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22_I_8

BGE 22 I 8

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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3. Urteil vom 12. März 1896 in Sachen Paravicini. A. Emma Paravicini=Zwicky erließ im kantonalen Amtsblatt von Glarus d. d. 24. November und 1, Dezember 1894 einen Rechnungsruf „wegen vorhabender Abreise“. Ungefähr um die gleiche Zeit verließ sie Glarus, angeblich weil ihr die gegen¬ wärtigen Verhältnisse des Kantons nicht gefielen, und begab sich nach Nizza. Am 3. Dezember 1894 ersuchte dann ihr Tochter¬ mann Dr. Krüger den glarnerischen Regierungsrat, Frau Para¬ vicini aus dem Steuerregister zu streichen, was denn auch ge¬ schah. Ende Juni 1895 kehrte Frau Paravicini nach Glarus zurück und machte der Gemeindeverwaltung Anzeige von ihrer Rückkehr. Am 13. August 1895 zeigte dann die Landessteuer¬ kommission ihr an, daß sie sie in Folge ihrer Rückkehr in den Kanton wieder mit einem Vermögen von 290,000 Fr. in das Steuerregister eingetragen habe. Ende November gleichen Jahres übermittelte sodann die Gemeindeverwaltung Glarus der Frau Paravicini ihre Steuerrechnung, derzufolge sie mit dem Steuer¬ betreffnis für das ganze Jahr 1895 belastet wurde. Dieselbe re¬ kurrierte darauf an den Regierungsrat des Kantons Glarus, indem sie das Begehren stellte, sie sei pro 1895 nur von dem Zeitpunkte an zu besteuern, wo sie in den Kanton zurückgekehrt sei und daselbst wieder Domizil genommen habe, d. h. von Ende Juni 1895 an. Unterm 12. Dezember 1895 wies jedoch der Regierungsrat diesen Rekurs ab mit der Begründung, die Re¬ kurrentin habe sich über den Besitz eines anderweitigen Domizils und anderweitige Erfüllung der Steuerpflicht nicht ausgewiesen, daher von einer Doppelbesteuerung keine Rede sein könne. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Frau Paravicini den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, sie sei für die Zeit vom 1. Januar bis Ende Juni 1895 von der Steuerpflicht in Glarus zu befreien. Zur Begründung wird be¬ merkt: Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates verletze Art. 17 K.=V., wonach alle Einwohner des Kantons sowie aus¬ wärts wohnende Besitzer von Gebäuden rc. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an die Staatsausgaben beizutragen hätten. Da Rekurrentin in Glarus kein Grundeigentum besitze, könne es sich nach genanntem Artikel lediglich fragen, ob sie in der fraglichen Zeit (im ersten Halbjahr 1895) ihren tatsächlichen Wohnsitz im Kanton Glarus gehabt habe. Nach den Akten sei dies zu verneinen; Rekurrentin habe während genannter Zeit tatsächlich sich nicht im Kanton Glarus aufgehalten; sie habe aber auch nicht ihr rechtliches Domizil, im Sinne von Art. 4 des glarnerischen Landessteuergesetzes, daselbst gehabt. Während ihrer Abwesenheit, die nicht etwa vorübergehend und zufällig zu Kurzwecken u. drgl. stattgefunden habe, habe sie in Glarus auch keinen Haushalt gehabt; sie habe vielmehr ihren dortigen Wohn¬ sitz absichtlich für die Dauer aufgegeben und eben deswegen auch den Rechnungsruf erlassen. Deswegen habe man sie auch in Glarus aus dem Steuerregister gelöscht gehabt. Nach dem Landes¬ steuergesetze sodann sei bei Ein= und Wegzug aus dem Kanton die Steuer pro rata zu entrichten. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates bedeute eine Verfassungsverletzung und eine Willkür; derselbe involviere auch eine bundesrechtlich unzuläßige Doppelbesteuerung. Dafür werde auf den Entscheid des Bundes¬ gerichtes in Sachen Paravicini (Amtl. Slg., XX, S. 718) verwiesen. C. Der Regierungsrat des Kantons Glarus führt aus: Die Rekurrentin habe zur Vermeidung der Steuerpflicht den Schein erwecken wollen, als ob sie ihr Domizil gewechselt habe. Einzig zu diesem Zwecke habe sie den Rechnungsruf erlassen, auch ihr Haus in Glarus im Grundbuch auf den Namen ihres Tochter¬

