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22_I_16

BGE 22 I 16

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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5. Urteil vom 18. März 1896 in Sachen Kost. A. Unterm 19. September 1895 beschloß der Stadtrat von Luzern die Ausweisung des Eduard Kost aus Luzern. Unterm

20. Dezember 1895 bestätigte der luzernische Regierungsrat als Rekursinstanz diesen Ausweisungsbeschluß mit folgender Begrün¬ dung: Nach Art. 45, 3 B.=V. sei Entzug der Niederlassung zuläßig, wenn Jemand wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sei. Nun sei Kost (außer in den Jahren 1883, 1890 und 1895 wegen Betrunkenheit, Wirtshaus¬ und Straßenskandal, Widersetzlichkeit gegen die Polizei, Beleidi¬ gung von Beamten und nächtlicher Ruhestörung zu Bußen von 20—24 Fr. und Kosten) unterm 7. Juni 1894 vom luzernischen Obergericht wegen Drohung, Übertretung der städtischen Polizei¬ verordnung und Beunruhigung der Hausbewohner zu zwei Monaten Arbeitshaus, und unterm 4. Oktober 1895 vom Be¬ zirksgericht Luzern wegen Beunruhigung der Hausbewohner und lebensgefährlicher Drohung zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Die im obergerichtlichen Urteil behandelten Vergehen seien nun, wie schon die Strafe von zwei Monaten Arbeitshaus be¬ weise, schwerer Natur; aber auch die lebensgefährliche Drohung, für die er vom Bezirksgerichte bestraft wurde, müsse als schweres Vergehen betrachtet werden. Damit sei die Voraussetzung einer wiederholten Bestrafung wegen schwerer Vergehen bereits gegeben; dazu kämen noch die andern, obzwar nicht gerade schweren Ver¬ gehen. Die Ausweisung sei daher gerechtfertigt. B. Gegen diesen Entscheid erklärte Ed. Kost unterm 18. Fe¬ bruar 1896 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei seine Ausweisung aus der Gemeinde Luzern aufzuheben, unter Kostenfolge. Er führt im wesentlichen aus: Er sei, von den außer Betracht fallenden Polizeistrafen ab¬ gesehen, gerichtlich nur zwei Mal bestraft worden, nämlich unterm

7. Juni 1894 vom luzernischen Obergerichte und unterm 4. Ok¬ tober 1895 vom Bezirksgerichte Luzern. Wenn der Stadtrat Luzern, und ihm folgend der Regierungsrat, mehr gerichtliche Be¬ strafungen anführe, so sei dies unrichtig. Von den erwähnten zwei Bestrafungen könne diejenige vom 4. Oktober 1895, eine geringe Gefängnisstrafe von 14 Tagen, doch nicht äquivalent für schwere Vergehen fein. Es verbleibe somit nur das obergerichtliche Urteil vom 7. Juni 1894, und entfalle also die Voraussetzung der wiederholten Bestrafung. Übrigens liege auch im Obergerichts¬ urteil nicht die Ahndung für ein schweres Vergehen, sondern die¬ jenige einer Mehrzahl von Polizeiübertretungen. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Ab¬ weisung des Rekurses. Er führt aus: Das Strafenverzeichnis des Stadtrates von Luzern sei allerdings zum Teil unrichtig ge¬ wesen; dagegen sei es vom Regierungsrat korrigiert worden und sei dasjenige, welches der angefochtenen Entscheide zu Grunde liege, vollkommen richtig. Daraus ergebe sich, daß Kost bestraft wurde: wegen Haus= und Straßenskandals vier mal, wegen lebensgefährlicher Drohung zwei Mal, wegen Widersetzlichkeit gegen die Polizei zwei Mal und wegen Übertretung der städtischen Poli¬ zeiverordnung ein Mal. Strafen seien ihm zugeteilt worden: Geld¬ bußen drei Mal, ein Mal eine vierzehntägige Gefängnisstrafe (vom Bezirksgericht Luzern) und ein Mal eine Arbeitshausstrafe von zwei Monaten (vom luzernischen Obergerichte). Es liege also wiederholte gerichtliche Bestrafung vor. Frage es sich, ob selbe wegen schwerer Vergehen im Sinne von Art. 45, 3 B.=V. ausgesprochen worden seien, so sei dies zu bejahen. Diejenigen Vergehen, wegen welcher die Arbeitshausstrafe erkannt wurde,

