opencaselaw.ch

22_I_12

BGE 22 I 12

Bundesgericht (BGE) ·I · 1896-03-25 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

4. Urteil vom 25. März 1896 in Sachen Fietz und Leuthold. A. Emil Fietz und Johann Leuthold haben beide ihr persön¬ liches Domizil in Zürich, und werden dort zur Steuer, speziell auch zur Einkommenssteuer, herangezogen. Sie betreiben daselbst unter der Firma Fietz & Leuthold ein Baugeschäft; Sitz desselben ist Zürich; dort befinden sich die Bureaux mit der Leitung des Geschäftes; dort ist dieses auch im Handelsregister eingetragen. Im Jahre 1895 übernahm genannte Firma von der Gesellschaft der Elektrizitätswerke Rathhausen die Erstellung von Wasser¬ werken in der Reuß, auf Gebiet des Kantons Luzern. Die be¬ treffenden Arbeiten begannen im Juni 1895 und dauerten im März 1896 noch fort; während dieser Zeit war eine größere Anzahl von Arbeitern (angeblich mindestens 80) dort beschäftigt. Die Leitung der Arbeiten besorgte der eine Teilhaber der Firma, Herr Fietz, der auch in der Gemeinde Emmen ein Zimmer mietete; der andere Teilhaber, Herr Leuthold, blieb ständig in Zürich. Unterm 8. November 1895 erließ die Gemeinde Ebikon an Fietz & Leuthold als Bauunternehmer der Rathhausener Werke eine Steuernota, der zu Folge sie pro 1895 Polizeisteuer von einem Erwerb von 18,000 Fr. entrichten sollten. Sie rekurrierten hie¬ gegen an den Regierungsrat des Kantons Luzern, der jedoch unterm 30. Dezember 1895 den Rekurs abwies, wesentlich aus folgenden Gründen: Nach bundesrechtlichen Grundsätzen werde da, wo der Gewerbebetrieb ein eigenes Geschäftsdomizil begründe, das aus dem genannten Betrieb resultierende Einkommen Steuerpflicht begründet. Dieser Fall liege vor: Rekurrenten be¬ schäftigten nämlich in Ebikon auf längere Zeit 80—100 Arbeiter, und die ganze Verwaltung dieses Geschäftszweiges wickle sich dort ab. Es sei daher das Steuerrecht von Ebikon begründet. B. Gegen diesen Entscheid gelangten Fietz & Leuthold auf dem Rekurswege an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die Schlußnahme des luzernischen Regierungsrates aufzuheben und die Gemeinde Ebikon als nicht berechtigt zu erklären, die Rekur¬ renten pro 1895 für ihr Einkommen zu besteuern. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, daß von den Anteilhabern der Firma Herr Leuthold immer, Herr Fietz trotz seiner Betätigung bei Leitung der fraglichen Arbeiten die meiste Zeit in Zürich verweile. Der Geschäftsbetrieb derselben im Kanton Luzern begründe daselbst, speziell in Ebikon, kein Ge¬ schäftsdomizil; die Verwaltung der betreffenden Arbeiten wickle sich nicht in Ebikon ab. Das daherige Einkommen, bezw. der daherige Erwerb seien daher in Zürich als dem Wohnsitze zu versteuern. Die gleichzeitige Besteuerung eines Teils dieses Einkommens im Kanton Luzern bedeute eine bundesrechtswidrige Doppelbe¬ steuerung. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Ab¬ weisung des Rekurses, unter Kostenfolge. Er führt aus: Die Steuerforderung von Ebikon sowie der dieselbe schützende regierungsrätliche Entscheid gingen davon aus, daß die Ausführung

