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22_I_155

BGE 22 I 155

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

30. Urteil vom 27. März 1896 in Sachen Forster gegen Härtsch. A. Durch Urteil vom 8./9. Januar 1896 hat das Kantons¬ richt des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klageforderung ist im Betrage von 500 Fr. geschützt und dem Kläger das Recht zuerkannt, in seinen Kosten das herwärtige Urteil im schweizeri¬ schen Handelsamtsblatt und in zwei vom Kläger selbst zu be¬ stimmenden Zeitungsorganen je einmal zu veröffentlichen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und folgende Anträge gestellt:

1. Es sei das Urteil wegen Verletzung der Art. 50 und 51 eventuell auch wegen Verletzung des Art. 55 O.=R. aufzuheben, und die Klage des A. Härtsch in allen Teilen abzuweisen. Eventuell

2. Es sei der Forderungsanspruch von 500 Fr., wie er durch das Kantonsgericht festgesetzt wurde, angemessen zu reduzieren. Der Anwalt des Klägers beantragt Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Tatbestand zu Grunde: Der Kläger, Anton Härtsch, hatte sich im August 1891 als Kollektivgesellschafter mit dem Rechtsagenten I. U. Thurnheer in St. Gallen zur gemeinsamen Führung des bisher von diesem betriebenen, weithin bekannten Rechtsagenturgeschäftes verbunden. Am 5. Mai 1895 verschwand der Associé Thurnheer und wurde am

13. Mai in einem Weiher todt aufgefunden. Derselbe war in mißliche ökonomische Verhältnisse geraten und es wurde allgemein ange¬ nommen, daß er sich das Leben selbst genommen habe. Am 9. Mai wurde, in einem und demselben Akte, die Löschung der Firma Thurnheer & Härtsch und die Eintragung der neuen Firma Anton Härtsch, Rechtsagentur und Inkasso, im Handelsregister vollzogen, und am 16. Mai 1895 im schweizerischen Handelsamtsblatt publi¬ ziert. Von diesem Vorgang gab Kläger durch Publikation in öffentlichen Blättern Kenntnis und erließ an seine Kunden ein Circular, worin er anzeigte, daß die Kollektivgesellschaft Thurnheer & Härtsch, Rechtsagentur und Inkasso, aufgelöst sei, und Kläger sich unter der Firma A. Härtsch, Rechtsagentur und Inkasso neu etabliert habe. Inzwischen war am 11. Mai über den Nachlaß des J. U. Thurnheer der Schuldenruf publiziert worden, und es hatten die Vormünder der Erben desselben dem Kläger am 12. Mai 1895 bewilligt, seiner Geschäftsfirma die Bemerkung „Nachfolger von Thurnheer & Härtsch“ beizufügen. Ende Mai 1895 fügte nun der Beklagte, alt Bezirksrichter Forster in St. Gallen, der sein Rechtsagentur= und Inkassobureau durch periodisch wieder¬ kehrende Reklame=Inserate zu empfehlen pflegte, seiner Geschäfts¬ empfehlung die Bemerkung bei: „Die Firma Thurnheer & Härtsch existiert nicht mehr.