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20_I_879

BGE 20 I 879

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

139. Urteil vom 13. Dezember 1894 in Sachen Tagwen, Mühlehorn und Konsorten gegen Vereinigte Schweizerbahnen. A. Unterm 29. März 1892 erließ der Bundesrat einen Be¬ schluß „betreffend die Benutzung der längs der Eisenbahnlinie Wallenstadt=Weesen gelegenen Holzriesen.“ Zweck dieses Beschlusses war, wie im Ingresse desselben hervorgehoben wird, „den Betrieb der Eisenbahnlinie Wallenstadt=Weesen gegen die durch das Holz¬ riesen, Holzfällen 2c. zunächst der Bahn drohenden Gefahren sicher zu stellen;“ dieser Zweck sollte dadurch erreicht werden, daß für die Benutzung der längs fraglicher Bahnlinie gelegenen Holz¬ riesen, worunter auch solche auf Gebiet der Gemeinde Kerenzen, eine Reihe von, die Eigentümer beschränkenden Vorschriften er¬ lassen wurden. So sollten z. B. die betreffenden Waldeigentümer jeweils über Quantum und Standort des auszuschlagenden Holzes dem Bahningenieur rechtzeitig Mitteilung machen, ferner den Zeit¬

punkt des Beginns der Waldausbeutung öffentlich bekannt machen, dieselbe 15 Minuten vor Ankunft jedes Zuges einstellen resp. be¬ schränken u. s. w. Laut Art. 2 des Beschlusses blieben den Berechtigten, soweit die vorerwähnten Vorschriften über das Gesetz vom 18. Fe¬ bruar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei hinaus¬ gingen und dadurch eine Einschränkung von Privatrechten stattfand, Im August und September die gesetzlichen Ansprüche vorbehalten. 1892 reichten darauf mehrere der heutigen Kläger, vertreten durch Advokat Schuler, Eingaben ein, worin sie unter Vorbehalt der Bestreitung der Rechtsverbindlichkeit des Bundesratsbeschlusses, Forderungen anmeldeten, da ihnen im Gebiete der Gemeinde Kerenzen zustehende Privatrechte speziell Holzreist= und Holz¬ transportrechte durch den erwähnten Bundesratsbeschluß entzogen worden seien. Unterm 4. Oktober 1892 stellte das eidgenössische Eisenbahn= und Postdepartement diese Eingaben dem glarnerischen Regierungsrate zu Handen der Petenten zurück mit der Bemer¬ kung, daß es nicht Sache des Bundesrates sei, in dieser Ange¬ legenheit zu entscheiden, sondern die betreffenden Forderungen auf gerichtlichem Wege ihre Erledigung finden müßten, wenn eine Verständigung mit den Vereinigten Schweizerbahnen nicht mög¬ lich sei. Der Regierungsrat teilte dem Gemeinderate Kerenzen diesen Bescheid mit, der auf diese Weise auch den betreffenden Waldeigentümern zur Kenntnis gebracht wurde. Ende November 1892 nahm sodann Kontrolingenieur Simonett auf Anordnung des eidgenössischen Eisenbahndepartementes in Anwesenheit von Vertretern der Gemeinde Kerenzen eine Besichtigung der durch den Bundesratsbeschluß betroffenen Waldungen und Holzritte vor, und wurde darüber ein Protokoll aufgenommen, welches den be¬ troffenen Rayon näher bezeichnete. Nachdem genanntes Departe¬ ment dieses Protokoll genehmigt hatte, wurde dasselbe im Sep¬ tember 1893 dem Gemeinderate Kerenzen, auch zu Handen der Beteiligten zugestellt. Unterm 22. Mai 1894 erhob sodann Advokat Schuler in Glarus Namens der Tagwen und Genossamen Mühle¬ horn, Obstalden, Filzbach und zwei Konsorten beim Bundes¬ gericht Klage gegen die Vereinigten Schweizerbahnen. B. Das Klagebegehren lautet wie folgt:

1. Ist nicht gerichtlich zu erkennen, daß durch den Bundesrats beschluß betreffend die Benutzung der längs der Eisenbahnlinie Wallenstadt=Weesen gelegenen Holzriesen vom 29. März 1892 eine Beschränkung der Kläger in der Benutzung der ihnen eigen¬ tümlich zugehörigen Waldungen, welche durch den angeführten Beschluß und das in Ausführung desselben ergangene Protokoll vom 30. November 1892 betroffen werden resp. eine Beschrän¬ kung daheriger Privatrechte der Kläger herbeigeführt werde?

