Volltext (verifizierbarer Originaltext)
32. Urteil vom 30. März 1896 in Sachen Vögtlin gegen Geißbühler und Konsorten. A. Durch Urteil vom 16. November 1895 hat das Ober¬ gericht des Kantons Aargau erkannt:
1. Die dem Kläger in Dispositiv 1 des bezirksgerichtlichen Urteils zugesprochenen, von der Beklagten zu bezahlende Entschä¬ digung ist auf zweitausend fünfhundert Franken reduziert.
2. Die Beklagten sind verurteilt, sog. Blokaden, sowie die Publikation von Verrufserklärungen irgend welcher Art gegen den Kläger inskünftig zu unterlassen.
3. Im übrigen ist das angefochtene Urteil mit der Modifikation bestätigt, daß die untergerichtliche Spruchgebühr auf 300 Fr. er¬ mäßigt wird. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Berufungsanträge des Klägers lauten:
1. Die Beklagten seien grundsätzlich zum Ersatz von allem aus der über den Kläger verhängten sog. Blokade und der Pu¬ blikation der Verrufserklärung dem Kläger entstandenen und noch entstehenden Schaden zu verfällen.
2. Es sei die zugesprochene Entschädigungssumme unter soli¬ darischer Haftbarkeit der Beklagten auf 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 % von der Klageeinlegung hinweg zu erhöhen, eventuell sei sie sonst angemessen zu erhöhen. Das Recht auf Nachforderung sei zu wahren. Die Beklagten beantragen dagegen: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage des Otto Vögtlin gänzlich abzu¬ weisen, unter Kostenfolge für alle Instanzen. Eventuell sei die von den Beklagten zu bezahlende Entschädigung auf 200 Fr. oder sonst erheblich zu reduzieren und Dispositiv 2 des obergericht¬ lichen Urteils und ebenso Dispositiv 3 (bezw. das dadurch bestä¬ tigte Dispositiv 2 des bezirksgerichtlichen Urteils) gänzlich zu streichen. Eventualissime sei zunächst eine Aktenvervollständigung anzuordnen, insbesondere über die Behauptungen und Beweis¬ anträge der Beklagten.
In der mündlichen Hauptverhandlung halten die Parteivertreter an diesen Anträgen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im Januar 1893 war die „interkantonale Genossenschaft der Müller und Bäckermeister“ gegründet worden zum Zweck der Hebung der gegenseitigen Beziehungen unter den Genossen und der Wahrung ihrer geschäftlichen Interessen. Die von der General¬ versammlung vom 26. Januar 1893 zu Yverdon angenommenen Statuten verpflichten einerseits jeden zur Genossenschaft gehörenden Bäckermeister, seine Brodstoffe und Handelsmehle bei denjenigen Müllern und Mehlhändlern zu beziehen, welche ebenfalls Ge¬ nossenschafter sind, und anderseits die der Genossenschaft ange¬ hörenden Müller, Mühlenvertreier und Mehlhändler, weder direkt, noch indirkt durch Vermittlung von Drittpersonen einem von der Genossenschaft ausgestoßenen oder als deren Gegner bekannten Bäcker Brodstoffe und Handelsmehle zu liefern. Art. 19 der Statuten bestimmt, daß Vergehen gegen die Vorschriften derselben die Bestrafung des fehlbaren Müllers resp. Mehlhändlers, sowie des betreffenden Vertreters nach sich ziehen könne. Nach Art. 17 liegt die endgültige Entscheidung über alle Verstöße gegen die Statuten und über die bei deren Handhabung entstehenden Zwi¬ stigkeiten einer aus 6 Mitgliedern bestehenden Rekurskommission ob. Dieser Rekurskommission räumt Art. 18 folgende Kompe¬ tenzen ein: Die Ausschließung von Genossenschaftern, deren Ver¬ öffentlichung im offiziellen Organ der Genossenschaft, sowie die Verfällung „in eine Buße von mindestens 500 Fr.“ und in die Kosten. Als offizielles Organ der Genossenschaft wurde die in La Chaux-de-Fonds in einer Auflage von 2500 Exemplaren erscheinende Schweizerische Bäcker= und Konditorenzeitung bezeich¬ net. Dieser Genossenschaft sind eine Reihe schweizerischer Bäcker¬ vereine, und so auch im Mai 1893 der Bäckerverband Brugg, dem die Beklagten als Mitglieder angehören, beigetreten. In den Nummern der Schweiz. Bäcker= und Konditorenzeitung vom 15., 22. und 29. Juli 1893 erließ nun der Bäckerverband Brugg folgendes Inserat: „Den Mitgliedern des kantonalen und schweizerischen Bäcker= und Konditorenverbandes, Müllern und Mehlhändlern, bringen wir zur Kenntnis, daß wir im Streite stehen mit Herrn Vögtlin, Bäcker und Konditor in Brugg. Wir ersuchen Sie dringendst, uns im Kampfe zu unterstützen, und die bezüglichen Vorschriften strikt inne zu halten.