“ Dieses Inserat erschien in einer Reihe grö¬ ßerer außerkantonaler Zeitungen. Zur gleichen Zeit ließ er in St. Gallen ein Reklamezirkular in 5000 Exemplaren, und dazu einen roten Zeddel in 1000 deutschen und 1000 französischen Exemplaren drucken, in welchem letztern gesagt war: „Das seit 1860 bestandene Inkasso= und Rechtsgeschäft Thurnheer & Härtsch in St. Gallen ist in Folge plötzlichen Ablebens des J. U. Thurnheer und Schuldenruf aufgelöst. Sollten Sie irgendwelche Ansprüche gegen dasselbe zu besorgen haben, so entbiete Ihnen auch hiefür meine Dienste.“ Im weitern wandte sich der Be¬ klagte Mitte Mai 1895 an verschiedene von der ehemaligen Firma Thurnheer & Härtsch vertretene Kreditoren einer Frau Bietenhader=Senn in St. Gallen mit der Mitteilung, laut amt¬ licher Publikation sei auf den landesflüchtigen I. U. Thurnheer, Chef der Firma Thurnheer & Härtsch, der Schuldenruf anbegehrt, und es interessiere ihn daher, von ihnen zu erfahren, ob ihnen von genannter Firma die Angelegenheit von Frau Bietenhader¬ Senn geordnet worden sei. Und am 6. Juni schrieb er an die¬ selben: „Die Zahlung des Moratoriums von Bietenhader=Senn habe ich schon Anfangs März ausgerichtet; wenn dies von Ihrem Mandanten nicht geschehen ist, so entschlagen sich die eingetretenen Bürgen aller Verantwortlichkeit.“ Dieser Erklärung fügte Beklagter bei: „Der Ordnung halber bitte ich um gefl. Anzeige, zumal die Firma Thurnheer & Härtsch nicht mehr existiert und Letzterer die Passiven der erloschenen Firma nicht übernommen hat.“ Die Vorinstanz stellt hiebei fest, daß erst im Juni oder Juli 1895 die dritte und Ende August 1895 die letzte Terminzahlung an die Firma Thurnheer & Härtsch, bezw. an den Kläger gemacht worden sei, während sich der Beklagte bereits geraume Zeit vorher im Besitz der Moratoriumsquoten befunden habe. Mittelst Leit¬ scheines vom 6. Juli 1895 stellte nunmehr der Kläger beim Be¬ zirksgericht St. Gallen gegen den Beklagten das Rechtsbegehren, derselbe sei zur Zahlung einer Schadenersatzsumme von 2000 Fr. eventuell in einem nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag an den Kläger zu verurteilen, und es sei Kläger zu er¬ mächtigen, das Urteil in öffentlichen Blättern nach seiner Wahl eventuell nach Feststellung des Gerichtes zu publizieren. Zur Be¬ gründung dieser Klage stützte er sich auf die vorerwähnten Tat¬ sachen und berief sich außerdem auf einen in dem Berliner Fach¬ blatt „der Konfektionär“ am 30. Mai 1895 erschienenen und nach seiner Behauptung vom Beklagten herrührenden Artikel, betitelt: Streiflichter über das Inkassowesen der Schweiz, und

