Volltext (verifizierbarer Originaltext)
31. Urteil vom 28. März 1896 in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur gegen Masse Bühlmann. A. Durch Urteil vom 23. November 1895 hat das Ober¬ gericht des Kantons Luzern erkannt: Beklagte sei gehalten, an Klägerin 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 29. September 1893 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die Klage sei gänzlich abzuweisen. In der heutigen Hauptverhandlung hält der Anwalt der Beklagten an diesem Antrage fest. Eventuell beantragt er, die Zinsenforderung gestützt auf § 16 der Versicherungs¬ bedingungen abzuweisen. Der Anwalt der Klägerin beantragt Verwerfung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Jakob Bühlmann, gewesener Gastwirt in Zell, Kanton Luzern, hatte sich im Jahre 1883 im Alter von 39 Jahren bei der Beklagten, der schweizerischen Unfallversicherungsaktiengesell¬ schaft in Winterthur, auf 10 Jahre gegen Unfall versichert. Im Jahre 1893 erneuerte sich die Versicherung in Folge Nicht¬ kündigung auf weitere 10 Jahre. Für den Todesfall war eine Versicherungssumme von 5000 Fr. vereinbart, die jährliche Prämie betrug 50 Fr., wovon 10 Fr. auf die Versicherung für den Todesfall entfielen. In § 1 der Versicherungsbedingungen ist als Gegenstand der Versicherung bezeichnet das Erleiden einer derartigen Körperverletzung durch einen Unfall, welche den Tod des Versicherten verursacht, oder in Folge deren er bleibend in¬ valid oder vorübergehend erwerbsunfähig wird. Ausgeschlossen sind nach § 3: schon invalide, verstümmelte, mit einem schweren körperlichen Gebrechen oder sonst mit schweren Krankheiten be¬ haftete Personen. § 4 nennt als im Versicherungsvertrag nicht inbegriffen: alle gewöhnlichen Krankheiten, wozu auch Schlag¬ anfälle jeder Art, Epilepsie und alte Brüche mit ihren Folgen gerechnet werden; ferner eine chirurgische Operation, die nicht in
Folge eines Unfalles vorgenommen wird. § 11 besagt: „Die Gesellschaft vergütet, sofern der Tod sofort oder binnen Jahres¬ frist nachgewiesenermaßen als direkte Folge des Unfalles eintritt, die volle vereinbarte Versicherungssumme an die in der Police speziell als bezugsberechtigt eingesetzte Person, oder in Er¬ mangelung einer solchen an die gesetzlichen Erben des Getödteten.“ Bezüglich der Zahlung der Entschädigung wird in § 16 bestimmt, dieselbe erfolge innert 14 Tagen nachdem die Zahlungsverpflichtung von der Gesellschaft anerkannt oder durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt sei. Am 9. September 1893 erlitt der Versicherte in Folge Scheuwerdens eines Pferdes einen komplizierten Bruch des linken Beines. Die Verletzung brachte es mit sich, daß er längere Zeit in ruhiger Rückenlage im Bett bleiben mußte. Der Verlauf der Heilung war ein normaler; dennoch starb Bühlmann am
27. September 1893, also 18 Tage nach dem Unfall, plötzlich, nach schwerer Atemnot, die etwa 10 Minuten gedauert hatte. der von Dr. med. Kopp in Luzern und J. Rösli, Arzt in Pfaffnau, unterzeichnete Bericht über die am 28. September vor¬ genommene Sektion bezeichnet als direkte Todesursache Herz¬ lähmung in Folge Degeneration resp. Insuffizienz des Herz¬ muskels bei Aterom der Herzaterien und allgemeinem Aterom der Gefässe. Rösli bemerkt dazu, daß nach seiner Überzeugung ein direkter Zusammenhang der Todesursache mit der Verletzung außer Zweifel stehe. Ohne den schweren Unfall und das damit notwendig gewordene Krankenlager hätte Bühlmann noch auf Jahre hinaus, trotz der bei der Sektion konstatierten patologischen Veränderungen fertexistieren können. Da die Erbschaft von Wittwe und Kindern ausgeschlagen wurde, mußte sie konkurs¬ amtlich liquidiert werden. Am 18. April 1894 