“ In dem Pro¬ tokoll der Sitzung des Bäckerverbandes Brugg vom 4. Juli 1893, in welcher diese Publikation beschlossen wurde, wird als Motiv dazu angeführt, der jetzige Brodpreis sei nur ein Kampfpreis, der vor ungefähr einem Jahr von Vögtlin so herabgesetzt worden sei, und nur deshalb, um den Verein zu chikanieren. Die Erwartung des Vereins, Vögtlin werde von selbst umkehren, sei getäuscht worden. Als nämlich die Brodlieferung vom Kloster Königs¬ felden ausgeschrieben worden sei, habe Vögtlin dieselbe zu einem so niedrigen Preise übernommen, daß eben nichts mehr zu ver¬ dienen sei, nur aus dem Grunde, um die Vereinsmitglieder zu schädigen. Sie sehen sich nun gezwungen, einen Schritt zu tun, um ihre Existenz auch zu wahren. Das Protokoll berichtet so¬ dann, es sei einstimmig beschlossen worden, in üblicher Weise die Streitverkündung im Fachblatte zu publizieren, und fügt bei: „damit erklären wir eben, daß wir den betreffenden Müllern, welche Herrn Vögtlin Mehl liefern, keines mehr abnehmen.“ Am
31. Juli 1893 erwirkte Vögtlin beim Gerichtspräsidenten von Brugg zunächst eine vorsorgliche Verfügung, in welcher den Be¬ klagten F. Geißbühler und Mithaften bis auf weiteres untersagt wurde, das bezeichnete Inserat oder eine ähnliche Bekanntmachung erscheinen zu lassen, unter Androhung einer Buße von 200 Fr. Diese Verfügung wurde vom Bezirksgerichte Brugg und vom aargauischen Obergerichte bestätigt. Mit Klage vom 8. Mai 1894 stellte Kläger sodann gegenüber den Beklagten, als Mitgliedern des Bäckerverbandes Brugg folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagten seien zu verurteilen, den Erlaß sogenannter Blokaden, sowie die Publikation von Verrufserklärungen irgend welcher Art gegen den Kläger zu unterlassen.
2. Die Beklagten seien grundsätzlich in den Ersatz von allem aus der über den Kläger verhängten sog. Blokade, und der Pu¬ blikation der Verrufserklärung dem Kläger entstandenen und noch entstehenden Schaden zu verfällen. Die Beklagten haben dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit 10,000 Fr. Schadenersatz, nebst Zins zu 5 % von der Klage¬
einlegung an, zu bezahlen. Richterliche Ermäßigung eventuell vorbehalten. Das Recht auf Nachforderung sei vorzubehalten.
4. Die Beklagten seien schuldig zu erklären, das Urteil auf ihre Kosten einmal im aargauischen Hausfreund im Dispositiv zu publizieren alles unter Kostenfolge. Er behauptete, in der durch jene Publikation über ihn ver¬ hängten Blokade liege eine widerrechtliche Handlung im Sinne der Art. 50 und 55 O.=R. Die schädigenden Folgen derselben seien sofort zu Tage getreten. Kläger habe von seinem bisherigen Lieferanten, Müller Fischer in Wildegg, kein Mehl mehr erhalten alle Müller des Kantons und der Schweiz, an die er sich ge¬ wendet, hätten ihm abschlägigen Bescheid gegeben. Seinem Oheim Schatzmann sei es dann gelungen, von drei Lieferanten das zum Betriebe der Bäckerei erforderliche Mehl zu erhalten. Allein das Mehl sei teuer gewesen und für die Bedürfnisse der Kundschaft wenig passend. Auch die Preßhefe habe Kläger anderwärts und teurer beziehen müssen. Überhaupt seien in Folge der Blokade Geschäftsstörungen eingetreten, wodurch Kläger empfindlich ge¬ geschädigt worden sei. Die Anstalt Königsfelden und das Bad Schinznach hätten wegen geringer Qualität des gelieferten Brodes reklamiert. Der Vertrag mit Königsfelden habe für das Jahr 1894 nicht mehr erneuert werden können, da namentlich wegen der Un¬ sicherheit und wegen des erhöhten Preises der Mehllieferungen die Übernahmsofferte zu hoch habe gestellt werden müssen. Endlich habe Kläger in Folge des gestörten Geschäftsbetriebes einen Teil seiner Kundschaft verloren, sein Geschäft sei entwertet worden. Unter Wahrung des Nachforderungsrechts bezifferte Kläger seine Forderung folgendermaßen:
