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20_I_877

BGE 20 I 877

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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138. Urteil vom 29. November 1894 in Sachen Ortsgemeinde Quarten gegen Vereinigte Schweizerbahnen. Unterm 29. März 1892 faßte der Bundesrat einen Beschluß „betreffend die Benutzung der längs der Eisenbahnlinie Wallen¬ stadt=Weesen gelegenen Holzriesen.“ Zweck dieses Beschlusses war, wie im Ingresse hervorgehoben wird, „den Betrieb genannter Linie gegen die durch das Holzriesen, Holzfällen ec. zunächst der

Bahn drohenden Gefahren sicher zu stellen.“ Dieser Zweck sollte nun dadurch erreicht werden, daß die Eigentümer des zum Schlagen ausgezeichneten Holzes auch auf dem Gebiete der Ge¬ meinde Quarten jeweils dem Bahningenieur rechtzeitig von den bevorstehenden Arbeiten Kenntnis geben sollten, ferner die Wald¬ ausbeutung selbst nur unter gewissen Beschränkungen, z. B. nicht eine Viertelstunde vor Ankunft eines Zuges, ferner unter Leitung eines Holzrieswärters 2c. stattfinden sollte. In der Folge bestimmte der Kontrolingenieur Simonett im November 1892, im Auftrage des eidgenössischen Eisenbahndepartementes, unter Mitwirkung der Regierung von St. Gallen ec., die Ausdehnung der Waldflächen und Holzriesen, innert welcher die im Bundesbe¬ schluß vom 29. März 1892 vorgesehenen Vorsichtsmaßregeln anzuwenden waren. Nachdem das bezügliche maßgebende Protokoll im November 1893 den beteiligten Gemeinden und Privaten mitgeteilt worden war, fand sich die Ortsgemeinde Quarten in der Bewirtschaftung und Nutzbarmachung von Waldungen be¬ schwert und stellte daher unterm 11. November 1894 beim Bundesgerichte den Antrag, es habe ihr die Aktiengesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen für alle privatrechtlichen Be¬ schränkungen und Erschwerungen in Bewirtschaftung und Nutzbar¬ machung ihrer durch genannten Bundesratsbeschluß betroffenen Waldkomplere mit 51,335 Fr. 49 Cts. samt Zins à 5 % seit Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses, eventuell nach Ermessen gerichtlicher Experten (der eidgenössischen Schatzungskommission) Ersatz zu leisten, unter Kostenfolge. Die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes wird mit Hinweis auf die Art. 50 Ziffer 9, resp. 55 Ziffer 1 O.=G. begründet. Das Bundesgericht hat, in Erwägung: Daß die zum Beweise der bundesgerichtlichen Kompetenz an¬ gerufenen Art. 50 Ziffer 9 und 55 Ziffer 1 O.=G. beide aus¬ drücklich auf das Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten verweisen; Daß speziell Art. 55 Ziffer 1 O.=G. erklärt, das Bundes¬ gericht urteile in Expropriationsstreitigkeiten nach Anleitung des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten; Daß das Klagebegehren in der Tat damit motiviert wird, es hätte die klägerische Ortsgemeinde behufs des Betriebes eines öffentlichen Werkes, nämlich der Vereinigten Schweizerbahnen gewisse aus ihrem Eigentum an fraglichen Waldkomplexen flie¬ ßende Befugnisse abtreten müssen, weshalb sie Schadenersatz ver¬ lange (Art. 1—3 h. 1.) Daß daher das im mehrgenannten Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vorgeschriebene Verfahren einzuhalten ist; Daß demgemäß erst gegen einen Entscheid der eidgenössischen Schatzungskommission anher gelangt werden könnte; Unter Hinweis auf die Erwägungen in Sachen Affolter gegen Jura=Simplonbahn (Amtliche Sammlung XVII, S. 637) erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.