht gesprochen werden kann, wenn der Gläubiger, der für seine fällige, unanfechtbare Forderung Betreibung angehoben hat, bei der Pfand¬ verwertung die Pfandobjekte auf Rechnung dieser Forderung selbst erwirbt, und sie hierauf dem Schuldner wieder überläßt. Was der Gläubiger mit den auf der öffentlichen Steigerung, oder beim nach Art. 130 Sch. u. K.=G. angeordneten freihändigen Verkauf erworbenen Vermögensstücken anfängt, ist eine Sache, welche die übrigen Gläubiger seines Schuldners nicht berührt.
4. Dagegen bietet das vom Kläger eingeschlagene Verfahren allerdings Anlaß zur Anwendung der Bestimmungen über die paullianische Klage, insofern es sich fragen muß, ob demselben in der That eine Forderung an die Schuldnerin der Beklagten zuge¬ standen habe, die ihn zur Anhebung der Betreibung gegen sie, und deshalb zur Bezahlung des Kaufpreises für das Mobiliar im Wege der Verrechnung, berechtigte. Stand ihm nämlich eine solche Forderung nicht zu, so bedeutete die durch diese Betreibung herbei¬ geführte Eigentumsübertragung an den Kläger zweifellos eine Verminderung des Vermögens der Witwe Henggeler, durch welche die Gläubigerrechte verletzt werden konnten, indem das übrige Vermögen bei weitem nicht mehr hinreichte, um denselben für ihre Forderungen Befriedigung zu gewähren. Nun braucht nicht unter¬ sucht zu werden, ob dem Kläger aus seiner Intercession bei der Bank in Winterthur gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Frau Henggeler, so lange er die übernommenen Aktien der Fabriken Landquart noch besaß, ein Regreßanspruch an den letztern über¬ haupt erwachsen sei; denn die Vorinstanz erklärt, gestützt auf § 291 des zugerischen privatrechtlichen Gesetzbuches, daß eine all¬ fällige Forderung des Klägers an den Ehemann der Frau Heng¬ geler dadurch untergegangen sei, daß der Kläger dieselbe, wie er selbst zugiebt, in das über den Nachlaß Henggelers errichtete öffentliche Inventar nicht angemeldet habe. Diese Entscheidung ist für das Bundesgericht verbindlich, da sie lediglich eine vom kan¬ tonalen Rechte beherrschte Frage beschlägt (Art. 161 O.=R.). Wenn sich dagegen der Kläger darauf beruft, daß seine Forderung von Frau Henggeler freiwillig anerkannt worden sei, so ist dagegen zu bemerken, daß er selbst nicht behauptet, und noch weniger bewiesen hat, daß Frau Henggeler die von ihm geltend gemachte Forderung vor dem Herbst 1894, als er die Betreibung ins Werk setzte, anerkannt habe, die behauptete Anerkennung demnach nur in ihrer Einwilligung zur Betreibung gefunden werden kann, und es sich hier nun eben fragen muß, ob darin nicht eine mit der paullianischen Klage anfechtbare Rechtshandlung liege.
5. Da bis zu der zu Gunsten der Beklagten erfolgten Pfän¬ dung mehr als 6 Monate verstrichen sind, kann sich die Anfech¬ tung einzig auf Art. 288 Sch. u. K.=G. stützen, wonach alle Rechtshandlungen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vor¬ nahme, anfechtbar sind, welche der Schuldner in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, oder einzelne Gläubiger zum Nachteile anderer zu begünstigen. Wie nun das Bundesgericht bereits mehrfach (s. z. B. in s. Entscheidung i. S. Leihkasse Rapperswyl gegen Brack vom
9. November 1894, Revue der Gerichtspraxis im Gebiete des
Bundescivilrechts, Bd. XIII, Nr. 60; ferner in seiner Entscheidung
i. S. Konkursmasse Forster gegen Graf, A. S. der bg. Entsch. Bd. XXI, S. 1277, Erw. 6, und in Sachen Suñer c. faillite Suñer vom 6. April 1895, B.=G. Entsch., Bd. XXI, S. 669, Erw. 4) ausgesprochen hat, ist zur Anfechtbarkeit einer Rechtshand¬ lung nach Art. 288 cit. nicht erforderlich, daß diese Rechtshand¬ lung geradezu die Schädigung zum Zwecke gehabt habe, sondern es muß der Nachweis für die Absicht, die Gläubiger zu schädigen, schon dann als erbracht angesehen werden, wenn die Schädigung von dem Schuldner als die natürliche Folge der angefochtenen Rechtshandlung normaler Weise vorausgesehen werden mußte. Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Falle zu. Es muß ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß Frau Henggeler, die den Nachlaß ihres Mannes auf Grund des öffentlichen In¬ ventars angetreten hatte, gewußt habe, daß sie damit nur diejenigen Schulden ihres Mannes übernommen habe, welche in diesem Inventar angemeldet worden waren, und sie daher für die nicht angemeldete Forderung des Klägers von demselben nicht belangt werden könne. Daß sie von den im Inventar angemeldeten For¬ derungen der Beklagten keine Kenntnis gehabt habe, hat sie selbst nicht behaupten können, zumal sie wenigstens von dem einen derselben, Boßard, bereits im Jahre 1892 betrieben worden war, und mit demselben einen Stundungsvertrag abgeschlossen hatte. Danach konnte es aber der Frau Henggeler nicht entgehen, daß die Aner¬ kennung der vom Kläger geltend gemachten Forderung, und die Nichtauswirkung eines Rechtsvorschlages, wodurch dem Kläger die Exekution auf ihr gesamtes Vermögen geöffnet wurde, nach aller Berechnung auf eine Benachteiligung der Beklagten hinaus¬ laufe. Was sodann den Kläger anbetrifft, so kann nicht bestritten werden, daß ihm diese Sachlage vollkommen erkennbar war. In dieser Richtung fällt einmal in Betracht, daß er mit der Familie Henggeler in freundschaftlichen Beziehungen stand, und sich zur Erlangung der angestrebten Deckung an den ihm von Frau Heng¬ geler selbst bezeichneten Anwalt wandte, was darauf schließen läßt, daß ihm die Vermögensverhältnisse der Frau Henggeler nicht unbe¬ kannt gewesen seien. Berücksichtigt man aber weiter, daß Kläger nicht behauptet hat, auch gegen Hämmerli vorgegangen zu sein, der sich ihm doch neben Henggeler durch den Revers vom 10. Au¬ gust als Solidarschuldner verpflichtet hatte, und daß er nach durchgeführter Verwertung am gleichen Tage, als er das Mobi¬ liar käuflich erworben hatte, dasselbe der Frau Henggeler mietweise überließ, so erscheint die Annahme als unabweisbar, daß der Zweck seines Vorgehens geradezu darin bestand, der Frau Heng¬ geler dieses Mobiliar vor dem Zugriffe der Gläubiger zu retten. Demnach sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 288 unzweifelhaft auch in seiner Person vorhanden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als begründet erklärt, und in Abänderung des Urteils der Appellationskammer des zürcheri¬ schen Obergerichts vom 27. Februar 1897 die Klage abgewiesen.