1. Für Beschaffung des Mehles zu höhern Preisen 1440 Fr.
2. Für Verzinsung des Kredites bei Schatzmann 187 Fr. 50 Cts.
3. Für Beschaffung der Preßhefe zu höhern Preisen 90 Fr.
4. Für entgangenen Gewinn in Königsfelden 1200 Fr.
5. Für Wertverminderung des Geschäfts 5000 Fr.
6. Für Genugtuung gemäß Art. 55 O.=R. 2000 Fr. Die Beklagten bestritten, daß ihr Vorgehen ein rechtswidriges genannt werden könne. Den Streit habe Kläger durch sein auf Schädigung seiner Berufsgenossen abzielendes Geschäftsgebahren provoziert. Als nämlich im Herbst 1892 der Brodpreis in Folge der Konkurrenz des Konsumvereins Windisch über Gebühr nieder¬ gedrückt worden sei, habe Kläger aus reiner Chikane eine weitere Ermäßigung von 5 Cts. eintreten lassen. Ferner habe er sich im Sommer 1893, entgegen getroffener Vereinbarung, um die Brodlieferung nach Königsfelden beworben, und dieselbe auch durch eine unter dem reellen Preise gehaltene Offerte erhalten. Kläger sei übrigens in seinen Geschäftsbeziehungen nicht ge¬ schädigt worden; daß er höhere Preise habe bezahlen müssen, werde bestritten, ebenso daß die Qualität des Mehles, welches er nach der Publikation erhalten, eine geringere gewesen sei. Die erste Instanz hat die Beklagten verurteilt, dem Kläger unter soli¬ darischer Haftbarkeit 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 1894, zu bezahlen, ihm die Kosten des Rechtsstreites mit 181 Fr. 65 Ets. zu ersetzen und das Urteil auf ihre Kosten ein¬ mal im „Aargauischen Hausfreund“ im Dispositiv zu publizieren. Die zweite Instanz modifizierte dieses Urteil in der aus Fakt. A oben ersichtlichen Weise, indem sie sich im wesentlichen auf fol¬ gende Erwägungen stützte: Aus den zu den Akten gebrachten Nummern der schweizerischen Bäcker= und Konditorenzeitung gehe hervor, daß die „Streitverkündung“ der Beklagten gleichbedeutend sei mit der früher üblichen Verrufserklärung. Kläger sei durch dieselbe in Acht und Bann getan und der Verachtung der Be¬ rufsgenossen preisgegeben worden; denn gegenüber diesen werde Kläger dargestellt als Einer, mit dem man nicht verkehren dürfe. Indem die Beklagten einen Grund zu dieser Maßnahme nicht veröffentlicht hätten, sei den verschiedensten Vermutungen der Fachgenossen und Dritter über die Gründe der Achterklärung ge¬ rufen worden. Kläger habe aber ein Recht auf die Achtung der Person und auf das Ansehen seines Geschäftsbetriebes, so lange er nicht selbst rechtswidrig oder unsittlich handle. Letzteres sei gar nicht behauptet. Durch die Maßregel der Beklagten habe nicht nur die persönliche Achtung des Klägers gelitten, sondern auch das Ansehen seines Geschäftes und insbesondere das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit desselben sei erschüttert worden. Allein
das Vorgehen der Beklagten sei auch nach einer andern Richtung hin ein widerrechtliches. Die Beklagten haben vorsätzlich dahin gearbeitet, durch die Verhängung der Blokade dem Kläger die Aus¬ übung des Bäckereigewerbes unmöglich zu machen, oder doch so zu erschweren, daß er gezwungen werde, entweder dasselbe auf¬ zugeben, oder sich den Bedingungen des Bäckerverbandes zu unterwerfen. Die Vorschriften, deren strikte Haltung die Beklagten in ihrer Publikation gefordert haben, gehen dahin, daß die Mit¬ glieder des schweizerischen Bäcker= und Konditorenverbandes und die mit diesem im Kartell stehenden Müller und Mehlhändler dem Blockierten keine Lieferungen mehr machen dürfen, ansonst ihnen ebenfalls von dem Verbande der Streit erklärt und über sie selbst die Blokade verhängt