wurde zwischen den Kindern Bühlmann und der Konkursverwaltung ein Vergleich abgeschlossen, dem zu Folge die Ansprüche an die Beklagte der Konkursmasse zufallen sollten. Unter Berufung auf den Ver¬ sicherungsvertrag erhob diese, nachdem sie eine Offerte der Be¬ klagten von 4000 Fr. abgelehnt hatte, Klage auf Bezahlung der Versicherungssumme im Betrag von 5000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 29. September 1893. In der auf gänzliche Abweisung der Klage schließenden Antwort bestritt die Beklagte der Klägerin zunächst die Legitimation der Klage. Indem die Erben des Jakob Bühlmann die Erbschaft ausgeschlagen haben, seien sie nicht mehr berechtigt gewesen, irgend welche Rechte aus der Person desselben geltend zu machen, und haben deshalb auch nicht den angeblichen Anspruch gegen die Beklagte auf die Klägerin übertragen können. Zur Sache selbst bestritt die Beklagte, daß der Tod Bühlmanns die direkte Folge des Unfalles gewesen sei. Die Todesursache sei vielmehr Herzlähmung, hauptsächlich in Folge Erkrankung der Herzkranzgefässe und des allgemeinen Gefäßsystems gewesen. In¬ dem die Police eine Entschädigung im Todesfalle nur gewähre wenn der Tod als direkte Folge des Unfalles eingetreten genüge eine Verkettung von Umständen und Momenten, die zwischen Unfall und Tod liegen, nicht, sondern der Unfall müsse den Tod direkt, ohne Zukommen anderer Tatsachen und ohne Mittelglied verursacht haben. Diese Vertragsbestimmung werde noch verschärft durch das Wort „nachgewiesenermaßen", wodurch dem Kläger der Beweis dafür aufgeladen werde, daß dieser direkte Kausalzu¬ sammenhang wirklich bestehe. In dieser Streitsache liegen ver¬ schiedene Gutachten vor, indem zunächst die Beklagte selbständig von den Arzten Dr. Kopp und Dr. Winiger in Luzern sich solche erstatten ließ, und sodann auf Verlangen der Klägerin eine gerichtliche Expertise durch die Amtsärzte in Willisau, auf Be¬ gehren der Beklagten endlich noch eine Oberexpertise durch den Sanitätsrat staitfand. Dr. Kopp erklärt als direkte Todesursache Bühlmanns die Herzlähmung, hauptsächlich in Folge Erkrankung der Herzkranzgefässe und des allgemeinen Gefäßsystems. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Beinbruch und dem Eintritt des Todes in dem Sinne, daß von der Frakturstelle eine Fett¬ embolie oder eine Infektion ausgegangen wäre, bestehe nicht. Mit höchster Wahrscheinlichkeit sei eine Blutsenkung im Lungen¬ und Körperkreislauf die Veranlassung des Eintritts der Herz¬ lähmung. Diese Kreislaufstörung sei höchst wahrscheinlich bedingt worden durch die in Folge der Fraktur notwendig gewordene absolute Rückenlage. Die bei der Sektion gefundenen patologisch¬ anatomischen Veränderungen schließen nicht aus, daß der Patient, wenn nicht der Eintritt der Herzlähmung auf obige Weise ver¬ anlaßt worden wäre, noch einige Jahre hätte leben können.
Dr. Winiger weicht insofern von diesem Gutachten ab, als er es angesichts des Umstandes, daß die Krise sehr rasch eingetreten sei, ohne daß sich zuvor Symptome von Blutsenkungen bemerkbar gemacht hätten, als zweifelhaft ansieht, ob die ruhige Bettlage wesentliche Ursache der Herzlähmung gewesen sei, und erklärt, die bei der Sektion gefundenen pathologisch=anatomischen Veränderungen des Herzens und der Gefässe seien zwar nicht derart hochgradig gewesen, daß sie unter allen Umständen zum Tod führen mußten, indessen ergäben Sektionen von Personen, die plötzlich, ohne beobachtete bedeutende Veranlassung, an Herzlähmung starben, oft nicht hochgradigere Veränderungen als im vorliegenden Falle. Die Amtsärzte faßten das Resultat ihres Befundes in folgenden Sätzen zusammen: 1. Die direkte Todesursache Bühlmanns ist Herzparalyse.
