Volltext (verifizierbarer Originaltext)
33. Urteil vom 15. Januar 1896 in Sachen Groschupf gegen Riesterer. A. Durch Urteil vom 25. November 1895 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz¬ liche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil (des Civilgerichtes Baselstadt) lautete: Die Klägerin wird mit ihrer Klage abgewiesen. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil erklärte Wilhelmine Groschupf unterm 14. Dezember 1895 die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei der Beklagte zu einer Ent¬ schädigung von 2500 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem Tage der Klage zu verurteilen, unter Kostenfolge. C. Bei der heutigen Verhandlung ist nur die beklagte Partei vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Christoph Albert Groschupf, von Schiltach, Großherzogtum Baden, geboren 1860, war als Zimmermann im (dem erweiterten Haftpflichtgesetz unterstehenden) Baugeschäfte des R. Riesterer=Asmus in Basel angestellt. Am 24. Juni 1895 fiel er beim Aufziehen eines Dachgebälkes von einem Gerüste und fand den Tod. Er hinterließ seine Witwe, Wilhelmine geb. Mehlin. Dieselbe erhob darauf am 13. August 1895 bei Civilgericht Basel gegen Riesterer¬ Asmus Klage aus Haftpflicht auf Bezahlung von 5500 Fr. samt Zins à 5% seit dem Unfallstage, unter Kostenfolge. Das Civilgericht wies (unterm 22. Oktober 1895) die Klage ab, wesentlich aus folgenden Gründen: Nach Art. 6 a Fabrikhaft¬ pflichtgesetz sei bei einem Unfall, der den Tod zur Folge hatte, der Schaden zu vergüten, den die Hinterlassenen des Getödteten erleiden, sofern derfelbe zu ihrem Unterhalte verpflichtet war. Als Hinterbliebene komme in casu einzig die Klägerin, Ehefrau des Verunglückten, in Betracht. Ob derselbe zu deren Unterhalt ver¬ pflichtet war, sei gemäß Art. 9 und 32 des Bundesgesetzes be¬ treffend eivilrechtliche Verhältnisse nach dem Heimatrecht des Ver¬ storbenen, d. h. nach badischem Landrecht, zu beurteilen. Satz 214 desselben bestimme nun, daß die Frau die Pflicht habe, bei dem Manne zu wohnen, und ihm allenthalben hin zu folgen. Daß dagegen der Mann schuldig sei, sie aufzunehmen und ihr alles zum Lebensunterhalt erforderliche nach seinem Stande und Ver¬ mögen zu reichen. Demnach gehe die Unterhaltungspflicht des Ehemannes mit der Pflicht der Ehefrau, bei ihm zu wohnen, Hand in Hand, und es höre die Unterstützungspflicht des Ehe¬ mannes auf, wenn die Ehefrau ohne seinen Willen oder ohne besondere zwingende Gründe den ehelichen Wohnsitz verlasse. Dies¬ bezüglich ergebe sich nun, daß Klägerin schon 1884, als sie noch
unverheiratet war, von der Basler Polizei anläßlich einer Poltzei¬ untersuchung als öffentliche Dirne verhaftet wurde. Im Jahre 1885 sodann habe sie sich, angeblich im Einverständnis mit ihrem Manne, nach Zürich begeben, wo sie als Dirne in ein öffent¬ liches Haus eintrat, sich als ledig ausgab und ein ernstliches Liebesverhältnis mit einem Schmiedegesellen unterhielt. Nachdem sie anno 1889 wieder von ihrem Manne aufgenommen worden, sei sie auf Betrugsklage ihres Liebhabers hin in Bafel verhaftet und vom dortigen Strafgerichte wegen Betrugs zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach Verbüßung der Strafe in die eheliche Wohnung zurückgekehrt, habe sie daselbst in Abwesenheit des Ehemannes Männerbesuche empfangen, im Jahre 1892 sich in ein neues Liebesabenteuer gestürzt, und 1893 Basel wieder verlassen, um einem Liebhaber in die bayrische Pfalz zu folgen. m Jahre 1894 sei sie auf einige Zeit nach Basel und zu ihrem Manne zurückgekehrt, habe aber schon im Juni 1894 gegen seinen Willen sich von einer reisenden Sängergesellschaft als Wirtshaus¬ sängerin engagieren lassen und sei als solche in Deutschland herumgereist. Seit November 1894 habe sie ihrem Manne keine Berichte zukommen lassen; dagegen habe der Chef der