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22_I_24

BGE 22 I 24

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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7. Urteil vom 5. Februar 1896 in Sachen Frey. A. Heinrich Frey, von und in Zürich, ist militärsteuerpflichtig. Da er den Militärpflichtersatz für das Jahr 1894 nicht bezahlte, erließ die Direktion des Militärs des Kantons Zürich im De¬ zember 1895 an ihn eine Einberufung in die Kaserne zum Ab¬ verdienen der rückständigen Steuer. B. Gegen die betreffende Verfügung erklärte Heinrich Frey unterm 6. Januar 1896 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er sich im wesentlichen auf das verfassungs¬ mäßige Verbot des Schuldverhaftes (Art. 59 B.=V.) und die bundesgerichtliche Praxis berief. C. Die zürcherische Militärdirektion beantragte Abweisung des Rekurses, indem sie im wesentlichen ausführte: Art. 18 B.=V. erkläre jeden Schweizer als wehrpflichtig und sehe bundesrechtliche Bestimmungen über den Militärpflichtersatz vor. Das bezügliche Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 sodann bestimme in Art. 1, daß jeder Schweizer, der keinen persönlichen Militärdienst leiste, dafür einen Ersatz in Geld zu entrichten habe. Art. 17 ibid. be¬ auftrage die Kantone mit dem Erlaß der notwendigen Vollzie¬ hungsverordnungen zum Bezuge des Ersatzes, und Art. 9 der eidgenössischen Vollziehungsordnung bestimme, daß die Kantone gegen Ersatzpflichtige, die der Zahlungsaufforderung keine Folge leisteten, die nötigen Vorkehren treffen sollten. In Ausführung von Art. 17 des Bundesgesetzes habe nun der Kanton Zürich unterm 19. Juli 1879 eine Verordnung über den Bezug des Militärpflichtersatzes erlassen, welche die bundesrätliche Genehmi¬ gung erhalten habe. Laut Art. 6 f. genannter Verordnung seien diejenigen, die den Ersatz nicht bezahlen, zum Abverdienen des¬ selben einzuberufen. Art. 59 B.=V. werde dadurch nicht ver¬ letzt, da es sich nicht um Schuldverhaft handle, die Betroffenen überhaupt sich frei bewegen könnten; sie leisteten nur durch Arbeit ein Aquivalent für den Militärpflichtersatz. Das Abverdiener=Ver¬ fahren entspreche dem Art. 4 B.=V., indem sonst der ohnehin schwer belastete Dienstpflichtige im Vergleich zum Ersatzpflichtigen noch ungünstiger gestellt wäre. Der letztere erhalte nach genanntem Verfahren eine Aufforderung, sich auf einen gewissen Zeitpunkt in der Kaserne zum Abverdienen zu stellen, mit andern Worten, er erhalte als Landsturmpflichtiger einen Dienstbefehl, in welchem bei Nichtbefolgung polizeiliche Einlieferung in Aussicht gestellt werde. Wenn er diesem Befehl keine Folge leiste, so habe er die Folgen seines Ungehorsams sich selber zuzuschreiben und hätte die Militärbehörde eigentlich das Recht, ihn wegen „Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen“ oder „Nichtbefolgung eines Dienst¬ befehls“ zu bestrafen. Würde das Abverdiener=Verfahren beseitigt, so müßte man die Säumigen betreiben; es hätte das vielfache Inkonvenienzen im Gefolge, u. s. w. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Thatbestand des vorliegenden Falls weicht von demjenigen in Sachen Danielsen (s. Entscheid des Bundesgerichtes vom

27. Dezember 1895) insofern ab, als hier zur Zeit nur die Aufforderung zum Abverdienen des Militärpflichtersatzes ergangen ist, während dort bereits, wegen Nichtbefolgung des betreffenden Aufgebots, die Ausschreibung zu polizeilicher Einbringung erfolgt

war. Indes hat die rekursbeklagte Behörde ausdrücklich zugegeben, daß auch im vorliegenden Falle, falls der zum Abverdienen Auf¬ gebotene nicht einrücken sollte, polizeiliche Ausschreibung bezw. polizeilicher Transport zur Kaserne stattfinden würde; rechtlich liegt daher speziell mit Bezug auf Art. 59 B.=V. dieser Fall mit dem citierten Fall Danielsen gleich. Es mag daher im Allgemeinen auf die Erwägungen und den Entscheid genannten Falles ver¬ wiesen werden. Daselbst wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Militärpflichtersatzsteuer ist eine Geldschuld des Ersatzpflich¬ tigen; sie soll durch Zahlung getilgt werden. Wenn selbe nicht erfolgt, so tritt nach dem in Frage stehenden System nicht etwa Betreibung ein; ebensowenig wird untersucht, ob die Nichtzahlung auf Verschulden beruhe, und im Bejahungsfalle eine Strafe (etwa in Form von Haft) verhängt. Vielmehr soll die Tilgung der be¬ treffenden Steuerforderung erfolgen durch Abverdienen; zu diesem Zwecke aber wird der Steuerpflichtige in eine Kaserne oder sonstige Militäranstalt einberufen und eventuell polizeilich in dieselbe ein¬ gebracht. Die rekursbeklagte Behörde macht nun diesbezüglich zwar geltend, daß darin kein Schuldverhaft liege. Hingegen ist nur richtig, daß die sogenannten „Abverdiener“ nicht in einem ge¬ schlossenen Lokal eingesperrt zu werden pflegen; andrerseits liegt doch, sowohl in der polizeilichen Einbringung als im Zurückbe¬ halten in der betreffenden Militäranstalt ein Freiheitsentzug. Da derselbe sodann als Exekutionsmittel zur Eintreibung resp. Tilgung einer Forderung dient, die nicht Strafe ist, so sind die Merkmale des verfassungswidrigen Schuldverhafts gegeben (A. Slg. XIV, S. 179; XIX, S. 46, 473). Es ist daher der Rekurs als be¬ gründet zu erklären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und die Einberufung des Rekurrenten zum Abverdienen des Militärpflichtersatzes dem¬ nach aufgehoben.