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22_I_5

BGE 22 I 5

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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2. Urteil vom 12. Februar 1896 in Sachen Leuzinger. A. Jakob Leuzinger, geboren 1872, ist Bürger von Netstal, Kantons Glarus, und wohnte früher auch daselbst. Im Jahre 1893 begab er sich nach Winterthur, um daselbst das Technikum zu besuchen; desgleichen in den folgenden Jahren 1894 und

1895. Er wurde dann pro 1894 sowohl im Kanton Zürich als im Kanton Glarus zur Vermögenssteuer herangezogen. Ein be¬ züglicher Rekurs an das Bundesgericht wurde unterm 9. Oktober 1895 abgewiesen, weil Verspätung vorliege und auch ein In¬ teresse an Regelung des Steuerkonflikts für die Zukunft des¬ wegen nicht vorliege, weil Leuzinger nach Aktenlage Winterthur auf 1895 verlassen wolle. In Wirklichkeit verblieb jedoch Leuzinger auch 1895 am Technikum in Winterthur. Das Steuerbureau Winterthur betrieb ihn dann sub 21./23. Oktober 1895 für die dortigen Kirch= und Gemeindesteuern pro 1895; am 30. No¬ vember gleichen Jahres wurden ihm auch von der Gemeinde Net¬ stal die Steuerrechnungen für die Kantons=, Kirchen=, Armen¬ und Schulfteuer pro 1895 zugestellt. B. Jakob Leuzinger erklärte darauf unterm 13. Januar 1896 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An¬ trage, es wolle dasselbe den allein zur Vermögenssteuer berech¬ tigten Kanton bezeichnen. Er führt aus: Er befinde sich noch immer als Aufenthalter in Winterthur. Nun hätten die Kantone Zürich und Glarus, bezw. die Gemeinden Winterthur und Net¬ stal, wieder die Absicht offenbart, die Steuerhoheit bezüglich feines Vermögens jede für sich in Anspruch zu nehmen. Nekurse an die kantonalen Instanzen wären nach den bezüglichen Vorgängen vom Jahre 1895 unnütz, indem sie nur zur Bestätigung der von den resp. unteren Steuerbehörden erhobenen Ansprüche führen wür¬ den. Rekurrent gelange daher, unter Hinweis auf die bezügliche Praxis, ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges an das Bundesgericht, indem er Doppelbesteuerung geltend mache.