werde. Tatsächlich haben die Be¬ klagten die Wirkung erzielt, daß es dem Kläger verunmöglicht worden sei, das Mehl zum Betriebe seiner Bäckerei auf eigene Rechnung zu beziehen, daß alle frühern Lieferanten ihre geschäft¬ lichen Beziehungen mit ihm abgebrochen haben. Nur durch die Hülfe Dritter und durch die vorsorgliche richterliche Verfügung sei Kläger in Stand gesetzt worden, sein Gewerbe weiter auszu¬ üben, immerhin unter bedeutenden Schwierigkeiten. In der dem Kläger zum Vorwurf gemachten Ermäßigung des Brodpreises sei ebensowenig, wie in der Bewerbung um die Brodlieferung der Anstalt Königsfelden, eine illoyale Konkurrenz zu finden. Jeden¬ falls habe dieses Verhalten des Klägers die Beklagten nicht be¬ rechtigt, mit dem von ihnen gewählten Kampfmittel gegen ihn vorzugehen. Wenn auch zu berücksichtigen sei, daß Kläger durch sein wenig verträgliches Verhalten Anlaß zu dem bezeichneten Vorgehen der Beklagten gegeben habe, so falle doch anderseits in Betracht, daß die beklagtische Erklärung durch das Fachorgan des schweizerischen Verbandes nicht nur am Wohnort des Klägers, sondern in der ganzen Schweiz Verbreitung gefunden habe, und er dadurch in weitem Kreise als zu meidender Berufsgenosse dar¬ gestellt worden sei. Unter diesen Verhältnissen rechtfertige es sich, dem Kläger auf Grund von Art. 55 O.=R. eine Entschädigung von 1000 Fr. zuzusprechen. Was die Entschädigung für entstan¬ denen Schaden anbetreffe, so ergebe sich aus den Akten die Begründetheit der klägerischen Forderung, soweit sie sich auf die Mehrausgaben für die Anschaffung von Mehl und Hefe beziehe; ein weiterer Vermögensschaden sei dagegen nicht nachgewiesen. Wenn auch richtig sei, daß Kläger sich der Hülfe des Schatz¬ mann habe bedienen müssen, so sei doch nicht einzusehen, wes¬ halb die Beklagte für die Verzinsung des Kredits bei dem¬ selben aufzukommen hätten. Der Vertrag mit der Anstalt Königs¬ felden sei nicht wegen der Blokade, sondern aus andern Gründen nicht mehr erneuert worden. Wenn Kläger sodann behaupte, er sei in der Übernahme von ausgeschriebenen Lieferungsverträgen gehemmt worden, so habe er dafür keinen Beweis geleistet; gegen¬ teils stehe fest, daß er gerade während der kritischen Zeit einen Lieferungsvertrag mit der Krankenanstalt Aarau abgeschlossen habe. In der Folge sei es dem Kläger auch gelungen, durch Ver¬ mittlung von dritten Personen nach und nach wieder zu normalen Preisen sich mit Geschäftsbedürfnissen zu versorgen. In freier Würdigung dieser Verhältnisse sei der entstandene Schaden auf 1500 Fr. zu bemessen. Schließlich sei auch dem Begehren des Klägers zu entsprechen, daß die Beklagten richterlich verhalten werden, Blokaden und Verrufserklärungen gegen ihn inskünftig zu unterlassen. Diese Pflicht der Beklagten bestehe aus Gründen der allgemeinen Rechtsordnung. Jedenfalls müsse die Klage auf Unterlassung einer rechtswidrigen Handlung dann geschützt werden, wenn das unrechte Verhalten bereits verwirklicht worden sei, und daher mit der Klage die Fortsetzung des unrechten Verhaltens verhütet werden wolle.
2. Mit vorliegender Klage macht Kläger gegenüber den Be¬ klagten einen Anspruch aus widerrechtlicher Schädigung seiner ökonomischen und persönlichen Verhältnisse gemäß den Art. 50 und 55 O.=R. geltend. Was nun zunächst die Klage aus Art. 50 O.=R. anbetrifft, so hat dieselbe zur Voraussetzung, daß durch eine widerrechtliche Handlung der Beklagten, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, dem Kläger ein Vermögensschaden zu¬ gefügt worden sei.
