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11. Urteil vom 2. März 1895 in Sachen Lux. A. Mit Note vom 30. Januar 1895 verlangte die kaiserlich¬ deutsche Gesandtschaft in Bern von der schweizerischen Eidgenossen¬ schaft die Auslieferung des in Zürich provisorisch zur Haft ge¬ brachten Fleischergesellen Oskar Lux von Neobschütz, Kreis Münsterberg, Preußen, gestützt auf einen Haftbefehl des Unter¬ suchungsrichters beim königl. Landgericht in Glatz vom 22. Januar 1895, in welchem Lux beschuldigt wird, im Mai 1894 zu Neob¬ schütz durch Gewalt die Dienstmagd Anna Hilger daselbst zur Duldung des außerehelichen Beischlafes genötigt und sich durch diese Handlung des im § 177 des deutschen Strafgesetzbuches unter Strafe gestellten Verbrechens der Notzucht schuldig gemacht zu haben. B. Gegen dieses Begehren erhob Advokat Dr. Forrer in Winter¬ thur Namens des Requirierten Einsprache, indem er geltend machte: Es stehe fest, daß Lux, welcher in Zürich verhaftet wurde, nach dem Recht dieses Kantons straflos sei. Nach dem¬ selben bilde nämlich die Notzucht ein Antragsverbrechen, sofern nicht auszeichnende Umstände vorliegen. Nach Maßgabe des im Auslieferungsbegehren festgestellten bezw. des laut demselben ein¬ geklagten Tatbestandes liegen keine solchen Umstände vor. Laut § 53 des zürcherischen Strafgesetzbuches erlösche die Strafbarkeit, wenn innert sechs Monaten, seitdem dem Antragsberechtigten Veranlassung zum Strafantrag gegeben war, kein Strafantrag gestellt worden ist. Mit dem Augenblick der behaupteten Tat sei nun eine Veranlassung gegeben gewesen; der zum Antrag be¬ rechtigte Vater der Anna Hilger habe sofort Kenntnis von der behaupteten Tat erlangt, die Antragsverjährung habe daher im Monat Mai 1894 begonnen und sei somit spätestens Ende November vollendet gewesen. Nun habe bis zum 5. Februar kein Strafantrag vorgelegen. Nach zürcherischem Recht seien also Straf¬ antrag und Verbrechen verjährt, und es finde Art. 5 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages und Art. 6 des schweizerischen Auslieferungsgesetzes Anwendung. Sollte aber auch ein Strafantrag rechtzeitig gestellt worden sein, so sei derselbe nachträglich zurückgezogen worden. Eine einmal zurückgenommene Klage könne aber nach zürcherischem Recht später nicht wieder aufgenommen werden. Dieser Klagerückzug oder Klageverzicht stehe der Auslieferung entgegen. C. Laut Attest des Standesamtes Heinrichau ist Anna Hilger am 21. Dezember 1879 geboren; sie war also zur Zeit des behaupteten Verbrechens circa 14 ½ Jahre alt. Wann der Vater Hilger Kenntnis von dem behaupteten Verbrechen erhalten habe, ist amtlich nicht festgestellt; diesfalls liegt einzig die Angabe des Lux vor, daß jener die Beiden in der Schlafkammer der Anna Hilger überrascht habe. Ebenso steht bezüglich des Zeitpunktes, in welchem der Vater Hilger den Strafantrag gestellt hat, blos fest, daß dies vor dem 29. Januar geschehen sein muß; denn an diesem Tage erklärte Hilger vor dem Notar zu Strehlen, Provinz Schlesien, daß er „den früher von ihm gestellten Antrag auf Bestrafung des Lux wegen Notzucht zurückziehe. Am 5. Februar erneuerte Hilger den Strafantrag vor dem Untersuchungsrichter des Landgerichtes von Glatz, und zog ihn sodann am 19. Fe¬ bruar wiederum, „und zwar unwiderruflich," zurück. D. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft bemerkt: Vorerst sei festzustellen, daß für die Entscheidung der Frage der Aus¬ lieferung ausschließlich der Auslieferungsvertrag zwischen der
Schweiz und Deutschland maßgebend sei, indem das Auslieferungs¬ gesetz widersprechenden Bestimmungen der Staatsverträge weder habe derogieren wollen, noch ohne Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen habe derogieren können. Es sei nun allerdings richtig, daß die Notzucht nach Anleitung der §§ 109 und 113 des zürcherischen Strafgesetzes ein Antragsverbrechen sei, während nach § 177 des deutschen Reichsstrafgesetzes dieses Verbrechen von Amtes wegen verfolgt werde. Nach Art. 1 Ziff. 8 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages sei die Auslieferung für das Verbrechen der Notzucht unbedingt festgestellt. Eine Be¬ stimmung, wonach die Auslieferung nur stattzufinden hat, wenn das Verbrechen nach der Gesetzgebung der vertragenden Teile mit Strafe bedroht ist, sei nur vorgesehen in § 1 Ziff. 9, 12, 13 und in fine. Ein solcher Vorbehalt sei bei der Notzucht nicht gemacht und es müsse daher die Auslieferung gewährt werden, da die Handlung, die dem Requirierten zur Last gelegt werde, den Tatbestand dieses Verbrechens bilde. Aus dem Mangel eines Strafantrages könne eine Einwendung gegen die Auslieferung nicht abgeleitet werden (Botschaft des Bundesrates zum schwei¬ zerisch=deutschen Auslieferungsvertrag vom 28. Januar 1874). Die Einrede der Verjährung sei nicht stichhaltig. Die Bestimmung n § 53 des zürcherischen Strafgesetzbuches, wonach die Straf¬ barkeit des Verbrechens erlischt, wenn der Antragsberechtigte nicht innerhalb sechs Monaten nach Kenntnis des Verbrechens von seinem Rechte Gebrauch gemacht hat, sei nicht die eigentliche Ver¬ jährungsfrist für die Strafklage, sondern nur die Befristung des Antragsrechtes. Nach Art. 52 litt. b des zürcherischen Strafgesetz¬ buches verjähre die Strafklage beim Verbrechen der Notzucht erst in fünfzehn Jahreu. