Volltext (verifizierbarer Originaltext)
148. Entscheid vom 24. Juli 1896 in Sachen Meyer. I. Für eine Forderung der Witwe Mosimann in St. Immer Franz Morger, Schriftsetzer in Zürich, durch das dortige Be¬ treibunsamt in Betreibung gesetzt worden. Der Schuldner besaß in Zürich kein pfändbares Vermögen. Da jedoch die Ehefrau desselben in Biel ein Modegeschäft betrieb, so wurde das Betreibungsamt daselbst angegangen, das dort befindliche Warenlager, nebst an¬ deren Mobilien zu pfänden, was unterm 14./16. Dezember 1895 auch geschah. Auf Gesuch der Beteiligten überließ hierauf das Betreibungsamt Zürich der Gläubigerin, Frau Mosimann, die gepfändeten Gegenstände — mit gewissen Ausnahmen — um den Preis von 1500 Fr., und es wurde derselben der Erlös, nach Abzug der Kosten zugewiesen. Für einen Restbetrag ihrer For¬ derung wurde ihr ein Verlustschein ausgestellt. Frau Mosimann mietete dann auch die Lokalitäten, in denen sich die Gegenstände befanden und stellte hierauf an das Betreibungsamt Biel das Gesuch, es möchten ihr diese letzern förmlich übergeben werden. Inzwischen waren an die Ehefrau Morger für verschiedene Gläubiger, darunter für A. Meyer, Blumenfabrik in Ulm, Zahlungsbefehle erlassen worden, und es wurden gemäß einge¬ langten Fortsetzungsbegehren am 13. Januar und 13. Februar durch das Betreibungsamt Biel die der Witwe Mosimann ver¬ kauften Gegenstände für die betreffenden Forderungen gepfändet. Als letztere hievon Kenntnis erhalten hatte, traten sie und mit ihr die Eheleute Morger mit Eingabe vom 21. Februar 1896 beschwerend gegen das Betreibungsamt Biel auf. Sie stellten die Anträge: „1. Es seien die Zahlungsbefehle Nr. 11754, 11 887 „und 12047 Bernheim & Cie., Zürich, Nr. 11 888 und 12 221 „Meyers Blumenfabrik in Ulm, Nr. 12 061 R. Blum in Basel „und Nr. 12 222 Würthner=Galli in Genf ca. Frau Morger, „sowie alle weitern darauf sich stützenden Betreibungshandlungen, „insbesondere die ausgeführten Pfändungen, weil gesetzwidrig, zu „kassieren. 2. Es seien die Pfändungen vom 13. Januar und „13. Februar 1896, ausgeführt durch das Betreibungsamt Biel, „gestützt auf Betreibungen gegen Frau Morger, auf Gegenstände, „welche dem Franz Morger angehörten, (Betr. Nr. 11754, „11 887, 12 047, 11888 und 12061) aufzuheben. Eventuell: „Es sei die Anschlußpfändung vom 13. Februar 1896, aus¬ „geführt durch das gleiche Betreibungsamt Biel, gestützt auf „vorausgegangene Betreibungen gegen Frau Morger (Betr. „Nr. 11 887, 12 047, 11888 und 12 061) auf Gegenstände, „welche im Eigentum und Gewahrsam der Frau Mosimann in St. Immer sich befinden, zu kassieren.“ Die sämtlichen gegen Frau Morger angehobenen Betreibungen, wurde ausgeführt, seien gesetzwidrig, weil dieselbe nach § 84 des bernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuld¬ betreibung und Konkurs für persönliche Schulden nicht habe belangt werden können, bevor zwischen ihr und ihrem Ehemann Gütertrennung eingetreten fei. Diese sei aber erst mit der am
3. Februar 1896 erfolgten Ausstellung eines Verlustscheines gegen den Ehemann Morger erfolgt. Die angezogene Bestimmung sei zwingender Natur, und deshalb verschlage es nichts, daß Frau Morger gegen den Zahlungsbefehl nicht Recht vorge¬ schlagen habe. Eventuell aber werde behauptet, daß die ge¬ pfändeten Gegenstände nach dem zwischen den Eheleuten be¬ stehenden ehelichen Güterrechte Eigentum des Ehemannes seien. Somit hätten dieselben nicht für Betreibungen, die gegen die Ehefrau eingeleitet worden seien, gepfändet werden können. Eventuell könnte bloß die am 13. Januar 1896 ausgeführte Pfändung aufrecht erhalten werden, da durch Verfügungen des Betreibungsamtes Zürich vom 1. und 8. Februar 1896, die gepfändeten Sachen an Frau Mosimann übergegangen seien und eine Pfändung derselben zu Gunsten Dritter somit von da an ausgeschlossen gewesen sei. Der Betreibungsbeamte von Biel trug unter Berufung darauf, daß die Ehefrau Morger mit Ein¬ willigung ihres Ehemannes das Geschäft in Biel auf ihren Namen betrieben habe, und unter Hinweis auf Art. 47, Alinea 3 des Betrteibungsgesetzes auf Abweisung der Beschwerde an. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerdeführer mit ihrem ersten Antrage ab, sprach ihnen dagegen den zweiten Antrag zu. Sie ging davon aus, daß die Eheleute Morger dem alt¬ bernischen ehelichen Güterrechte unterstellt gewesen seien und daß es sich um solche Forderungen an Frau Morger gehandelt habe, welche aus einem ihr gemäß Art. 35 des Obligationen¬
