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6. Urteil vom 29. Januar 1896 in Sachen Iffrig. A. Nachdem Georg Iffrig, Vater, im Jahre 1893 in Luzern gestorben war, kam es bei Teilung des Nachlasses zu Streit. Die Witwe, Maria geb. Schaller, und der jüngere der zwei Söhne, Eduard, resp. dessen Vormund, erhoben unterm 28. Mai 1895 gegen den Sohn Georg Iffrig bei Bezirksgericht Luzern
Klage. Dabei stellten sie zunächst unter I das Begehren, der Beklagte habe anzuerkennen, daß die Teilung des Nachlasses des Georg Iffrig sel. gemäß zwei unter den Erben abgeschlossenen Verträgen (vom 20. Oktober 1893 und 22. April 1894) zu vollziehen sei; im weitern verlangten sie Einwerfung in die Erb¬ masse bezw. Anrechnung auf den Erbteil bezüglich folgender Be¬ träge: II a) den Betrag einer Police auf die Lebensversicherungs¬ bank in Gotha von 5000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 7. Sep¬ tember 1893; b) den Betrag von 2500 Fr. nebst Zins à 5 % seit gleichem Datum; c) 600 Fr. nebst Zins seit 1. Oktober
1893. Diese Ansprüche ad II werden im wesentlichen wie folgt begründet: ad II a: Georg Iffrig, Vater, sei bei der Lebens¬ versicherungsbank in Gotha zu 5000 Fr. versichert gewesen; diesen Betrag habe der Beklagte erhoben und nicht in die Erb¬ rig, Vater, habe an masse eingeworfen; ad II b. Georg Georg Iffrig, Sohn, am 9. Juni 1892 sein Coiffeurgeschäft abgetreten und dabei unter anderm die Bedingung gestellt, daß derselbe seinem Bruder Eduard einen jährlichen Mietzins von 3000 Fr. zahle. Nuu habe Georg Iffrig für die Zeit vom
9. Juni 1892 bis 17. September 1893 (1½ Jahr) im ganzen nur (am 22. Oktober 1893) 500 Fr. gezahlt; er sei daher noch 2000 Fr. und Zins schuldig; ad II c: Georg Iffrig, Sohn, habe nach dem Tode des Erblassers Zinsen von verschiedenen Obligationen erhoben und davon 600 Fr. zurückbehalten. Der beklagte Georg Iffrig erhob punkto Begehren II abc die In¬ kompetenzeinrede. Das Bezirksgericht Luzern wies dieselbe ab; die Justizkommission des Obergerichtes sodann erkannte unterm
19. September 1895 dahin, daß das Bezirksgericht Luzern punkto Begehren II b inkompetent, im übrigen aber kompetent sei. Die Begründung dieses Entscheides geht im wesentlichen dahin, daß die Ansprüche unter II a und c, weil die Ausrechnung und Aus¬ einandersetzung über eine communio incidens aus Erbfolge be¬ treffend, von Art. 59 B.=V. nicht betroffen würden, dagegen die Ansprache unter II b für dem Erblasser geschuldeten Jahreszins samt Marchzins eine rein persönliche sei und Kläger daher mit derselben an die Gerichte des Domizils des angeblichen Schuldners gewiesen werden müßten. B. Gegen diesen (am 25. September 1895 mitgeteilten) Ent¬ scheid erklärte Georg Iffrig unterm 25. November 1895 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei das Bezirksgericht Luzern auch für die Klagbegehren unter II a und c als inkompetent zu erklären, unter Kostenfolge. Er führt aus: Er sei aufrechtstehend und habe Domizil in Inter¬ laken, Kantons Bern. Demgemäß hätte er, laut Art. 59 B.