Volltext (verifizierbarer Originaltext)
112. Entscheid vom 29. April 1896 in Sachen Meier und Betreibungsamt Freienwyl. Für A. Ris zum „Merkur“ in Zürich war dem Schuster Josef Meier in Mellingen durch das Betreibungsamt Freienwyl sein Anteil an einer Liegenschaft gepfändet worden. Dieser Anteil hatte einen Schatzungswert von 974 Fr. 28 Cts., und darauf lasteten Hypotheken für 1116 Fr. 87 Cts. Bei der am 29. Ja¬ nuar 1896 abgehaltenen ersten Steigerung bot Albert Meier, Schiffmüllers in Freienwyl auf den Liegenschaftsanteil 1116 Fr. 90 Cts., und er wurde ihm deshalb, da das Angebot das höchste blieb, zugeschlagen. Hiegegen legte A. Ris Beschwerde ein, da das Steigerungs¬ objekt um den gebotenen Preis nicht habe hingegeben werden dürfen. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn ab, die obere erklärte die Beschwerde begründet, da im Ernste von einem Mehrerlös im Sinne des Art. 141 des Betreibungsgesetzes nicht
gesprochen werden könne und da der Betreibungsbeamte im In¬ teresse des materiellen Rechtes den Zuschlag nicht hätte aussprechen sollen. Gegen diesen Entscheid rekurrierten der Betreibungsbeamte von Freienwyl und der Ersteigerer Albert Meier an das Bundesgericht, Die Voraussetzungen zur Hingabe seien mit dem Angebot von 1116 Fr. 90 Cts. gegeben gewesen. Deshalb sei der Vorentscheid aufzuheben und die Steigerung vom 29. Januar 1896 jals eine gültige und richtige anzuerkennen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Der Betreibungsbeamte von Freienwyl ist nicht legitimiert, gegen einen Entscheid seiner Aufsichtsbehörde zu rekurrieren. Auf seinen Rekurs ist deshalb nicht einzutreten (vergl. Entscheid des Bundesrates i. S. der Betreibungsbeamten von Aarwangen und Burgdorf, Archiv I, Nr. 86).
2. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die Hingabe einer Liegenschaft im Zwangsverwertungsverfahren hat im Be¬ treibungsgesetze das sog. Deckungsprinzip Aufnahme gefunden. In Art. 141 und 142 ist dieses dahin formuliert, daß das Angebot den Betrag allfälliger den betreibenden Gläubigern im Range vor¬ gehender pfandversicherter Forderungen „übersteigen“ müsse, wenn daraufhin ein Zuschlag soll erfolgen können. Dabei wird nicht gesagt, um wie viel der Betrag der vorgehenden Pfandforderungen durch das Angebot überschritten sein müsse. Es genügt somit nach dem Wortlaut jeder, auch der geringste Mehrbetrag. Das Motiv der Bestimmung heischt keine andere Auffassung der Sache. Dieselbe beruht auf einer Berücksichtigung der Inte¬ ressen der Pfandgläubiger, die dem betreibenden Gläubiger vor¬ gehen. Diese Interessen sind hinreichend gewahrt, wenn sie durch das Angebot auch nur gedeckt werden; es bedürfte hiezu nicht einmal eines auch noch so geringen Mehrerlöses. Die Interessen des Schuldners werden nach dem Gesetze auf andere Weise ge¬ wahrt, nämlich dadurch, daß eine Schatzung stattzufinden hat, die bei der ersten Steigerung erreicht werden muß, und daß andernfalls eine zweite Steigerung anzuordnen ist. Es könnte nun aber eingewendet werden, daß in den frühern Ent¬ würfen gesagt war, es müsse das Angebot die vorgehenden Pfand¬ forderungen „erreichen“ oder „decken," statt „übersteigen“; daraus sei zu folgern, daß die vorgehenden Pfandforderungen um einen größern Betrag durch das Angebot überschritten werden müßten. Allein erstlich bietet das Gesetz keinerlei Handhabe, um diesen Betrag festzusetzen. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß in der ständerätlichen Kommission, welche der Bestimmung die neue Fas¬ sung gab, ein Antrag, daß das Angebot die vorgehenden An¬ sprachen um mindestens einen Viertel übersteigen müsse, nicht an¬ genommen wurde und daß bezüglich des — dann allerdings ange¬ nommenen — Antrages statt „decken“ zu sagen „übersteigen,“ der Vertreter des Bundesrates bemerkte, „das komme praktisch auf dasselbe heraus“ (vergl. das betreffende Protokoll). Man hat es also nicht mit einer sachlichen, sondern bloß mit einer sprachlichen Änderung zu thun, so daß dieser Einwand dahinfällt. Ist aber demnach vorliegend der Zuschlag nicht in Mißachtung des Deckungsprinzipes erfolgt, so muß derselbe, da im übrigen nicht bestritten ist, daß die Voraussetzungen dafür vorhanden waren, entgegen dem Vorentscheide als gültig anerkannt und auf¬ recht erhalten werden. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt:
1. Auf den Rekurs der Betreibungsamtes Freienwyl wird nicht eingetreten.
2. Der Rekurs des Albert Meier wird begründet erklärt und demgemäß der angefochtene Entscheid aufgehoben.