genannten Gesellschaft im Dezember 1894 dem Manne mitgeteilt, daß seine Frau sich von der Gesellschaft getrennt habe, und demselben zu¬ gleich eine Menge von seiner Frau hinterlassener Liebesbriefe, Photographien, Adressen von Männern übergeben. Derselbe habe darauf eine Klageschrift auf Ehescheidung aufgesetzt, in welcher er die obgeschilderten Verhältnisse darlegte, und sie samt den erwähnten Beweisstücken für die Untreue seiner Frau dem Rechtsanwalt Schmitt übergeben mit dem Auftrage, die Scheidungsklage durch¬ zuführen. Derselbe, sowie der Vater Groschupfs, hätten als Zeugen deponiert, daß nach ihrer Meinung Groschupf ernstlich die Schei¬ dung beabsichtigt und von nochmaliger Versöhnung nichts habe wissen wollen. Ein anderer Zeuge, Schäublin, habe zwar im entgegengesetzten Sinne deponiert; dagegen sei doch anzunehmen, daß die Klägerin auch fernerhin in der bayrischen Pfalz — wo sie sich bei der Polizei als geschieden ausgab und in Dienst trat, verblieben wäre, und daß der Ehemann auf Grund des ihm zu Gebote stehenden Beweismaterials die Scheidungsklage nach dem hadischen Landrechte mit Erfolg durchgeführt hätte. Daraus folge, daß Klägerin zur Zeit des Todes ihres Ehemannes gegen diesen keinen Alimentationsanspruch gehabt, und daß die nach bundes¬ rechtlicher Praxis zu berücksichtigende Möglichkeit eines späteren Alimentationsanspruches durch die größere Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Scheidung aufgehoben werde. Damit sei das Klag¬ fundament gänzlich weggefallen. Das Appellationsgericht schloß sich den tatsächlichen und recht¬ lichen Ausführungen des Civilgerichtes einfach an.
2. Wilhelm Groschupf ist beim Betriebe eines der Haftpflicht¬ gesetzgebung unterworfenen Gewerbes getödtet worden; er hat eine Witwe hinterlassen. Dieselbe hat gegen den Geschäftsherrn Klage erhoben, indem sie geltend macht, daß sie durch den Tod ihres Mannes ihr daheriges Recht auf Alimentation eingebüßt habe und dafür zu entschädigen sei. Nun ist laut Art. 6 a des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes (ohne Rücksicht darauf, ob sie vorher tatsächlich unterstützt wurde) entschädigungsberechtigt auch die Ehefrau, wenn der getödtete Ehemann zu ihrem Unterhalte verpflichtet war; über die Existenz einer Unterhaltungspflicht sodann entscheidet das heimatliche Recht des Unterstützungspflichtigen (Art. 9 und 2 des Bundesgesetzes betreffend eivilrechtliche Verhältnisse). Vor liegend war der verstorbene Ehemann Badenser; es ist daher die Frage der Unterhaltungspflicht nach dem badischen Landrecht zu beurteilen. Die kantonalen Gerichte haben denn auch dasselbe (§ 214 leg. cit.) zur Anwendung gebracht; sie haben es dahin interpretiert, daß der Ehemann dann unterhaltungspflichtig sei, wenn die Ehefrau ihre ehelichen Pflichten erfülle, insbesondere bei ihm wohne, daß dagegen seine Unterhaltungspflicht cessiere, wenn die Ehefrau ihn verlasse. Vorliegend habe die Ehefrau Groschup den Ehemann ohne seinen Willen verlassen und sei seine Unter¬ haltungspflicht damit dahingefallen. Wird hierorts auf diesen Punkt eingetreten, so fällt in Betracht: Zur Zeit des Todes des Wilhelm Groschupf bestand noch dessen Ehe mit der Klägerin; mit der Ehe bestanden aber prinzipiell auch die bezüglichen Rechte und Pflichten, insbesondere auch das Recht auf Unterhalt der Frau (Eger, R.=H.=Pfl.=G. 363). Dieses Recht hätte dieselbe zwar wohl während der Zeit ihrer Trennung vom Ehemann nicht
geltend machen können; dagegen hätte sie eben zu ihrem Ehemann zurückkehren und dann den Unterhalt beanspruchen können. Es muß daher angenommen werden, daß die Unterhaltungspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau im Momente seines Todes prinzipiell noch bestand, und daß daher die Ehefrau durch den in Frage stehenden Unfall ihr Alimentationsrecht gegenüber dem Ehemann eingebüßt hat.