=V., für persönliche Ansprüche in Interlaken belangt werden müssen. In casu sei dies nicht geschehen und Art. 59 dadurch verletzt worden. Das Begehren sub II a, auf Zahlung des Betrages der Versicherungssumme, sei persönlicher Natur; der Standpunkt der actio familiæe erciscundæ treffe in keiner Weise zu, indem die Forderung aus dem Versicherungsvertrag nie im Vermögen des Erblassers gewesen, sondern erst mit seinem Tode existent gewor¬ den sei. Maßgebend sei, daß die Klage sub II a materiell nicht etwas wolle, was zum Vermögen des Erblassers gehört habe und deshalb zur Masse reklamiert werden könne. Genanntes Begehren sei vielmehr eine bloße actio mandati oder actio negotiorum gestorum, folglich persönlicher Natur und dem Art. 59 B.=B. unterstellt. Das gleiche gelte von dem Begehren sub II c, und könne die Formulierung als Begehren um Anrechnung auf den Erbteil an der Natur der Ansprüche nichts ändern. C. Die Rekursbeklagten beantragen Nichteintreten, eventuell Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge. Sie führen aus: Zunächst werde Verspätung des Rekurses behauptet. Eventuell werde angebracht, daß es sich vorliegend um einen eigentlichen Erbteilungsprozeß handle, was aus dem Begehren I, als dem Hauptbegehren, hervorgehe. Das Begehren II betreffe bloße Er¬ gänzungen zu 1 und unterliege gemäß § 54 luzern. C.=R.=V. als Nebensache dem Forum der Hauptsache. Die Forderung aus der Lebensversicherungspolice, welche auf den Erblasser gelautet habe, sei, wenn auch als befristete, schon zu Lebzeiten des Erb¬ lassers existent gewesen und habe einen Teil seines Vermögens gebildet. Der bezügliche Anspruch der Kläger sei ein erbrecht¬ licher; derselbe betreffe Einschießung von Wertobjekten bezw. Geldbeträgen, deren Erbschaftsqualität unbestritten sei, an die Erbmasse, an welcher auch der Beklagte Anteil habe. Diese
Einschießung bezw. Anrechnung sei eine erbrechtliche Pflicht; durch Erfüllung derselben solle die Erbteilung ermöglicht werden; die bezügliche Klage sei die actio familiæ erciscundæ und keine per¬ sönliche Klage. Auf welchem Wege der Miterbe in den Besitz der betreffenden Nachlaßteile gelangt sei, sei gleichgültig; übrigens habe derselbe weder als Mandatar noch als negotiorum gestor gehandelt. Von einer persönlichen Ansprache könne jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wo es sich wie hier um eine unverteilte Erbschaft handle (§ 48 luz. C.=P.=V.). Es werde auch verwiesen auf Blumer=Morel, Bundesstaatsrecht, 2. Auflage, I, S. 423, und Bundesblatt 1868, II, 482. D. Die Justizkommission des luzernischen Obergerichtes ver¬ zichtete auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien mitgeteilt am 25. September 1895; der vorliegende Rekurs wurde dann der eidgenössischen Post aufgegeben am 25. November 1895. war dies der 61. Tag seit Mitteilung des angefochtenen Ent¬ scheides; die normale Rekursfrist beträgt nun bekanntlich 60 Tage. Vorliegend war dagegen der letzte Tag der normalen Re¬ kursfrist, nämlich der 24. November 1895, ein Sonntag; für solche Fälle aber bestimmt Art. 41 al. 2 O.=G., daß dann die Frist erst am nächstfolgenden Werktag ablaufen solle. Demgemäß endigte im vorliegenden Falle die Frist für den staatsrechtlichen Rekurs, statt schon am 24., erst am 25. November 1895, und ist der Rekurs als rechtzeitig eingereicht zu erklären.