2. Ein direkter Zusammenhang zwischen Fraktur und Tod besteht nicht in dem Sinne, daß Fettembolie oder Infektion von der frakturierten Stelle aus stattgefunden. 3. Durch die Fraktur, Blutverlust und dreiwöchentliche ruhige Rückenlage, wurde eine Disposition zu vermehrter Fettablagerung gebildet, dadurch Herz¬ verfettung und Herzerweiterung herbeigeführt, welche als indirekte Todesursache angesehen werden muß. 4. Die pathologisch=ana¬ tomischen Veränderungen des Herzens waren nicht so hoch¬ gradig, daß dadurch unbedingt der Tod herbeigeführt worden wäre, sind aber in unserem Falle ein indirektes Hilfsmittel um bei geschwächten Kräften und unbehülflicher Bettlage eine Krists herbeizuführen. Das Obergutachten des Sanitätsrates geht in der Hauptsache dahin: Wenn auch offenbar zur Zeit des Unfalls die patologischen Veränderungen am Herzen und dem Gefäßsystem derart gewesen seien, daß die Möglichkeit eines plötzlichen Todes zugegeben werden müsse, so habe die Fraktur, resp. die dadurch bedingte, lange dauernde Ruhelage, eine solche Menge von disponierenden Momenten geschaffen, daß man an¬ nehmen müsse, Bühlmann sei an den Folgen des Unfalles gestorben. Es sei wahrscheinlich, daß er ohne den Unfall noch Jahre lang gelebt hätte. Die am Herzen und Gefäßsystem vor¬ gefundenen pathologischen Veränderungen entsprechen einer das Leben früher oder später gefährdenden Krankheit, immerhin sei festzuhalten, daß diese Veränderungen in casu in der Hauptsache erst das erste Stadium dieser Krankheit darstellten. Auf Frage der Beklagten: „In keinem Falle könnten Sie begutachten, daß der Tod Bühlmanns als direkte Folge des Beinbruchs ein¬ getreten wäre?“ antwortete der Sanitätsrat: „Nein, bloß als indirekte.“
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist sowohl mit Bezug auf den erforderlichen Streitwert, als was das anzuwendende Recht anbetrifft, vorhanden. In letzterer Hinsicht ist entscheidend, daß der Kanton Luzern keine gesetzlichen Bestimmungen besitzt welche die hier streitige Frage betreffen, weshalb dieselbe gemäß der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes in Versicherungsfachen nach den allgemeinen Grundsätzen des eidgenössischen Obligationen¬ rechtes zu beurteilen ist.
3. Was nun zunächst die Sachlegitimation der Klägerin an¬ belangt, so ist dieselbe von der Beklagten mit Unrecht bestritten worden. In § 11 der Versicherungsbedingungen hat sich die Beklagte verpflichtet, die Versicherungssumme im Todesfalle an den in der Police bezeichneten Destinatär und in Ermangelung eines solchen an die gesetzlichen Erben des Getödteten auszu¬ bezahlen. Da eine bestimmte Person als bezugsberechtigt nicht genannt ist, so sollten somit in casu die Rechte aus dem Ver¬ sicherungsvertrag den gesetzlichen Erben des Versicherungsnehmers zufallen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, muß diese Vereinbarung in dem Sinne aufgefaßt werden, daß als bezugsberechtigt nicht etwa die zum Antritt der Erbschaft berufenen Personen schlechthin gelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie wirklich Erben werden, oder aber die Erbschaft ausschlagen, sondern nur