2. Ist infolge dessen die Angelegenheit nicht zur Ausmittlung der den Klägern für die Beschränkung ihrer Privatrechte an den sub 1 bezeichneten Waldungen und Holzriesen zuzusprechenden Entschädigungen der eidgenössischen Schatzungskommission zu über¬ weisen und sind nicht die von den Klägern diesfalls geltend ge¬ machten Forderungen (vide S. 5 der Klageschrift) nebst Zins à 5 % vom Tage des Inkrafttretens des fraglichen Beschlusses an von derselben in erster, eventuell vom Bundesgerichte in zweiter Instanz zu beurteilen und gut zu heißen, unter Vorbehalt weiterer Rechte und unter Kostenfolge? Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: In Art. 2 des Bundesratsbeschlusses seien die gesetzlichen Ansprüche der durch genannten Beschluß Betroffenen vorbehalten. Solche Ansprüche aus Beschränkung von Privatrechten seien in casu allerdings entstanden; die Verordnung des Bundesrates enthalte nämlich eine ganze Reihe von Bestimmungen, welche keinen polizeilichen Charakter hätten, sondern die Bewirtschaftung und Ausnutzung von Waldungen neuen einschneidenden Beschränkungen unter¬ stellten. Der Entscheid über die Frage, ob für die Waldeigentümer, die Kläger, durch diese Bestimmungen eine Beschränkung ihnen zustehender Privatrechte, eine Erschwerung der Ausnutzung und Bewirtschaftung ihres Waldbesitzes herbeigeführt werde, falle in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Es handle sich darum, ob durch den Bundesratsbeschluß Privatrechte, welche bis zum Erlaß des¬ selben den Klägern zustanden, im Sinne des Bundesgesetzes be¬ treffend die Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 beschränkt wurden und wie, bejahendenfalls, dieselben zu entschä¬ digen seien. In Expropriationsstreitigkeiten dieser Art sei das Bundesgericht gemäß Art. 55 O.=G. die oberste Instanz. Der Streit betreffe Forderungen, die aus dem genannten Bundesgesetz