folgenden Inhaltes: „Ein Beispiel, wie es zu gehen pflegt (näm¬ lich wenn keine wirksame amtliche Kontrolle über. Advokatur=, Rechts= und Inkassogeschäfte besteht) liefert das Inkasso= und Rechtsbureau Thurnheer & Härtsch in St. Gallen, das seit Jahren bestanden und nun plötzlich auf der Bildfläche des Verkehrs ver¬ schwindet. Dasselbe hatte, durch Freunde und Gönner protegiert, eine gute Frequenz. Der eine Teilhaber ist sogar Vizepräsident und Kassier des Vereins schweizerischer Geschäftsreisender, Sektion St. Gallen, und war es daher selbstverständlich, daß er sein Ge¬ schäft resp. sich selbst der Kundsame empfahl. Seit circa 10 Tagen vermißte man den einen Teilhaber, J. U. Thurnheer und vermutete Schuldenflüchtigkeit oder gewaltsames Ende. Heute be¬ stätigt sich durch Auffinden der Leiche das letztere. Man spricht jetzt schon von 75,000 Fr. Manko; die amtlich eingeleitete Unter¬ suchung wird das nähere feststellen. Der eine Teilhaber dieser Firma, A. Härtsch, hat am Tage der amtlichen Schuldpublikation unter Mitteilung der Auflösung der Firma seine Neuetablierung in gleicher Eigenschaft angezeigt, für das der Firma bisher ge¬ schenkte Vertrauen dankend, sich dem Vertrauen der Geschäfts¬ freunde bestens empfehlend; vermutlich werden ihn seine Freunde und Gönner auch fernerhin protegieren. Härtsch ist Associé der aufgelösten Firma und laut Obligationenrecht für die Verbind¬ lichkeiten derselben 5 Jahre haftbar. Wir werden diesem interes¬ santen Falle unsere weitere Aufmerksamkeit schenken. Unter dem nämlichen Titel erschien im „Konfektionär“ am 30. Juni 1895 eine weitere Einsendung, in welcher wiederholt auf das Ver¬ schwinden der Firma Thurnheer & Härtsch und im Anschluß daran darauf aufmerksam gemacht ist, „daß mangels amtlicher Kontrolle sich nicht selten verkrachte Existenzen dem Geschäfts¬ zweige des Inkassos zudrängen, und solche ohne irgend welche Garantie für Verantwortlichkeit ihr Handwerk zum Schaden von Kreditor und Debitor betreiben.“ Im Anschlusse an diese War¬ nung wird in dieser Einsendung alsdann „auf das schon vor mehr als 10 Jahren gegründete, äußerst solid coulant arbeitende Anwalt= und Inkassogeschäft von J. Portter vis-à-vis Bahnhof St. Gallen“ aufmerksam gemacht und in der folgenden Nummer In der der Name I. Portter durch „J. Forster“ berichtigt. gleichen Nummer stand auch ein Reklame=Inserat des Beklagten in üblicher Form. Auf Anfrage eines vom Kläger beauftragten Rechtsanwaltes in Berlin nannte die Redaktion des „Konfektionärs“ am 8. August 1895 den Beklagten Forster als den Einsender der genannten Artikel. Ein vom Beklagten im Laufe des Proze߬ verfahrens eingelegtes, mit S. Kuro, ohne amtliche Beglaubigung unterzeichnetes Aktenstück d. d. 10. Oktober 1895 besagt dagegen, daß die Mitteilung im „Konfektionär“, „Streiflichter über das Inkassowesen der Schweiz, nicht, wie irrtümlich unterm 8. Au¬ gust bescheinigt worden sei, vom Beklagten, sondern von einem in Berlin wohnenden Geschäftsfreunde herrühre. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er aus¬ führte: Die schweizerische Gesetzgebung kenne die illoyale Kon¬ kurrenz als selbständiges, civilrechtliches Delikt nicht und die Gerichtspraxis habe auf sachbezügliche Klage grundsätzlich immer nur Art. 50 O.=R. als anwendbar erklärt. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien aber in casu nicht erfüllt; denn in den eingeklagten Tatsachen liegen keine rechtswidrigen, d. h. gegen das objektive Recht verstoßenden und gegen den Kläger gerichteten Handlungen des Beklagten: Nicht in seinen Geschäftsempfehlungen, Zirkularen und roten Zeddeln (welche letztere übrigens keine wei¬ tere Verbreitung gefunden hätten), weil in diesen Aktenstücken nur wahre Tatsachen konstatiert seien. Nicht in den Einsendungen im „Konfektionär,“ weil Beklagter deren Urheberschaft bestreite und ein Beweis hiefür nicht erbracht sei, eventuell in denselben nur wahre, auf den verstorbenen I. U. Thurnheer bezügliche Tat¬ sachen mitgeteilt seien. Auch nicht in den beklagtischen Zuschriften im Falle Bietenhader, weil dieselben durch bestimmte fachbezügliche Behauptungen der Frau Bietenhader, welche sich nachher teilweise als richtig herausgestellt hätten, veranlaßt worden seien. Sodann sei der Beweis für den Eintritt einer Schädigung des Klägers durch Kundenverlust oder Kundenrückgang nicht erbracht und die Beweispflicht hiefür könne nicht durch Berufung auf den übrigens nicht zutreffenden Art. 55 O.=R. umgangen werden, da eine Entschädigungs= und nicht eine Genugtuungsklage anhängig ge¬ nacht worden sei. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer rechts¬ widrigen Handlung des Beklagten und einer objektiv ausgewiesenen