der Reußwerke für Fietz & Leuthold im Kanton Luzern ein Geschäftsdomizil begründe. An dieser Auffassung werde festge¬ halten. Ein Geschäftsdomizil entstehe da, wo die Ausübung eines Geschäfts das Wohnen außerhalb der ordentlichen Wohnsitzge¬ meinde für längere Zeit — nicht bloß vorübergehend und zu¬ fällig — notwendig mache. Dabei komme es auf das civilrecht¬ liche Domizil nicht an (Amtl. Slg. VIII, S. 161). Die von den Rekurrenten übernommenen Bauten bedingten nun tatsächlich ein wirkliches Wohnen im Kanton Luzern, indem seit Juni 1895 fortwährend mindestens 80 Arbeiter dort arbeiteten und ferner ein Teilhaber der Firma in den Kanton Luzern übergesiedelt sei. Die Arbeiter und das Geschäft erfreuten sich seit längerer Zeit des Schutzes des Staates im Kanton Luzern; dort hätten sie Wohnung und Erwerb; darum sollten sie auch für die Dauer ihres Aufenthaltes verhältnismäßig zu den öffentlichen Lasten herbeigezogen werden dürfen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Emil Fietz und Johann Leuthold, Teilhaber der Firma Fietz & Leuthold, wurden pro 1895 im Kanton Zürich besteuert; insbesondere zahlten sie daselbst auch die Steuer von ihrem ge¬ samten Einkommen. Für das gleiche Jahr hatte sodann auch die Gemeinde Ebikon, Kantons Luzern, der Firma Fietz & Leuthold eine Polizeisteuer auferlegt, dies zwar mit Bezug auf ein Einkommen von 18,000 Fr. Ein Teil des Einkommens der Re¬ kurrenten will also von zwei Kantonen, Zürich und Luzern, für die gleiche Zeit, nämlich das Jahr 1895, zur Steuer heran¬ gezogen werden; demgemäß liegt insoweit bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung vor und ist es Sache des Bundesgerichtes zu entscheiden, welchem Kantone das bessere Steuerrecht zusteht. Nun hat die Firma Fietz & Leuthold einen Sitz, und zwar ihren Hauptsitz, unbestrittenermaßen in Zürich; dort befinden sich die Bureaux derselben und ist sie im Handelsregister eingetragen; ferner ist zunächst der Anteilhaber Leuthold unbestrittenermaßen in Zürich domiziliert, und muß ferner (trotz entgegenstehender Bestreitung) vom andern Teilhaber Fietz das gleiche gesagt werden (s. unten). Dagegen macht der luzernische Regierungsrat vor allem geltend, daß die genannte Firma außer dem Sitz in Zürich, welcher als Hauptsitz anerkannt wird, noch einen andern Sitz in Ebikon habe; dieselbe habe nämlich dort für die Ausführung der Arbeiten der Rathhausener Elektrizitätswerke eine Filiale be¬ ründet und damit im Kanton Luzern ein Domizil erworben. Wäre dies richtig, so stände das Steuerrecht mit Bezug auf dort angelegtes Vermögen und daheriges Einkommen allerdings dem Kanton Luzern zu (Amtl. Slg. VII, S. 442). Dagegen hat das Bundesgericht in ständiger Praxis eine das Steuerrecht begrün¬ dende Zweigniederlassung nur dann angenommen, wenn ein zweiter örtlicher Mittelpunkt eines Gewerbebetriebs begründet wurde, an dem sich eine ständige Vertretung des betreffenden Gewerbetreibenden befindet, die in Ausübung des Gewerbebetriebs eine gewisse Selb¬ ständigkeit besitzt (XII, S. 522; XVIII, S. 436). Diese Requisite treffen nun vorliegend mit Bezug auf den Kanton Luzern, speziell die Gemeinde Ebikon, nicht zu. Richtig ist zwar, daß die Firma Fietz & Leuthold daselbst bedeutende Arbeiten ausführt, die bereits längere Zeit in Anspruch genommen haben und auch weiterhin in Anspruch nehmen werden. Indes handelt es sich dabei um die Aus¬ führung eines einzigen Werkvertrages; derselbe wurde vom Haupt¬ geschäft in Zürich abgeschlossen. Die Ausführung sodann erfolgt zwar auf luzernischem Gebiete; dieselbe dürfte dort den Abschluß weiterer Verträge — z. B. Anstellungsverträge, Ankauf von Bau¬ materialien, ec. — erforderlich machen. Dagegen wären solche Verträge als bloße Folge des ersten und Hauptvertrages zu be¬ trachten und demgemäß bloß accessorischer Natur; aus ihrem Abschluß an Ort und Stelle des Werkes könnte keineswegs der Schluß gezogen werden, daß dort eine Filiale des Zürcher Hauptgeschäftes ihren Sitz habe. Ebenso wenig beweist in dieser Richtung die zeitweise Anwesenheit eines der Geschäftsteilhaber in Emmen, Kantons Luzern, sowie die Miete eines dortigen Zimmers durch denselben. Vorab ist nämlich Fietz keineswegs ständig in Emmen, sondern reist gemäß den Akten häufig nach Zürich, und es ist unwidersprochen geblieben, daß er mehr Zeit in Zürich verbringt, als auf der Baustelle; fodann aber bezweckt sein Aufenthalt im Kanton Luzern überhaupt nur die Leitung der übernommenen Arbeiten und soll mit Vollendung derselben aufhören.

Es mag im übrigen auf die Erwägungen i. S. Linder (Bun¬ desgerichtl. Entscheid vom 27. Juni 1895) verwiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es sind die Ge¬ meinde Ebikon und der Kanton Luzern nicht berechtigt, die Re¬ kurrenten mit Bezug auf Erwerb aus dem Geschäftsbetrieb in Rathhausen zu besteuern.