vom 1. Mai 1850 hergeleitet würden und deren Entscheid in erster Instanz der Schatzungskommission, in zweiter Instanz dem Bundesgerichte zustehe. Stehe es aber fest, daß hier ein Fall der Beschränkung von Privatrechten durch bundesrätliche Verfü¬ gung vorliege, so sei die weitere Folge die, daß die Beklagtschaft zur Einleitung des durch das letztgenannte Bundesgesetz vorge¬ schriebenen Verfahrens anzuhalten sei. Und zwar liege nach Art. 17 des Gesetzes ein Fall vor, in welchem es sich um Ab¬ tretung von Rechten zum Zwecke des Betriebes eines öffentlichen Werkes handle, weshalb das außerordentliche Verfahren einzu¬ schlagen sei. In einem analogen Falle in Sachen der Nordost¬ bahngesellschaft gegen die Standschützengesellschaft Niederurnen habe das Bundesgericht unterm 23. Februar 1877 entschieden, es sei von einem weitern Verfahren Umgang zu nehmen und die Eisenbahngesellschaft einfach anzuhalten, die Schatzungskommission zur Beurteilung der von den Rekurrenten geltend gemachten Forderungen einzuberufen (Amtliche Sammlung III, S. 74). Im genannten Falle habe die Schützengesellschaft deswegen An¬ sprüche erhoben, weil das schweizerische Eisenbahndepartement Ver¬ fügungen erlassen hatte, um die Bahnlinie und die Zufahrts¬ straße gegen Gefahren aus der Benutzung von Schießeinrichtungen zu schützen. Analog habe im vorliegenden Falle der Bundesrat verfügt, daß die Holzritte der den Klägern gehörigen Waldungen künftighin im Interesse der Bahn nur noch in fehr beschränkter Weise benutzt werden dürften. Es sei daher auch hier die Beklagt¬ schaft anzuhalten, die Schatzungskommission zur Beurteilung der klägerischen Forderungen einzuberufen. C. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage wegen In¬ kompetenz, eventuell aus materiellen Gründen, indem sie speziell bezüglich der Inkompetenzeinrede geltend macht: Kläger hätten das Bundesgericht nur deswegen angerufen, weil es sich um eine Expropriationsstreitigkeit handle; in der Tat liege nach Art und Weise der Formulierung des klägerischen Rechtsbegehrens eine Forderung im Streite, die aus dem eidgenössischen Expropriations¬ gesetze abgeleitet werden wolle. Der Entscheid derselben stehe aber in erster Instanz der Schatzungskommission, in zweiter Instanz dem Bundesgerichte und keineswegs ohne weiters dem letztern zu. Die Beklagte bestreite ihre Entschädigungspflicht abgesehen von der Einrede der Aktivlegitimation, mit dem Hinweis darauf, daß weder ein Schaden überhaupt, noch ein solcher vorliege, der in Kausalzusammenhang mit einer Beschränkung eines beklagtischen Rechtes stehe. Diesen Bestreitungen gegenüber sei die Klägerschaft beweispflichtig; zu ihrem Klagfundamente gehöre auch der Nach¬ weis der Beschränkung von Privatrechten der Kläger. Kläger seien nun nicht berechtigt, diese eine bestrittene Frage zur präjudi¬ ziellen Erledigung dem Bundesgerichte d. h. der zweiten Instanz zu überweisen, wobei deren Entscheid verbindliche Kraft für die erste Instanz, die Schatzungskommission, haben müßte. Völlig analog könnte dem Bundesgerichte in andern Expropriationsfällen zugemutet werden, eine andere grundsätzliche von der quantitativen Seite abgetrennte Frage präjudizialiter zu entscheiden. Ein solches Verfahren sei aber dem Gesetze unbekannt. Sei aber demgemäß das Bundesgericht bezüglich des ersten Klagebegehrens inkompe¬ tent, so gelte das gleiche auch bezüglich des zweiten, da dasselbe schon nach seiner Formulierung (verbis : infolge dessen) die be¬ jahende Entscheidung des ersten Begehrens voraussetze. Aber selbst wenn Kläger sub 2 lediglich unpräjudizierte Überweisung des ganzen Forderungsstreites an die Schatzungskommission verlangt hätten, also vom Bundesgerichte nur ein Entscheid darüber verlangt wäre, ob das Schatzungsverfahren einzutreten habe, so würde wieder die bundesgerichtliche Kompetenz fehlen. Dieser Entscheid stehe näm¬ lich gemäß Art. 2 des Expropriationsgesetzes dem Bundesrate zu. Im angerufenen Falle der Nordostbahngesellschaft gegen die Stand¬ schützengesellschaft Niederurnen habe die Nordostbahn selber das Begehren gestellt, das Bundesgericht wolle sie zur Einberufung der Schatzungskommission anweisen; damals sei übrigens für den Fall, daß ausreichende Schutzvorkehren nicht getroffen werden könnten, die grundsätzliche Frage der Schadensersatzpflicht nicht bestritten gewesen. Unter diesen einfachen Umständen habe es an¬ gehen mögen, die Instanz der Administrativbehörde zu über¬ springen; im vorliegenden Falle dagegen seien die Verhältnisse weit verwickelter und schwieriger. Es müsse der Administrativ¬ behörde unbenommen bleiben, dieses Verhältnis einer selbständigen Prüfung zu unterwerfen.