3. Nun ist bei normalen ehelichen Verhältnissen zu präsumieren, daß der Verlust dieses Alimentationsrechtes eine materielle Schä¬ digung zur Folge habe. Solche normale Verhältnisse liegen aber hier nicht vor, und zwar durch Schuld der Klägerin. Sie selbst hat die erwähnte Präsumtion in schuldhafter Weise zerstört und ist damit pflichtig geworden, den Nachweis der materiellen Schä¬ digung zu erbringen. Diesen Beweis hat sie nun nicht zu leisten vermocht; im Gegenteil sprechen die durch den kantonalen Richter festgestellten Tatsachen dafür, daß ihr durch den Tod ihres Mannes ein wirklicher Schaden nicht entstanden ist. Aus den Akten ergibt sich nämlich folgendes: Der verunglückte Groschupf hatte kein Vermögen; sein Verdienst betrug nach Angabe der Klägerin jähr¬ lich 1200 Fr., nach Angabe des Beklagten jährlich 1075 Fr. seine finanzielle Leistungsfähigkeit gegenüber seiner Frau war dem¬ nach von vornherein eine sehr geringe, wie er denn auch tatsächlich für dieselbe wenig oder nichts getan, und sozusagen seinen ganzen Verdienst selber verbraucht hat. Hiezu kommt noch folgendes: Klägerin hatte ihren Ehemann zu wiederholten Malen, und zuletzt im Juni 1894, wider seinen Willen verlassen und ihm seit No¬ vember 1894 keine Berichte mehr geschickt; sie hatte während ihrer Abwesenheiten zahlreiche ehebrecherische Verhältnisse gehabt; dies war dem Manne bekannt und er hatte dafür zahlreiche Beweise in die Hände bekommen. Er hatte denn auch mehrfach die Absicht ge¬ äußert, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, hatte sich zu diesem Zwecke an einen Rechtsanwalt gewendet und eine ausführliche Ehescheidungsklage aufgesetzt. Die Vorinstanzen stellen demgemäß tatsächlich fest, daß Wilhelm Groschupf diesmal ernstlich die Schei¬ dung gewollt habe, so daß eine Wiederversöhnung der Ehegatten nicht wahrscheinlich war; Klägerin selbst hat sich übrigens in einer hierorts eingereichten Rechtsschrift auf den gleichen Stand¬ punkt gestellt und einzig behauptet, daß eine Wiedervereinigung mit ihrem Manne immerhin möglich gewesen sei. Ist unter diesen Umständen davon auszugehen, daß der Ehemann Groschupf der Ehescheidungsklage beharrt hätte, so hätte dieselbe angesichts der vorhandenen Beweismittel für Ehebruch nach badischem Recht, wie übrigens gar nicht bestritten wird, begründet erklärt werden müssen. Die Unterhaltungspflicht des Wilhelm Groschupf resp. das entsprechende Unterhaltungsrecht der Klägerin wäre, wenn nicht durch den Tod des Ehemannes, so doch aller Wahrschein¬ lichkeit nach in Bälde durch Ehescheidung untergegangen, ohne daß Klägerin daraus irgend einen Nutzen gezogen hätte. Bei dieser Sachlage muß die Berufung wegen mangelnden Nachweises eines Schadens abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.