C. Mit Vernehmlassung vom 23./27. Januar 1896 beantragt r Regierungsrat des Kantons Zürich, es sei der Kanton Zürich als steuerberechtigt zu erklären. Er führt aus: Gegen die Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges werde nichts ein¬ gewendet, wenn auch Glarus eine gleiche Erklärung abgebe. Zur Sache sei zu bemerken, daß Rekurrent schon zur Zeit seiner Ueberstedlung nach Winterthur, April 1893, volljährig gewesen sei. In Winterthur habe sich in den Jahren 1894 und 1895 fein einziges Domizil befunden; er sei auch zur Zeit der Ein¬ reichung des Rekurses, im Januar 1896, noch dort gewesen. Demgemäß habe eine wirkliche Verlegung der gesamten Tätigkeit des Rekurrenten nach Winterthur stattgefunden, dies zwar für längere Dauer, und handle es sich nicht etwa um einen vorüber¬ gehenden Aufenthalt. Daraus ergebe sich, daß das bewegliche Vermögen des Rekurrenten im Kanton Zürich staats= und ge¬ meindesteuerpflichtig sei. Das Verhältnis sei ganz dasselbe wie im Falle Wegelin (A. S. XX, S. 714). D. Der Regierungsrat des Kantons Glarus verweist im wesentlichen auf seine Eingabe im früheren Rekursfalle des Jakob Leuzinger (Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. Oktober 1895) und macht noch geltend: Rekurrent setze zwar — entgegen rüheren Informationen — seine Studien in Winterthur bis Ende 1896 fort; er bleibe aber nur als Schüler dort und habe rt festes Domizil weder erworben noch je erwerben wollen. Es sei daher einfach die Frage zu entscheiden, ob Schüler einer Bil¬ dungsanstalt am Sitze derselben ein Domizil erwerben und da¬ her dort steuerpflichtig werden, oder ob solche Schüler die Steuern in ihrer Heimat, bezw. dem wirklichen Domizil, zu entrichten hätten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Rekurrent hält sich jetzt tatsächlich in Winterthur auf. Zweck seiner dortigen Anwesenheit ist aber nicht etwa der Erwerb, die Ausübung eines Berufes oder dergleichen, vielmehr handelt es sich für Rekurrenten einzig um das Studium am Technikum in Winterthur. Dieser Studienzweck ist für seinen dortigen Aufent¬ halt bestimmend; Leuzinger verweilt daher in Winterthur nur während des Schuljahres; im fernern gedenkt er Winterthur definitiv zu verlassen, sobald er seine dortigen Studien beendigt haben wird. Dieser definitive Wegzug war nach Mitteilung des Regierungsrates des Kantons Glarus schon für das Jahr 1895 beabsichtigt; diesbezüglich hat sich nun der Rekurrent zwar inso¬ fern anders entschlossen, als er auch noch das Jahr 1896 in Winterthur verweilen will; aber auch diese Verlängerung seines dortigen Aufenthaltes erfolgt wieder nur zu Studienzwecken, und geht die Absicht des Rekurrenten nach wie vor dahin, Winter¬ thur zu verlassen, sobald die Studien nicht mehr seine Anwesen¬ heit am genannten Ort erfordern. Er hat denn auch daselbst keine Niederlassung genommen; im fernern ist gar nicht be¬ hauptet, daß er, — obwohl volljährig und eigenen Rechtes, — daselbst das Stimmrecht ausübe. Eine Verlegung des Centrums der gesamten Tätigkeit des Rekurrenten nach Winterthur liegt nicht vor; derselbe will nicht dauernd dort bleiben; er hat in Winterthur kein civilrechtliches Domizil (Art. 3 al. 2 Bundes¬ gesetz betr. civilrechtl. Verhältnisse). Nun ist nach ständiger bun¬ desrechtlicher Praxis das Besteuerungsrecht (mit Bezug auf be¬ wegliches Vermögen) zwar nicht an den Ort des civilrechtlichen Domizils geknüpft; vielmehr kann auch ein bloßer Aufenthalt unter Umständen das genannte Steuerrecht begründen. Dagegen ist hiezu doch erforderlich, daß der betreffende Aufenthalt kein bloß vorübergehender oder zufälliger, sondern mehr dauernder Natur sei; dies Requisit trifft nun bei dem vorliegenden bloßen Studienaufenthalte nicht zu, und kann derselbe einen Steuerwohn¬ sitz nicht begründen. Im gleichen Sinne kann auch darauf ver¬ wiesen werden, daß bei der Beratung des (freilich nicht zum Ge¬ setze gewordenen) Entwurfes zum Doppelbesteuerungsgesetze beide Räte darüber einig waren, daß ein bloßer Studienaufenthalt kein Besteuerungsrecht bezüglich beweglichen Vermögens begründen solle. Hiegegen kann auch nicht auf den Fall Wegelin verwiesen wer¬ den. In der Tat lag genannter Fall so, daß der (volljährige und nicht bevormundete) Rekurrent Wegelin (auch nach seinen eigenen Angaben) nicht nur seinen Studienort, sondern auch sowohl seinen eivilrechtlichen Wohnsitz als seinen tatsächlichen dauernden Aufent¬ halt in Winterthur hatte; ebendort hatte derselbe auch Nieder¬ lassung genommen und übte sein (eidgenössisches und kantonales)

Stimmrecht aus. Liegen demnach der Fall Wegelin und der vor¬ liegende Fall wesentlich verschieden, so kann der erstere heute nicht als Präjudiz angerufen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß der Kanton Glarus und resp. die Gemeinde Netstall allein be¬ rechtigt sind, den Rekurrenten bezüglich seines beweglichen Ver¬ mögens zu besteuern.