streiften hart an die Kriminalität. Beim Urteil vom 4. Oktober sodann handle es sich um lebensgefährliche Drohung im ersten Rückfall, und Hausskandal im dritten Rückfall. Das seien Ver¬ gehen schwerer Natur und sei somit die wiederholte Bestrafung im Sinne der Verfassung gegeben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Laut Art. 45, 3 B.=V. kann die Niederlassung Denjenigen entzogen werden, welche wegen schwerer Vergehen wiederholt ge¬ richtlich bestraft worden sind. Die rekursbeklagte Regierung be¬ hauptet nun, daß diese Voraussetzung beim Rekurrenten zutreffe und die über ihn verhängte Ausweisung aus Luzern daher ge¬ rechtfertigt sei; umgekehrt macht Rekurrent hierorts geltend, daß erwähntes Requisit der Ausweifung nicht vorliege und der an¬ gefochtene Regierungsbeschluß daher als verfassungswidrig aufzu¬ heben sei. Muß demgemäß geprüft werden, ob die Ausweisung des Rekurrenten durch die erwähnte Verfassungsnorm gerecht¬ fertigt werde, so fällt in Betracht: Es ist unbestritten, und geht rigens aus den Akten hervor, daß Rekurrent zwei Mal (das eine Mal unterm 7. Juni 1894 vom luzernischen Obergerichte, das andere Mal unterm 4. Oktober 1895 vom Bezirksgericht Luzern), also wiederholt gerichtlich bestraft worden ist. Streitig t dagegen, ob diese wiederholte gerichtliche Bestrafung wegen schwerer Vergehen erfolgt sei. Was nun das Urteil des Ober¬ gerichtes anbetrifft, so erklärte dasselbe den Rekurrenten (von Polizeivergehen abgesehen) als schuldig der Drohung nach § 121 des luz. P.=Str.=G., begangen gegenüber seiner Mutter und einer andern Person in realer Konkurrenz, und verurteilte ihn deswegen zu zwei Monaten Arbeitshaus. Es kann nun keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß diese Bestrafung im Sinne von Art. 45, 3 B.=V. als eine solche wegen schwerer Vergehen zu betrachten ist; dies um so mehr, als die Drohung laut Akten auch mit schwerer Mißhandlung der Mutter Kost verbunden war. Die zweite Bestrafung sodann, vom 4. Ok¬ tober 1895, lautete freilich nur auf 14 Tage Gefängnis, und macht Rekurrent daher geltend, daß diese geringe Strafe nicht als Aquivalent für ein schweres Vergehen betrachtet werden könne. Indes ist die Frage, ob ein Vergehen im Sinne von Art. 45, 3 cit. als schweres betrachtet werden könne, keineswegs ohne weiters nach der Größe der erkannten Strafe zu beantworten; vielmehr muß sich das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen bundesrechtlichen Praxis für jeden einzelnen Fall das Recht freier Beurteilung unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände vorbe¬ halten (Bundesblatt 1883, III, S. 30; 1885, S. 688 Ziff. 6). Im vorliegenden Falle fällt nun schwerwiegend in Betracht, daß Rekurrent auch laut dem letztern Urteile sich der lebensgefährlichen Drohung schuldig gemacht hat. Er befindet sich somit bezüglich dieses Vergehens, wenn das Gericht in diesem zweiten Falle auch eine geringere Verschuldung angenommen hatte, im Rückfall. Dies Moment des Rückfalls, in Verbindung mit den weitern wieder¬ holten polizeilichen Bestrafungen wegen nächtlicher Ruhestörung Widersetzlichkeit gegen die Polizei, Straßenskandal, ec. (vide sub A und C) beweisen, daß man es hier mit einem gewalttätigen Menschen zu tun hat, der die öffentliche Sicherheit gefährdet. Die stattgehabte Ausweisung erscheint daher als statthaft. In derartigen Fällen haben auch die politischen Bundesbehörden (Bundesrat und Bundesversammlung) eine Ausweisung als statt¬ haft erklärt (B.=Bl. 1882; III, S. 565; 1883, II, S. 854 Ziffer 4 litt. c und S. 34 Ziffer 4; 1885, II, S. 688 Ziffer 6). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.