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22_I_673

BGE 22 I 673

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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673

111. Entscheid vom 29. April 1896 in Sachen Lupart. Am 2. September 1895 hat das Betreibungsamt Zürich IV auf Begehren des Berthold Haymann in München an Wunibald Lupart einen gewöhnlichen Zahlungsbefehl auf Pfändung für eine Forderung von 19,069 Fr. 88 Cts. erlassen. Der Rechtsvorschlag, den der Betriebene erhob, wurde für den größten Teil der For¬ derung durch gerichtliches Urteil vom 29. November 1895 beseitigt. Am 6. Dezember beschwerte sich hierauf Lupart bei der untern Aufsichtsbehörde gegen das Betreibungsamt Zürich IV, weil es sich in der Hauptsache um eine grundversicherte Forderung handle und deshalb auf Pfandverwertung statt auf Pfändung hätte be¬ trieben werden sollen, was schon vor dem Rechtsöffnungsrichter geltend gemacht worden sei.

Die untere und dann auch die obere kantonale Aufsichtsbehörde wiesen den Beschwerdeführer ab, weil die Beschwerde innert zehn Tagen nach Empfang des Zahlungsbefehls hätte angebracht wer¬ den sollen. Hiegegen rekurrierte Lupart an das Schweizerische Bundesgericht: Durch den Rechtsvorschlag sei die Betreibung eingestellt wor¬ den und habe keinerlei Wirkungen, auch nicht nach der Richtung der Betreibungsart hin, äußern können. Es habe deshalb die Beschwerdefrist von zehn Tagen nach der Eröffnung des Rechts¬ öffnungsentscheides neu zu laufen begonnen und sei bei Ein¬ reichung der Beschwerde nicht verstrichen gewesen. Materiell aber sei letztere jedenfalls begründet, da nie bestritten worden sei, daß der Hauptbetrag der Forderung grundversichert sei. Der Antrag geht dahin, es sei die Betreibung des Berthold Haymann mit Bezug auf die grundpfändlich versicherte Kapitalrate von 13,621 Fr. 30 Cts. samt Accessorien aufzuheben. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl und die Be¬ schwerde wegen unrichtiger Betreibungsart sind verschiedene, von einander unabhängig dastehende Rechtsmittel. Mit dem Rechts¬ vorschlag wird der Bestand der Forderung oder die Zulässigkeit der Betreibung bestritten, die Beschwerde wegen unrichtiger Betreibungsart betrifft lediglich die Form des Verfahrens. Der Rechtsvorschlag bezweckt eine Auseinandersetzung über das ma¬ terielle Rechtsverhältnis, die in Frage stehende Beschwerde be¬ zieht sich auf das betreibungsrechtliche Vorgehen. Der Rechtsvor¬ schlag hat nicht die Aufhebung des Zahlungsbefehls zur Folge, sondern bezweckt bloß die Einstellung der Betreibung; die Be¬ schwerde wegen unrichtiger Betreibungsart dagegen richtet sich direkt gegen den Zahlungsbefehl und bezweckt die Aufhebung der Betreibung. Deshalb sind auch verschiedene Behörden zum Ent¬ scheid über die beiden Rechtsmittel berufen: Über die Begründetheit des Rechtsvorschlages urteilen die Gerichte, über die Beschwerde wegen unrichtiger Betreibungsart dagegen entscheiden die Aufsichts¬ behörden. Stehen aber die beiden Rechtsmittel in dieser Weise selbständig neben einander, so kann auch nicht gesagt werden, daß in Folge der Erhebung des Rechtsvorschlages die Frag über die Betreibungs¬ art vorderhand nicht zum Entscheid gebracht zu werden brauche Die Verschiedenheit der Rechtsmitte schließt es aus, daß in dem einen gleichsam die Geltendmachung des andern erblickt werden könnte und daß bei der Erhebung eines Rechtsvorschlages die Fragee nach der Betreibungsart nicht gestellt zu werden brauchte bis nach Beseitigung des erstern. Also haben mit Recht die kantonalen Instanzen angenommen, daß durch die Erhebung des Rechtsvorschlages die Beschwerdefrist wegen unrichtiger Betreibungsart nicht unterbrochen worden und die erst am 6. Dezember eingelangte Beschwerde verspätet sei, und muß demnach der Rekurs verworfen werden. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.