mannes, Dr. Krüger, übertragen lassen; dagegen habe sie ihre Wohnung im obern Stock dieses Hauses beibehalten; dort habe eine Magd auf die Rückkehr ihrer Herrin gewartet. Nach ihrer Rückkehr aus Nizza sei Frau Paravicini einfach in besagte Wohnung zurückgekehrt, in der gar nichts verändert worden war. Frau Paravicini habe tatsächlich nie beabsichtigt, dauernd das Land zu verlassen; sie habe sich nirgends auswärts niederge¬ lassen, nirgends ihre Schriften deponiert, sondern habe sich einfach eine Zeit lang als Kurantin in einem Hotel im Ausland auf¬ gehalten; ihr Domizil sei immer Glarus geblieben, wohin sie denn auch nach kurzer Zeit zurückkehrte. Eine Doppelbesteuerung liege nicht vor, da Rekurrentin weder auswärts besteuert worden sei, noch ein auswärtiges Steuerdomizil erworben habe; eventuell könnte es sich höchstens um ein Steuerdomizil in Nizza handeln. Dann sei aber der Steuerstreit ein internationaler und das Bundesgericht daher inkompetent. Auch die Anrufung von Art. 17 K.=V. sei unbegründet. Durch die Besteuerung der Rekurrentin im Kanton Glarus wurden die bezüglichen kantonalen Gesetzes¬ bestimmungen nicht verletzt, sondern erfüllt; darüber hätten übrigens die kantonalen Rekursinstanzen zu entscheiden gehabt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat entschieden, daß Frau Paravicini von ihrem beweglichen Vermögen für das ganze Jahr 1895 in Glarus steuerpflichtig sei. Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs, insoweit die erwähnte Steuerpflicht auch bezüglich des ersten Halbjahres 1895 bejaht wurde; und zwar behauptet Rekurrentin zur Begründung ihres Rekurses bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung, Verletzung des Art. 17 K.=V. und willkürliche Anwendung des glarnerischen Steuer¬ gesetzes. Was nun die letztgenannten zwei Punkte des Rekurses betrifft, so ist die Kompetenz des Bundesgerichtes unbestritten und in der Tat gegeben. Dagegen hat der rekursbeklagte Regie¬ rungsrat geltend machen wollen, daß dem Bundesgerichte die Kompetenz bezüglich der Frage der Doppelbesteuerung mangle, indem es sich vorliegend um eine internationale Doppelbesteuerung handle. Indes hat das Bundesgericht sich schon wiederholt auch mit internationalen Doppelbesteuerungsfragen befaßt (Amtl. Slg. I, S. 45; II, S. 385; III, S. 22; XIX, S. 668) und muß auch im vorliegenden Fall (innert der bundesrechtlichen Schranken) darauf eingetreten werden.

2. In dieser Beziehung hat die rekursbeklagte Regierung zu¬ nächst eingewendet, daß die Rekurrentin für das erste Halbjahr 1895 ihr bewegliches Vermögen jedenfalls nirgends versteuert habe und eine Besteuerung desselben durch den Kanton Glarus schon aus diesem Grunde keine Doppelbesteuerung darstelle. Da¬ gegen hat das Bundesgericht schon oftmals ausgesprochen, daß bundesrechtlich unzuläßige Doppelbesteuerung vorliege, wenn ein Kanion eine Person oder Sache seiner Steuerhoheit unterwerfen wolle, die nach bundesrechtlichen Grundsätzen in thesi der Steuer¬ hoheit eines andern Kantons unterstehe, und daß dabei nichts darauf ankomme, ob von dieser andern Steuerhoheit auch tat¬ sächlich Gebrauch gemacht werde (Amtl. Slg. XX, S. 724). Ist daher zu untersuchen, ob im vorliegenden Falle nach bundesrechtlichen Grundsätzen eine andere Steuerhoheit als die¬ jenige des Kantons Glarus begründet sei, so fällt in Betracht: Steuerobjekt ist bewegliches Vermögen. Solches ist am Orte des (nicht blos zufälligen und vorübergehenden) tatsächlichen Wohn¬ sitzes zu versteuern. Nun war Rekurrentin während des ersten Halbjahres 1895 allerdings nicht in Glarus. Sie war aber auch nicht in einem andern Schweizerkanton, sondern vielmehr nach ihren eigenen Anbringen in Nizza. Kann es sich daher eventuell nur um eine internationale Doppelbesteuerung betreffend beweg¬ lichen Vermögens handeln, so hat das Bundesgericht in ständiger Praxis daran festgehalten, daß eine solche Doppelbesteuerung nicht bundesrechtswidrig sei, und ist dieser Grundsatz auch im vorliegenden Fall zu bestätigen (Amtl. Slg. XIX, S. 668). Ganz abgesehen davon ergibt sich übrigens, daß der Aufenthalt der Rekurrentin in Nizza in Wirklichkeit zufälliger und vor¬ übergehender Natur war; hiedurch aber konnte deren in Glarus bestehendes Domizil, speziell auch Steuerdomizil, nicht berührt werden, wie denn auch andererseits Rekurrentin selbst gar nicht behauptet, daß sie durch genannten Aufenthalt in Nizza steuer¬ pflichtig geworden sei.

3. Die Verletzung des Art. 17 K.=V. sodann soll darin liegen,

daß Rekurrentin in Glarus für eine Zeit besteuert wurde, wäh¬ rend welcher sie nicht Einwohnerin des Kantons Glarus war. Art. 17 cit. besagt aber in seinem hier in Betracht kommenden Teile, daß alle Einwohner des Kantons zur Deckung der Staats¬ steuern (nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen) beizutragen haben. Da Rekurrentin nun aber im Jahre 1895 während län¬ gerer Zeit tatsächlich in Glarus wohnte, so könnte Art. 17 cit, nur verletzt sein, wenn nach demselben die Besteuerung von Ein¬ wohnern nur pro rata ihres Aufenthaltes gestattet wäre. Eine solche Beschränkung des Steuerrechtes enthält indes Art. 17 nicht. Derselbe verweist im übrigen für das Nähere der Aus¬ übung des Steuerrechtes auf die gesetzlichen Bestimmungen. Daß aber diese im vorliegenden Falle in willkürlicher oder offenbar unrichtiger Weise ausgelegt und angewendet worden seien, ist in keiner Weise dargetan. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.