3. Ihre Passivlegitimation haben die Beklagten nicht bestritten, und dieselbe war nach der Aktenlage auch nicht bestreitbar. Aner¬ kanntermaßen sind die Beklagten Mitglieder des Bäckervereins Brugg, welcher nicht als juristische Person im Sinne von
Art. 678 O.=R. erscheint, und haben sie den Erlaß der Publi¬ kation beschlossen. Sie haben daher dem Kläger für die Folgen dieser Publikation einzustehen, sofern die übrigen Voraussetzungen der gestellten Ersatzklage vorhanden sind.
4. Daß dem Kläger durch die genannte Publikation, welche die tatsächliche Grundlage der Klage bildet, ein ökonomischer Schaden entstanden sei, ist seitens der Beklagten zwar bestritten, nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jedoch unbe¬ dingt als erwiesen anzunehmen. Es wird von der Vorinstanz diesfalls festgestellt, daß in Folge der durch diese Publikation über den Kläger verhängten Blokade seine frühern Lieferanten ihre geschäftlichen Beziehungen zu ihm abgebrochen haben, daß es dem¬ selben zwar durch die Hülfe seines Oheims Schatzmann gelungen ist, dennoch Mehl zu erhalten, aber nur zu höhern Preisen für gleichwertige Waare, und mit größern Auslagen. An diese tat¬ sächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden. Dieselbe ist nicht etwa aktenwidrig, vielmehr ergibt sich in der Tat aus den zu den Akten gebrachten Schreiben einer großen Anzahl von Müllern und Mehlhändlern, an welche Kläger Bestellungen ge¬ richtet hat, und von welchen viele früher seine Lieferanten gewesen waren, daß sie in Folge jener Verrufserklärung dem Kläger nicht mehr Mehl liefern wollten. In den meisten dieser Schreiben wird als Grund der ablehnenden Haltung ausdrücklich angegeben, daß sie einem blokierten Bäcker nicht Mehl liefern können, ansonst sie riskieren müßten, selbst gebüßt und blokiert zu werden. Ebenso ergibt sich speziell betreffend der Preßhefe, daß der bisherige Lieferant des Klägers in Folge der Verrufserklärung seinen Ver¬ kehr mit demselben abgebrochen hat und daß es dem Kläger nicht gelungen ist, dieses Material zum gleichen Preise anderswoher zu beziehen.
5. Unbestreitbar waren diese nachteiligen Folgen von den Be¬ klagten beabsichtigt; denn andernfalls hätte ihre Publikation gar keinen Sinn gehabt. Die Publikation war ausgesprochenermaßen ein Kampfmittel, angewendet zum Zwecke, die Renitenz des Klä¬ gers gegenüber den Forderungen der Beklagten hinsichtlich der Festsetzung der Brodpreise zu brechen, und diesen Zweck sollte es eben verwirklichen durch die mit der Absperrung von seinen Be¬ zugsquellen bewirkten Behinderung und Schädigung in seinem Geschäftsbetrieb. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die an die Müller und Mehlhändler gerichtete Aufforderung um Unterstützung im Kampf gegen den Kläger die Meinung hatte, daß diese Unter¬ stützung in der Beobachtung der Sperre bestehen solle, und die Beklagten haben denn auch eine andere Bedeutung ihrer Publi¬ kation selbst nicht behauptet.