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: In Art. 1 Ziff. 8 des zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche abgeschlossenen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 haben sich die vertragenden Staaten verpflichtet, einander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen Notzucht verur¬ teilt oder in Anklagestand versetzt, oder zur gerichtlichen Unter¬ suchung gezogen sind. Ein Vorbehalt, daß die Auslieferung nur stattzufinden habe, wenn die betreffende Handlung nach der Landes¬ gesetzgebung der vertragenden Teile, also auch nach der Gesetz¬ gebung desjenigen Landes, an welches das Begehren gerichtet wird, ebenfalls strafbar ist, wird in diesem Vertrage hinsichtlich des Verbrechens der Notzucht nicht gemacht. Es kann also, wie das Bundesgericht in seinem Entscheid in Sachen Straßburger (Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XII, S. 139 Erw. 1), in Übereinstimmung mit den Entscheidungen in Sachen Hartung vom 29. März 1878 und von Waldenburg vom 16. Juli 1887 (Amtliche Sammlung IV, S. 124 und XIII, S. 302), ausgeführt hat, eine Einwendung gegen die Auslieferung nicht damit begründet werden, daß der nach § 113 des zürcherischen Strafgesetzbuches zur gerichtlichen Verfolgung erforderliche Strafantrag nicht gestellt, beziehungsweise zurückge¬ zogen worden sei, und die Auslieferung ist daher zu bewilligen, sofern die dem Requirierten zur Last gelegte Handlung unter den Begriff der Notzucht im Sinne des erwähnten Auslieferungs¬ vertrages fällt, und nicht bereits nach den Gesetzen des Kantons, in welchem der Verfolgte zur Zeit, wo die Auslieferung bean¬ tragt wurde, sich aufhielt, Verjährung der strafgerichtlichen Ver¬ folgung eingetreten ist (Art. 5 des Auslieferungsvertrages vom
24. Januar 1874). Daß nun die dem Requirierten zur Last gelegte Handlung unter den in Art. 1 Ziff. 8 des Auslieferungs¬ vertrages bezeichneten Begriff der Notzucht fällt, kann nicht zweifelhaft sein und wurde denn auch vom Anwalt des Requi¬ rierten nicht in Frage gestellt. Dagegen behauptet derselbe unter Berufung auf Art. 5 des erwähnten Vertrages, sowie auf Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande vom 22. Januar 1892, daß nach dem Rechte des Zufluchtskantons (§ 53 des zürcherischen Strafgesetzbuches) die Strafverfolgung für das eingeklagte Verbrechen verjährt Hiebei ist zu bemerken, daß vorliegend einzig der Inhalt des Auslieferungsvertrages maßgebend sein kann, indem derselbe durch das Auslieferungsgesetz, als einem einseitigen gesetzgeberischen Akt des einen vertragenden Teils, nicht alteriert werden konnte. Richtig ist nun, daß nach § 53 des zürcherischen Strafgesetzbuches in den Fällen, in welchen nach diesem Gesetze die gerichtliche Ver¬ folgung eines Vergehens nur auf den Antrag einer Privatperson
eingeleitet werden kann, was bei dem Delikt der Notzucht zu¬ rifft, dessen Strafbarkeit erlischt, wenn der zu der Stellung des Antrages Berechtigte innerhalb sechs Monaten von dem Tage an gerechnet, an welchem ihm Veranlassung dazu gegeben war, (und spätestens zwei Jahre nach der Tat), von seinem Rechte keinen Gebrauch macht, und es wäre daher unter der Voraus¬ setzung, daß der antragsberechtigte Vater Hilger mit der Stellung des Strafantrages während dieser Zeit säumig gewesen sei, die Auslieferung nach Art. 5 des Auslieferungsvertrages zu ver¬ weigern, sofern § 53 cit. wirklich die Verjährung der Straf¬ verfolgung bei Antragsdelikten normieren würde. Allein dies ist, wie das Bundesgericht in Sachen Schirmeister (Amtliche Samm¬ lung VIII, S. 287 u. ff.) ausgeführt hat, nicht der Fall, son¬ dern diese Gesetzesbestimmung regelt lediglich die von der Ver¬ jährung der Strafverfolgung völlig verschiedene sogenannte An¬ tragsverjährung; sie normiert nicht den Untergang des staatlichen Strafanspruchs durch Verjährung der Strafverfolgung, sondern dessen Erlöschen infolge der Verwirkung des zu seiner Geltend¬ machung erforderlichen Antrages. Bezüglich der Verjährung der Strafverfolgung bei Antragsverbrechen kommt daher nicht § 53, sondern § 52 des zürcherischen Strafgesetzbuches, welcher die Ver¬ jährung der Strafklage im Allgemeinen und zwar nach der Schwere der Delikte, normiert, zur Anwendung; nach litt. b da¬ selbst verjährt die Strafverfolgung bei den in Maximum mit Zuchthaus bedrohten Verbrechen, wozu die Notzucht nach § 110 ibid. gehört, in fünfzehn Jahren, vom Tage der Begehung des Verbrechens an, und es ist daher im vorliegenden Falle keinenfalls eine Verjährung der Strafverfolgung eingetreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Oskar Lux an das königl. Landgericht in Glatz wird bewilligt.