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22_I_702

BGE 22 I 702

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

118. Entscheid vom 4. Juni 1896 in Sachen Näff. I. Am 24. November wurde bei I. Näff vom Betreibungs¬ amt Altstätten für eine Forderung des J. Badertscher in Langnau eine Pfändung vorgenommen, wobei der Schuldner laut der Pfändungsurkunde auch verschiedene Gegenstände, die er als Kompetenzstücke hätte beanspruchen können, in Pfändung gab. Am 3. Dezember wurde laut Vermerk auf der nämlichen Urkunde die Pfändung für eine inzwischen angemeldete zweite Forderung des nämlichen Gläubigers ergänzt und auf verschiedene andere Gegenstände ausgedehnt, die dem Schuldner nach Art. 92 des Betreibungsgesetzes zweifellos hätten belassen werden müssen, wenn er nicht freiwillig auf die Wohltat der Bestimmung verzichtet hätte. Später wurde der Mehrerlös der Gegenstände auch noch für andere Gruppen gepfändet. II. J. Näff rief dann den Konkurs an. Die sämtlichen ge¬ pfändeten Gegenstände wurden zur Maße gezogen. Hierüber hat sich Näff beim Gerichtspräsidenten des Bezirkes Oberreinthal beschwert. Dieser stellte fest, der Schuldner habe zugegeben, daß er die Kompetenzstücke freiwillig in die Pfändung gegeben habe und erklärte dieselben demzufolge als zur Maße gehörend. Gleich entschied am 7. Mai 1896 die kantonale Aufsichtsbehörde unter Verweisung auf einen in ihrem Amtsbericht von 1895 mitge¬ teilten Entscheid. III. Hiegegen hat I. Näff an das Bundesgericht rekurriert: Der Gläubiger der ersten Pfändung sei für seine Forderung zu einem bedeutenden Teile ausgelöst, und zwar sei es die Absicht des Schuldners gewesen, in erster Linie die gepfändeten Kompe¬ tenzstücke frei zu bringen. Nur für die erste Pfändung aber habe der Schuldner sich mit der Pfändung von Kompetenzstücken ein¬ verstanden erklärt. Überhaupt finde Art. 199 des Betreibungs¬ gesetzes auf Kompetenzstücke, die mit Einwilligung des Schuldners gepfändet worden seien, keine Anwendung. Jedenfalls hätte er auch auf diese Folgen seines Verzichtes aufmerksam gemacht werden sollen. Zudem befänden sich unter den gepfändeten Gegen¬ ständen solche, die der Ehefrau des Rekurrenten gehörten, die ihre Zustimmung nicht erteilt habe; diese seien deshalb ohne weiteres aus der Pfändung gefallen. Demgemäß wurde beantragt, es möchte der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Überlassung der Kompetenzstücke an den Rekurrenten verfügt werden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Wenn zunächst behauptet wird, unter den gepfändeten Gegenständen befänden sich solche der Ehefrau des Schuldners, die ihr ohne weiteres überlassen werden müßten, so kann hierauf schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die Behauptung vor der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht aufgestellt worden ist, sodaß ein Entscheid über diese Frage nicht vorliegt. Überdies wäre die Ansprache der Ehefrau zunächst jedenfalls nicht auf dem Wege der Beschwerde geltend zu machen, sondern es hätte sich dieselbe vorerst an den Betreibungsbeamten, oder jetzt an den Konkurs¬ verwalter wenden sollen, die dann nach Art. 106 ff. oder nach Art. 242 des Betreibungsgesetzes über die Ansprache hätten ver¬ fügen müssen.

2. Urkundlich steht fest, daß der Rekurrent auf die Kompetenz¬ qualität der Gegenstände, die ihm am 24. November 1894 ge¬ pfändet worden sind, verzichtet hat. Dieser Verzicht erstreckte aber auch auf die Ergänzungspfändung vom 3. Dezember 1894,

die ohne neuen Ingreß auf dem nämlichen Dokumente verurkundet ist. Nach den eigenen Angaben des Rekurrenten nun sind die For¬ derungen, für welche die beiden Pfändungen vom 24. November und

3. Dezember 1894 vorgenommen worden sind, nicht völlig getilgt, sodaß die Pfändungen auch fortbestanden, als der Konkurs eröffnet wurde. Denn es hafteten sämtliche Pfänder für die gesamten For¬ derungen, und durch geleistete Teilzahlungen wurden nicht einzelne Gegenstände nach der Wahl des Schuldners von der Pfändung befreit. Zudem sind die Gegenstände später auch noch für andere Gläubigergruppen gepfändet worden, und wenn die untere kanto¬ nale Aufsichtsbehörde feststellte, der Schuldner anerkenne, die Gegenstände freiwillig in die Pfändung gegeben zu haben, so bezieht sich diese Anerkennung doch jedenfalls auf alle Pfän¬ dungen, die stattgefunden hatten. Waren aber bei der Eröffnung des Konkurses die Kompetenz¬ stücke des Gemeinschuldners infolge seines Verzichtes auf die Kom¬ petenzqualität rechtsgültig gepfändet, so mußten dieselben, wie dies mehrfach von der obersten Aufsichtsbehörde, und auch von der obern Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen entschieden worden ist, nach Art. 199 in die Masse gezogen werden; vergl. die Entscheide des Bundesrates i. S. Siegenthaler und Spinnler¬ Solleder, Archiv II, Nr. 20, und den im Amtsbericht der Auf¬ sichtsbehörde des Kantons St. Gallen von 1895, Seite 11, an¬ geführten Entscheid. Hinreichende Gründe, um von dieser Praxis abzuweichen, liegen nicht vor, und es muß deshalb beim Ent¬ scheide der kantonalen Aufsichtsbehörde sein Bewenden haben. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen, sodaß es bei der Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde sein Bewenden hat.