2. Zur Sache selbst ist in Betracht zu ziehen: Georg Iffrig ist in Luzern gerichtlich belangt worden; die dortigen Gerichte haben sich (bezüglich gewisser Begehren) kompetent erklärt. Hiegegen hat Georg Iffrig rekurriert, indem er geltend macht, daß die gegen ihn erhobenen Klagansprüche persönlicher Natur seien und daher am Gerichtsstand seines Wohnortes, in Interlaken, hätten angebracht werden sollen. Die rekursbeklagte Partei sodann be¬ streitet nicht, daß Rekurrent in Interlaken domiziliert sei und für persönliche Klagen dort hätte belangt werden müssen; dagegen handle es sich hier um erbrechtliche Ansprüche; Art. 59 B.=V. falle für dieselben außer Betracht, und seien sie vielmehr in Luzern, als dem Gerichtsstand der Erbschaft, zum Austrag bringen. Streitig ist also die Natur der in Frage stehenden An¬ sprüche, und ist dieselbe in der Tat entscheidend. Sind fragliche Ansprüche persönlicher Natur, so mußte Rekurrent gemäß Art. 59 B.=V. für dieselben an seinem Wohnsitze in Interlaken gesucht werden, und ist sein Rekurs begründet. Sind dagegen fragliche Ansprüche erbrechtliche, so fällt Art. 59 B.=V. außer Betracht und ist der Rekurs dann abzuweisen.
3. Nun hat sich der vorliegende Streit allerdings erhoben an¬ läßlich einer Erbteilung; von den Streitenden sodann sind der Rekurrent Georg Iffrig und sein Bruder, der rekursbeklagte Eduard Iffrig, Miterben (während dies bezüglich der Witwe Iffrig nicht ersichtlich ist). Hingegen genügen die erwähnten Mo¬ mente noch keineswegs, um die zwischen genannten Parteien wal¬ tende Streitigkeit als eine erbrechtliche erscheinen zu lassen. Als Erbstreitigkeiten erscheinen vielmehr nach ständiger bundesgericht¬ licher Praxis einerseits Streitigkeiten über die erbrechtliche Nach¬ folge in den Nachlaß, eine Nachlaßquote oder einen Nachla߬ bestandteil, andrerseits Erbteilungsstreitigkeiten (A. S. XV, 550 XVIII, 452; XXI, 350). Nun haben die Rekursbeklagten zwar angebracht, daß ihr sub I gestelltes Begehren wirklich auf Aner¬ kennung der Erbteilungspflicht gehe; die sub II gestellten An¬ träge seien accessorischer Natur und müßten laut Art. 54 des luz. C.=R.=V. dem Forum der Hauptsache folgen. Dagegen fällt das kantonale Prozeßrecht hier außer Betracht, und hat übrigens die luz. Justizkommission sich gar nicht auf Art. 54 cit. berufen. Die hier in Frage stehenden Ansprüche (sub II der Klage) so¬ dann betreffen weder die erbrechtliche Nachfolge in den Nachlaß noch die Erbteilung; insbesondere beruhen sie auch nicht etwa darauf, daß vom Rekurrenten Einwurf von Vorempfang verlangt wird. Vielmehr machen die Rekursbeklagten geltend, daß Rekur¬ rent den Betrag einer zur Erbschaft gehörigen Lebensversiche¬ rungspolice, sowie Zinsen von Erbschaftskapitalien erhoben und für sich behalten habe; die betreffenden Beträge solle er nun in die Erbmasse einwerfen. Diese Klage ist eine bloße Forderungs¬ klage; sie beruht nicht auf erbrechtlichem Grunde. Was sodann die etwaigen Einreden betrifft, welche Beklagter und Rekurrent
im Civilprozesse geltend machen dürfte, so wäre es Sache der Rekursbeklagten gewesen, eventuell darzutun, daß diese Einreden erbrechtlicher Natur seien; hingegen ist dies nicht geschehen und scheint aus den Akten vielmehr hervorzugehen, daß auch fragliche Einreden persönlicher Natur seien; in der Tat kann dem Rekurse entnommen werden, daß Georg Iffrig im Civilprozeß seine Ein¬ reden aus Mandat resp. Geschäftsführung ohne Auftrag zu schöpfen gedenkt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der angefochtene Entscheid der Justizkommission des luzernischen Obergerichtes vom
19. September 1895 dahin abgeändert, daß das Bezirksgericht Luzern punkto Klagebegehren II a und c der Witwe M. Iffrig und des Ed. Iffrig nicht kompetent sei.