6. Hiemit sind nun aber die rechtlichen Voraussetzungen der Schadenersatzklage aus Art. 50 O.=R. noch nicht erschöpft. Wenn auch Kläger durch eine Handlung der Beklagten tatsächlich benach¬ teiligt, und dieser Nachteil mit Willen der Beklagten bewirkt wor¬ den ist, so sind dieselben doch nur dann zum Schadenersatz ver¬ pflichtet, wenn ihre Handlungsweise eine rechtlich unerlaubte war, War dagegen das von ihnen zur Durchführung des Konkurrenz¬ kampfes gewählte Mittel ein solches, das weder gegen ein Gebot der allgemeinen Rechtsordnung verstieß, noch ein individuelles Privatrecht des Klägers verletzte, so kann der Kläger ihrem Vor¬ gehen nicht auf dem Wege der Rechtsverfolgung entgegentreten. Denn nicht gegen jede Schädigung, die im gegenseitigen Interes¬ senkampf zugefügt wird, besteht ein Rechtsschutz, sondern nur gegen diejenige, welche durch eine Verletzung entweder der allgemeinen Rechtsordnung, oder eines individuellen Rechtes bewirkt wird. Wenn nun Kläger das Moment der Rechtswidrigkeit schon in dem gan¬ zen Zweck des schweizerischen Bäckerverbandes erblicken will, und behauptet, dieser Zweck sei ein unsittlicher und rechtswidriger, weil er einen unerlaubten Zwang auf die freie Preisbildung, auf die das Publikum ein Recht habe, ausübe, so kann ihm hierin nicht beigepflichtet werden. Denn die Hebung eines Gewerbes durch die Vereinbarung der Mitglieder desselben über die Art und Weise, wie dasselbe durchgeführt werden solle, sowie die freie Vereinbarung eines Preisminimums, unter welchem die Ver¬ bandsmitglieder ihre Waare nicht abgeben dürfen, verstößt an sich weder gegen die gute Sitte, noch gegen die allgemeine Rechtsordnung (Roscher, Nationalökonomie des Handels= und Gewerbefleißes, 6. Aufl., S. 758 und Grundlage der National¬ ökonomie, § 113). Fragen muß sich dagegen, ob die Mittel, die zur Erreichung eines solchen Zweckes angewendet werden,
innerhalb der Grenze des rechtlich Zulässigen sich bewegen. In¬ wieweit nun die Anwendung der Blokade gegenüber einem Mit¬ gliede des Vereins, dessen Statuten dieselbe als Strafe verpönten Geschäftsbetriebes vorsehen, statthaft sei, ist hier nicht zu erörtern, da Kläger zur Zeit, als die Blokade über ihn verhängt wurde, bereits seit einem Jahre nicht mehr Mitglied des Bäckerverbandes war und die Vereinsbeschlüsse somit keinerlei Verbindlichkeit für ihn hatten. Die Frage, um die es sich hier handelt, ist vielmehr die, ob die in Rede stehende Maßregel dem Kläger, als einem Dritten, außerhalb des Verbandes stehenden Gewerbetreibenden gegenüber habe angewendet werden dürfen. Darüber ist zu be¬ merken: Ein Recht darauf, daß die dem Verbande angehörenden oder überhaupt irgend welche Müller und Mehlhändler seine Offerten auf Mehlbezug berücksichtigen, hatte Kläger selbstver¬ ständlich nicht. Es stund jedem, der sich nicht vertraglich dazu verbunden hatte, vollständig frei, ob er dem Kläger liefern wolle oder nicht. Wollte man aber hieraus die Folgerung ziehen, daß deshalb die von den Beklagten unter Hinweis auf die Vereins¬ vorschriften erlassene Aufforderung, dem Kläger kein Mehl mehr zu liefern, keine Rechtsverletzung enthalten könne, so wäre das offenbar verfehlt. Denn wenn auch Kläger dem einzelnen Liefe¬ ranten gegenüber, an den er sich wendet, kein Recht darauf hat, daß dieser sich mit ihm einlasse, so anerkennt doch die bestehende Rechtsordnung ein persönliches Recht desselben auf freie Ausübung seines Gewerbes, kraft dessen er Eingriffe Dritter in die auf den natürlichen Lebensverhältnissen beruhenden Beziehungen seines Geschäftsverkehrs nicht zu dulden braucht. Ein solcher Eingriff in die Rechtssphäre des Gewerbetreibenden, in ein auf Achtung und Geltung seiner Persönlichkeit im Verkehr gehendes Indivi¬ dualrecht desselben, wird aber nicht nur dadurch bewirkt, daß ein Dritter durch täuschende Verwechslungen, oder durch ungerechte Herabwürdigung seine Kundschaft von ihm ablenkt, sondern auch dadurch, daß der Dritte durch Drohung oder Zwang Kunden oder Lieferanten vom Verkehr mit