rechtes vom Ehemanne bewilligten selbständigen Geschäftsbetriebe herrührten. Daraus folgerte sie, daß Frau Morger in der That gemäß Art. 47, Alinea 3 des Betreibungsgesetzes am Orte ihres Geschäftes habe betrieben werden können, so daß formell die an sie erlassenen Zahlungsbefehle sich in Ordnung befänden. Allein die Betreibungen hätten nicht auf die in dem Geschäftslokal vor¬ handenen Waren und Mobiliar fortgesetzt werden können, weil Art. 47, Alinea 3 des Betreibungsgesetzes die Frage unberührt lasse, ob und in wieweit das Vermögen der dort genannten Personen ihren Gläubigern als Exekutionsobjekt hafte, weil Art. 35, Alinea 2 des Obligationenrechtes ausdrücklich eine selbständige Haftung des Ehemannes da vorsehe, wo nach kantonalem Rechte das Vermögen der Ehefrau in dasjenige des Ehemannes über¬ gehe, und weil daher die Handelsfrau nicht etwa eo ipso mit Bezug auf ihren Geschäftsbetrieb güterrechtlich von ihrem Ehe¬ manne getrennt sei, sondern angenommen werden müsse, unter der Herrschaft des bernischen ehelichen Güterrechtes gehöre auch das zu diesem Betriebe dienende Vermögen dem Ehemanne und nicht der Ehefrau, bis zwischen den Eheleuten nach Satzung 106 des bernischen Civilgesetzbuches und § 83 des kantonalen Ein¬ führungsgesetzes Gütertrennung eingetreten sei. So lange könne aber danach auch gegen eine Handelsfrau die Betreibung nur fortgesetzt werden, soweit es ihr vorbehaltenes Gut betreffe, was aber hier nicht zutreffe. II. Gegen diesen Entscheid hat namens des A. Meyer Notar Steffen in Biel rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Soweit die kantonale Aufsichtsbehörde den ersten Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen hat, ist dagegen nicht rekurriert worden. Somit ist rechtskräftig festgestellt, daß die Ehefrau Morger für die in Frage stehenden Forderungen in Biel be¬ trieben werden konnte.
2. Was nun die Frage betrifft, ob die in Fortsetzung der erwähnten Betreibungen ausgeführten Pfändungen aufrecht zu erhalten seien oder nicht, so läßt sich die Argumentation der kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde, welche diese Pfändungen aufgehoben hat, dahin zusammenfassen, daß nach dem ehelichen Güterrechte, unter dem die Eheleute Morger gestanden seien, nicht die Ehe¬ frau, sondern der Ehemann Eigentümer der gepfändeten Gegenstände gewesen sei und daß deshalb auf dieses, dem Ehe¬ mann gehörende Vermögen für persönliche Schulden der Ehefrau nicht habe gegriffen werden können. Damit ist nun aber die kantonale Aufsichtsbehörde über die Grenzen ihrer Kompetenz hinausgegangen. In der That kann es ihr nicht zustehen, zu untersuchen, unter welchem ehelichen Güterrecht die Eheleute Morger standen und welchem der Ehegatten danach das Eigen¬ tum an den fraglichen Gegenständen zuzuschreiben sei, um hierauf gestützt über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Pfändung zu entscheiden. Sie hat vielmehr bloß zu untersuchen, ob für eine Pfändung die betreibungsrechtlich geforderten Voraussetzungen vorhanden seien oder nicht, während die Frage, ob nach den civilrechtlichen Eigentumsverhältnissen die betreffenden Gegenstände für die in Frage stehenden Forderungen pfändbar gewesen seien oder nicht, in dem besonderen Verfahren, wie es in Art. 106 und 107, bezw. 109 des Betreibungsgesetzes aufgestellt ist, und zwar in letzter Linie durch die Gerichte entschieden werden muß. Betreibungsrechtlich nun stand aber, nachdem die an Frau Morger erlassenen Zahlungsbefehle unwidersprochen geblieben waren, der Pfändung der fraglichen Objekte nichts entgegen; insbesondere nicht der Umstand, daß die Gegenstände vom Ehe¬ mann (oder einem Dritten) zu Eigentum angesprochen wurden. Die vorgenommenen Pfändungen sind somit von diesem Stand¬ punkte aus, der einzig einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörden untersteht, als gültig zu betrachten, und es müssen die dagegen erhobenen civilrechtlichen Einwendungen in einem andern, als dem Beschwerdeverfahren, nämlich nach Mitgabe der Art. 106 bis 109 des Betreibungsgesetzes, eventuell durch die Gerichte liquidiert werden. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt; demgemäß werden die unterm 13. Januar und 13. Fe¬ bruar 1896 durch das Betreibungsamt Biel gegen Frau Morger
ausgeführten Pfändungen aufrecht erhalten, und es wird das genannte Betreibungsamt angewiesen, in Bezug auf die bei Be¬ treibung der Frau Morger gepfändeten Objekte zunächst im Sinne von Art. 106 bis 109 des Betreibungsgesetzes vorzu¬ gehen.