diejenigen, welche die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Versicherungsnehmers wirklich fortsetzen, also wirklich Erben werden (s. Amtl. Sammlg. der bundesger. Entsch. XX, S. 192 F. 6 f.). Dies ist beim Mangel an bestimmten Anhaltspunkten für eine abweichende Willensmeinung der Parteien der unzweifel¬ hafte Inhalt der Erklärung, daß der Anspruch auf die Versiche¬ rungssumme den gesetzlichen Erben zustehen solle; denn als bezugs¬ berechtigt werden damit nicht gewisse Verwandte des Versicherungs¬ nehmers, oder sonstige dritte Personen, sondern die Erben in ihrer Eigenschaft als Repräsentanten seiner vermögensrechtlichen
Persönlichkeit bezeichnet. Danach ist also der Versicherungsvertrag nicht zu Gunsten eines oder mehrerer individuell oder sonst un¬ zweideutig bezeichneter Dritter, sondern einfach für den Versiche¬ rungsnehmer selbst, bezw. dessen Vermögen abgeschlossen, woraus folgt, daß allerdings die berufenen Erben Bühlmanns, da sie den Nachlaß ausschlugen, keine Rechte gegenüber der Beklagten er¬ warben und solche demnach auch nicht auf die Klägerin über¬ tragen konnten, daß aber andrerseits durch den Nichtantritt der Erbschaft und den daherigen Ausbruch des Konkurses über dieselbe diese Rechte ipso jure, als Bestandteile des Nachlasses der Kon¬ kursmasse zufielen. Die Konkursmasse ist daher in der Tat, wenn auch nicht kraft der Cession, auf welche sie sich überflüssigerweise berufen hat, wohl aber kraft eigenen Rechtes, zur Sache legi¬ timiert. In der Hauptsache ist die entscheidende Frage die, ob der Tod des Versicherten mit dem am 9. September 1893 erlittenen Unfall in einem derartigen Zusammenhang stehe, daß die Gefahr, welche der Versicherungsvertrag zum Gegenstand hat, darin ver¬ wirklicht erscheint. Diese Frage ist keineswegs, wie von Seite der Klägerin behauptet worden ist, eine bloße Tatfrage, deren Über¬ prüfung dem Bundesgericht entzogen wäre. Es handelt sich hiebei in erster Linie um die Feststellung des Vertragsinhalts vermittelst Auslegung der vertraglichen Willenserklärungen der Parteien und zwar unter Anwendung von Auslegungsregeln des materiellen Rechtes. Ob die Vorinstanz in der Handhabung dieser letzteren richtig verfahren sei oder geirrt habe, ist aber eine Frage der Rechtsanwendung und untersteht daher der Kognition des Bundesgerichtes.
5. Die Versicherung im Todesfall setzt nun nach § 11 der Police voraus, daß der Tod nachgewiesenermaßen als die direkte Folge des Unfalles eintrete. Wenn die Klägerin dieser Bestimmung die verbindliche Kraft hat absprechen wollen, weil sie unmoralisch sei, so erscheint dieser Einwand als durchaus unbegründet. Der Zweck der genannten Bestimmung geht augenscheinlich dahin, die Haftung der Gesellschaft als Versicherer gegen Unfälle gegenüber einer Haftung für Krankheiten möglichst abzugrenzen und nun ist völlig klar, daß dieser Zweck ein erlaubter und der Versicherer berechtigt ist, die Vertragsbestimmungen so zu fassen, daß nicht solche Fälle in den Kreis der Versicherung einbezogen werden, die zu der Gefahr, gegen welche diese Art der Versicherung geht, und nach welcher ihre Prämien berechnet werden, nicht gehören.