ihm abhält. In diesem letztern Falle liegt zwar nicht der Tatbestand einer concurrence déloyale vor (s. Th. Weiß, Die concurrence déloyale, S. 46), wohl aber handelt es sich, wie bei dieser, um einen, wenn auch mit andern Mitteln ausgeführten, Angriff auf ein anerkanntes, im Anspruch auf Geltung der Persönlichkeit bestehendes Rechtsgut des Gewerbetreibenden. (S. auch Entsch. des deutschen Reichs¬ gerichtes, Bd. 28, Nr. 54, und Goldschmids Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht, Bd. 40, S. 367 u. ff.) Nach dem von der Vorinstanz festgestellten Tatbestande lag nun in der Tat in dem Vorgehen der Beklagten die Ausübung eines Zwanges, der sich auf einen so großen Kreis von Müllern und Mehlhändlern treckte, daß alle frühern Lieferanten des Klägers ihre geschäft¬ lichen Beziehungen mit ihm abbrachen, und es ihm verunmöglicht wurde, das Mehl zum Betrieb seiner Bäckerei auf eigene Rech¬ nung zu beziehen. Wie bereits bemerkt, ist durch die Vorinstanz in einer für das Bundesgericht bindenden Weise tatsächlich fest¬ gestellt und durch die zu den Akten gebrachte Korrespondenz des Klägers mit einer großen Anzahl Lieferanten dargetan, daß nach den in der Verrufserklärung angerufenen Vorschriften die Nicht¬ beachtung der Blokade dem fehlbaren Müller oder Mehlhändler die Strafe zugezogen hätte, daß ihm selbst der Streit erklärt und über ihn die Blokade verhängt worden wäre. Es kann also keine Rede davon sein, daß die seitens der Lieferanten gegenüber dem Kläger eingenommene Haltung etwa auf freier Entschließung be¬ ruht habe, sondern es ist als bewiesen anzusehen, daß sie ge¬ zwungen gehandelt haben. Daran kann der Umstand nichts än¬ dern, daß sie sich als Verbandsmitglieder zum Vorneherein einem solchen Zwange freiwillig unterworfen hatten. Abgesehen von der Frage, ob sich die Verbandsmitglieder überhaupt rechtswirksam verpflichten konnten, eine derartige einschneidende, die eigene wirt¬ schaftliche Existenz unter Umständen untergrabende Maßregel, wie den Boykott, über sich ergehen zu lassen, bestand der Zwang im einzelnen Anwendungsfalle natürlich trotz der freiwilligen Unter¬ werfung unter die Vorschriften des Vereins. Indem die Beklagten im Zwecke, die für den Geschäftsbetrieb des Klägers notwen¬ digen Beziehungen zu seinen Lieferanten zu unterbinden, diesen Zwang zur Geltung brachten, griffen sie aber, wie oben ausge¬ führt worden ist, nicht bloß in seine Interessen=, sondern auch in seine Rechtssphäre ein und wurden dadurch gemäß Art. 50 O.=R. schadenersatzpflichtig.
7. Daß dem Kläger durch die rechtswidrige Handlung der Be¬ klagten ein Vermögensschaden entstanden ist, ist bereits dargetan worden. Art und Größe des Schadenersatzes werden nach Art. 51 O.=R. durch richterliches Ermessen bestimmt, in Würdigung wohl der Umstände, als der Größe der Verschuldung. Aus der tatsächlichen, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz ergibt sich nun, daß einerseits Kläger in der Tat in Folge der Lieferungssperre Mehrausgaben für die Anschaffung von Mehl und Hefe in dem von ihm geforderten Beträg gehabt hat, daß es ihm aber andrerseits doch gelungen ist, sich nach und nach wieder zu normalen Preisen mit Geschäftsbedürfnissen zu versorgen, und daß seine Behauptungen, er sei in der Übernahme von ausgeschriebenen Lieferungsverträgen durch die Blokade ge¬ hemmt worden, des Beweises entbehren, wie auch der Vertrag mit der Anstalt Königsfelden nicht wegen der Blokade, sondern aus andern Gründen nicht mehr erneuert worden ist. Wenn die Vorinstanz in Würdigung aller dieser Umstände, unter Berück¬ sichtigung der Größe der Verschuldung der Beklagten, die Ent¬ schädigung für entstandenen Schaden auf 1500 Fr. festgesetzt hat, so erscheint dies nicht rechtsirrtümlich, sondern den vorliegenden Verhältnissen durchaus angemessen. In Bezug auf die Forderung für Verzinsung des Kredits bei Schatzmann ist mit der Vorinstanz zu bemerken, daß nicht einzusehen ist, warum die Beklagten dem Kläger noch besondere Beträge für Zins zu ersetzen hätten.
