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22_I_900

BGE 22 I 900

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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149. Entscheid vom 24. Juli 1896 in Sachen Frey=Götz. I. Für eine Forderung des Karl Klein in Zürich III an den Ehemann der Frau Frey=Götz sind am 7. Februar 1896 vom Betreibungsamt Zürich III ein harthölzerner Sekretär, ein Divan und 54 Säcke Mehl gepfändet worden. Diese Gegenstände wurden von Frau Frey zu Eigentum angesprochen, und es ist der Vindi¬ kationsprozeß darüber pendent. Nun verlangte der Gläubiger, daß die Pfänder in amtliche Verwahrung genommen werden. Als jedoch der Betreibungsbeamte diesem Begehren entsprechen wollte, erhob Frau Frey gegen dasselbe Beschwerde und beantragte, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, das Begehren um amt¬ liche Verwahrung nicht zu vollziehen. Die Gegenstände befänden sich, wurde angebracht, im Gewahrsam der Drittansprecherin und könnten deshalb nicht in amtliche Verwahrung genommen werden. Die Beschwerde wurde von der untern und durch Entscheid vom

20. Juni 1896 auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde, an welche Frau Frey rekurriert hatte, abgewiesen. Nach dem Entscheide der obern kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde übrigens hinsichtlich der 54 Säcke Mehl gegenstandslos geworden, weil diese inzwischen verbraucht worden sind. Es könne, wird ausgeführt, angesichts der Bestimmung des § 80 der obergericht¬ lichen Anweisung zum Schuldbetreibungs= und Konkursgesetze keinem Zweifel unterliegen, daß die amtliche Verwahrung von gepfändeten Gegenständen, an denen ein Dritter das Eigentum beanspruche, zulässig sei, sofern der Eigentumsanspruch bestritten und der Dritte gemäß Art. 107 des Betreibungsgesetzes zur Eigentumsklage provoziert worden sei. Ob der Dritte sich im Gewahrsam der gepfändeten Gegenstände befinde, könne von Ein¬ fluß sein für die Frage, ob überhaupt gepfändet werden solle; nachdem aber die Pfändung vollzogen und gegen dieselbe von der angeblichen Eigentümerin der Pfändungsobjekte Beschwerde nicht erhoben worden sei, könne sie sich der amtlichen Verwahrung nicht widersetzen, auch wenn sie sich im Gewahrsam der gepfän¬ deten Objekte befinden sollte, was übrigens im vorliegenden Falle sehr zweifelhaft sei. II. Gegen diesen Entscheid hat namens der Frau Frey Advokat Gloor in Zürich rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und deu Antrag gestellt, es seien die Endscheide der Vorinstanzen samt der bezüglichen Verfügung des Betreibungs¬ amtes Zürich III aufzuheben. Der Gläubiger Karl Klein, dem Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben worden ist, trägt durch seinen Anwalt, Dr. Georgi in Zürich, auf Abweisung des Re¬ kurses an. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 98 des Betreibungsgesetzes, der die amtliche Verwahrung pfändeter Gegenstände ordnet, beruht überall auf der Voraus¬ setzung, daß die betreffenden Gegenstände unbestrittenermaßen im Eigentume des Schuldners stehen. Aus seiner allgemeinen Fassung könnte zwar geschlossen werden, daß er sich überhaupt auf alle gepfändeten Gegenstände, ohne Rücksicht darauf, ob diese von Dritten vindiziert werden oder nicht, beziehe. Allein es darf doch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Gesetzgeber des¬ halb, weil er die Pfändung auch von solchen Gegenständen gestattet, die von Dritten zu Eigentum beansprucht werden, nun auch die amtliche Verwahrung solcher Gegenstände, eine Maßnahme, die ungleich empfindlicher in die behaupteten Rechte des Drittan¬ sprechers eingreift, habe gestatten wollen. Vielmehr ist zu ver¬ muten, daß derselbe eben nur den Regelfall, wo die Gegen¬ stände nicht von dritter Seite zu Eigentum beansprucht werden, im Auge gehabt habe. Daraus zu folgern, daß gepfändete Gegenstände, die von einem Dritten vindiziert werden, überhaup nicht zu amtlichen Handen genommen werden können, ginge nun freilich zu weit. Es müssen vielmehr diese Fälle nach den Grund¬ sätzen über angloge Gesetzesanwendung so entschieden werden, wie es dem aus Art. 98 zu entnehmenden allgemeinen gesetzgeberischen Gedanken entspricht. Danach muß aber unterschieden werden zwischen den Fällen, in denen die vindizierten Gegenständen sich

im Gewahrsam des Schuldners und jenen, wo sich dieselben im Gewahrsam des Drittansprechers befinden. In den ersteren Fällen steht der die Sicherung der Pfandsachen bezweckenden amtlichen Verwahrung ein zu berücksichtigendes Interesse des Drittan¬ sprechers nicht entgegen, da es in der Regel diesem gleichgültig sein kann, ob der Schuldner oder ob das Amt den Gewahrsam ausübe, und da sein Recht an sich unter der amtlichen Ver¬ wahrung nicht leidet. Dagegen enthielte diese Anordnung da eine zu weit gehende Beeinträchtigung der Interessen des Drittan¬ sprechers, wo letzterer sich im Gewahrsam der Gegenstände be¬ funden hat. Hier ist deshalb diese Anordnung nicht als zulässig anzuerkennen. Eine Unterstützung für diese Auffassung bietet Art. 98, Absatz 4 des Betreibungsgesetzes, wo die Besitznahme durch das Amt auch dann als zulässig erklärt wird, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Es darf hieraus e con¬ trario gefolgert werden, daß eine Besitznahme da ausgeschlossen sei, wo der Dritte das Eigentum an der Sache beansprucht und thatsächlich ausübt (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Lessi, vom 22. April 1896). In diesem Sinne löst denn auch die Anweisung des Zürcherischen Obergerichtes, vom 16. Januar 1894, die Frage, indem danach die amtliche Verwahrung gepfän¬ deter Gegenstände, wenn ein Dritter Eigentum an denselben beansprucht, nur im Falle des Art. 107 des Betreibungsgesetzes zulässig ist, das heißt wenn der Schuldner sich im Gewahrsam jener Gegenstände befindet. Demgemäß hat aber die Vorinstanz das Gesetz im vorliegenden Falle unrichtig angewendet, und es muß ihr Entscheid deshalb aufgehoben werden. Für die ent¬ scheidende Thatfrage des Gewahrsams fehlen in den Akten jeg¬ liche Anhaltspunkte. Deshalb ist die Sache zu erneuter Behandlung auf dem Boden der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt; demgemäß wird der Ent¬ scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 20. Juni 1896 auf¬ gehoben und die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Erwägungen an dieselbe zurückgewiesen.