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22_I_705

BGE 22 I 705

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

149. Entscheid vom 11. Juni 1896 in Sachen Zürcher. Am 18./20. Januar 1896 erlies das Betreibungsamt Bern¬ Stadt auf Begehren des Wilhelm Schmid in Olten für eine Forderung von 250 Fr., abzüglich 23 Fr. 40 Ets., einen Zahlungsbefehl an Frau Elisabeth Zürcher=Ziegler und deren Ehemann. Am 21. Januar brachte Frau Zürcher den Zahlungs¬ befehl an das Betreibungsamt Bern=Stadt. Auf Befragen bemerkte sie, sie habe da einen Rechtsvorschlag. Auf dem Zahlungsbefehl war von der Hand des Sohnes der Eheleute Zürcher unter der Rubrik Rechtsvorschlag angemerkt: „Nicht verpflichtet. Elisabeth Zürcher“ und „Zu den 23 Fr. 40 Cts. obigen Abzug, bestreite ich noch ferner 50 Fr. J. Zürcher. Auch die beiden Unter¬ schriften hatte der Sohn Zürcher beigesetzt. Trotzdem wurde gegen Frau Zürcher am 18. Februar 1896 eine Pfändung ausgeführt. Nachdem sie dann die Abschrift der Pfändungsurkunde erhalten hatte, führte sie mit Eingabe vom

5. März 1896 gegen das Betreibungsamt Bern=Stadt Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, worin sie nach Darlegung der Verhandlungen, die zwischen der Schuldnerin und ihrem An¬ walte einerseits, dem Betreibungsamt anderseits stattgefunden hatten, hauptsächlich geltend machte, daß der Rechtsvorschlag der Frau Zürcher gültig sei und die Betreibung gehemmt habe; des¬ halb wurde beantragt, die Aufsichtsbehörde möchte

1. das Betreibungsamt Bern=Stadt anweisen, den auf dem Nebendoppel=Zahlungsbefehl für Wilhelm Schmid ca. Eheleute Zürcher enthaltenen und dem Betreibungsamt Bern=Stadt recht¬ zeitig zugestellten Rechtsvorschlag gegen die Betreibung des Wilhelm Schmid von 250 Fr. als einen gültigen Rechtsvor¬ schlag zu behandeln;

2. das vom Betreibungsamt Bern=Stadt gegen Frau Elisabeth Zürcher geb. Ziegler seit der Zustellung des Rechtsvorschlages derselben durchgeführte Betreibungsverfahren als gesetzwidrig auf¬ zuheben. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab: In dem vom Sohne Zürcher herrührenden Verbal auf der Pfän¬

dungsurkunde könne ein schriftlicher Rechtsvorschlag nicht erblickt werden; eine schriftliche Erklärung der Betriebenen liege ja gar nicht vor. Dagegen könnte unter Umständen in der Überbringung eines solchen Schriftstückes durch den Schuldner auf das Betrei¬ bungsamt die Erhebung eines mündlichen Rechtsvorschlages er¬ blickt werden, jedoch nur dann, wenn der Überbringer durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hätte, daß er die Betreibung wirklich im Sinne der im bertreffenden Aktenstück niedergelegten Erklärung bestritten wissen wolle. Dies treffe vorliegend nicht zu, da Frau Zürcher den Rechtsvorschlag ohne weitere Bemerkung abgegeben und auf Befragen eines Angestellten, was sie da habe, nur bemerkt habe, „einen“ (nicht etwa „meinen“) Rechts¬ vorschlag. Gegen diesen Entscheid hat Frau Zürcher rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn die vom Sohne Zürcher auf dem Zahlungsbefehl nieder¬ geschriebene Erklärung „Nicht verpflichtet“ nicht von der Schuld¬ nerin selbst auf dem Betreibungsamt abgegeben worden wäre, so könnte es sich fragen, ob darin ein gültiger Rechtsvorschlag der¬ selben erblickt werden könne oder nicht. Anders verhält sich die Sache im vorliegenden Falle, wo die Schuldnerin selbst den Zahlungsbefehl mit der darauf unter der Rubrik Rechtsvorschlag enthaltenen Bemerkung „nicht verpflichtet“ dem Betreibungsamt überbracht hat. Dadurch gab sie, ohne daß es einer weitern mündlichen Erklärung bedurft hätte, in unzweideutiger Weise zu erkennen, daß sie gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag er¬ heben wolle. Sie brauchte nicht zu reden, da ja das, was sie zu sagen hatte, auf dem Schriftstück, welches sie abgab, geschrieben stand. Zum Überfluß hat sie auf Befragen eines Angestellten bestätigt, sie habe da einen Rechtsvorschlag, eine Erklärung, die in Verbindung mit der auf dem Zahlungsbefehl enthaltenen Be¬ merkung ihren Willen, den Rechtsvorschlag zu erheben, dem Be¬ treibungsamt gegenüber deutlich und unzweideutig zum Ausdruck brachte. Damit waren aber, da gesetzlich eine bestimmte Form für den Rechtsvorschlag nicht vorgesehen ist, die der Natur der Sache nach erforderlichen Elemente für einen gültigen Rechtsvorschlag gegeben und durfte die Betreibung gegen die Rekurrentin vor Beseitigung desselben nicht fortgesetzt werden (Art. 78 des Be¬ treibungsgesetzes). Deshalb hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden der Rekur¬ rentin ihre in der Rekursschrift vom 5. März 1896 enthaltenen Begehren zugesprochen.