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21_I_74

BGE 21 I 74

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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10. Urteil vom 6. März 1895 in Sachen Laupner. A. Unterm 12. Dezember 1894 verurteilte die Polizeikammer des Kantons Bern den Gustav Laupner, heutigen Rekurrenten, wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über die Ausübung der medizinischen Berufsarten und tatsächlicher Bedrohung im Sinne der Art. 99, 17 und 66 des bernischen Strafgesetzbuches zu zwei Tagen Gefängnis, 100 Fr. Buße und zehn Jahren Ver¬ weisung aus dem Gebiete des Kantons Bern, sowie Entschädigung und Kosten. B. Gegen dieses Urteil erklärte Gustav Laupner den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genanntes Urteil in seinem ganzen Umfange, eventuell soweit es die ausgesprochene Verweisungsstrafe betreffe, unter Kosten¬ folge aufzuheben. Zur Begründung wird behauptet, das ange¬ fochtene Urteil enthalte eine Verletzung des Art. 1 des deutsch¬ schweizerischen Niederlassungsvertrages vom 31. Mai 1890, des Art. 17 des bernischen Strafgesetzbuches und ferner der Art. 4, 44 und 60 der Bundesverfassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung Zunächst steht fest, daß Rekurrent nicht etwa Schweizerbürger, sondern Angehöriger des deutschen Reiches ist; seine Rechts¬ stellung in der Schweiz wird daher in erster Linie durch den Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland vom

31. Mai 1890 bestimmt und es erscheinen Eingriffe von Be¬ hörden in diese Rechtsstellung zunächst als Verletzungen des nannten Niederlassungsvertrages. Rekurrent hat denn auch vor Allem darauf abgestellt, daß das angefochtene Urteil der bernischen Polizeikammer den citierten Niederlassungsvertrag verletze; speziell bezieht er sich hiefür auf Art. 1 des citierten Vertrages, wonach Deutsche in jedem Kanton der Eidgenossenschaft in Bezug auf Personen und Eigentum auf dem gleichen Fuße und auf die nämliche Weise aufzunehmen und zu behandeln sind, wie Ange¬ hörige der andern Kantone, und insbesondere auch sich dauernd oder zeitweilig daselbst aufhalten dürfen u. s. w. Durch die Ausweisung aus dem Kanton Bern sei dieser Art. 1 verletzt worden. Nun bestimmt aber das letzte Alinea des Art. 189 O.=G., daß Anstände aus denjenigen Bestimmungen internatio¬ naler Verträge, die sich auf die Freizügigkeit, Niederlassung ec. beziehen, vom Bundesrate oder der Bundesversammlung zu be¬ handeln sind. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist also das Bundesgericht nicht kompetent, zu untersuchen, ob durch die Ausweisung in casu die in Art. 1 des Niederlassungsver¬ trages stipulierte Gleichheit und Niederlassungsfreiheit verletzt worden seien; vielmehr steht diese Prüfung den administrativen Bundesbehörden zu. Im weitern hat nun Rekurrent zwar be¬ hauptet, das Urteil der Polizeikammer enthalte auch eine Rechts¬ verweigerung und verletze überdies die Art. 44 und 60 B.=V. Was nun die in den Art. 4, 44 und 60 B.=V. enthaltenen Garan¬ tien betrifft, so wäre das Bundesgericht an sich allerdings kom¬ petent. Es könnte sich daher fragen, ob hier eine konkurrierende Gerichtsbarkeit Platz greifen solle; dann würden Bundesrat und Bundesversammlung entscheiden, ob das angefochtene Urteil die in Art. 1 des citierten Vertrages garantierte Gleichheit und Niederlassungsfreiheit verletze und damit konkurrierend das Bun¬ desgericht prüfen, ob das gleiche Urteil die Gleichheit der Art. 4 und 60 B.=V. und die Niederlassungsfreiheit des Art. 44 ibidem antaste. Indes ist davon schon deswegen keine Rede, weil die Bestimmung des Organisationsgesetzes — Art. 189, letztes Alinea sich als Spezialbestimmung darstellt; dieselbe begründet für gewisse Anstände aus Staatsverträgen eine besondere Kompetenz der administrativen Bundesbehörden. Im vorliegenden Falle han¬ delt es sich nun in erster Linie um Auslegung und Anwendung des genannten Niederlassungsvertrages, und ist erst auf Grund desselben zu bestimmen, inwieweit Rekurrent auf die Garantien der Art. 4, 44 und 60 B.=V. Anspruch machen kann. Unter solchen Umständen aber sind im Sinne des citierten Art. 189, letztes Alinea, des Organisationsgesetzes die administrativen Bun¬

desbehörden kompetent, die Streitsache in ihrem vollen Umfange zu behandeln. Dabei fällt ganz außer Betracht, daß die be¬ hauptete Verletzung individueller Rechte durch Gerichtsentscheid und nicht durch den Akt einer Administrativbehörde erfolgt sein soll. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.