6. Eine andere Frage ist dagegen, was unter der Bestimmung daß der Tod die direkte Folge des Unfalles sein müsse, zu ver¬ stehen sei. Hierüber ist zu bemerken: Der Bedeutung, welche das Wort „direkt“ im Sprachgebrauch hat, würde die Auffassung entsprechen, daß der Unfall mit dem Tod in unmittelbarem Zu¬ sammenhang von Ursache und Wirkung stehen müsse, im Gegen¬ satz zu einem bloß mittelbaren, indirekten Zusammenhang, wobei noch andere Ursachen dazu treten, und erst vermittelst dieser der Erfolg zu Stande kommt. Dies ist der Standpunkt der Beklagten, welche geltend macht, es genüge eine Verkettung von Umständen und Momenten, die zwischen Unfall und Tod liegen, nicht, sondern der Unfall müsse den Tod direkt, ohne Hinzukommen anderer Tatsachen und ohne Mittelglied verursacht haben. Rein wörtlich genommen wird aber mit dem Wort direkt nicht schon der Grad der Kausalität, sondern lediglich die Richtung derselben bezeichnet, und es kann direkte Folge in diesem Sinne auch bloß den geraden Verlauf der Dinge, die folgerichtige Entwicklung von Ursache zur Wirkung bedeuten. In welcher Bedeutung das Wort hier gebraucht sei, muß sich aus dem Zusammenhang des Ver¬ sicherungsvertrages ergeben. Nun wird in dem gleichen § 11 der Police die Frist, binnen welcher der Tod als Folge des Unfalles eingetreten sein muß, auf ein Jahr festgesetzt, und in § 14 bestimmt, daß, wenn der Tod nach Auszahlung einer Entschädigung für Invalidität oder vorübergehende Erwerbsunfähigkeit innert eines Jahres vom Unfalltage ab nachgewiesenermaßen als direkte Folge desselben Unfalles eintrete, auch dann noch die auf den Todesfall versicherte Summe, unter Abzug der schon geleisteten Entschädigungen ausbezahlt werde. Diese Bestimmungen weisen darauf hin, daß die Beklagte bei Festsetzung des Vertrages der Bedingung, daß der Tod die direkte Folge des Unfalls sein müsse, selbst nicht die Bedeutung beigelegt hat, als ob damit ein un¬ mittelbarer Zusammenhang, unter Ausschluß aller Zwischenur¬ sachen, gefordert werde. Denn sonst wäre es schwer zu begreifen,
wieso sie in Fällen, wo sie bereits für Invalidität oder vorüber¬ gehende Erwerbsunfähigkeit die Entschädigung ausbezahlt hat, und innert Jahresfrist in Folge desselben Unfalles nachträglich der Tod eingetreten ist, die für den Todesfall versicherte Summe als verfallen anerkennen wollte, indem es in diesen Fällen auf der Hand liegt, daß mitwirkende Ursachen hinzugetreten sein müssen. Somit geht schon aus den eigenen Vertragserklärungen der Beklagten hervor, daß mit der in Frage stehenden Bedingung nicht ein solch' enger Kausalzusammenhang gefordert wird, wo¬ nach die beim Unfall erlittene Verletzung die einzige, unmittel¬ bare Ursache des Todes sein müßte, sondern daß auch solche Fälle durch die Versicherung gedeckt sein sollen, wo der ursächliche Ver¬ lauf in eine Reihe von Kausalitätsmomenten aufgelöst erscheint. st aber hievon auszugehen, so kann die Bedingung, daß ein direkter Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Tod bestehen müsse, nur so verstanden werden, daß damit eine ununterbrochene, dem normalen Verlauf der Dinge entsprechende Kette von Ur¬ sachen und Wirkungen verlangt wird, im Gegensatz zu einem solchen Verlauf, bei welchem die normale Folge von Ursache und Wirkung durch fremde, von äußen hinzukommende Momente ab¬ gelenkt oder durchbrochen wird. Als direkte Folge des Unfalles erscheint hienach der Tod dann, wenn er durch den Unfall, auch in Verbindung mit andern Ursachen, aber mit solchen herbei¬ geführt wird, die der Unfall im ordentlichen Lauf der Dinge ausgelöst und wirksam gemacht hat. Zu den normalen, durch den Unfall ausgelösten Ursachen gehören nun auch diejenigen, welche auf der körperlichen Beschaffenheit des Verletzten beruhen, mag diese Beschaffenheit selbst eine normale sein oder nicht. Wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Deubelbeiß gegen Unfallversicherungsgesellschaft Zürich (A. S. XIX, S. 390) ausgesprochen hat, ändert der Umstand, daß der Versicherte wegen seiner körperlichen Beschaffenheit den nachteiligen Folgen des Un¬ falles in besonderem Maße ausgesetzt war, an der Frage, ob diese Folgen rechtlich als Folgen des Unfalles zu betrachten und deshalb durch die Versicherung gedeckt seien, nichts. Dies ergibt sich für den vorliegenden Versicherungsvertrag insbesondere auch aus § 3 der allgemeinen Bedingungen. Denn wenn hier mit schweren körperlichen Gebrechen oder sonst mit schweren Krank¬ heiten behaftete Personen als nicht versicherungsfähig bezeichnet werden, so beruht diese Ausschließung offenbar auf der Erwägung, daß bei denselben die Folgen von Verletzungen viel schwerere sein müssen, und deshalb das Risiko des Versicherers bei deren Ein¬ beziehung in die Versicherung ungewöhnlich erweitert würde. Die Gesellschaft hat also gegenüber der Gefahr einer zu weiten Aus¬ dehnung ihrer Haft nach dieser Richtung hin ihre schützenden Bestimmungen getroffen, und kann danach aus einer körperlichen Prädisposition des Versicherten nur insoweit Einwendungen gegen ihre Zahlungspflicht erheben, als diese Bestimmungen reichen. Nun ist nicht behauptet worden, daß der in § 3 der Police genannte Ausschließungsgrund zur Zeit des Vertragsab¬ schlusses vorhanden und Bühlmann somit gar nicht versicherungs¬ fähig gewesen sei. Tritt aber die Krankheit erst nach dem Ab¬ schluß des Vertrages ein, so läßt die Police diesen nicht dahin fallen; derselbe besteht vielmehr unverändert fort, und es ist danach klar, daß die Versicherungsgesellschaft auch das durch diese Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten vermehrte Risiko tragen muß.