8. Was nun die Klage aus Art. 55 O.=R. anbetrifft, so ist nicht zu leugnen, daß die Verrufserklärung geeignet war, den Kläger nicht nur ökonomisch zu schädigen, sondern ihm auch mo¬ ralisches Leid zuzufügen. Allein nicht jede Verletzung persönlicher Verhältnisse, selbst wenn sie ernstlicher Natur ist, begründet von Gesetzes wegen schlechthin einen Anspruch auf Entschädigung; der Gesetzgeber überläßt es vielmehr dem freien, auf gerechter Wür¬ digung der besondern Umstände des Falles beruhenden Ermessen des Richters, zu bestimmen, ob, abgesehen vom erweislichen Ver¬ mögensschaden, auf eine angemessene Geldsumme wegen ernstlicher Verletzung persönlicher Verhältnisse zu erkennen sei. Im vor¬ liegenden Falle muß nun auch dem Kläger ein erheblicher Teil der Schuld daran beigemessen werden, daß die Differenzen mit der Beklagtschaft auf die Spitze getrieben wurden. Wenn auch die Anwendung des von den Beklagten gewählten Kampfmittels seine volle Rechtfertigung in dem Verhalten des Klägers nicht zu finden vermag, so ist doch nicht zu verkennen, daß sie namentlich durch seine Preisunterbietung und seine beharrliche Weigerung auf die begründeten Vorstellungen der Beklagten einzugehen, dazu provoziert worden sind, ihre Interessen ebenfalls wahrzunehmen. Aus den Akten ergibt sich, daß Kläger in der Tat seine Brod¬ preise ohne Not so niedrig gehalten hat, daß von einem anstän¬ digen Verdienste nicht mehr die Rede sein konnte, und daß die Beklagten nur die Einhaltung eines angemessenen Preises gefor¬ dert haben. Ist nun auch der, allerdings in der französischen Doktrin und Gerichtspraxis vertretenen Ansicht, daß eine derar¬ tige Preisunterbietung unter den Begriff der concurrence dé¬ loyale im Rechtssinne falle, nicht beizupflichten, so erscheint das Geschäftsgebahren des Klägers immerhin guter Verkehrssitte zu¬ wider, und es darf dies bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben. In Würdigung dieser Verhältnisse rechtfertigt es sich vollkommen, von der Zusprechung einer Genugtuungssumme über den Ersatz des erweislichen Ver¬ mögensschadens hinaus abzusehen.
9. Unbegründet erscheint ferner das Begehren des Klägers, daß die Beklagten zu verurteilen seien, den Erlaß sogenannter Blokaden, sowie die Publikation von Verrufserklärungen irgend welcher Art gegen den Kläger zu unterlassen. Die vorliegende Klage stützt sich in tatsächlicher Beziehung lediglich auf die über den Kläger im Juli 1893 verhängte Blokade; diese ist erledigt und Kläger hat nicht dargetan, daß die Beklagten für sich das Recht in Anspruch genommen und die Absicht geäußert haben, dieselbe jederzeit beliebig zu erneuern. Von einer in dieser Richtung erfolgten Gefährdung klägerischer Rechte ist somit keine Rede, und es geht nicht an, den Beklagten eine zukünftige Handlung zu verbieten, deren Vornahme sie selbst gar nicht prätendiert haben. Sollte Kläger sich von neuem durch eine Handlung der Beklagten in seinen Rechten verletzt fühlen, so wird der Richter unter Prüfung der Verhältnisse des speziellen Falles zu entscheiden haben.
10. Dagegen ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen dem Begehren um Publikation des Urteilsdispositivs zu entsprechen. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Forster
c. Härtsch vom 27. März 1896 ausgesprochen hat, braucht nach Art. 51. O.=R. der Schadenersatz bei unerlaubten Hand¬ lungen nicht bloß in einer Geldentschädigung zu bestehen, sondern es können auch andere, zur Ausgleichung des erlittenen Unrechts geeignete Mittel zugelassen werden, wozu zweifellos auch die Publikation des die Rechtswidrigkeit des geschehenen Angriffs konstatierenden Urteils zu zählen ist. Im vorliegenden Fall- recht¬ fertigt sich nun die Veröffentlichung des Urteils insbesondere mit Rücksicht auf die weite Verbreitung, welche die Publikation der Beklagten durch die Fachzeitung erhalten hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen, diejenige der Beklagten dagegen in dem Sinne begründet erklärt, daß in Abänderung des Dispositivs 1 des Urteils des Ober¬ gerichts des Kantons Aargau vom 16. November 1895 die dem Kläger zu zahlende Schadenersatzsumme auf 1500 Fr. nebst Zins zu 5% seit 16. Mai 1894 herabgesetzt und Dispositiv 2 des¬ selben aufgehoben wird. Im übrigen wird das Urteil in allen Teilen bestätigt.