D. Replikando machen die Kläger zur Kompetenzfrage noch geltend: Es könne ihnen gleichgültig sein, ob das Bundesgericht ihre Ansprüche ohne weiters und ohne Präjudiz der eidgenössischen Schatzungskommission überweise oder zuerst den Grundsatz aus¬ spreche, daß wirklich der in Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vorgesehene Fall vorliege, d. h. bestehende Privatrechte einge¬ schränkt seien. Die eidgenössische Schatzungskommission könne aber über streitige Rechtsfragen keinen Entscheid fällen, sondern wenn solche zur Erörterung kämen, lediglich die bestrittenen Rechte wer¬ ten, ohne selbst über den Grundsatz der Enischädigungspflicht zu entscheiden. In solchen Fällen lasse sich dann auch, vom Quantitativ der Entschädigung abgesehen, nicht von einer Be¬ schwerde gegen die Entscheidung einer eidgenössischen Behörde sprechen. Demnach müsse das Bundesgericht in diesem Verfahren entscheiden können, ob die Bestimmungen des Art. 1 des Bundes¬ ratsbeschlusses vom 29. März 1892 über diejenigen des Bundes¬ gesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend Handhabung Bahnpolizei hinausgehen und ob dadurch eine Einschränkung von Privatrechten stattfinde. Die Überweisung der Angelegenheit an die Schatzungskommission setze voraus, daß Art. 2 des citierten Bundesratsbeschlusses richterlich als auf den vorliegenden Fall zutreffend erklärt werde. Eventuell stehe jedenfalls nichts dem ent¬ gegen, daß die Sache unpräjudiziert an die Schatzungskommission gewiesen werde. Zu dieser Überweisung sei, entgegen den beklagti¬ schen Ausführungen, nicht der Bundesrat, sondern das Bundes¬ gericht kompetent. Art. 22 des Expropriationsgesetzes treffe hier nicht zu; gemäß demselben habe der Bundesrat nur zu bestimmen, ob das ordentliche oder das außerordentliche Expropriationsver¬ fahren stattfinden solle. Ferner entscheide der Bundesrat nach Art. 25 des gleichen Gesetzes die Frage, ob die Abtretungspflicht begründet sei oder nicht; nun habe er bereits entschieden, daß die klägerischen Holzritte, 2c., inskünftig nur nach Anleitung seiner Vorschriften benutzt werden könnten. Anderseits sei es Sache des Richters, zu entscheiden, ob und welche Rechtsansprüche Dritter aus den vom Bundesrate erlassenen Spezialbestimmungen betreffend die Benu¬ tzung der Waldungen ob dem Wallensee und der bezüglichen Transportwege erwachsen seien. Der Bundesrat habe denn auch die Forderungseingaben, welche bei ihm zu Handen der Beklagt¬ schaft eingereicht wurden, mit der Begründung retourniert eine Erledigung der daherigen klägerischen Ansprüche auf dem gerichtlichen Wege stattzufinden habe. Das Bundesgericht habe bereits im Jahre 1860 in den die klägerischen Gemeinden und andere betreffenden Entscheiden den Satz ausgesprochen, daß die Reistzüge und Transportwege, welche von Alters her für die Abholzung dieser Waldungen benutzt wurden und nach dem alten Landbuche und bürgerlichen Gesetzbuche zu Recht erwachsen seien, den Waldeigentümern kraft privatrechtlichen Titels zuständen. Die beklagtische Inkompetenzeinrede sei nach dem Angebrachten unbe¬ gründet; denn da die Klagebegehren anerkanntermaßen aus dem eidgenössischen Expropriationsgesetz hergeleitet seien, unterständen sie der Beurteilung durch das Bundesgericht. Fraglich könne einzig sein, ob diese Begehren unpräjudiziert der Schatzungskommission zu überweisen seien, oder ob das Bundesgericht das Begehren sub 1 schon jetzt beurteilen und gutheißen solle. E. Duplikando beharrt die Beklagtschaft im wesentlichen auf den Ausführungen der Antwort. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Begehren der Kläger geht dahin, das Bundesgericht wolle erkennen, daß der Bundesratsbeschluß vom 29. März 1892 und das bezügliche Protokoll vom 30. November gleichen Jahres durch ihre Vorschriften betreffend Benutzung von Holzriesen, 2c., Privat¬ rechte der Kläger beschränke, weshalb die Angelegenheit zur Schadensausmittlung vom Bundesgericht an die eidgenössische Schatzungskommission zu überweisen sei; eventuell sei die Ange¬ legenheit vom Bundesgericht auch unpräjudiziert an die Scha¬ tzungskommission zu leiten. Diese Anträge nun werden auf das Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Pri¬ vatrechten begründet; aus diesem resp. den einschlägigen Vor¬ schriften des Organisationsgesetzes will auch die Kompetenz des Bundesgerichtes abgeleitet werden. Nun schreibt aber das erstge¬ nannte Gesetz dem Bundesgerichte in Expropriationssachen nur folgende Befugnisse zu: erstens gemäß Art. 23 die Entscheidungs¬ befugnis über Schadenersatzforderungen an den Bauunternehmer wegen Beschränkung des freien Verfügungsrechtes; diese Bestim¬