7. Bei dieser Auffassung des Versicherungsvertrages muß das angefochtene Urteil in der Hauptsache bestätigt werden. Denn die Vorinstanz hat an Hand der medizinischen Gutachten, insbe¬ sondere desjenigen des Sanitätsrates, festgestellt, daß der Bein¬ bruch, resp. die dadurch bedingte, lange dauernde Ruhelage eine solche Menge von disponierenden Momenten geschaffen habe, daß anzunehmen sei, Bühlmann sei eben an den Folgen des im Sep¬ tember 1893 erlittenen Unfalles gestorben, während er ohne diesen Unfall trotz der bereits damals vorhandenen pathologischen Veränderungen am Herzen und Gefäßsystem noch Jahre lang hätte leben können. Die Vorinstanz mißt dabei dem beim Unfall bereits vorhandenen Krankheitszustande allerdings einen erheblichen Einfluß auf den tödtlichen Ausgang bei, allein sie konstatiert, daß dieser Krankheitszustand nicht etwa für sich allein den Tod herbeigeführt habe, sondern daß der Tod durch den Unfall ver¬ ursacht worden sei, unter Mitwirkung der genannten prädispo¬ nierenden Momente. Damit ist aber der erforderliche Kausal¬
zusammenhang gegeben. Denn, wie bereits bemerkt, kommt für die hier zu entscheidende Frage darauf nichts an, daß der Versicherte wegen seiner Prädisposition den bezeichneten nachteiligen Folgen des Unfalles leichter erliegen mußte. Es genügt vielmehr, daß estgestelltermaßen der Beinbruch die dreiwöchige, absolut ruhige Rückenlage des Verletzten bedingt, und daß sich aus dieser die unmittelbare Todesursache entwickelt hat, ohne daß etwa mit dem Unfall in keinem Zusammenhang stehende äußere Ursachen da¬ zwischen getreten wären.
8. Erscheint hienach der Anspruch der Klägerin auf die Ver¬ sicherungssumme als begründet, so ist dagegen die Berufung gut¬ zuheißen hinsichtlich der Zinsen, welche die Vorinstanz vom
29. September 1893 an zugesprochen hat. § 16 der Versiche¬ rungsbedingungen bestimmt nämlich, daß die Zahlung der fest¬ gestellten Entschädigung innert 14 Tagen erfolgt, nachdem die Zahlungsverpflichtung von der Gesellschaft anerkannt oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist. Diese Bestimmung muß, wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat (A. S. der bundesger. Entsch. XX, S. 913 Erw. 6 und 939 Erw. 8), als eine durchaus zulässige Parteivereinbarung anerkannt werden, die weder mit der guten Sitte noch mit zwingender Gesetzes¬ vorschrift im Widerspruch steht. Danach kann aber von einem Zahlungsverzuge der Beklagten vor Ablauf der 14 Tage nach Feststellung der Zahlungspflicht durch das letztinstanzliche Urteil keine Rede sein, und schuldet sie daher bis zu diesem Zeitpunkte auch keine Verzugszinsen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird in der Hauptsache als un¬ begründet abgewiesen, dagegen in dem Sinne gutgeheißen, daß der Klägerin keine Zinsen zugesprochen werden.