Schädigung des Klägers könnte unter den obwaltenden Umständen in Anbetracht des Selbstmordes und ökonomischen Ruins des Associé Thurnheer nicht angenommen werden. Eventuell wäre eine allfällige Schädigung des Klägers weit mehr auf die allgemein bekannten Verhältnisse des Associé Thurnheer, als auf die einge¬ klagten Handlungen des Beklagten zurückzuführen, und wäre daher die Forderung des Klägers jedenfalls quantitativ übersetzt. Das Begehren um Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteiles sei in der gestellten Form und auch vom materiell rechtlichen Ge¬ sichtspunkte aus (Art. 50 event. 55 O.=R. und 109 St.=G.=B.) sowie mit Rücksicht auf den offenbaren, auf Kränkung des Be¬ klagten gerichteten Zweck einer solchen Veröffentlichung unbe¬ gründet.

2. Was zunächst die im „Konfektionär“ erschienenen Artikel anbetrifft, so hat die Vorinstanz gefunden, daß trotz aller Un¬ glaubwürdigkeit, daß diese beiden Einsendungen ohne jegliche un¬ mittelbare oder mittelbare Urheberschaft des Beklagten zur Ver¬ öffentlichung gelangt seien, dem Kläger ein genügender Beweis für die Urheberschaft oder auch nur die mittelbare Beteiligung des¬ selben bei deren Veröffentlichung nicht gelungen sei. Hierin liegt eine für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung und es müssen daher diese Artikel für die vorliegende Klage gänzlich außer Betracht fallen, obschon unter den vorliegenden Umständen alles auf die Urheberschaft des Beklagten hindeutet, und es ins¬ besondere kaum denkbar ist, daß ein anderer als der Beklagte ein tteresse daran möchte gehabt haben, mit der an dem Rechts¬ agentur= und Inkassowesen geübten Kritik gerade eine Empfehlung des Forsterschen Geschäftes zu verbinden, wie es in der Einsendung vom 30. Juni 1895 geschehen ist. Können jedoch diese Artikel dem Beklagten prozessualisch auch nicht zur Last gelegt werden, so ist immerhin in dem übrigen tatsächlichen Klagfundament, wie dasselbe vom Beklagten hat zugegeben werden müssen und von der Vorinstanz festgestellt worden ist, der Tatbestand der con¬ currence déloyale unbestreitbar gegeben. Wenn Beklagter zu¬ nächst eingewendet hat, daß in seinen Geschäftsempfehlungen, Zir¬ kularen und roten Zeddeln nur wahre Tatsachen konstatiert seien, so ist dies unrichtig. Allerdings hat er in seinen Kundgebungen die Worte so zu stellen gewußt, daß er mit einem gewissen Schein behaupten kann, es sei damit nichts unwahres gesagt. Betrachtet man aber seine Außerungen nicht nach ihrem bloßen Wortlaute, sondern nach dem Sinne, der sich aus dem Zusammenhang not¬ wendig ergibt, so erscheinen sie als Entstellungen der Tatsachen, vorgebracht und geeignet, die Persönlichkeit des Klägers im Mit¬ bewerbe zu unterdrücken. So war die Bemerkung in der Geschäfts¬ empfehlung des Beklagten, daß die Firma Thurnheer & Härtsch nicht mehr existiere, insofern zwar nicht unwahr, als diese Firma sich in der Tat durch den Tod des Associé Thurnheer aufgelöst hatte; allein der Beklagte verschwieg dabei die ihm wohl bekannte wesentliche Tatsache, daß das Geschäft materiell durch den Kläger weiter geführt wurde, und erweckte dadurch beim Publikum die irrtümliche Annahme, daß das Geschäft, welches Kläger mit Thurnheer bisher zusammen betrieben hatte, überhaupt nicht mehr bestehe; denn daß der Beklagte eine vernünftige Veranlassung zum Erlaß einer Anzeige bloß in dem Sinne gehabt hätte, daß das Konkurrenzgeschäft Thurnheer & Härtsch nicht mehr unter der bisherigen Firma betrieben werde, mußte von vornherein als aus¬ geschlossen erscheinen, und die Leser des Inserates konnten daher schlechterdings nichts anderes annehmen, als daß Beklagter mit jenem Zusatz habe sagen wollen, das genannte Konkurrenzgeschäft werde überhaupt nicht mehr weitergeführt. Die Einwendung des Beklagten, es habe eine Rechtspflicht, auf die Weiterführung des Geschäftes durch den Kläger hinzuweisen, für ihn nicht bestanden, ist völlig verfehlt; denn nicht darum handelt es sich, ob dem Beklagten habe zugemutet werden können, im Interesse des Klägers tätig zu werden, sondern ob es ihm erlaubt gewesen sei, bekannt zu machen, daß die genannte Konkurrenzfirma nicht mehr existiere, und dies muß verneint werden, weil er damit den Irrtum er¬ weckte, daß auch der Kläger das bisher betriebene Geschäft nicht mehr fortsetze, und mit dieser Irreführung des Publikums ein von der allgemeinen Rechtsordnung geschützter Anspruch des Klägers auf Anerkennung und Geltung seiner Persönlichkeit im Verkehr, also ein Individualrecht desselben verletzt wurde. Daß Beklagter hiebei wider besseres Wissen handelte, ergibt sich ohne weiteres aus der von ihm nicht bestrittenen Tatsache, daß er von