mung ist sodann in Art. 50 Abs. 9 des Organisationsgesetzes unter den Fällen reproduziert, wo das Bundesgericht als einzige Civilgerichtsinstanz zu fungieren hat; zweitens aber ist das Bun¬ desgericht gemäß Art. 28 des Expropriationsgesetzes Aufsichts¬ behörde über die Schatzungskommissionen, und endlich gemäß Art. 35 des gleichen Gesetzes zweite Instanz in Forderungssachen, die von einer eidgenössischen Schatzungskommission bereits beur¬ teilt sind. Diese letztere Bestimmung ist in Art. 55 O.=G. wieder¬ holt, wonach das Bundesgericht in Expropriationsstreitigkeiten nach Anleitung des einschlägigen Bundesgesetzes Beschwerden gegen das Verfahren und die Entscheidungen eidgenössischer Be¬ hörden, in casu der Schatzungskommission, zu beurteilen hat. Vorliegend handelt es sich nun weder um eine Streitigkeit aus Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privat¬ rechten resp. Art. 50 Abs. 9 O.=G., noch offenbar um eine solche aus Art. 28 erstgenannten Gesetzes; vielmehr machen Kläger ihre Rechte und Forderungen aus Abtretung von Privatrechten gel¬ tend; der Streit betrifft also nicht eine bloße Einschränkung des freien Verfügungsrechtes im Sinne von Art. 23 des Expropia¬ tionsgesetzes und Art. 50 Abs. 9 des Organisationsgesetzes (restriction du droit de libre disposition), sondern vielmehr die Abtretung von Rechten selbst. Bei dieser Sachlage aber ist das Bundesgericht nicht kompetent. In der Tat ist dasselbe in diesem Falle, wie das Bundesgericht in der analogen Sache Affolter gegen Jura=Simplonbahn (Amtliche Sammlung XVII, S. 637) ausgeführt hat, nur zweite Instanz; es kann daher auf die Expropriationsstreitigkeit erst dann eintreten, wenn die Scha¬ tzungskommission bereits einen Entscheid gefällt hat und gegen denselben anher rekurriert wird. Dieser Fall liegt nun hier nicht vor, weshalb die Sache von der Hand gewiesen werden muß. Die Inkompetenz besteht aber sowohl bezüglich des Hauptbegeh¬ rens, lautend auf Feststellung, daß im vorliegenden Fall „Privat¬ rechte der Kläger verletzt worden seien,“ ec., als bezüglich des Eventualbegehrens, wonach die Sache vom Bundesgerichte aus unpräjudiziert an die Schatzungskommission zu weisen wäre. lichtig ist zwar, daß das Bundesgericht einmal, in Sachen der Nordostbahn gegen Standschützengesellschaft Niederurnen, selber erklärte, daß die Eisenbahngesellschaft die Schatzungskommission zur Beurteilung der betreffenden Expropriationsstreitigkeit einzu¬ berufen habe. Allein auch in jenem Entscheide wurde ausdrücklich anerkannt, daß gemäß Art. 22 des Expropriationsgesetzes der Bundesrat über Einleitung des Expropriationsverfahrens zu ent¬ scheiden hätte; von Beobachtung dieser als feststehend anerkannten Regel wurde im betreffenden Falle nur deswegen Umgang ge¬ nommen, weil die Sachlage damals eine besonders einfache zu sein schien und überdies die Nordostbahn selber beantragt hatte, es sei die Sache der Schatzungskommission zuzuweisen. In der vorlie¬ genden Sache hat dagegen die beklagte Bahngesellschaft ausdrück¬ lich die Kompetenz des Bundesgerichtes zu einer solchen Über¬ weisung an die Schatzungskommission bestritten; aber ganz ab¬ gesehen davon hat das Bundesgericht seit dem vorerwähnten Entscheid vom 23. Februar 1877 sich in konstanter Praxis wie¬ der auf den prinzipiellen Standpunkt gestellt, daß der Bundesrat allein das Expropriationsverfahren zu veranlassen kompetent sei. Daran ist nun auch hier festzuhalten. Was endlich das Schreiben des Post= und Eisenbahndeparte¬ mentes vom 4. September 1892 betrifft, so ist zwar richtig, daß dasselbe die Kläger eventuell auf ein gerichtliches Verfahren ver¬ weist. Indes ist dies natürlich für die Kompetenzfrage ohne Be¬ deutung; übrigens kann wohl angenommen werden, daß das genannte Departement die Kläger nur habe anweisen wollen, die anscheinend zwischen ihnen und der Bahngesellschaft bestehenden Streitigkeiten über den Bestand oder Nichtbestand von Privat¬ rechten an den kantonalen Richter zu bringen. Insofern wäre die Weisung ganz zutreffend, indem Streitigkeiten dieser Art aller¬ dings vor den kantonalen Richter und nicht eiwa vor die Schatzungskommission resp. in zweiter Instanz das Bundesgericht gehören (s. Amtliche Sammlung XVII, S. 637, Erw. 2). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.