der Weiterführung des Geschäftes unter der Firma A. Härtsch Kenntnis hatte.

3. Auch das Zirkular, in welchem Beklagter erklärte, das In¬ kasso= und Rechtsgeschäft Thurnheer & Härtsch in St. Gallen sei „in Folge Ablebens des J. U. Thurnheer und Schuldenruf“ auf¬ gelöst, war offenbar und zwar noch in höherm Maße geeignet, den Kläger als Konkurrenten zu unterdrücken, indem der Beklagte damit nicht nur kundgab, daß sein Geschäft nicht mehr existiere, sondern zugleich insinuierte, dasselbe sei sinanziell zusammenge¬ brochen, oder im Verkrachen begriffen. Beklagter behauptet nun allerdings, die Erwähnung des Schuldenrufs beziehe sich nur auf die Person des J. U. Thurnheer und es sei ja wahr, daß über diesen der Schuldenruf ergangen sei. Allein wenn auch bei der Wortstellung, die der Beklagte gebrauchte, diese Konstruktion grammatikalisch nicht geradezu unmöglich ist, so geht doch aus dem Zusammenhang und der Tendenz der Notiz klar hervor, daß er die Meinung erwecken wollte, es sei über das Geschäft der Schuldenruf ergangen und dasselbe bestehe deshalb nicht mehr. Daß diese Mitteilung in höchstem Grade das Zutrauen in die Kreditwürdigkeit des Klägers erschüttern mußte und geeignet war, Kunden von ihm fern zu halten, liegt auf der Hand.

4. Ebenso stellt sich die Korrespondenz des Beklagten mit den Bietenhaderschen Kreditoren als nichts anderes dar, denn als ein Versuch, das Vertrauen der klägerischen Klienten in die Kredit¬ würdigkeit ihres Bevollmächtigten zu untergraben, dieselben zu allarmieren und sie zum eigenen Vorteil vom Kläger abwendig zu machen. Beklagter hat zwar in seiner Rekursschrift behauptet die Vorinstanz habe in der Annahme, daß er die Auszahlung der Betreffnisse an sämtliche Gläubiger, also auch an Thurnheer & Härtsch, übernommen und behauptet habe, geirrt, indem er nur von der Ausrichtung der Betreffnisse an die von ihm vertretenen Gläubiger habe sprechen wollen. Aus den oben mitgeteilten Briefen die der Beklagte am 6. Juni 1895 erließ, geht jedoch deutlich rvor, daß er seine Mitteilung, er habe die Zahlung des Mora¬ toriums von Bietenhader=Senn schon im März ausgerichtet, in dem Sinne verstanden wissen wollte, daß er die Auszahlung an sämmtliche Bietenhaderschen Kreditoren, resp. ihre Vertreter, also auch an Thurnheer & Härtsch, besorgt habe, und es somit nur au den letztern liege, wenn ihre Klienten das Geld noch nicht erhalten hätten. Die verdächtigende Absicht des Beklagten äußert sich so¬ dann vollends klar in dem Schlußsatze des erwähnten Briefes, wo er sein Interesse an Auskunft in dieser Sache damit moti¬ viert, daß Härtsch die Passiven der erloschenen Firma Turnheer & Härtsch nicht übernommen habe und dadurch andeutete, daß Härtsch sich seiner Verpflichtungen als Anteilhaber dieser Firma entziehen wolle, obgleich es dem Beklagten als Anwalt nicht un¬ bekannt sein konnte, daß dieser auch nach der Auflösung der Ge¬ sellschaft für alle Verbindlichkeiten von Gesetzeswegen noch haftete, und daher eine ausdrückliche Übernahme der Passiven gar nicht nötig war.

5. Hat nach dem Gesagten der Beklagte durch die bezeichneten Außerungen gegenüber dem Kläger objektiv und subjektiv wider¬ rechtlich gehandelt, so ist er demselben nach Art. 50 O.=R. zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu verpflichten. Der Beklagte behauptet nun, ein solcher Schaden sei nach der tatsäch¬ lichen Feststellung des Kantonsgerichtes nicht konstatiert, indem dasselbe nur feststelle, daß die Handlungen des Beklagten zur erbeiführung eines Schadens geeignet seien, und ihn daraufhin zur Entschädigung an den Kläger verurteilt habe. Dies ist jedoch nicht richtig. Die Vorinstanz nimmt an, nachdem feststehe, daß die Kundgebungen deß Beklagten nicht bloß darauf berechnet, son¬ dern auch geeignet gewesen seien, in der Geschäftswelt unrichtige, dem Kläger Gefahr und Nachteil bringende Vorstellungen zu er¬ wecken, so sei als bewiesen anzusehen, daß ihm ein Schaden auch wirklich entstanden sei, nur lasse sich derselbe nicht positiv nach¬ weisen und es habe daher zur Bemessung der Höhe desselben die freie richterliche Würdigung gemäß Art. 51 O.=R. einzutreten, Damit verkennt die Vorinstanz keineswegs den Grundsatz, daß der Kaufalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem eingetretenen Schaden vom Kläger nachzuweisen sei; sie sieht diesen Nachweis vielmehr nach den Umständen des vorliegen¬ den Falles als erbracht an. Wenn nun die Vorinstanz nach freiem richterlichem Ermessen den Betrag des Schadenersatzes auf 500 Fr. festsetzte, so beruht diese Entscheidung nicht auf unrich¬

tiger Würdigung der Umstände und der Größe der Verschuldung sondern erscheint gegenteils den Verhältnissen vollkommen ange¬ messen, und es würde sich namentlich mit Rücksicht auf diesen letztern Faktor, der nach Art. 51 Abs. 1 O.=R. mit in's Auge zu fassen ist, eine Reduktion des dem Kläger zugesprochenen Be¬ trages nicht rechtfertigen. Ob Kläger außer dem Ersatz des er¬ littenen Schadens noch auf eine Genugtuungssumme auf Grund von Art. 55 O.=R. Anspruch habe, kann dahingestellt bleiben, da die Vorinstanz ihre Entscheidung auf diese Gesetzesbestimmung nicht gestützt und Kläger sich bei deren Urteil beruhigt hat.

6. Was schließlich das Begehren des Klägers um Ermächtigung r Publikation des Urteils anbelangt, so ist dasselbe ebenfalls begründet. Nach Art. 51 O.=R. wird nicht bloß die Größe, son¬ dern auch die Art des Schadenersatzes durch das richterliche Er¬ messen, in Würdigung der Umstände festgestellt. Der Gesetzgeber sieht somit die Möglichkeit verschiedener Arten des Schadenersatzes vor und braucht derselbe daher nicht bloß in einer Geldentschädi¬ gung zu bestehen. Vielmehr können auch andere, zu Ausgleichung des erlittenen Unrechtes geeignete Mittel zugelassen werden, wozu zweifellos auch die Publikation des die Rechtswidrigkeit des ge¬ schehenen Angriffes konstatierende Urteil zu zählen ist. Insbe¬ sondere in Fällen, wie der vorliegende, wo das Ansehen und die geschäftliche Stellung des Klägers in weitem Umfang erschütter worden ist, erscheint die Veröffentlichung des seine Rechte schützen¬ den Urteils als ein angemessenes Mittel, den frühern Zustand für die Zukunft wieder herzustellen und die nachteiligen Folgen der erlittenen Rechtsverletzung möglichst aufzuheben. Das ange¬ fochtene Urteil ist daher im ganzen Umfange zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des (Kantons St. Gallen vom 8./9. Januar 1896 in allen Teilen bestätigt.